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BGH · III ZR 155/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 155/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 24. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Er-kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat es nicht festzustellen vermocht, daß dem Kläger von Bediensteten der Beklagten über den Ausbau des BflHHI Weges unrichtige Angaben gemacht worden sind. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger und seinem Architekten sei die Straßenplanung der Beklagten bekannt gewesen und sie hätten den im August 1976 fertiggestellten vorläufigen Ausbau des BflHB Weges als in Übereinstimmung Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die BeweisWürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkoder Erfahrungssätze verstößt. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet (§ 565 a ZPO). Vielmehr hat es auch die Verbreiterung der Straße in Betracht gezogen und dazu fehlerfrei festgestellt, daß dem Kläger und dem Zeugen L. Das Berufungsgericht hat weiter nicht feststellen können, daß der BflHHpWeg von der Beklagten pflichtwidrig unsachgemäß ausgebaut worden ist. Sachverständig beraten hat es ausgeführt, daß die Straße - im Rahmen einer zuzubilligenden geringfügigen Toleranzgrenze - entsprechend dem Bebauungsplan ausgebaut worden ist. Eine Verbreiterung der Straße durch Anschneiden des Berges mag technisch möglich und für den Kläger weniger belastend gewesen sein. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt gehalten, die Genehmigung des Bauvorhabens bis zur Sicherung der Erschließung zurückzustellen. Entschädigungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, denn das Grundeigentum des Klägers ist gegen das von der Beklagten durchgeführte Straßenbauvorhaben nicht geschützt gewe- Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 21 BBauG § 852 BGB
FrageStraßeBerufungsgerichtZPOvollständigKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 155/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Max
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt VI gesetzlich vertreten Rathausplatz, VI
durch den Stadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwältin
als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
Will
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Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 24. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1985 - 18 U 159/83 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.500,— DM
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Gründe s
Die Rechtssache hat keine grundsätzliehe Bedeutung (S 554 b ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich - soweit sie entscheidungserheblich sind - nur einzelfallbezogen beantworten. Auch muß die Revision im Ergebnis erfolglos bleiben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Er-kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der
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Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Dabei ist für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, maßgeblich, wie sie vom Empfänger aufgefaßt wird und welche Vorstellungen sie zu erwecken geeignet ist (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 = BGHR BGB S 839 Abs. 1 Satz 1, Auskunft 1; LM BGB § 839 (Fd) Nr. 25 m.w.Nachw.).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat es nicht festzustellen vermocht, daß dem Kläger von Bediensteten der Beklagten über den Ausbau des BflHHI Weges unrichtige Angaben gemacht worden sind. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger und seinem Architekten sei die Straßenplanung der Beklagten bekannt gewesen und sie hätten den im August 1976 fertiggestellten vorläufigen Ausbau des BflHB Weges als in Übereinstimmung
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stehend angesehen mit dem, was ihnen mündlich in Bezug auf den Bebauungsplan und den Längsschnittplan mitgeteilt worden
 Das wird vergeblich von der Revision angegriffen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an
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dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die BeweisWürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkoder Erfahrungssätze verstößt. Im Urteil sind zwar gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHR ZPO § 550 Beweiswürdigung 1). Diese - so begrenzte - Nachprüfung des Berufungsurteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet (§ 565 a ZPO). Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht vollständig erfaßt habe. Es hat nicht - wie die Revision meint - "weitestgehend" auf die Veränderung der Straße in ihrem Längsschnitt abgehoben. Vielmehr hat es auch die Verbreiterung der Straße in Betracht gezogen und dazu fehlerfrei festgestellt, daß dem Kläger und dem Zeugen L. die geplante Verbreiterung der
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Straße zu ihren Grundstücken hin bekannt gewesen sei. Die Zeugenaussagen hat es vollständig erfaßt und widerspruchsfrei gewürdigt. Das Ergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat weiter nicht feststellen können, daß der BflHHpWeg von der Beklagten pflichtwidrig unsachgemäß ausgebaut worden ist. Sachverständig beraten hat es ausgeführt, daß die Straße - im Rahmen einer zuzubilligenden geringfügigen Toleranzgrenze - entsprechend dem Bebauungsplan ausgebaut worden ist. Die Verbreiterung der Straße zu dem Grundstück des Klägers hin bot sich schon wegen der Beschaffenheit des Geländes an. Eine Verbreiterung der Straße durch Anschneiden des Berges mag technisch möglich und für den Kläger weniger belastend gewesen sein. Das nötigt aber nicht dazu, in der von der Beklagten gefundenen Lösung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu dem Nachteil des Klägers zu sehen. Auch hat das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen Vorschriften des Nachbarrechts und des Landeswasserrechts verneint. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt gehalten, die Genehmigung des Bauvorhabens bis zur Sicherung der Erschließung zurückzustellen. Die dem Zeugen L. erteilte Tei-lungsgenehmigung stand dem nicht entgegen; Fragen der Erschließung sind im Bodenverkehrsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen. Sie nehmen daher an der BindungsWirkung des § 21 BBauG nicht teil (Senatsurteil vom 12. Januar 1978
-	Ill ZR 98/76 - WM 1978, 990). Das Vorbringen des Klägers
i
-	insbesondere im Schriftsatz vom 21. Oktober 1981 - war nicht geeignet, die Annahme zu begründen, das Grundstück

werde spätestens mit der Gebrauchsabnahme des Bauvorhabens
 Aus einer Nichtigkeit des Bebauungsplans kann der Kläger nichts für seinen Klageanspruch herleiten.
Demnach kommt es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob Amtshaftungsansprüche nach § 852 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren, nicht mehr an.
Entschädigungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, denn das Grundeigentum des Klägers ist gegen das von der Beklagten durchgeführte Straßenbauvorhaben nicht geschützt gewe-
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.
Kröner	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne