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BGH · III ZR 155/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 155/68

BRAGebO § 32 Auch für das Gebührenrecht gilt der Grundsatz, daß in den Rechtsmittelinstanzen förmliche Sachanträge nicht unbedingt nötig sind, so daß ein Schriftsatz mit einem Sachantrag im Sinne des § 32 BRAGebO dann in der Rechtsmittelbeantwortung liegen kann, wenn sich aus ihr das Begehren des Rechtsmittelbeklagten auf Zurückweisung des Rechtsmittels oder Aufrechterhaltung eines früher förmlich gestellten Zurückweisungsantrags eindeutig und zweifelsfrei erkennen läßt (Ergänzung zu BGHZ 52, 385). Mehrwertsteuer) nur zur Hälfte anerkannt und dementsprechend hier auf 149,22 DM festgesetzt mit der Begründung: Der von Rechtsanwalt PflHB vor der Bewilligung des Armenrechts und seiner Beiordnung bei dem Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsatz vom 30, Juli 1969, mit dem er den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt hat, sei für die Armenanwalt skos ten ohne Bedeutung und die später - also nach seiner Beiordnung - eingereichte sachliche Revisionsbeantwortung vom 17. Die auf Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts FflBHV (§ 128 Abs. 2 BRAGebO) hat Erfolg, so daß die ihm zu erstattenden Gebühren einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen anderweit auf insgesamt 317,36 DM festzusetzen waren. In jenem Beschluß hat der Senat jedoch bereits bemerkt, daß eine sachliche Revisionsbeantwortung, aus der ersichtlich ist, daß der früher förmlich gestellte Antrag auf Zurückweisung der Revision aufrecht erhalten werde, geeignet sei, einem einen Sachantrag enthaltenden Schriftsatz gebührenrechtlich gleichgestellt zu werden« Hier ergibt der Inhalt der ausführlichen Revisionsbeantwortung vom 17. Es ist nun seit langem feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung, daß der Rechtsmittelkläger dem gesetzlichen Erfordernis, bestimmte "Sachanträge" für das Rechtsmittelverfahren zu stellen (§ 519 Abs.3 Ziff.1 und § 554 Abs.3 Ziff.1 ZPO), genügt, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift und -begründung sein Begehren,insbesondere der Umfang des Rechtsmittelangriffs, eindeutig und klar erkennen läßt,daß mithin förmliche Anträge nicht unbedingt notwendig sind (vgl. Denn insoweit kommt unterstützend hinzu, daß - wie der Senat in seinem in BGHZ 52, 385 ff veröffentlichten Beschluß näher ausgeführt hat - die Vorschrift des § 32 BRAGebO auf den Rechtsmittelbeklagten überhaupt nicht unmittelbar anzuwenden ist, mit der Folge, daß diese nur "entsprechende" Anwendung im Blick auf die gegenüber der prozessualen Stellung des Rechtsmittelklägers anders geartete verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsmittelbe-klagten auch die in prozeßrechtlicher und gebührenrechtlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen an die Schriftsätze des Rechtsmittelbeklagten beeinflußt, und zwar im Sinne einer weniger strengen Form. Es würde auf eine leere Förmelei hinauslaufen, in prozeß- und gebührenrechtlicher Beziehung vom Rechtsmittelbeklagten zu verlangen, seinen bereits früher gestellten Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausdrücklich und wortgetreu in der schriftsätzlichen Rechtsmittelbe-antwortuhg zu wiederholen, wenn aus ihrem Inhalt sich - wie hier - klar und eindeutig ergibt, daß er den früher, auch förmlich gestellten Zurückweisungsantrag (Sachantrag) aufrecht erhält.

Zitierte Normen: § 32 BRAGebO
RechtsanwaltRechtsmittelbeklagtenaufrechteindeutigBeschlußRechtsanwaltsförmlichBRAGebO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BRAGebO § 32
Auch für das Gebührenrecht gilt der Grundsatz, daß in den Rechtsmittelinstanzen förmliche Sachanträge nicht unbedingt nötig sind, so daß ein Schriftsatz mit einem Sachantrag im Sinne des § 32 BRAGebO dann in der Rechtsmittelbeantwortung liegen kann, wenn sich aus ihr das Begehren des Rechtsmittelbeklagten auf Zurückweisung des Rechtsmittels oder Aufrechterhaltung eines früher förmlich gestellten Zurückweisungsantrags eindeutig und zweifelsfrei erkennen läßt (Ergänzung zu BGHZ 52, 385).
BGH, Besohl, v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68 “
BUNDESGERICHTSHOF
niZR 155/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landes 9ordrhein-Wes vertreten durch den Regierungspräsidenten in
t f a 1 e
n *
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt Br
 gegen
Fräulein Lydia Istraßel
• Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 26. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Paulsen gegen die GebührenfestSetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29»
April 1970 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers anderweitig auf insgesamt 317,36 DM (Prozeßgebühr 280,80 DM,
 Auslagen 20 DM, Mehrwertsteuer 16,36 DM) festgesetzt.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
G rnü n d e :
I.
Der der Klägerin und Revisionsbeklagten durch Beschluß des Senats vom 23. September 1969 im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt IHlHVhat beantragt, seine Gebühren und Auslagen unter Zugrundelegung einer vollen Prozeßgebühr festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes hat die Prozeßgebühr (einschließlich
 
