Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Dem steht nicht entgegen, daß die §§ 15 und 17 der Bausparbedingungen, auf die Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für vorzeitige Darlehen Bezug nimmt, zwischen der "Darlehenssicherung" und dem "Nehmen" einer Risikolebensversicherung unterscheiden. Soweit die Revision auf diesen formalen Gesichtspunkt verweist, läßt sie außer Betracht, daß es sich bei Nr. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für vorzeitige Darlehen um eine Sonderregelung für die Gewährung von Zwischenkrediten durch Dritte handelt, welche die Beklagte, die in solchen Fällen nicht unmittelbar das Kreditrisiko trägt, in bezug auf die Darlehenssicherung von der Beachtung der strengeren Voraussetzungen der Nr. 2 Abs. 2 aaO befreit. Es ist deshalb nur folgerichtig, daß das Berufungsgericht den Begriff "sichern" in Nr. 3 Abs. 1 aaO in einem weiten, auch den Abschluß einer Risikolebensversicherung umfassenden Sinne interpretiert. Das entspricht zudem der Terminologie der Bestimmungen über den Lebensversicherungsschutz, nach deren Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 die Beklagte die Risikolebensversicherung zu dem Schutz der Hinterbliebenen des Bausparers "und zur weiteren Sicherung der Forderungen" nimmt. Hiernach ist die Beklagte in diesen Fällen zwar berechtigt, aber (dem einzelnen Bausparer gegenüber) nicht verpflichtet, eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, diese Vorschrift, die nur die Gewährung von Bauspardarlehen betrifft, auch auf Zwischenkredite anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht hierbei die Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b der Bestimmungen über den Lebensversicherungsschutz nicht zu berücksichtigen. Eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin über den Abschluß einer Risikolebensversicherung auch für den Aufstockungsbetrag hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände verneint. Zwar sprechen gute Gründe für die Annahme, sie habe den Ehemann der Klägerin unmißverständlich darauf hin-weisen müssen, daß sie vom Abschluß einer Risikolebensver- Dies kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich nur um Hilfserwägungen handelt .
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 155/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und F. gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 2 r~ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Mai 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 1988 - 3 U 232/87 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 67.860 DM 3 - liehe Bedeutung- Die h hat Keine grundsät.^ aüf Erfolg- Rechtssache veine ^üSS1 veter auch im Ergebnis ReVlSl0n 1 ericht unentschieden, o , Zu Recht läBr bas B-ruf^die Behlag- und gegebenenfalls «***'j££ ^ ihren Allgemeinen Ge-re ihren Bausparern gegenub selbständig schäftsbedingungen, re Risikolebensversrcherung auslegen kann, zu dem *bSChlU VerpfAchtung besteht jeden- Verpflichter ist. Eine sole P zwischenkredits durch falls nicht bei der Gewährung e “ von der Be_ einen anderen Geldgeber. Das ergibt sich aus klagten verwendeten Allgemeinen Bestimmungen für vorzei g Darlehen (Zwischenkredite) . Zwar hängt nach Nr. 2 Abs. 2 dieser BBStiirinYU.ng0n die Gewährung vorzeitiger Darlehen u.a. davon ab, daß eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Insoweit gilt § 17 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bau — sparbedingungen), wonach die Beklagte bei Gewährung eines Bauspardarlehens eine Risikolebensversicherung nimmt, entsprechend. Für Zwischenkredite, die nicht von der Beklagten sondern von dritter ... tagten, Abs. 1 der Allot W6rden' e^hält Nr. 3 llgememen Bestimmungen für vnrjoi • ledoch eine Sonderregelung. Danach ist 9® Darlehen vorzeitige Darlehen mit zusti ' Sowe:Lt Dausparer von einem anderen Geldgeber elhtlt ^ Beklagten unmittelbar Ur ei-ne Gewährleistunq üb • ^ Und dle Be*dagte hier- d6r Bekla<^en 2U sicJrn ^as Darlehen nach *eia senden rn* Etne der . n ^isunq —ut in k j aS Berufungsgericht 4 zutreffend annimmt, der Abschluß einer Risikolebensversicherung . Dem steht nicht entgegen, daß die §§ 15 und 17 der Bausparbedingungen, auf die Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für vorzeitige Darlehen Bezug nimmt, zwischen der "Darlehenssicherung" und dem "Nehmen" einer Risikolebensversicherung unterscheiden. Soweit die Revision auf diesen formalen Gesichtspunkt verweist, läßt sie außer Betracht, daß es sich bei Nr. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für vorzeitige Darlehen um eine Sonderregelung für die Gewährung von Zwischenkrediten durch Dritte handelt, welche die Beklagte, die in solchen Fällen nicht unmittelbar das Kreditrisiko trägt, in bezug auf die Darlehenssicherung von der Beachtung der strengeren Voraussetzungen der Nr. 2 Abs. 2 aaO befreit. Es ist deshalb nur folgerichtig, daß das Berufungsgericht den Begriff "sichern" in Nr. 3 Abs. 1 aaO in einem weiten, auch den Abschluß einer Risikolebensversicherung umfassenden Sinne interpretiert. Das entspricht zudem der Terminologie der Bestimmungen über den Lebensversicherungsschutz, nach deren Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 die Beklagte die Risikolebensversicherung zu dem Schutz der Hinterbliebenen des Bausparers "und zur weiteren Sicherung der Forderungen" nimmt. Hiernach ist die Beklagte in diesen Fällen zwar berechtigt, aber (dem einzelnen Bausparer gegenüber) nicht verpflichtet, eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Daß dies auch dann gilt, wenn sie keine Gewährleistung für den Zwischenkredit übernimmt, bedarf keiner näheren Darlegung. 5 c An diesem Ergebnis wäre auch dann festzuhalten, wenn sich - wie die Revision meint - aus § 17 der Bausparbedingungen die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Bausparer ergeben würde, Lebensversicherungsschutz zu beschaffen. Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, diese Vorschrift, die nur die Gewährung von Bauspardarlehen betrifft, auch auf Zwischenkredite anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht hierbei die Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b der Bestimmungen über den Lebensversicherungsschutz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft nur die Berechnung der Risikosumme in Fällen, in denen eine Risikolebensversicherung für einen Zwischenkredit abgeschlossen wird; sie regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte bei vorzeitigen Darlehen eine solche Versicherung nimmt. 2. Eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin über den Abschluß einer Risikolebensversicherung auch für den Aufstockungsbetrag hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände verneint. Diese Beurteilung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision indessen nicht auf. 3. Rechtsbedenkenfrei verneint das Berufungsgericht auch die Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Zwar sprechen gute Gründe für die Annahme, sie habe den Ehemann der Klägerin unmißverständlich darauf hin-weisen müssen, daß sie vom Abschluß einer Risikolebensver- 6 Sicherung für den Aufstockungsbetrag absehen wolle oder abgesehen habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte dieser Verpflichtung jedoch nachgekommen. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Klägerin, weder sie noch ihr Ehemann seien sich einer Unterversicherung bewußt gewesen, sei nicht recht nachvollziehbar. Dies kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich nur um Hilfserwägungen handelt . 4. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf . Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne