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BGH · III ZR 156/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 156/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Zitierte Normen: § 319 ZPO
SchlickReiterAuffassungZPOHerrmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 156/13
vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Das am 24. April 2014 verkündete Senatsurteil wird von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18 zu Randnummer 26 statt "Entgegen der Auffassung des Klägers ..." heißt "Entgegen der Auffassung der Beklagten ...".
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2011 -10 O 65/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2013 -1-17 U 185/11 -