 Mehrwertsteuer) nur zur Hälfte anerkannt und dementsprechend hier auf 149,22 DM festgesetzt mit der Begründung: Der von Rechtsanwalt PflHB vor der Bewilligung des Armenrechts und seiner Beiordnung bei dem Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsatz vom 30, Juli 1969, mit dem er den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt hat, sei für die Armenanwalt skos ten ohne Bedeutung und die später - also nach seiner Beiordnung - eingereichte sachliche Revisionsbeantwortung vom 17. Februar 1970 schaffe nicht einen Gebührentatbestand (Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachantrag im Sinne von § 32 BRAGebO).
Die auf Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts FflBHV (§ 128 Abs. 2 BRAGebO) hat Erfolg, so daß die ihm zu erstattenden Gebühren einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen anderweit auf insgesamt 317,36 DM festzusetzen waren.
II.
Der Ausgangspunkt des Urkundsbeamten, daß die vor Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwalt skosten ohne Bedeutung ist, sofern die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des Rechtsanwalts - wie hier - nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen ist, ist richtig (Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1970 - III ZR 207/68 - in NJW 1970, 757).
 
In jenem Beschluß hat der Senat jedoch bereits bemerkt, daß eine sachliche Revisionsbeantwortung, aus der ersichtlich ist, daß der früher förmlich gestellte Antrag auf Zurückweisung der Revision aufrecht erhalten werde, geeignet sei, einem einen Sachantrag enthaltenden Schriftsatz gebührenrechtlich gleichgestellt zu werden« Hier ergibt der Inhalt der ausführlichen Revisionsbeantwortung vom 17. Februar 1970 zweifelsfrei, daß die Revisions-beklagte die Zurückweisung der Revision begehre, daß also der schon früher förmlich gestellte Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels aufrecht erhalten werde. Bas erhellt im vorliegenden Fall schon aus dem Eingangssatz der Revisionsbeantwortung: "Die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem Gesetz und der Gerechtigkeit", womit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht wurde, daß das Berufungsurteil richtig und somit unter Zurückweisung der Revision aufrecht zu erhalten sei.
Es ist nun seit langem feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung, daß der Rechtsmittelkläger dem gesetzlichen Erfordernis, bestimmte "Sachanträge" für das Rechtsmittelverfahren zu stellen (§ 519 Abs. 3 Ziff. 1 und § 554 Abs.3 Ziff. 1 ZPO), genügt, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift und -begründung sein Begehren,insbesondere der Umfang des Rechtsmittelangriffs, eindeutig und klar erkennen läßt,daß mithin förmliche Anträge nicht unbedingt notwendig sind (vgl. hierzu: BGH in IM ZPO § 546 Nr.14; RGZ 158,
 
346-348)* Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es verbieten könnte, diesen verfahrensrechtlichen Grundsatz auch auf das Gebührenrecht anzuwenden. Wenn aber schon für den Rechtsmittelkläger gilt, daß er nicht unbedingt förmliche Anträge zu stellen braucht, so hat dies mindestens in gleicher Weise für den Rechtsmittelbeklagten zu gelten. Denn insoweit kommt unterstützend hinzu, daß - wie der Senat in seinem in BGHZ 52, 385 ff veröffentlichten Beschluß näher ausgeführt hat - die Vorschrift des § 32 BRAGebO auf den Rechtsmittelbeklagten überhaupt nicht unmittelbar anzuwenden ist, mit der Folge, daß diese nur "entsprechende" Anwendung im Blick auf die gegenüber der prozessualen Stellung des Rechtsmittelklägers anders geartete verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsmittelbe-klagten auch die in prozeßrechtlicher und gebührenrechtlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen an die Schriftsätze des Rechtsmittelbeklagten beeinflußt, und zwar im Sinne einer weniger strengen Form. Es würde auf eine leere Förmelei hinauslaufen, in prozeß- und gebührenrechtlicher Beziehung vom Rechtsmittelbeklagten zu verlangen, seinen bereits früher gestellten Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausdrücklich und wortgetreu in der schriftsätzlichen Rechtsmittelbe-antwortuhg zu wiederholen, wenn aus ihrem Inhalt sich - wie hier - klar und eindeutig ergibt, daß er den früher, auch förmlich gestellten Zurückweisungsantrag (Sachantrag) aufrecht erhält.
 
Hiernach war in Abänderung der Festsetzung des TJrlcundsbeamten dem Erinnerungsführer eine volle Prozeßgebühr einschließlich entsprechender Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Meyer
 Dr. Kreft
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler