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BGH · in zr 155/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 155/79

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die allgemeinen Beurteilungskriterien für rechtsgeschäftliche Erklärungen im fremden Namen, insbesondere auch im Namen einer Firma, aufgezeigt. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus im Einzelfall die typische Bedeutung bestimmter Erklärungsweisen (Unterschrift unter dem Firmenstempel) herausgestellt (BGHZ 62, 216; 64, 14; BGH Urt. v. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer einzelfallbezogenen WUrdigung des Sachverhalts die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte mit seiner Unterschrift auf dem Darlehensantrag vom 2. Das Berufungsgericht hat Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht verletzt und die verfahrensrechtlichen Normen beachtet. Die Revision verspricht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Anschein erweckt, er wolle für die Darlehensschuld persönlich einstehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NameBedeutungUrtmaßgeblichEinzelfallKlägerinUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 155/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
W flfl - Kreditbank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer V. KflB und Hugo Pflflfl, FflBflstraße fl.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gumbinger Hfl|, FaMBweg
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
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 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nlißgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 18. Dezember 1980 gemäß § 55A b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1979 - 2 U 17/79 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die allgemeinen Beurteilungskriterien für rechtsgeschäftliche Erklärungen im fremden Namen, insbesondere auch im Namen einer Firma, aufgezeigt. Danach ist der objektive Erklärungswert für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners (unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, der Eigenart des Rechtsverhältnisses und der zugrunde liegenden
 
Lebensverhältnisse, der Interessenlage, des Geschäfts-bereichts, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und der typischen Verhaltensweisen) maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus im Einzelfall die typische Bedeutung bestimmter Erklärungsweisen (Unterschrift unter dem Firmenstempel) herausgestellt (BGHZ 62, 216; 64, 14; BGH Urt. v. 20. Mai 1970 - VIII ZR 64/69 = BB 70, 1435; Urt. v. 27. Oktob. 1971 - VIII ZR 188/70 = MDR 1972, 138; Urt. v. 12. Juni 1975 - II ZR 194/74 =
WM 1975, 1089; Urt. v. 17. Nov. 1975 - II ZR 120/74 =
DB 1976, 142). Die hier zu beurteilende Individualerklärung des Beklagten gibt keine Veranlassung, die Rechtsprechungsgrundsätze weiterzuentwickeln oder abzuändern .
Auch Grundsatzfragen zur Rechtsscheinhaftung (vgl. BGHZ 64, 14; BGH aaO WM 1975, 1089) sind nicht zu klären.
2. Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer einzelfallbezogenen WUrdigung des Sachverhalts die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte mit seiner Unterschrift auf dem Darlehensantrag vom 2. Oktober 1974 erkennbar im Namen der R|B	KG	gehandelt	hat.	Es	hat die für die
 Beurteilung maßgeblichen Grundsätze beachtet. Seine WUrdigung des Erscheinungsbildes der Unterschrift auf der Urkunde und seine Feststellung des Inhalts der vom Beklagten abgegebenen Individualerklärung sind
 
rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht verletzt und die verfahrensrechtlichen Normen beachtet.
Die Revision verspricht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Anschein erweckt, er wolle für die Darlehensschuld persönlich einstehen.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong