..mit einer luetischen Infektion gehören wird, weil der Tat er* .• d ie Mutt er vor der Erzeugung des klagenden Kindes infiziert * ' hat. Zivilsenat die mündliche Verhandluh, Mitwirkung der Bundesrip Xeiss, Ir.Pagendarm, Br Rechtsanwalt Br. des Bundesgerichtshofs auf g vom 4. Der Seitpunkt der Infekt lag nach der vom Beklagt Darstellung der Klägerin Diese ist miteiner Inet Der Beklagte hatte Dich während des Krieges durch einen Ehebruch einu luetische Erkrankung zugesogen und mit dieser eiine Ehefrau infiziert. Bas Landgericht hat der gleichlautenden Klage der früheren Ehefrau des Beklagten stattge ihrer Klage abgew: Klägerin ist dem den. Berufungsgericht bejaht e:Lne Fahrlässigkeit des Beklagten und sieht die Rechtsgrundlage seiner Haftung darin, dass er die Gesundheit der Klägerin dadurch widerrechtlich verletzt habe (§ 823 Abs 1 SG3). Dem Bedenken des Landgerichts, das klagende Kind sei zur Zeit der schädigenden Handlung noch nicht vorhanden gewesen, seine Gesundheit könne also durch diese Handlung nicht verletzt worden sein, tritt ss mit dem Hinweis darauf entgegen, dass die schädigende Handlung und der Eintritt des Schadens menfallen m'issen. Las Ber auf hin, dass hier nicht Rechte einer Leibesfrucht den, sondern eigene Hecht des; diese Rechte könnten Handlungen beruhen, die v vor seiner Urzeugung bega hei Toersieht das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, dass die Gesundheit eines Menschen nur dann im Sinne des v 823 Abs 1 3GB verletzt werden, kann, wenn sie vor dem Hintritt der cchacensfolge einmal unverletzt bestanden hat. bei einer Leibesfrucht, welche durch nicht zeitlich zusam-ufungsgericht weist dar-etwa entgegen § 1 BGB geltend gemacht wer-e des klagenden Kin-auch auf schädigenden or seiner Geburt und ngen v/örden sind. wir eine der schwangeren lung an der Gesundhp Berufungsgericht a nicht entschieden z ersatzpflicht hat z dass vor der Vornahto jedenfalls ein unve deren bestanden hat fügung verändert niemals bestanden, heit der Butter das vom Augenblick der ist ein Bingriff in später, geborenen ICi die Leibesfrucht na sund gewesen und er Entwicklung durch d kreislauf der ?Iutte hurt von der Butter infiziert und damit ?all nicht anders, . ihre Krankheit', von weiss, auf einen Dr wäre durch den Bekl unmittelbar geschäd q en s ersatz ansprüche auch das Kind, gelb vor der Geburt eine in diesen Zustand a ten nur mittelbar, Hat ein solcher Zustand weil etwa infolge der Krank-i oder die Leibesfrucht schon Empfängnis an krank war, so • den Gesundheitszustand des ides niemals erfolgt. Darum ist st wenn es nach der Zeugung und zeitlang gesund gev/esen wäre, eines ferdens durch den Beklag-nicht aber unmittelbar geschä- Hat also der Beklagte die Mutter bereits vor der Empfängnis mit der Geschlechtskrankheit angesteckt9 so kann eine unmittelbare Gesündheitsschädigung des Zindes in dem Verhalten des Beklagten (Ansteckung der' Mutter durch den Beklagten) niemals gefunden werden. Dieser Bell liegt hiar aber vor, da nach dem eigenen Vortrag der T, .ägerin die Mutter infolge Infektion durch den Beklagten schon vor Erzeugung der Klägerin er'crankt war. Die Infek-.tion der Klägerin ist zwar eine adaequate Folge der Infektion der "utter und damit des Verhaltens des Beklagten, aber :Lhr. Anspruch auf Ersatz des Schadens muss daran scheitern, dass' entweder ihre Gesundheit sieht verletzt oder der Schaden nur mittelbar hervorgerufen worden ist. 825 Abs 2 3GB wäre denkbar, dass ein 3c Leibesfrucht oder eine er hung gelangende Frucht sc aber nicht der Sinn des G ar ‘.'937» und hierauf komm der vom Gesetz Geschätzte der nach dem TTillen des G durch den Beklagten pruch ist auch nicht erbindung mit dem Gees chle cht skrankheiten I, 61) begründet. . werden soll, gehört zu des Kreis der Personen, die sich auf eine Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs 2 BGB berufen können* Bas Ge-'. 3s war nicht der; Sinn.der Vorschrift, die vielleicht erst später zur Entstehung gelangende Leibesfrucht durch das Verbot des Geschlechtsverkehrs zu schützen, nag auch das Verbot mittelbar einem zur Entstehung (gelangenden Kind zugute kommen» . . Da .somit der Anspruch der Klägerin keine rechtliche Grundlage hat,, musste das Urteil de3 Gberiandesgeriphts aufgehoben und die Berufung gegen das kJLageabweisende Urteil des Landgerichts surttcKgewiesen werden, ohne dass auf die Angriffe.des Beklagten gegen die Pest-stelliing.
Für das Sachs chlagewerk? Für die Amtliche Sammlung! Gesetzi BGB § 823; Gesetz fur Bekämpfung der Ge« schlecbtskrankhe iten vom 18. Februar 1937 (RGBl I, Seite 61)| Reobtssätz* -.i . 1. Auf Verletzung der Gesundheit kann ein Schadensersatzanspruch dann .nicht gestützt werden, Wenn ein Kind deshalb> ..mit einer luetischen Infektion gehören wird, weil der Tat er* .• d ie Mutt er vor der Erzeugung des klagenden Kindes infiziert * ' hat. 'i' \ . •. 2. Bas Gesetz zur Bekämpfung der. Geschlechtskrankheiten bezfreckt nicht den Schutz einer möglicherweise später zur Entstehung gelan-*■ genden Leibesfrixcht.. Aktenzeichen* s III 2»R 156/50 Urteil vom H» Juni 1951 i.S. Vater H (Bekl.) w. Kind H (Kl.) 1. LG Lübeck II. OLG Schleswig lirrn- 166AÖ Verkündet am H. Juni 1951 Jieser,Justizenjgestellter als TTrInmdsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Tischlers Heinz H in Bad b. Bel -Beklagten, Berufungsbek[Lagten und Revisionsklägers- Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter: gegen die minderjährige Gisela 0 diese vertreten durch iqren Pfleger, den Bahnwärter Joachim 31in Sf -Klägerin, Berufungsklä* ;erin und Hevisiönsbeklagte- Brose ssoevollmächtigt er hat der III. Zivilsenat die mündliche Verhandluh, Mitwirkung der Bundesrip Xeiss, Ir.Pagendarm, Br Rechtsanwalt Br. des Bundesgerichtshofs auf g vom 4. Juni 195*1 unter hter Br.Belbrlick, Prof .Br. leinewefers und Br.Gelhaar für Recht erkannt1 Auf die Revision des Urteil des 2. Zivils Holsteinischen Oberlfc Schleswig vom 18. Olt hen. Beklagten wird das ^nats des Schleswig-ndesgerichts in ober 1949 aufgeho- Die Berufung der Klägerin Gisela Hgegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 18. Februar 1949 wird znrückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Klägerin zur Last. Von Re chits wegen DatbeG tand Die Klägerin ist die am Bi. 1946 geborene Dochter des Beklagten. Sie ist das 3. Hind ans seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit !£leta II( geb. K Der Seitpunkt der Infekt lag nach der vom Beklagt Darstellung der Klägerin Diese ist miteiner Inet Der Beklagte hatte Dich während des Krieges durch einen Ehebruch einu luetische Erkrankung zugesogen und mit dieser eiine Ehefrau infiziert. Lon steht nicht fest, er 3n nicht bestrittenen vor deren Erzeugung. Ischen Erkrankung gebo- **.? Afl«*' 3 * ' **"5 r'IXfflH.«(p*f.; j.- « .»».'»».?