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BGH · ui zR 155/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zR 155/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Es ist jedenfalls nicht bewiesen, daß die von dem Bürgermeister gegen Anfang des Jahres 197 A erteilte Aus- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Auskunft dahin zu verstehen, daß die Gemeinde Pfuhl zu jener Zeit einen Spielplatz in der jetzigen Ausgestaltung weder beschlossen noch geplant hatte. Die Auffassung der Revision, die Auskunft sei unrichtig gewesen, weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, daß der Gemeinderat über die Ausgestaltung des Geländes noch nicht beschlossen hatte, und dies einen "Unsicherheitsfaktor" gebildet habe, trifft nicht zu. Nach einem Beschluß des Gemeinderats war der Bürgermeister nicht gefragt. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die gegebene Auskunft etwa die von der gemeindlicher Beschlußgremien abweichende "persönliche Vorstellung" des Bürgermeisters wiedergegeben hätte. Ein zusätzlicher Hinweis darauf, daß die damalige Nutzungsabsicht den Gemeinderat bei künftigen Entscheidungen nicht binden konnte, war nicht geboten, weil dies für den Kläger ohne weiteres einsichtig war, wovon der Bürgermeister ausgehen durfte. Da erkennbar keine "Zusage" verlangt und gegeben wurde, mußte sich der Kläger bei seinen Dispositionen grundsätzlich darauf einstellen, daß ein künftiger Gemeinderat, zu demal nach einer Eingliederung der Gemeinde Pfuhl in eine größere Gemeinde, seinen Handlungsspiel-raum im Rahmen des nach der Bauleitplanung Zulässigen voll ausschöpfe» würde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BürgermeisterkünftigGemeinderatKlägerGemeindeAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zR 155/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr. Roland F i BHBweg ^0, N|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Stadt N
gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Bi( Rathaus, N(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Dr.Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 30. März 1982 gemäß § 55A b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1981 - 1 U 3867/80 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die aus der Erteilung einer unrichtigen behördlichen Auskunft sich ergebenden Haftungsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576 m.w.Nachw.).
2.	Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist jedenfalls nicht bewiesen, daß die von dem Bürgermeister gegen Anfang des Jahres 197 A erteilte Aus-
 
kunft unrichtig war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Auskunft dahin zu verstehen, daß die Gemeinde Pfuhl zu jener Zeit einen Spielplatz in der jetzigen Ausgestaltung weder beschlossen noch geplant hatte. Die Auffassung der Revision, die Auskunft sei unrichtig gewesen, weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, daß der Gemeinderat über die Ausgestaltung des Geländes noch nicht beschlossen hatte, und dies einen "Unsicherheitsfaktor" gebildet habe, trifft nicht zu. Nach einem Beschluß des Gemeinderats war der Bürgermeister nicht gefragt. Ebensowenig wurde von ihm eine "Zusage" für die künftige Planung verlangt. Unter diesen Umständen konnte die Anfrage nur auf die Bekanntgabe des damaligen Meinungsstandes bei den maßgeblichen Stellen der Gemeinde gerichtet sein. Diese Frage hat der Bürgermeister beantwortet. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die gegebene Auskunft etwa die von der gemeindlicher Beschlußgremien abweichende "persönliche Vorstellung" des Bürgermeisters wiedergegeben hätte. Ein zusätzlicher Hinweis darauf, daß die damalige Nutzungsabsicht den Gemeinderat bei künftigen Entscheidungen nicht binden konnte, war nicht geboten, weil dies für den Kläger ohne weiteres einsichtig war, wovon der Bürgermeister ausgehen durfte.
Da erkennbar keine "Zusage" verlangt und gegeben wurde, mußte sich der Kläger bei seinen Dispositionen grundsätzlich darauf einstellen, daß ein künftiger Gemeinderat, zu demal nach einer Eingliederung der Gemeinde Pfuhl in eine größere Gemeinde, seinen Handlungsspiel-raum im Rahmen des nach der Bauleitplanung Zulässigen voll ausschöpfe» würde. Diese erlaubte einen Kinderspielplatz, auf der Parzelle Fl.-Nr. 17®. Dagegen durf-
te die Parzelle Fl.-Nr. 17|P/2 diesem Zweck nicht zugeführt werden, wenn sie nur allgemein als “öffentliche Grünfläche” ausgewiesen war (BVerwG NJW 1973, 1710). Insoweit war der Kläger darauf verwiesen, die Verletzung etwaiger subjektiver Rechte vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg