* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 155/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 155/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Revision erhebt keine Einwendungen dagegen, daß das Berufungsgericht vom wirksamen Abschluß eines Darlehensvertrages ausgegangen ist und die Voraussetzungen der §§ 117, 134 BGB verneint hat. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es liege eine Ubersicherung der Klägerin vor, wenn sie sich Forderungen gegen die Bauherren in Höhe von über 10 Mio.DM habe abtreten lassen, obwohl nur 2.650.000 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß aus den Refinanzierungsmitteln der Klägerin das Darlehen des Beklagten valutiert worden ist; dann aber ist die Sicherungsabtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Beklagten jedenfalls wirksam. Eine weitergehende Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt, da nicht ersichtlich ist, daß der Anwendungsbereich der streitigen Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht (BGHZ 62, 251, 25*0. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Klageanspruch aber auch nicht darauf berufen, als Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten müsse ihn die Klägerin so stellen, als wenn er den Darlehensvertrag vom 15. Im Ergebnis wird seine Entscheidung insoweit jedenfalls von den Feststellungen getragen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung von Aufklärungspflichten verneint hat: Danach enthielt zwar der ursprüng- Wenn er von diesen Rechten aber keinen Gebrauch machte, sondern, um sich die Vorteile des finanzierten Bauvorhabens weiterhin zu sichern, trotz der zwischenzeitlichen Aufklärung den zweiten Darlehensvertrag abschloß, so kann er die Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen nicht mehr als Schadensersatz für die frühere Täuschung verweigern (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 117 BGB
BerufungsgerichtTäuschungAbschlußBauherrenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 155/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Horst In dem	14,	S
f
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Deutsche	Bank AG, Niederlassung
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Georg J. M und Sydney H^HP>B^^fcplatz 2,
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1983 - 20 U 149/82 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 320.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Revision erhebt keine Einwendungen dagegen, daß das Berufungsgericht vom wirksamen Abschluß eines Darlehensvertrages ausgegangen ist und die Voraussetzungen der §§ 117, 134 BGB verneint hat. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht erkennbar.
 
2.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es liege eine Ubersicherung der Klägerin vor, wenn sie sich Forderungen gegen die Bauherren in Höhe von über 10 Mio.DM habe abtreten lassen, obwohl nur 2.650.000 EM in das Bauvorhaben geflossen seien. Selbst wenn man diese Zahlen zugrunde legte, ergäbe sich daraus keine Nichtigkeit der Abtretung der Klageforderung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß aus den Refinanzierungsmitteln der Klägerin das Darlehen des Beklagten valutiert worden ist; dann aber ist die Sicherungsabtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Beklagten jedenfalls wirksam.
3.	Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen als vertraglich ausgeschlossen angesehen hat. Diese Auslegung der Abtretungserklärung ist rechtlich möglich. Eine weitergehende Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt, da nicht ersichtlich ist, daß der Anwendungsbereich der streitigen Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht (BGHZ 62, 251, 25*0.
4.	Der Beklagte kann sich gegenüber dem Klageanspruch aber auch nicht darauf berufen, als Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten müsse ihn die Klägerin so stellen, als wenn er den Darlehensvertrag vom 15. September 1977 nicht geschlossen hätte. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht das Verhältnis zwischen einem solchen Schadensersatzanspruch und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zutreffend beurteilt hat. Im Ergebnis wird seine Entscheidung insoweit jedenfalls von den Feststellungen getragen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung von Aufklärungspflichten verneint hat: Danach enthielt zwar der ursprüng-
4 -
liehe Prospekt der Firma I
irreführende Angaben;
vor Abschluß des hier streitigen Nachfinanzierungsvertrags waren die Bauherren aber über die Einzelheiten der Entschuldung hinreichend aufgeklärt worden. Die Revision greift diese Feststellungen nicht an, sondern macht nur geltend, die frühere Täuschung habe auch bei dem späteren Vertrag noch fortgewirkt, weil den Bauherren 1977 nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, auf die Verwirklichung des Vorhabens zu verzichten. Damit kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Wenn er zu dem Abschluß des ersten Vertrags durch Täuschung veranlaßt worden war, so konnte er diesen Vertrag anfechten und Ersatz des Vertrauensschadens fordern. Wenn er von diesen Rechten aber keinen Gebrauch machte, sondern, um sich die Vorteile des finanzierten Bauvorhabens weiterhin zu sichern, trotz der zwischenzeitlichen Aufklärung den zweiten Darlehensvertrag abschloß, so kann er die Erfüllung der daraus erwachsenen Verpflichtungen nicht mehr als Schadensersatz für die frühere Täuschung verweigern (vgl. BGH Urteil vom 12. Dezember 1980 -V ZR 168/78 = NJW 1981, 1035, 1036).
Krohn
 Kroner
Boujong
 Halstenberg
Werp