■»«■• •" "'r :. . ... . ■’ • ■ •' '■A'’*' _ % _ «/ — ren. Sie beantragt klagte verpflichte ersetzen, der.ihr noch entstehen wer geabweisung gehet« festzusteilen, dass der Be-t ist, ihr allen Schaden zu aus ihrer iuetischen vom Klä- ger verursachten Erkrankung entstanden sei und de. Der Beklagte hat um Kla-n. Bas Landgericht hat der gleichlautenden Klage der früheren Ehefrau des Beklagten stattge ihrer Klage abgew: Klägerin ist dem den. Gegen dieses klagte mit der ?.e j;eben, die Klägerin aber mit t.esen. Auf die Berufung der Klageantrag stattgegeben wor-Urteil wendet sich der Be-vision. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klä- gerin mit der JCla cie Bevision surü ;e abeuweisen. Biese beantragt, ükzuweisen. 3 at s che idungsgründ e Lie zulässige reichte Bevision rin stützt ihre J Band lung,, die dei ben soll, dass ei den Beischlaf vo2 der erforderlichen dass er trotz seJ Lazarett nicht v seine Krankheit die Kutter der frist- und formgerecht einge-musste Erfolg haben. Bie Kläge-fc|nsprüche auf eine unerlaubte Beklagte dadurch begangen ha-mit seiner damaligen Ehefrau Izog, obwohl er bei Anwendung n Sorgfalt hätte wissen müssen, ner Entlassung aus dem 17111t är-Lig geheilt war und dass er Möglicherweise auf seine Ehefrau ägerin, übertragen könne. Bas M Berufungsgericht bejaht e:Lne Fahrlässigkeit des Beklagten und sieht die Rechtsgrundlage seiner Haftung darin, dass er die Gesundheit der Klägerin dadurch widerrechtlich verletzt habe (§ 823 Abs 1 SG3). Dem Bedenken des Landgerichts, das klagende Kind sei zur Zeit der schädigenden Handlung noch nicht vorhanden gewesen, seine Gesundheit könne also durch diese Handlung nicht verletzt worden sein, tritt ss mit dem Hinweis darauf entgegen, dass die schädigende Handlung und der Eintritt des Schadens menfallen m'issen. Las Ber auf hin, dass hier nicht Rechte einer Leibesfrucht den, sondern eigene Hecht des; diese Rechte könnten Handlungen beruhen, die v vor seiner Urzeugung bega hei Toersieht das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, dass die Gesundheit eines Menschen nur dann im Sinne des v 823 Abs 1 3GB verletzt werden, kann, wenn sie vor dem Hintritt der cchacensfolge einmal unverletzt bestanden hat. Hine zu dem Schadensersatz verpflichtende Beschädigung ist ein widerrechtlicher Bingriff in den persönlichen oder gegenständlichen 'Rechtskreis eines anderen. Ob ein solcher Eingriff allgemein schon bed. einem erzeugten aber noch nicht geborenen Menschen gegeben sein kann; etwa s.3. bei einer Leibesfrucht, welche durch nicht zeitlich zusam-ufungsgericht weist dar-etwa entgegen § 1 BGB geltend gemacht wer-e des klagenden Kin-auch auf schädigenden or seiner Geburt und ngen v/örden sind. La- wir eine der schwangeren lung an der Gesundhp Berufungsgericht a nicht entschieden z ersatzpflicht hat z dass vor der Vornahto jedenfalls ein unve deren bestanden hat fügung verändert niemals bestanden, heit der Butter das vom Augenblick der ist ein Bingriff in später, geborenen ICi die Leibesfrucht na sund gewesen und er Entwicklung durch d kreislauf der ?Iutte hurt von der Butter infiziert und damit ?all nicht anders, . ihre Krankheit', von weiss, auf einen Dr wäre durch den Bekl unmittelbar geschäd q en s ersatz ansprüche auch das Kind, gelb vor der Geburt eine in diesen Zustand a ten nur mittelbar, /•V **> .1 <*m *•*» l£M| Butter sugefügte Misshand-it verletzt wird, wie es das . ^genommen hat, braucht hier werden. Denn die Schadens-lir weiteren Voraussetzung, e der schädigenden Handlung Tsebrter Zustand bei.dem ander durch die Sc&adenszu-d. Hat ein solcher Zustand weil etwa infolge der Krank-i oder die Leibesfrucht schon Empfängnis an krank war, so • den Gesundheitszustand des ides niemals erfolgt. 