Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Das Berufungsgericht ist von einer rechtsirrtunisfreien Verteilung der Beweislast ausgegangen und hat die Beweise rechtsfehlerfrei gewürdigt. Auch im übrigen läßt das Urteil des Berufungsgerichts einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF IXX ZR 155/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Anneliese C itraße 9 Klägerin und Revisionsklägerin 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Eugen Josef S Istraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.vJ - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 20. Dezember 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1973 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. August 1978 -14 U 212/78 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G r ün de Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage der Beweislast und der Beweisführungslast für einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist hinreichend geklärt. In der zur Entscheidung stehen den Sache bedürfen die Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. das Senatsurteil vom 21. Mai 1976 - III ZR 156/74 = WM 1976, 974) keiner Änderung oder Ergänzung. Das Berufungsgericht ist von einer rechtsirrtunisfreien Verteilung der Beweislast ausgegangen und hat die Beweise rechtsfehlerfrei gewürdigt. Auch im übrigen läßt das Urteil des Berufungsgerichts einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong