Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war nach Kriegsende bis Februar 1962 als Anwalt für den 1951 verstorbenen Geheimrat Dr. m|, dessen Erben, die 0^^^ Handelsund Verwal-tungs KG (im folgenden: 0^|^) 1111(1 die Privat- Juli 1964 Unterzeichneten Dr. als Vertreter des Klägers und Dr. B^HB namens der Beklagten einen Vergleich, in dem die 0|^^^ sich bereit erklärte, dem Kläger für seine Tätigkeit seit 1947 insgesamt 610 000 DM zu zahlen. Der Kläger hält den Vergleich für unwirksam, weil er sich bei der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Über die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt: Zwischen den Parteien besteht Streit, ob er hierzu nur von Dr. HflBI persönlich oder auch von der 0||^|^ beauftragt worden ist* Ferner führte der Kläger im Auftrag der OlBBfc die im Zusammenhang mit der Anfrage der Investigation's Branch notwendig werdenden Verhandlungen und bemühte sich tim die Entsperrung des Vermögens der OBBB* Diese Bemühungen führten im August 1951 zur Freigabe des Vermögens. Sie haben sich seinerzeit erfolgreich um die Rückkehr des Herrn Geheimrat nach RBHI^B bemüht, insbesondere auch anläßlich Ihrer Reise nach London, und stehen uns weiter angesichts der durch das Eingreifen der Investigations Branch an uns herangebrachten Fragen mit ihrem Rat zur Seite. VSt-Aktien, während die Gewerkschaft gegen Zahlung eines Betrages von 5,3 Mio.DM auf die Rückgabe des Restes der ihr entzogenen Aktien verzichtete. Hinzu kommen Gebühren für die weiteren Tätigkeiten (Nr. 5-7 der Gebührenaufstellung), so daß der Kläger seinen Anspruch einschließlich Umsatz- und Mehrwertsteuer auf insgesamt 2 268 613,25 DM errechnet. Für den Fall, daß eine oder mehrere der geltend gemachten Gebühren nicht oder nur mit einem geringeren Betrag gerechtfertigt oder eine andere Verrechnung geboten sei, hat er die mit der Klageforderung geltend gemachten Teilbeträge in der Reihenfolge ihrer Aufstellung in der Klageschrift Jeweils soweit erhöht, daß sich insgesamt ein Betrag von 64 566,66 DM ergibt. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, auch bei Unwirksamkeit des Vergleichs ständen dem Kläger keinerlei Ansprüche mehr zu, und haben dazu näheres ausgeführt. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Zur Verjährungseinrede hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dem Kläger komme der Schutz des § 206 BGB zugute, da gesetzlicher Vertreter i.S. dieser Vorschrift bei Volljährigen nur ein Vormund oder Pfleger, nicht aber der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts sei. Alsdann hat es die Beklagten unter Änderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 60 724,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagten mit dem Rechtsmittel der Revision, mit dem sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen. 1. Die Forderungen zu Ziff.1 und 2 der Gebührenaufstellung des Klägers sind überhaupt nicht, die Forderung zu Ziff.3 ist nur mit ihrem 108 556,35 DM übersteigenden Teil eingeklagt. Denn nur soweit das nicht der Fall ist, sind durch die Zahlungen die eingeklagten Forderungen erfüllt worden. Nur soweit dies nicht der Fall ist, dürfte alsdann, und zwar in der vom Kläger gewählten Reihenfolge, auf die weiteren Teile der Forderungen zurückgegriffen werden. Für einen solchen Fall kann nicht angenommen werden, daß der Kläger seine Klage über den in erster Reihe eingeklagten Teil von 1/25 hinaus hilfsweise auf den weiteren Teil der Forderung stützen will. 3. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Kläger die für seine Tätigkeit im Beweissicherungsverfahren in Rechnung gestellte Vergütung bezahlt bekommen hat, wobei die Zahlung in den vom Berufungsgericht berücksichtigten Zahlungen nicht enthalten ist. Die Forderung zu Ziff.6 der Gebührenaufstellung, die sich auf diese Tätigkeit bezieht, ist daher als nicht mehr geltend gemacht anzusehen, so daß über sie nicht zu entscheiden ist. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, finden gemäß § 11 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung vom 25.März 1950 (ABI AHK 1950 S. Dabei umfassen diese Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts "von dem Aufträge bis zur Beendigung der Instanz" (§29 Abs. 1 RAGebO). b) Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Kläger für die außergerichtlichen Tätigkeiten, die er in der Rückerstattungssache vor Beginn und während des Verfahrens vor dem Wiedergutmachungsamt für die 0^//^ entfaltet hat, keine gesonderte Vergütung verlangen kann* Denn der Kläger hat diese Tätigkeiten ebenso wie die Vertretung der 0^|^ vor dem Wiedergutmachungsamt zur Erledigung des einheitlichen ihm erteilten Auftrages ausgeübt, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts dahin ging, die Interessen seiner Auftraggeberin gegenüber dem Rückerstattungsverlangen der Gewerkschaft sowohl bei den außergerichtlichen Soweit die Revision etwas anderes daraus herleiten will, daß nur das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt nach den Vorschriften der Rechtsanwaltsge-bührenO abzurechnen sei, während für die "übrigen Verhandlungen" die Preußische LandesgebührenO gelte, kann ihr nicht gefolgt werden. c) Fraglich kann daher nur sein, ob der Kläger für seine Tätigkeit beim Abschluß des privatschriftlichen Vergleichs mit der Gewerkschaft Preußen eine besondere Vergütung beanspruchen kann. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils wurde dieser Zusatzvergleich ”im Anschluß" an den vom Wiedergutmachungsamt protokollierten Vergleich, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem geschlossen und traf Bestimmungen darüber, wie die Summe von 5,3 Mio.DM, zu deren Zahlung die Opriba sich im protokollierten Vergleich verpflichtet hatte, aufgebracht werden sollte. Zu demselben Ergebnis führt die Überlegung, daß der Zusatzvergleich - wie der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zeigt - erkennbar zusammen mit dem protokollierten Vergleich ausgehandelt worden ist und der eine Vergleich nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Vergütungsansprüche des Klägers wegen etwaiger Verhandlungen mit den anderen Anspruchstellern nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. 2. Hinsichtlich derselben Tätigkeiten (Ziff.3 und 4 der Gebührenaufstellung) wendet der Kläger sich ferner gegen die Bemessung des Gegenstandswertes. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts Dr. von vom 21 • August 1962 entnehmen müssen, daß die Verhandlungen über den 4. Denn das Berufungsgericht hat Rechtsanwalt Dr. von als Zeugen vernommen und hat sich auch mit dessen Aktenvermerk auseinandergesetzt. Zudem beruht seine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung darauf, daß der Kläger selbst nicht substantiiert habe darlegen können, daß er nach Abschluß des Vergleichs noch irgend eine Tätigkeit entfaltet habe.Das dies nicht zutreffe, macht auch die Revision nicht geltend. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Antrag des Klägers, ein schriftliches Gutachten erstatten zu lassen, auseinandergesetzt und sein Verfahren damit gerechtfertigt, daß es sich um eine einfache Beweisfrage handele. 13 ff) vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht sich ebenso auseinandergesetzt wie mit der Frage eines "PaketZuschlages".Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang gegen § 286 ZPO verstoßen, ist daher unbegründet • 30 Mio.RM ausgehen müssen,übersieht, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nom. d) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe für das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt zu Unrecht eine 5/10 statt einer 10/10 Prozeßgebühr angesetzt, ist unerheblich. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren werden von der Revision nicht angegriffen. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger aus den eingeklagten Gebührenforderungen folgende Ansprüche gesetzlich zustehen: Hinzu kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ausgeführt hat, 4 % Umsatzsteuer (= 8 472 DM), so daß sich eine gesetzliche Forderung von insgesamt 220 272 DM ergibt. 2. Für die Verhandlungen mit der Reichsbank, der Bank Deutscher Länder und dem Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den VSt-Aktien (Ziff.5 der Gebührenaufstellung) hat der Kläger gesetzlich 298 455 DM nebst 4 % Umsatzsteuer (= 11 938,20 Ml), zusammen mithin 1. Das Berufungsgericht hat die an den Kläger geleisteten Zahlungen - abzüglich der auf die Tätigkeit im Beweissicherungsverfahren entfallenden - mit 647 167 DM berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der erkennende Senat geht ferner davon aus, daß diese Zahlungen zunächst - wie vom Kläger gewünscht - auf die Forderungen zu 1 bis 3 der Gebührenaufstellung anzurechnen sind und alsdann auf die weiteren Forderungen in der Reihenfolge, in der sie in der Gebührenaufstellung erscheinen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, daß er mit Amtsgerichtsrat als Treuhänder der eine Honorarvereinbarung ge- a) Soweit die Revision geltend machen will, die Parteien hätten diese Vereinbarung nicht als "Verzicht" des Klägers auf die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren, mithin nicht als bindende Festlegung seines Vergütungsanspruches aufgefaßt, begibt sie sich auf das ihr verschlos sene Gebiet der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Dezember 1961, das von einer "eventuell noch bestehenden Honorarforderung" des Klägers spricht, erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kläger für die Beklagten weitere Tätigkeiten entfaltet hat, auf die sich die Vereinbarung vom 1./2. Jenem Schreiben hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht entnommen, daß die Beklagten die Vereinbarung selbst nicht als bindend angesehen hätten. Auch mit ihrer Ansicht, die Vereinbarung sei aufschiebend bedingt und nur so lange gültig gewesen, bis sich die Vermögenslage der 0gebessert habe, setzt die Revision sich zu der bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts in Widerspruch. Juli 1927 (RGBl I 162) - RAGebO -, wonach die Vergütung des Rechtsanwalts durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten vertraglich nicht festgesetzt werden kann. Ob sich die Höhe der dem Kläger erwachsenen gesetzlichen Gebühren nach der preußischen LandesgebührenO für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Die Revision hält § 93 Abs.1 Satz 2 RAGebO vielmehr deshalb für verletzt, weil die Of|^ (möglicherweise auch Dr. HflHH selbst sich im Schreiben des Treuhänders vom 1. Unzulässig ist es nicht nur, eine Anwaltsvergütung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten festzusetzen, sondern erst recht, die Höhe der Vergütung von dem Ermessen eines Vertragschließenden abhängig zu machen. Die hier in Rede stehende Vereinbarung ist Jedoch nach diesen Grundsätzen nicht unzulässig« Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Opriba habe durch den erörterten Vorbehalt lediglich ihre Absicht zu dem Ausdruck bringen wollen, das Honorar von 5 000 DM zu erhöhen, ohne Jedoch insofern irgend eine Verpflichtung einzugehen« Diese Auslegung der Vereinbarung ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs« 2 ZPO)« Im übrigen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien sich nachträglich über die Höhe der Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit zu Ziff.1 und 2 der Gebührenaufstellung erhielt, abschließend geeinigt haben« Der Kläger, der zusätzlich 20 000 DM verlangt hatte, hat sich mit Schreiben vom 3. November 1952 mit der ihm angebotenen Übernahme von nom« 12 000 DM VSt-Aktien zu dem Kurs von 60 % einverstanden erklärt, was nach der Feststellung des Berufungsgerichts einer Zuwendung von 19 380 DM entspricht« Hierin hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise eine Honorarvereinbarung erblickt« Diese läßt ihrem Inhalt nach für ein Ermessen des Auftraggebers keinen Raum und unterliegt schon aus diesem Grunde keinen Bedenken aus § 93 Abs. 1 Satz 2 RAGebO. nicht festgestellt ist, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung bestimmte Vorstellungen gehabt habe, die tatsächlich nicht gegeben gewesen seien oder sich später nicht bewahrheitet hätten. Die Revision macht auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht insoweit Prozeßstoff verfahrenswidrig übergangen habe. d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die vereinbarte Vergütung von 5 000 DM erhalten, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen« 3. Da dem Kläger aus Ziff.1 und 2 der Gebührenaufstellung keine Ansprüche mehr zustehen, sind die Zahlungen von 647 167 DM zunächst auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung zu Ziff.3 der Gebührenaufstellung in Höhe von 108 556,35 Ml und mit dem restlichen Teil von 538 610,65 Ml auf die eingeklagten gesetzlichen Vergütungsansprüche (599 335,15 DM) anzurechnen. Danach verbleibt der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 60 724,50 DM, so daß sich die Revision des Klägers als unbegründet erweist. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die dem Kläger nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zustehenden Ansprüche seien nicht durch den Vergleich vom 31* Juli 1964 ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nachdem der Bundesgerichtshof festgestellt habe, daß Dr. den Vergleich nicht schon in seiner Ei- für diesen habe abschließen können, wirke der Vergleich nur dann gemäß § 164 Abs. 1 BGB für und gegen den Kläger, wenn dieser bei Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde geschäftsfähig gewesen sei. Ursächlich hierfür sei eine Himschädigung, die der Kläger bei dem Unfall vom 2. Das sei jedoch nicht der Fall, da Dr. den Vergleich in Vollmacht des Klägers geschlossen habe. a) Da der Vergleich vom 31* Juli 1964 durch Dr.M^B namens des Klägers geschlossen worden ist, ist er nur rechtswirksam, wenn der Kläger Dr* dazu bevollmächtigt (§§ 164 Abs.1, 167 Abs* 1 BGS) oder den von Dr. ohne Vertretungsmacht geschlosse- nen Vergleich genehmigt hat (§ 177 Abs. 1 BGB)* Die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs hängt daher davon ab, ob der Kläger bei der Erteilung der Vollmacht (ggfs, bei der Genehmigung) geschäftsfähig war oder nicht. Es ist also ersichtlich davon ausgegangen, daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Klägers an diesem Tage ankomme* Da der Vergleich unstreitig am 31. Juli 1964 geschlossen worden ist, bedeutet dies, daß Dr* den Vergleich nach Ansicht des Berufungsgerichts als Vertreter ohne Vertretungs- Denn wie die Revision zutreffend bemerkt, gibt der Tatbestand des angefochtenen Urteils die Darstellung des Klägers, er habe das Schreiben vom 30. Für die Revisionsinstanz muß daher zugunsten der Beklagten von ihrer Behauptung aus-gegangen werden, der Kläger habe das Schreiben vom 30.Juli 1964 nicht erst am 3. 3) behauptet, der Kläger habe Dr. als seinem Vertrauensanwalt schon bei den langwierigen Verhandlungen, die dem Vergleichsschluß vorangegangen seien, Vollmacht erteilt, und haben sich zu dem Beweis auf das Zeugnis des Dr. berufen. Für den Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß der Kläger Dr. schon geraume Zeit vor dem Vergleichsschluß mündlich Vollmacht erteilt hatte. c) Nach dem Sachverhalt, den das Revisionsgericht hiernach seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, hat der Kläger keine Genehmigung des Vergleichs, sondern eine Vollmacht für Dr. erklärt. sicht der Revision ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch, daß die dazu abgegebenen Willenserklärungen infolge Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig sind (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es handele sich um einen nicht nur vorübergehenden Zustand, für den eine Himschädigung ursächlich sei, die der Kläger bei dem Unfall am 2. Schon dies läßt die Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen, daß die festgestellte partielle Geschäftsunfähigkeit auch in der dem 3. Januar 1973, dem das Berufungsgericht ohne Einschränkung gefolgt ist, die eindeutige Feststellung, bei dem Kläger habe vom Unfall bis Ende August 1963 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "generelle Geschäftsunfähigkeit" bestanden (S. Hiernach hat der Gutachter die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Zustand des Klägers sich vom Unfall bis zu dem 3. für bestimmte Angelegenheiten immer auch eine Willenserklärung ergreift, durch die der partiell Geschäftsunfähige einen anderen zu seiner Vertretung in diesen Ange-legenheiten bevollmächtigt, oder ob der partiell Geschäftsunfähige - wie in der mündlichen Revisions Verhandlung erörtert - entsprechend den in der Entscheidung WM 1970, Denn letzteres wäre nur in Fällen denkbar, in denen der partiell Geschäftsunfähige bei der Erteilung der Vollmacht einen solchen "Abstand" von der Angelegenheit hat, für die er nicht geschäftsfähig ist, daß die seine freie Willensbestimmung ausschließenden Einflüsse, denen er bei der Befassung mit jener Angelegenheit ausgesetzt ist, sich auf die Voll- Juli 1964 schriftlich erteilte Vollmacht ergibt sich dies schon daraus, daß der am folgenden Tage geschlossene Vergleich damals bereits fertig ausgehandelt und dem Kläger inhaltlich bekannt gewesen sein muß. Der Kläger hat also auch bei einer damals erklärten Vollmacht nicht den "Abstand" zu der Honorarangelegenheit gehabt, der es allenfalls denkbar machen würde, daß dieses Rechtsgeschäft trotz seiner partiellen Geschäftsunfähigkeit wirksam war.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 155/73 URTEIL Verkündet am
8. Juli 1976 Schorm, Amtsinspektor
ah Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
des Rechtsanvalts und Notars Dr. Heinrich L EfHB* M®H§straße 32, gesetzlich vertreten Amtsgericht Essen gemäß § 1910 Abs# 2 BGB bestellten Pfleger, Rechtsanwalt Dr. GQHBstraße 73,
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Gesellschafter der 0 _ Seilschaft bürgerlichen Rec straße 14:
1. Dieter
2. Dankwart von
3. Hanna von B H^®straße 80,
4. Dipl.-Ing. Jürgen Ha 3* Ursula Ha^M geb.
Privat verwalte
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traße 107, bei Di
Ge-
traße 99,
la
7.
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9.
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20.
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56.
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58.
59.
60. 61. 62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
diese vertreten durch die bevollmächtigten Geschäftsführer
1 d -
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1. Dankwart von
2. Dipl.-Ing. Jürgen Ha
traße 107,
Straße 99,
Beklagte, Revisionskläger \and Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann,
Kroner und Boujong
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 7. Juni 1973 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 1/1-6 dem Kläger und zu 15/16 den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war nach Kriegsende bis Februar 1962 als Anwalt für den 1951 verstorbenen Geheimrat Dr. m|, dessen Erben, die 0^^^ Handelsund Verwal-tungs KG (im folgenden: 0^|^) 1111(1 die Privat-
verwaltung Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten sind, tätig. Vor Abschluß der Verhandlungen über die ihm aus dieser Tätigkeit zustehende Vergütung erlitt der Kläger am 2. April 1963 bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen. Er ist seitdem außerstande, seinen Beruf auszuüben. Die Landesju-stizverwaltung bestellte zu seinem Vertreter auf Grund
des § 53 Abs, 2 Satz 2 BRAO den Rechtsanwalt Dr. Mengelbier. Dieser führte die Verhandlungen über die dem Kläger zu zahlende Vergütung mit Bevollmächtigten der Beklagten weiter.
Am 31. Juli 1964 Unterzeichneten Dr. als Vertreter des Klägers und Dr. B^HB namens der Beklagten einen Vergleich, in dem die 0|^^^ sich bereit erklärte, dem Kläger für seine Tätigkeit seit 1947 insgesamt 610 000 DM zu zahlen. Damit sollten sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten sein. Mit einem auf den 30. Juli 1964 datierten Schreiben "bevollmächtigte n der Kläger Dr. "rechtsverbindliche Ver-
handlungen" mit Dr • B^fl^ über seine Honoraransprüche zu führen und für ihn einen Vergleich zu schließen.
Auf dem Schreiben befindet sich ein vom Kläger handschriftlich geschriebener und unterschriebener, auf den 3. August 1964 datierter Vermerk folgenden Wortlauts:
"Es gilt der Vergleich vom 31. Juli 1964, der von Dr. B^HB und Dr. unterzeichnet worden ist und an mich ausgehändigt wurde".
Der Kläger behauptet, er habe das Schreiben erst am
3. August 1964 unterschrieben.
Die Beklagten leisteten die ihnen nach dem Vergleich obliegenden Zahlungen.
Der Kläger hält den Vergleich für unwirksam, weil er sich bei der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde in
einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Er macht einen Teilbetrag derjenigen Ansprüche geltend, die ihm nach seiner Auffassung auf Grund der gesetzlichen Gebührenvorschriften für seine Anwaltstätigkeit zustehen.
Über die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt:
Rechtsvorgängerin der Beklagten ist die die bis zu dem September 1945 ihre Geschäfte unter der Firma "August SpPPMfendels- und Verwaltungs KG" betrieb und deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter Dr. H(|HHfevar* Im Jahre 1944 wurde dieser von der NSDAP gezwungen, den der August S^HI Handelsund Verwaltungs KG gehörenden spH^Verlag an die Max
& Co. KG, eine Tochtergesellschaft des E^^-Ver-lages, zu verkaufen. Dr. erhielt die Zusage,
er könne in Höhe des Kaufpreises von 64 106 500 RM Industriebeteiligungen erwerben. Außer einem Paket Ilse-der-Hütte-Aktien sollte die August Sppp Handelsund Verwaltungs KG Aktien der Vereinigte Stahlwerke AG (VSt) im Nennwert von 30 Mio. RM erwerben. Diese Aktien stammten aus dem Besitz der August T(m^-HÜ^-Gewerkschaft, deren Name im Dezember 1941 in "Gewerkschaft geändert worden war. Im März 1930 hatte die August Tpppp-H^p-Gewerkschaft zur Sicherstellung eines Kredits der niederländischen Bank v^fc HflHP
NV in RMHp vSt-Aktien von nom. 60 014 000 RM verpfändet. Im Jahre 1936 trat die genannte Bank ihre Darlehensforderung gegen die Gewerkschaft nebst den Pfandrechten an den in ihrem Depot liegenden VSt-Aktien an die schweizerische Familienstiftung PflHB at)-
Nach der Besetzung Rotterdams durch deutsche Truppen im Jahre 1940 wurde das Aktienpaket beschlagnahmt, nach Berlin überführt und in das Depot der Deutschen Reichsbank verbracht, die es später in das Depot der August T^HHfca"Him^’Gewerkschaft umlegte. Durch Bescheid des Preußischen Finanzministers vom 1. September 1944, der sich auf eine entsprechende Anordnung Hitlers und Görings bezog, wurde die - inzwischen dahin umbenannte - Gewerkschaft ver-
pflichtet, aus ihrem Aktienbesitz einen Posten von nom. 30 Mio. RM VSt-Aktien an die Deutsche Reichsbank zu verkaufen, die diese Aktien ihrerseits am 8. September 1944 zu dem Kurs von 166 1/2 % an die August S^| Handelsund Verwaltungs KG verkaufte. Als Kaufpreis zahlte diese den Betrag von 30 293 406 RM.
Zur Lieferung der Ilseder-Hütte-Aktien kam es nicht. Statt dessen erhielt die August S^^Handelsund Verwaltungs KG als Zwischenlöstang Aktien der Deutschen Golddiskontbank ("Dego-Aktienw), und zwar nom.
26 919 200 RM Vorzugsaktien.
Nach dem Kriege machte die niederländische Regierung bei den Militärverwaltungen sämtlicher Besatzungszonen wegen der beschlagnahmten VSt-Aktien Rückerstattungsansprüche geltend. Die für die britische Zone zuständige Stelle, die Investigation^ Branch, richtete daraufhin am 26. Mai 1949 an die Geschäftsleitung der Opriba ein Auskunftsersuchen über die Herkunft und den Verbleib der von der Reichsbank übereigneten 30 Mio. RM VSt-Aktien.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits damit befaßt, durch Verhandlungen mit den britischen Dienststellen die Freilassung Dr. aus britischer
Polizeiaufsicht zu erreichen und den Eheleuten HBIB BBfc üie Rückkehr auf ihren Landsitz KdHHII zu ermöglichen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob er hierzu nur von Dr. HflBI persönlich oder auch von der 0||^|^ beauftragt worden ist* Ferner führte der Kläger im Auftrag der OlBBfc die im Zusammenhang mit der Anfrage der Investigation's Branch notwendig werdenden Verhandlungen und bemühte sich tim die Entsperrung des Vermögens der OBBB* Diese Bemühungen führten im August 1951 zur Freigabe des Vermögens.
Die Parteien streiten darüber, ob sie hinsichtlich dieser Tätigkeiten des Klägers eine abschließende Honorarregelung getroffen haben. Unstreitig richtete der damalige Treuhänder der 0^|B* Aflrtsgerichtsrat LflHB» unter dem 1. November 1949 folgendes Schreiben an den Kläger:
1. . . Sie haben sich seinerzeit erfolgreich um die Rückkehr des Herrn Geheimrat nach RBHI^B bemüht, insbesondere auch anläßlich Ihrer Reise nach London, und stehen uns weiter angesichts der durch das Eingreifen der Investigations Branch an uns herangebrachten Fragen mit ihrem Rat zur Seite. Wir hatten das Bedürfnis, uns mit Ihnen bezüglich des bei Durchführung dieser Aufgaben zu zahlenden Honorars zu verständigen, und haben uns auf einen Betrag von 5 000 DM geeinigt. Den Zeitpunkt für die Zahlung haben wir uns angesichts unserer gegenwärtigen besonderen Lage zunächst vorbe-
halten, wie auch die Frage, ob ganz oder teilweise der Betrag in Gestalt von Aktien Ihnen übermittelt werden könnte. Diese Frage bleibt noch offen, wie wir uns auch nach Abschluß der Verhandlungen und Überwindung der Krise Vorbehalten, falls angängig, nach unserem Ermessen noch den erwähnten Betrag zu erhöhen . . ."
Eine Abschrift dieses Schreibens trägt den auf den
2. November 1949 datierten, vom Kläger handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Vermerk "Einverstanden” .
Im Jahre 1952 forderte der Kläger von der Off^ für die vorerwähnten Tätigkeiten eine weitere Vergütung. Die schrieb ihm daraufhin unter dem 29. Septem-
ber 1952:
"Am 29* Mai 1951 übernahmen Sie von uns nom.
RM 12 000 Aktien der VSt Werke AG zu dem damaligen Tageskurs von 60 Wir bitten Sie nunmehr um die Freundlichkeit, den Gegenwert in Höhe von 7 200 DM auf unser Konto . . . für uns einzuzahlen oder aber uns mitzuteilen, in welcher Form Sie diesen Betrag mit uns verrechnen wollen, damit wir in der Lage sind, Ihnen Ihren Schlußnotenabschnitt zuzusenden und die Stücke überweisen zu können ..."
Der Kläger teilte der daraufhin mit Schreiben
vom 3* November 1952 mit, er habe die R^BrR^M-Bank angewiesen, ihm die nom. 12 000 RM VSt-Aktien in sein Bankdepot zu überführen.
Ferner ist der Kläger in folgenden weiteren Angelegenheiten für die tätig geworden:
Im Dezember 1949 meldete die Gewerkschaft bei dem Wiedergutmachungsamt in Duisburg (Aktenzeichen: Rü 176/50) Rückerstattungsansprüche an, und zwar u.a. wegen der nom. 30 Mio. RM VSt-Aktien. Diesem Antrag schloß sich Dr. an* Längere Verhandlungen zwi-
schen Vertretern der Gewerkschaft FflIHB und der 0^10, darunter dem Kläger, führten zu dem Abschluß eines Vergleichs, der am 4. April 1952 vom Wiedergutmachungsamt protokolliert wurde. Danach übertrug die der Gewerkschaft aus ihrem Bestand nom. 12 Mio. RM
VSt-Aktien, während die Gewerkschaft gegen Zahlung eines Betrages von 5,3 Mio. DM auf die Rückgabe des Restes der ihr entzogenen Aktien verzichtete. Neben weiteren Regelungen verpflichtete sich die Gewerkschaft
die OO» von allen etwaigen Risiken freizustellen, die sich daraus ergeben könnten, daß die VSt-Aktien Gegenstand eines Rückerstattungsverlangens der Familienstiftung und eines Restitutionsbegeh-
rens des holländischen Staates gewesen seien. Im Anschluß an den protokollierten Vergleich schlossen die 0^||^ und die Gewerkschaft einen privatschriftlichen Zusatzvergleich, in dem sich die ver-
pflichtete, die Vergleichssumme von 5,3 Mio. DM durch den Verkauf von nom. 3 Mio. RM VSt-Aktien flüssigzu demachen und den Verkauf entsprechend den Wünschen der Gewerkschaft durchzuführen. Ferner erhielt die
das Recht, die Aktien ganz oder teilweise zu dem Börsenkurs zu verkaufen öder selbst zu übernehmen, sofern der Börsenkurs mindestens 193 1/3 % betrug.
Schließlich vertrat der Kläger die bei Ver-
handlungen mit der Reichsbank, der Bank deutscher Länder und dem Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den VSt-Aktien sowie in einem Beweissicherungsverfahren und in daran anschließenden Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium sowie mit ausländischen Ak-tionärsgruppen.
Für seine Tätigkeiten hat der Kläger seine Gebühren wie folgt errechnet:
1. Tätigkeiten für Dr.HfBHI^ mit dem Ziel, dessen Freilassung aus der Polizeiaufsicht zu erreichen, ihm die Rückkehr nach zu ermöglichen und die Freigabe seines beschlagnahmten Vermögens zu erwirken:
Gegenstandswert: 2 10/10 Gebühren
1 000 000 DM
7 404,— DM
2. Bemühungen um die Entsperrung des gesamten H^HHfevermögens, das im wesentlichen in der zu-
sammengefaßt war:
Gegenstandswert: 143 593 000 DM
a) Geschäftsgebühr: 179 493,75 DM
b) Besprechungsgebühr:179 493,75 DM
c) Beweisgebühr: 179 493,75 DM 538 481,25 DM
3* Vertretung der vor dem
Wiedergutmachungsamt in dem Rückerstattungsverfahren der Gewerkschaft (RÜ 176/50):
Gegenstandswert: 143 595 000 DM
a) Geschäftsgebühr: 179 493,75 DM
b) Besprechungsgebühr:179 493,75 DM
c) Vergleichsgebühr: 179 493,75 DM 538 481,25 DM
4, Verhandlungen und Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs mit der T^^^^ruppe wegen Herausgabe der 30 Mio• RM VSt-Aktien:
Gegenstandswert: 143 595 000 DM
a) Geschäftsgebühr: 179 493,75 IM
b) Besprechungsgebühr:179 493,75 DM
c) Vergleichsgebühr: 179 493,75 DM 538 481,25 DM.
Hinzu kommen Gebühren für die weiteren Tätigkeiten (Nr. 5-7 der Gebührenaufstellung), so daß der Kläger seinen Anspruch einschließlich Umsatz- und Mehrwertsteuer auf insgesamt 2 268 613,25 DM errechnet. Von diesem Betrag setzt er Zahlungen der von insgesamt
654 441,60 DM ab, so daß nach seiner Darstellung eine offene Hönorarforderung von 1 614 171,65 IM verbleibt.
Der Kläger hat die geleisteten Zahlungen auf die Honoraransprüche zu Ziff. 1 und 2 voll und auf den An-
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spruch zu Ziff. 3 zu einem Betrag von 108 556,35 DM verrechnet. Von den dann noch verbleibenden Ansprüchen macht er mit der Klage Jeweils 1/25 geltend.
Für den Fall, daß eine oder mehrere der geltend gemachten Gebühren nicht oder nur mit einem geringeren Betrag gerechtfertigt oder eine andere Verrechnung geboten sei, hat er die mit der Klageforderung geltend gemachten Teilbeträge in der Reihenfolge ihrer Aufstellung in der Klageschrift Jeweils soweit erhöht, daß sich insgesamt ein Betrag von 64 566,66 DM ergibt.
Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn diesen Betrag nebst 8 % Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen.
Die Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragt haben, haben bestritten, daß der Kläger bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. ge-
schäftsunfähig gewesen sei. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, auch bei Unwirksamkeit des Vergleichs ständen dem Kläger keinerlei Ansprüche mehr zu, und haben dazu näheres ausgeführt. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Oktober 1971 - VII ZR 73/71 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsurteil ist damit begründet worden, Dr. sei entgegen der Ansicht der Vor-
instanzen beim Abschluß des Vergleichs vom 31• Juli 1964
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nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers tätig geworden. Der Vergleich sei für den Kläger daher nur dann verbindlich, wenn die Vollmacht wirksam, der Kläger also geschäftsfähig gewesen sei. Zur Verjährungseinrede hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dem Kläger komme der Schutz des § 206 BGB zugute, da gesetzlicher Vertreter i.S. dieser Vorschrift bei Volljährigen nur ein Vormund oder Pfleger, nicht aber der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts sei.
Im erneuten Beruf ungsverfähren hat das Berufungsge rieht Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Klägers eingeholt und weiteren Beweis erhoben. Alsdann hat es die Beklagten unter Änderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 60 724,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1970 zu zahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagten mit dem Rechtsmittel der Revision, mit dem sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe A. Revision des Klägers:
I.
Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Gebührenforderungen nachgeprüft, ohne darauf einzugehen.
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ob und inwieweit die einzelnen Forderungen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden und über sie entschieden wird. Das ist Jedoch von Bedeutung, weil davon der Umfang der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängt. Der erkennende Senat sieht sich daher zu folgenden klärenden Hinweisen veranlaßt:
1. Die Forderungen zu Ziff. 1 und 2 der Gebührenaufstellung des Klägers sind überhaupt nicht, die Forderung zu Ziff. 3 ist nur mit ihrem 108 556,35 DM übersteigenden Teil eingeklagt. Denn nach seiner eindeutigen Erklärung hat der Kläger die geleisteten Zahlungen auf die beiden erstgenannten Forderungen voll und auf die dritte mit einem Betrag von 108 556,35 DM verrechnet und hat den eingeklagten Betrag auf die "dann noch verbleibenden Ansprüche" - Je zu 1/25 - gestützt. Die Forderungen zu Ziff. 1 und 2 sowie der 108 556,35 DM übersteigende Teil der Forderung zu Ziff. 3 sind auch nicht hilfsweise zur Begründung der Klage herangezogen worden. Denn im Rahmen seiner Hilfsbegründung hat der Kläger "die mit der Klageforderung geltend gemachten Teilbeträge" Jeweils soweit erhöht, daß der eingeklagte Betrag erreicht wird. Die Forderungen zu Ziff. 1 und 2 und der Teil der Forderung zu Ziff. 3, die als durch Zahlung getilgt von vornherein nicht mit eingeklagt worden sind, werden von dieser Hilfsbegründung also nicht erfaßt. Über sie ergeht in diesem Rechtsstreit mithin keine der Rechtskraft fähige Entscheidung.