1st aber ch der Empfängnis zunächst ge-Bt im weiteren Verlauf ihrer ie Verbindung mit dem Blut-r oder gar erst bei der Ge-mit der Geschlechtskrankheit krank geworden, so liegt der al3 wenr. die /Cutter schuldlos deren Vorhandensein sie nichts itten überträgt. Dieser Dritte agten nur mittelbar, nicht aber igt und hätte daher keine Scha-gegen den Beklagten. Darum ist st wenn es nach der Zeugung und zeitlang gesund gev/esen wäre, eines ferdens durch den Beklag-nicht aber unmittelbar geschä- 1 digt worden. Hat also der Beklagte die Mutter bereits vor der Empfängnis mit der Geschlechtskrankheit angesteckt9 so kann eine unmittelbare Gesündheitsschädigung des Zindes in dem Verhalten des Beklagten (Ansteckung der' Mutter durch den Beklagten) niemals gefunden werden. Dieser Bell liegt hiar aber vor, da nach dem eigenen Vortrag der T, .ägerin die Mutter infolge Infektion durch den Beklagten schon vor Erzeugung der Klägerin er'crankt war. Die Infek-.tion der Klägerin ist zwar eine adaequate Folge der Infektion der "utter und damit des Verhaltens des Beklagten, aber :Lhr. Anspruch auf Ersatz des Schadens muss daran scheitern, dass' entweder ihre Gesundheit sieht verletzt oder der Schaden nur mittelbar hervorgerufen worden ist. Der erhobene Zlageanp nach § 825 Abs 2 BG3 in 7 setz zur Bekämpfung der G vom *18. Februar 1937 (HGßll Zwar geht.5 825 Abs 2 3GB wäre denkbar, dass ein 3c Leibesfrucht oder eine er hung gelangende Frucht sc aber nicht der Sinn des G ar ‘.'937» und hierauf komm der vom Gesetz Geschätzte der nach dem TTillen des G durch den Beklagten pruch ist auch nicht erbindung mit dem Gees chle cht skrankheiten I, 61) begründet. Uber Abs 1 hinaus. Es butzgesetz auch eine Bt später zur Entstehlitzen will. Dies war esetzes vom 18. Febru-. t es allein an. Nur d.h. nur derjenige, esetzgebers geschützt ■ .■» ■ '■■ 5 " . . * . .*s *.*.■■• • . ir * " • ■.' ■ , - 7 ■- . werden soll, gehört zu des Kreis der Personen, die sich auf eine Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs 2 BGB berufen können* Bas Ge-'. setz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten soll . dem. entgegenwirken, dass ein Geschlechtskranker selin Leiden auf einen anderen Uberträgt, .und zwar gerade durch den unmittelbaren Geschlechtsverkehr. 3s war nicht der; Sinn.der Vorschrift, die vielleicht erst später zur Entstehung gelangende Leibesfrucht durch das Verbot des Geschlechtsverkehrs zu schützen, nag auch das Verbot mittelbar einem zur Entstehung (gelangenden Kind zugute kommen» . . Da .somit der Anspruch der Klägerin keine rechtliche Grundlage hat,, musste das Urteil de3 Gberiandesgeriphts aufgehoben und die Berufung gegen das kJLageabweisende Urteil des Landgerichts surttcKgewiesen werden, ohne dass auf die Angriffe.des Beklagten gegen die Pest-stelliing. seines Verschuldens eingegangen zu werden brauchte». i aS1/^ -fV- >' - 5 »■. . Die Zostenentscheidung beruht auf §§ 91> 97 SK>. Dr.Ielbrtick $eiss Br.Pagendarm Dr .Sleinewef ers Bundesrichter Dr.Gelhaar ist durch Urlaub und Orts abwesenheit an der Unterschrift verhindert . Dr.Delbrück •«tfl