Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 156/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Das am 24. April 2014 verkündete Senatsurteil wird von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18 zu Randnummer 26 statt "Entgegen der Auffassung des Klägers ..." heißt "Entgegen der Auffassung der Beklagten ...". Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2011 -10 O 65/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2013 -1-17 U 185/11 -