Das bedeutet freilich nicht, daß das Bestehen und ggfs, die Höhe Jener Forderungen in diesem Rechtsstreit nicht geprüft zu werden brauchten. Diese Prüfung ist
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vielmehr erforderlich, um zu ermitteln, inwieweit die geleisteten Zahlungen durch die Tilgung jener Forderungen "verbraucht” sind. Denn nur soweit das nicht der Fall ist, sind durch die Zahlungen die eingeklagten Forderungen erfüllt worden. Das Ergebnis, zu dem das Gericht bei dieser Prüfung gelangt, ist jedoch keine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen jener (nicht eingeklagten) Forderungen und erwächst daher nicht in Rechtskraft.
2. Da der Kläger in erster Reihe je 1/25 der eingeklagten Forderungen geltend gemacht hat, müßte streng genommen zunächst geprüft werden, ob diese Teilforderungen - unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen - den mit der Klage verlangten Betrag ergeben. Nur soweit dies nicht der Fall ist, dürfte alsdann, und zwar in der vom Kläger gewählten Reihenfolge, auf die weiteren Teile der Forderungen zurückgegriffen werden. Dieser Weg braucht jedoch im vorliegenden Fall bei der Fassung der Entscheidungsgründe nicht beschritten zu werden, um den Umfang der Rechtskraft der Entscheidung klarzustellen. Denn wie noch darzulegen sein wird, bleibt der noch offene Anspruch des Klägers auch bei voller Ausschöpfung der Hilfsbegründung hinter dem eingeklagten Betrag zurück. Über die eingeklagten Forderungen (einschließlich des eingeklagten Teils der Forderung zu Ziff. 3) wird daher in voller Höhe entschieden, so daß nicht dargelegt zu werden braucht, in welcher Reihenfolge die einzelnen Forderungsbeträge zu prüfen sind.
Eine Ausnahme gilt lediglich für die Forderung zu Ziff. 4 der Gebührenaufstellung. Wie noch auszufüh-
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ren ist, ist diese Forderung gänzlich unbegründet. Für einen solchen Fall kann nicht angenommen werden, daß der Kläger seine Klage über den in erster Reihe eingeklagten Teil von 1/25 hinaus hilfsweise auf den weiteren Teil der Forderung stützen will. Denn diese Hilfsbegründung wäre von vornherein aussichtslos,wenn das Gericht nicht einmal den primär eingeklagten Teilbetrag für begründet hält.
3. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Kläger die für seine Tätigkeit im Beweissicherungsverfahren in Rechnung gestellte Vergütung bezahlt bekommen hat, wobei die Zahlung in den vom Berufungsgericht berücksichtigten Zahlungen nicht enthalten ist. Die Forderung zu Ziff. 6 der Gebührenaufstellung, die sich auf diese Tätigkeit bezieht, ist daher als nicht mehr geltend gemacht anzusehen, so daß über sie nicht zu entscheiden ist.
II.
Zu den Angriffen, die die Revision des Klägers gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den eingeklagten Forderungen erhebt, ist folgendes zu bemerken:
1. Soweit es sich um die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des von der Gewerkschaft anhängig ge-
machten Rückerstattungsverfahrens (Ziff. 3 der Gebührenaufstellung) und beim Abschluß des privatschriftlichen Zusatzvergleichs (Ziff. 4) handelt, wendet sich die Re-
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vision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Tätigkeiten seien gebührenrechtlich als eine einzige Angelegenheit zu behandeln. Diese Rüge ist nicht begründet•
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, finden gemäß § 11 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung vom 25.März 1950 (ABI AHK 1950 S. 144, 145) in Rückerstattungsverfahren die Vorschriften der RechtsanwaltsgebührenO mit der Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren vor einem Wiedergutmachungsamt als Verfahren vor einem Amtsgericht behandelt wird. Hiernach ist § 25 RAGebO anzuwenden, wonach der Rechtsanwalt Jede der in § 13 RAGebO benannten Gebühren für Jeden Teil des Streitgegenstandes "in Jeder Instanz nur einmal" beanspruchen kann. Dabei umfassen diese Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts "von dem Aufträge bis zur Beendigung der Instanz" (§29 Abs. 1 RAGebO).
b) Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Kläger
für die außergerichtlichen Tätigkeiten, die er in der Rückerstattungssache vor Beginn und während des Verfahrens vor dem Wiedergutmachungsamt für die 0^//^ entfaltet hat, keine gesonderte Vergütung verlangen kann* Denn der Kläger hat diese Tätigkeiten ebenso wie die Vertretung der 0^|^ vor dem Wiedergutmachungsamt zur Erledigung des einheitlichen ihm erteilten Auftrages ausgeübt, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts dahin ging, die Interessen seiner Auftraggeberin gegenüber dem Rückerstattungsverlangen der Gewerkschaft sowohl bei den außergerichtlichen
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Verhandlungen als auch im Rückerstattungsverfahren selbst wahrzunehmen. Diese außergerichtlichen Tätigkeiten werden daher durch die Gebühren, die der Kläger für die Vertretung der im Rückerstattungsver-
fahren zu beanspruchen hat, mit abgegolten (vgl, Walter/ Joachim/Friedländer Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte 9. Aufl. § 25 Rn 8; Willenbücher Kostenfestsetzungsverfahren und Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl, § 25 RAGebO Anm. 1 und 4 a).
Soweit die Revision etwas anderes daraus herleiten will, daß nur das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt nach den Vorschriften der Rechtsanwaltsge-bührenO abzurechnen sei, während für die "übrigen Verhandlungen" die Preußische LandesgebührenO gelte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß nach dem Rechtszustand, der bis zu dem Erlaß der Bundesrechtsanwalt sgebührenO galt, nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften der RechtsanwaltsgebührenO vergütet wurde (§ 1 RAGebO), während für sonstige (jetzt in § 118 BRAGO geregelte) Tätigkeiten die landesrechtlichen Gebührenvorschriften galten, hat keinen Einfluß auf die Entscheidung der Frage, welche Tätigkeiten zur selben "Instanz" i.S. der §§ 25, 29 RAGebO gehören.Soweit die RechtsanwaltsgebührenO anwendbar ist, entscheidet sie auch darüber, welche außergerichtlichen Tätigkeiten zur "Instanz" rechnen und durch die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren mit abgegolten werden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 RAGebO, wonach sich auch die Vergütung für die beratende Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn
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oder die Fortsetzung "eines solchen Verfahrens” (also eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten) betrifft, nach den Vorschriften der Rechtsanwaltsge-bührenO bestimmt,
c) Fraglich kann daher nur sein, ob der Kläger für seine Tätigkeit beim Abschluß des privatschriftlichen Vergleichs mit der Gewerkschaft Preußen eine besondere Vergütung beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Seine Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils wurde dieser Zusatzvergleich ”im Anschluß" an den vom Wiedergutmachungsamt protokollierten Vergleich, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem geschlossen und traf Bestimmungen darüber, wie die Summe von 5,3 Mio. DM, zu deren Zahlung die Opriba sich im protokollierten Vergleich verpflichtet hatte, aufgebracht werden sollte. Die Mitwirkung beim Abschluß des Zusatzvergleichs gehörte daher zur Erledigung des einheitlichen Auftrages, den der Kläger zur Wahrnehmung der Interessen der gegenüber dem Rückerstattungsbegehren der Gewerkschaft übernommen hatte. Da
erst die Beendigung des Auftrages das Ende der Instanz i.S. des § 25 RAGebO bedingt (Walter/Joachim/Friedländer aaO § 25 Rn 8), konnte das Berufungsgericht den Abschluß des Zusatzvergleichs ohne Rechtsverstoß zur "Instanz” rechnen. Zu demselben Ergebnis führt die Überlegung, daß der Zusatzvergleich - wie der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zeigt - erkennbar zusammen mit dem protokollierten Vergleich ausgehandelt worden ist und der eine Vergleich nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.
d) Ohne Erfolg beruft die Revision sich demgegenüber darauf, daß damals neben der Gewerkschaft auch die niederländische Regierung und die Stiftung Ansprüche gegen die erhoben hätten, daß
er jeweils besondere Aufträge erhalten habe, diese Ansprüche abzuwehren und daß daher "andere Parteistellungen " vorhanden gewesen seien. Der Vergleich vom 4. April 1952 nebst Zusatzvergleich, an dem diese anderen Anspruchsteller nicht beteiligt waren, regelte allein die Ansprüche der Gewerkschaft auch
wenn diese es darin übernommen hat, die anderen Ansprüche abzuwehren. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Vergütungsansprüche des Klägers wegen etwaiger Verhandlungen mit den anderen Anspruchstellern nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
2. Hinsichtlich derselben Tätigkeiten (Ziff. 3 und 4 der Gebührenaufstellung) wendet der Kläger sich ferner gegen die Bemessung des Gegenstandswertes. Das Berufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, den die nom. 30 Mio. RM VSt-Aktien bei Abschluß des Vergleichs am 4. April 1952 hatten, und hat diesen Wert - sachverständig beraten - mit 196 % = 38,8 Mio. DM angenommen. Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, erweisen sich als unbegründet.
a) Das Berufungsgericht hat auf den Wert der Aktien am 4. April 1952 abgestellt, da die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Verhandlungen mit der Gewerkschaft betraf, mit dem Vergleichsschluß abge-
schlossen gewesen sei. Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 2 GKG idF vom
20
5. Juli 1927 RGBl I 152 /jetzt § 15 Abs. 1 GKG7 i.V. mit § 10 RAGebO; Willenbücher aaO § 10 RAGebO Anm. 54
S. 309). Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts Dr. von
vom 21 • August 1962 entnehmen müssen, daß die Verhandlungen über den 4. April 1952 hinaus fortgeführt worden seien.
Mit dieser Rüge wendet die Revision sich gegen die der Nachprüfung entzogene tatrichterliche Beweiswürdigung. Denn das Berufungsgericht hat Rechtsanwalt Dr. von als Zeugen vernommen und hat sich
auch mit dessen Aktenvermerk auseinandergesetzt. Zudem beruht seine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung darauf, daß der Kläger selbst nicht substantiiert habe darlegen können, daß er nach Abschluß des Vergleichs noch irgend eine Tätigkeit entfaltet habe.Das dies nicht zutreffe, macht auch die Revision nicht geltend.
b) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen auf dessen Gutachten es seine
Bewertung gestützt hat, nur mündlich vernommen hat.Ob das Gericht einen Sachverständigen persönlich vernimmt oder schriftliche Begutachtung anordnet, steht in seinem freien Ermessen (BGHZ 6, 398, 399). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Antrag des Klägers, ein schriftliches Gutachten erstatten zu lassen, auseinandergesetzt und sein Verfahren damit gerechtfertigt, daß es sich um eine einfache Beweisfrage handele. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
21
Mit den Gesichtspunkten, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 1973 (S. 13 ff) vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht sich ebenso auseinandergesetzt wie mit der Frage eines "PaketZuschlages".Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang gegen § 286 ZPO verstoßen, ist daher unbegründet •
c) Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe von Werten in Höhe von nom. 30 Mio. RM ausgehen müssen,übersieht, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nom. 30 Mio. RM VSt-Aktien zugrunde gelegt hat.
d) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe für das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt zu Unrecht eine 5/10 statt einer 10/10 Prozeßgebühr angesetzt, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat dem Kläger drei volle Gebühren nach Artt. 3, 8 ff, 12 LGO
i.V.m. § 32 Abs. 2 pr GKG zugesprochen. Die gemäß § 92 RAGebO angestellte Kontrollrechnung, ob eine Gebührenberechnung nach der RechtsanwaltsgebührenO für den Kläger günstiger wäre, hätte kein anderes Ergebnis gehabt, wenn für das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt eine 10/10 Prozeßgebühr angesetzt worden wäre. Denn nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts ist die volle Gebühr nach der LandesgebührenO höher als nach der RechtsanwaltsgebührenO.
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III.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger aus den eingeklagten Gebührenforderungen folgende Ansprüche gesetzlich zustehen:
1 • Für die Vertretung der im Rückerstattungs-
verfahren (Ziff. 3 einschließlich 4 der Gebührenaufstellung) stehen dem Kläger 211 800 DM zu. Hinzu kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ausgeführt hat, 4 % Umsatzsteuer (= 8 472 DM), so daß sich eine gesetzliche Forderung von insgesamt 220 272 DM ergibt. Nach Abzug des nicht eingeklagten Teiles dieser Forderung von 108 556,35 DM verbleibt insoweit mithin eine Restforderung von 111 715*65 DM.
2. Für die Verhandlungen mit der Reichsbank, der Bank Deutscher Länder und dem Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den VSt-Aktien (Ziff. 5 der Gebührenaufstellung) hat der Kläger gesetzlich 298 455 DM nebst 4 % Umsatzsteuer (= 11 938,20 Ml), zusammen mithin
310 393*20 Ml zu beanspruchen.
3. Für die Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium sowie mit ausländischen Aktionärsgruppen (Ziff. 7 der Gebührenaufstellung) beläuft sich der gesetzliche Vergütungsanspruch auf 170 409*90 Ml nebst 4 % Umsatzsteuer (= 6 816,40 DM), mithin auf 177 226,30 DM.
4. Der Gesamtbetrag der eingeklagten Vergütungsan Sprüche errechnet sich daraus auf 599 335,15 DM*
IV.
1. Das Berufungsgericht hat die an den Kläger geleisteten Zahlungen - abzüglich der auf die Tätigkeit im Beweissicherungsverfahren entfallenden - mit 647 167 DM berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der erkennende Senat geht ferner davon aus, daß diese Zahlungen zunächst - wie vom Kläger gewünscht - auf die Forderungen zu 1 bis 3 der Gebührenaufstellung anzurechnen sind und alsdann auf die weiteren Forderungen in der Reihenfolge, in der sie in der Gebührenaufstellung erscheinen. Die Beklagten haben dem Vorbringen des Klägers insoweit nicht widersprochen. Zudem sprechen die Zeitangaben dafür, daß die Gebührenaufstellung die Tätigkeiten des Klägers in zeitlicher Reihenfolge aufführt, so daß diese Anrechnung der Regel des § 366 Abs. 2 BGB entspricht.
2. Hiernach bedarf es der Feststellung, welche Vergütung der Kläger aus seiner Tätigkeit für Dr. H^m^ (Freilassung aus der Polizeiaufsicht und Rückkehr nach Gut und für seine Bemühungen um die Entsper-
rung des B^H^Hfr”Vermögens - Ziff. 1 und 2 der Gebührenaufstellung - noch zu beanspruchen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, daß er mit Amtsgerichtsrat als Treuhänder der eine Honorarvereinbarung ge-
troffen und das vereinbarte Honorar von 5 000 DM erhalten habe.
Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand*
a) Soweit die Revision geltend machen will, die Parteien hätten diese Vereinbarung nicht als "Verzicht" des Klägers auf die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren, mithin nicht als bindende Festlegung seines Vergütungsanspruches aufgefaßt, begibt sie sich auf das ihr verschlos sene Gebiet der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Prozeßstoff außer acht gelassen habe. Das zeitlich viel spätere, von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1961, das von einer "eventuell noch bestehenden Honorarforderung" des Klägers spricht, erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kläger für die Beklagten weitere Tätigkeiten entfaltet hat, auf die sich die Vereinbarung vom 1./2. November 1949 nicht bezieht. Jenem Schreiben hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht entnommen, daß die Beklagten die Vereinbarung selbst nicht als bindend angesehen hätten.
Auch mit ihrer Ansicht, die Vereinbarung sei aufschiebend bedingt und nur so lange gültig gewesen, bis sich die Vermögenslage der 0gebessert habe, setzt die Revision sich zu der bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts in Widerspruch. Die Bemerkung in der Aktennotiz des Rechtsanwalts Dr. von vom 21. August 1962 (S. 14), auf die sie sich in diesem Zusammenhang beruft, besagt nicht, daß die Vereinbarung nur vorläufig habe gelten sollen. Das Berufungsgericht
hat daher nicht verfahrenswidrig wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen, wenn es aus dieser Aktennotiz nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen hat.
b) Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1./2. November 1949 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
aa) Die Revision macht geltend, die Vereinbarung verstoße gegen § 93 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte idF der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (RGBl I 162) - RAGebO -, wonach die Vergütung des Rechtsanwalts durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten vertraglich nicht festgesetzt werden kann. Diese Rüge ist nicht begründet.
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung sich nach den Vorschriften der damals geltenden RechtsanwaltsgebührenO richtet. Denn nach Art. XI § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861, 935), durch das die BundesgebührenO für Rechtsanwälte - BRAGO - eingeführt worden ist, gilt für die Gebühren der Rechtsanwälte das bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (1. Oktober 1957) der Auftrag erteilt worden ist. Das ist hier der Fall. "Bisheriges Recht" im Sinne der Übergangsvorschrift ist hier § 93 RAGebO. Ob sich die Höhe der dem Kläger erwachsenen gesetzlichen Gebühren nach der preußischen LandesgebührenO für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Oktober 1922 (pr GS S. 410) - LGO -, richten würde, kann insoweit auf sich beruhen, weil Art. 16 Abs. 1 LGO die Vorschrift des § 93 RAGebO für anwendbar erklärt.
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Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 RAGebO (entspricht inhaltlich § 93 Abs. 1 RAGebO i.d.F. von Art. 7 IV Nr. 37 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950; BGBl S. 455» 505) konnte die Vergütung des Rechtsanwalts - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - durch Vertrag abweichend von den Vorschriften des Gesetzes festgesetzt werden. Das ist hier geschehen.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 RAGebO (entspricht § 93 Abs. 2 Satz 4 RAGebO i.d.F. des Gesetzes vom 12. September 1950) war die Festsetzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Revision hält § 93 Abs.1 Satz 2 RAGebO vielmehr deshalb für verletzt, weil die Of|^ (möglicherweise auch Dr. HflHH selbst sich im Schreiben des Treuhänders vom 1. November 1949 Vorbehalten habe, die Vergütung über den Betrag von 5 000 DM hinaus nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Damit verstößt die Vereinbarung jedoch nicht gegen § 93 Abs.1 Satz 2 RAGebO.
Der rechtliche Ausgangspunkt der Revision trifft allerdings zu. Unzulässig ist es nicht nur, eine Anwaltsvergütung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten festzusetzen, sondern erst recht, die Höhe der Vergütung von dem Ermessen eines Vertragschließenden abhängig zu machen. Das war unter der Geltung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (bzw. § 93 Abs. 2 Satz 4) RAGebO ganz herrschende Meinung (RG JW 1912, 885; RG Recht 1915 Nr. 2382; RG JW 1928, 2781/2; Willenbücher aaO § 93 RAGebO Anm. 1 b; Walter/Joachim/Friedländer aaO § 93
Rdn. 8 a; Busch, Die Deutsche Gebührenordntang für Rechtsanwälte 13. Aufl. § 93 Anm. 4) und wird Jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ausdrücklich gesagt (vgl« dazu Lauterbach, Kostengesetze 17.Aufl« § 3 BRAGO Anm« 4 A)«
Die hier in Rede stehende Vereinbarung ist Jedoch nach diesen Grundsätzen nicht unzulässig« Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Opriba habe durch den erörterten Vorbehalt lediglich ihre Absicht zu dem Ausdruck bringen wollen, das Honorar von 5 000 DM zu erhöhen, ohne Jedoch insofern irgend eine Verpflichtung einzugehen« Diese Auslegung der Vereinbarung ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs« 2 ZPO)«
Die Verfahrensrügen, die die Revision insoweit erhebt, greifen nicht durch; von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen«
Im übrigen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien sich nachträglich über die Höhe der Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit zu Ziff. 1 und 2 der Gebührenaufstellung erhielt, abschließend geeinigt haben« Der Kläger, der zusätzlich 20 000 DM verlangt hatte, hat sich mit Schreiben vom 3. November 1952 mit der ihm angebotenen Übernahme von nom« 12 000 DM VSt-Aktien zu dem Kurs von 60 % einverstanden erklärt, was nach der Feststellung des Berufungsgerichts einer Zuwendung von 19 380 DM entspricht« Hierin hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise eine Honorarvereinbarung erblickt« Diese läßt ihrem Inhalt nach für ein Ermessen des Auftraggebers keinen Raum und unterliegt schon aus diesem Grunde keinen Bedenken aus § 93 Abs. 1 Satz 2 RAGebO.
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bb) Soweit die Revision die Ansicht vertritt, die Vereinbarung vom 1./2. November 1949 sei unwirksam, weil die vereinbarte Vergütung das gesetzlich vorgesehene Anwaltshonorar nicht erreiche, der Kläger also auf einen Teil der ihm zustehenden Gebühren "verzichtet" habe, hat ihre Rüge ebenfalls keinen Erfolg« § 93 Abs.1 RAGebO erlaubt es, über den Betrag der Vergütung eine "von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende" Vereinbarung zu treffen« Die vereinbarte Vergütung kann daher von den gesetzlichen Gebühren nach oben oder nach unten abweichen (Willenbücher aaO Anm« 2 a«E«)« Durch die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung kann der Rechtsanwalt allerdings gegen die anwaltlichen Standespflichten verstoßen, insbesondere wenn er sich dadurch einen "Wettbewerbsvorteil" gegenüber anderen Anwälten verschafft (vgl« Willenbücher aaO Anm« 2; Walter/Joachim/Friedländer aaO Rdn. 23; Lauterbach § 3 BRAGO Anm« 4 C)« Ob das hier der Fall ist, braucht indessen nicht erörtert zu werden« Denn ein Verstoß gegen die Standespflichten zieht nicht notwendig - nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB oder auch wegen Verstoßes gegen § 1 UWG - die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach sich (RGZ 142, 70, 82; Lauterbach aaO; Willenbücher aaO Anm,6 a.E«; Walter/Joachim/Friedländer aaO Rdn. 18). Vielmehr müssen dazu auch die besonderen Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorliegen. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, denen dies zu entnehmen wäre«
cc) Soweit die Revision schließlich geltend macht, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung habe sich geändert, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
nicht festgestellt ist, daß der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung bestimmte Vorstellungen gehabt habe, die tatsächlich nicht gegeben gewesen seien oder sich später nicht bewahrheitet hätten. Die Revision macht auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht insoweit Prozeßstoff verfahrenswidrig übergangen habe.
c) Die Revision bringt vor: Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 RAGebO (entspricht im wesentlichen § 93 Abs. 3 RAGebO i.d.F. des Gesetzes vom 12. September 1930), wonach eine vereinbarte Vergütung nach Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Anwaltskammer herabgesetzt werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände übermäßig hoch ist, sei nach Art. 3 Abs. 1 GG dahin zu verstehen, daß eine übermäßig niedrig vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr heraufzusetzen und auch dazu das Gutachten der Anwaltskammer einzuholen sei. Das Berufungsgericht habe daher gegen § 93 Abs.2 RAGebO verstoßen, weil es ohne ein solches Gutachten entschieden habe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.
Der Fall, daß die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist mit dem gegenteiligen Fall nicht vergleichbar. Vielmehr werden die Anlässe, Beweggründe und sonstigen Verhältnisse, aus denen es zu einer Vergütungsvereinbarung mit dem einen oder dem anderen Inhalt kommt, stark voneinander abweichen. Soweit § 93 Abs. 2 RAGebO beide Fälle unterschiedlich regelt, wird daher schon nicht gegen das Verfassungsgebot verstoßen, gleiche Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln. Zudem ist die Regelung, die eine gerichtliche Herabsetzung überhöht vereinbarter Gebühren gestattet, im Interesse des Rechtsuchenden wie der Rechtspflege
sachlich geboten, während der Rechtsanwalt im umgekehrten Fall eines entsprechenden Schutzes nicht bedarf.
Die gesetzliche Regelung ist daher nicht willkürlich«
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die vereinbarte Vergütung von 5 000 DM erhalten, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen«
3. Da dem Kläger aus Ziff. 1 und 2 der Gebührenaufstellung keine Ansprüche mehr zustehen, sind die Zahlungen von 647 167 DM zunächst auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung zu Ziff. 3 der Gebührenaufstellung in Höhe von 108 556,35 Ml und mit dem restlichen Teil von 538 610,65 Ml auf die eingeklagten gesetzlichen Vergütungsansprüche (599 335,15 DM) anzurechnen. Danach verbleibt der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 60 724,50 DM, so daß sich die Revision des Klägers als unbegründet erweist.
B. Revision der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die dem Kläger nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zustehenden Ansprüche seien nicht durch den Vergleich vom 31* Juli 1964 ausgeschlossen. Denn dieser Vergleich sei unwirksam.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nachdem der Bundesgerichtshof festgestellt habe, daß Dr. den Vergleich nicht schon in seiner Ei-
genschaft als amtlich bestellter Vertreter des Klägers
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für diesen habe abschließen können, wirke der Vergleich nur dann gemäß § 164 Abs. 1 BGB für und gegen den Kläger, wenn dieser bei Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde geschäftsfähig gewesen sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach den eingeholten medizinischen Gutachten stehe z&ir Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger am 3. August 1964 in Bezug auf die Angelegenheiten, die seine Honoraransprüche gegen die 0^|^^ betreffen, zu einer selbständigen und freien WillensbeStimmung außerstande gewesen sei. Dabei habe es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zustand gehandelt. Ursächlich hierfür sei eine Himschädigung, die der Kläger bei dem Unfall vom 2. April 1963 erlitten habe.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten im Ergebnis stand.
1. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen, wonach die Geschäftsfähigkeit wegen Vorliegens einer geistigen Störung auch für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sog. partielle Geschäftsunfähigkeit; BGHZ 18, 184, 186 f; BGH WM 1970, 1366; BGB-RGRK 11. Aufl. § 104 Anm. 13 m.w.Nachw.).
2. Die Revision macht geltend, die vom Berufungsge-
richt festgestellte partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers hätte nur dann zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen können, wenn der Kläger diesen durch eigene Willenserklärung persönlich geschlossen hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, da Dr. den Vergleich in
Vollmacht des Klägers geschlossen habe. Die Bevollmächtigung gehöre nicht zu dem Komplex, hinsichtlich dessen
der Sachverständige und das Berufungsgericht den Kläger als geschäftsunfähig angesehen hätten* Wer einen Rechtsanwalt damit beauftrage, in seinem Namen einen Vergleich auszuhandeln und abzuschlieden, verfüge damit nicht über den Vergleichsgegenstand* Für die Revisionsinstanz sei davon auszugehen, daß der Kläger Dr. vor dem
VergleichsSchluß vom 31* Juli 1964 bevollmächtigt habe; denn das Berufungsgericht habe im Tatbestand offengelassen, ob der Kläger das Schreiben vom 30* Juli 1964 erst am 3* August 1964 unterschrieben habe, und habe in diesem Zusammenhang Behauptungen und Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Betracht gelassen*
a) Da der Vergleich vom 31* Juli 1964 durch Dr.M^B namens des Klägers geschlossen worden ist, ist er nur rechtswirksam, wenn der Kläger Dr* dazu bevollmächtigt (§§ 164 Abs. 1, 167 Abs* 1 BGS) oder den von Dr. ohne Vertretungsmacht geschlosse-
nen Vergleich genehmigt hat (§ 177 Abs. 1 BGB)* Die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs hängt daher davon ab, ob der Kläger bei der Erteilung der Vollmacht (ggfs, bei der Genehmigung) geschäftsfähig war oder nicht.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei am 3. August 1964 hinsichtlich der Honorarangelegenheiten zu einer selbständigen und freien Willensbestimmung außerstande gewesen. Es ist also ersichtlich davon ausgegangen, daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Klägers an diesem Tage ankomme* Da der Vergleich unstreitig am 31. Juli 1964 geschlossen worden ist, bedeutet dies, daß Dr* den Vergleich nach Ansicht
des Berufungsgerichts als Vertreter ohne Vertretungs-
macht geschlossen und der Kläger den Vergleich gemäß §177 Abs. 1 BGB genehmigt hat.
Damit ist das Berufungsgericht von einer tatsächlichen Annahme ausgegangen, die weder im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils noch in den getroffenen Feststellungen eine Stütze findet. Denn wie die Revision zutreffend bemerkt, gibt der Tatbestand des angefochtenen Urteils die Darstellung des Klägers, er habe das Schreiben vom 30. Juli 1964 erst am 3. August 1964 unterschrieben, lediglich als streitige Parteibehauptung wieder, ohne daß festgestellt worden ist, ob diese Behauptung zutrifft. Für die Revisionsinstanz muß daher zugunsten der Beklagten von ihrer Behauptung aus-gegangen werden, der Kläger habe das Schreiben vom 30.Juli 1964 nicht erst am 3. August 1964, sondern bereits vor dem Vergleichsschluß unterschrieben.
Ferner haben die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 8. Februar 1971 (S. 3) behauptet, der Kläger habe Dr. als seinem Vertrauensanwalt schon
bei den langwierigen Verhandlungen, die dem Vergleichsschluß vorangegangen seien, Vollmacht erteilt, und haben sich zu dem Beweis auf das Zeugnis des Dr. berufen. Für den Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß der Kläger Dr. schon geraume
Zeit vor dem Vergleichsschluß mündlich Vollmacht erteilt hatte.
c) Nach dem Sachverhalt, den das Revisionsgericht hiernach seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, hat der Kläger keine Genehmigung des Vergleichs, sondern eine Vollmacht für Dr. erklärt. Entgegen der An-
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sicht der Revision ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch, daß die dazu abgegebenen Willenserklärungen infolge Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig sind (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 3. August 1964 hinsichtlich der Honorarangelegenheit zu einer selbständigen und freien Willensbe-stimnung außerstande gewesen, ist nicht dahin zu verstehen, daß die (partielle) Geschäftsunfähigkeit nur an diesem Tage, nicht aber in der vorhergehenden Zeit bestanden habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es handele sich um einen nicht nur vorübergehenden Zustand, für den eine Himschädigung ursächlich sei, die der Kläger bei dem Unfall am 2. April 1963 erlitten habe. Schon dies läßt die Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen, daß die festgestellte partielle Geschäftsunfähigkeit auch in der dem 3. August 1964 vorhergehenden Zeit bestanden hat. überdies enthält das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Privatdozenten Dr. vom 5. Januar 1973, dem das Berufungsgericht ohne Einschränkung gefolgt ist, die eindeutige Feststellung, bei dem Kläger habe vom Unfall bis Ende August 1963 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "generelle Geschäftsunfähigkeit" bestanden (S. 72 des Gutachtens).
"In der Folgezeit" ergäben sich weiterhin Hinweise, die für eine solche Annahme sprechen könnten (S. 72); daß der Kläger sich infolge des Unfalls am 3. August 1964 in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, sei "zu demindest äußerst wahrscheinlich" (S. 70), doch lasse sich eine "generelle
Geschäftsunfähigkeit" für den 3. August 1964 bei allem, was dafür spreche, nicht zuverlässig feststellen^(S. 72). Hiernach hat der Gutachter die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Zustand des Klägers sich vom Unfall bis zu dem 3. August 1964 teilweise gebessert hat, nämlich |
von "genereller" zu nur noch "partieller" Geschäftsunfähigkeit. Hingegen scheidet die Möglichkeit aus, der Zustand des Klägers könne sich seit dem Unfall verschlech- !
tert haben, er könne also vor dem 3. August 1964 in weiterem Umfang geschäftsfähig gewesen sein als an diesem
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Tage. Der erkennende Senat muß daher davon ausgehen, daß der Kläger am 30. Juli 1964 ebenso wie bei einer zeitlich früheren mündlichen Vollmachtserteilung zu demindest in dem- !
selben Maße geschäftsunfähig gewesen ist wie am 3«August 1964, |
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Für das vorliegende Revisionsverfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob partielle Geschäftsunfähigkeit j
für bestimmte Angelegenheiten immer auch eine Willenserklärung ergreift, durch die der partiell Geschäftsunfähige einen anderen zu seiner Vertretung in diesen Ange-legenheiten bevollmächtigt, oder ob der partiell Geschäftsunfähige - wie in der mündlichen Revisions Verhandlung erörtert - entsprechend den in der Entscheidung WM 1970,
1187, 1188 angestellten Erwägungen vom Boden seiner teilweise noch bestehenden Geschäftsfähigkeit aus eine solche Vollmacht wirksam erteilen kann. Denn letzteres wäre nur in Fällen denkbar, in denen der partiell Geschäftsunfähige bei der Erteilung der Vollmacht einen solchen "Abstand" von der Angelegenheit hat, für die er nicht geschäftsfähig ist, daß die seine freie Willensbestimmung ausschließenden Einflüsse, denen er bei der Befassung mit jener Angelegenheit ausgesetzt ist, sich auf die Voll-
machtserteilung nicht auswirken. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für eine am 30. Juli 1964 schriftlich erteilte Vollmacht ergibt sich dies schon daraus, daß der am folgenden Tage geschlossene Vergleich damals bereits fertig ausgehandelt und dem Kläger inhaltlich bekannt gewesen sein muß. Aber auch für eine in einem früheren Zeitpunkt mündlich erklärte Vollmacht gilt nichts anderes. Denn die Beklagten haben selbst behauptet,
Dr. habe bei den langwierigen Verhandlungen,
die dem Vergleichsschluß vorangegangen seien, in ständigem Kontakt zu dem Kläger gestanden und alle Maßnahmen mit ihm vorher abgestimmt (Berufungsbeantwortung vom 8. Februar 1971 S. 3). Der Kläger hat also auch bei einer damals erklärten Vollmacht nicht den "Abstand" zu der Honorarangelegenheit gehabt, der es allenfalls denkbar machen würde, daß dieses Rechtsgeschäft trotz seiner partiellen Geschäftsunfähigkeit wirksam war.
Auch die Revision der Beklagten erweist sich ; als unbegründet.
Dr. Krohn Dr. Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong