Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24<> September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräoidenten Pr* Pagendarm sowie der Bundeorichter Dr,, Kr oft., Dr0 Beyer, Br« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechtszug 0 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 30* Januar 1967 - III ZR 250/64 - (WM 1967, 293) mit Ausnahme seines Schlußabsatzes Bezug genommen und ergänzend ausgeführt i Zunächst ist gegenüber der Revision hervorzuheben; Das angefochteno Urteil gibt keinerlei hinreichenden Anhalt für die Annahme , das Berufungsgericht habe verkannt , daß die Auslegung einer Willenserklärung an sich mit einer Beweisführung und Beweiswürdigung nichts zu tun hat und die Präge der Beweislast erst insofern eine Rolle spielt, als sich eine Partei auf Tatsachen beruft, die außerhalb der die Willens erklärung enthaltenden Urkunde liegen (Urteil vom 11» Dezember 1967 - III ZR 186/65 - So 13? Mit dem Gesagten steht es im Einklang, wenn es im angefochtenen Urteil heißt, der Klägerin, deren Rechtsvorgänger die Paustpfandbestellung mit der Gerichtsstandsklausel habe aufsetzen lassen, obliege "der Nachweis für die Umstände, welche die von ihr in Anspruch genommene Auslegung rechtfertigen", ein Beweis, den das Berufungsgericht als mißlungen ansieht0 bestehende Forderungen sei nicht widerlegt0 Die Revision v/ird hier dem Umstand nicht gerecht, daß der Schuldschein vom 17 o August 1928 ausdrücklich auf die Faustpfandbestellung vom 30o Juli 1928 Bezug genommen hat, laut deren eine Sicherheit für das in dem Schuldschein genannte Darlehen hinterlegt werden sollte, und daß die Darlehensaufnahme vom 17 o August 1928 nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von vornherein im Zusammenhang mit der FaustpfandbeStellung Stande Eine entsprechende Regelung wie in diesem "konkreten11 Fall liegt aber für die späteren Forderungen nicht vor, so daß die vom Berufungsgericht angenommene Bev/eislaot der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht entfällt. Boi dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht mit dem Schuldschein vom 17° August 1928 nicht weiter zu befassen» Gleichfalls hat es in diesem Zxisammenhang kein Gewicht, daß die Hypothekenbestollung vom 13° Juli 1927 für Albert KflB gegen die Eheleute zustehende Forde- b) Das Berufungsgericht hat weiter, wie ihm im ersten Revisionsurteil des weiteren anheimgegeben, geprüft, ob die Gerichtsotandsklausol nicht jeweils bei Abschluß der Vereinbarungen, die sich auf die Forderungen II c und III a beziehen, als von den Beteiligten stillschweigend in Bezug genommen anzusehen ist, wenn anders die Beteiligten sie nicht mißachtet hätten» Es hat diese Frage ebenfalls zuungunsten der Klägerin entschieden und in diesem Zusammenhang ausgeführt t Die Forderung II a war als eine vor der Faustpfandbestellung erwachsene Forderung unter die Gerichtsstandsklausel vom 30o Juli 1928 gefallen, ebenso die Forderung II b auf Grund der für sie getroffenen, unter a) behandelten konkreten Regelungo Die die Forderungen II a, b und c sichernde Hypothek vom 5° Januar 1929 beruhte auf einer Eintragungsbewilligung vom 19o Dezember 1928, die die Bedingungen des Darlehens über 8 <>500 Goldmark enthielt, für das die Hypothek eingetragen werden sollteo Da in diesen Bedingungen von einer Gerichtootandsklausel nicht die Hede ist, kann nicht angenommen werden, daß eine solche Klausel eine inhaltliche Bedingung der Forderung II c geworden ist, deren Regelung gerade Gegenstand dieses Rechtsstreits isto Inwiefern aber die mit dem Schuldschein vom 10o Januar 1929 (Forderung III a) im Zusammenhang stehende Hypothekenbewilligung vom 2» Januar 1929 sich auf der Gerichtsstandsklausel unterliegende Forderungen bezogen haben soll, ist nicht zu ersehene Die von der Revision noch beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES UI_gai§§Z§Z URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24o September 1968 Schorm? Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma K BBj^^&CiOo, KomraanditgesellSchaft, BHB/Schv70iz^slHHVs^ra^c ®» gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Max Kflfe ebenda0 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin,, Rechtsanwalt Dr« gegen Fraj^Anneliese S c HHHH^^^igebo VflBHBB (Schwarzw) ? MfH^BBll Straße fl. Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte 3 Rechtsanwalt Dr* 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24<> September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräoidenten Pr* Pagendarm sowie der Bundeorichter Dr,, Kr oft., Dr0 Beyer, Br« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9» Zivilsenat in Freiburg - vom 20o Juli 1967 wird surückgev/i e s en o Die Klägerin hat auch die Kosten des gegenwärtigen Revisionsverfahrens zu tragen <> Von Rechts wegen Tatbestand % Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechtszug 0 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 30* Januar 1967 - III ZR 250/64 - (WM 1967, 293) mit Ausnahme seines Schlußabsatzes Bezug genommen und ergänzend ausgeführt i Das erste Revisionsurteil hat das Revisionsbegehren der Klägerin in bezug auf die Forderungen I a und b sowie II surückgewieseno Hinsichtlich der Forderungen IX c und III a hat es dagegen die Sache unter entsprechender Aufhebung des ersten Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiosen» Dieses hat nunmehr die Berufung der Klägerin wegen der noch im Streit befindlichen Forderungen zurückgewiosen» Mit der zugolassenen Revision bittet die Klägerin für die Forderungen II c und III a dem sachlichen Gehalt ihres Antrages nach weiter, ihrem Klagebegehren zu entsprechen 0 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Wie das erste Revisionsurteil dargelegt hatP stellt die in der Faustpfandbestellung vom 30» Juli 1028 enthaltene Gerichtsotandoklausel eine ausdrückliche Festlegung dar, daß der Gerichtsstand im Ausland liegen solle» Bine solche Festlegung* die in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich enthalten sein muß, ist eine der Voraussetzungen* die nach Anlage IV Art» 6 Abs» 2 Londoner Schuldenabkommen und Anlage VII Abschn» 12 a zu diesem Abkommen erfüllt sein müssen, wenn die von der Klägerin begehrte Regelung ihrer Ansprüche Platz greifen soll» a) Das erste Revisionsurteil hatte hierzu dem Berufungsgericht u»a» zur weiteren Prüfung auf gegeben, ob die Gericht sstandsklauscl auch die nach dem 30» Juli 1928 begründeten Forderungen umfaßt» Das Berufungsgericht hat diese Frage in seinem Jetzt angefochtenen Urteil verneint» Was die Revision hiergegen vorträgt, greift nicht durch» Zunächst ist gegenüber der Revision hervorzuheben; Das angefochteno Urteil gibt keinerlei hinreichenden Anhalt für die Annahme , das Berufungsgericht habe verkannt , daß die Auslegung einer Willenserklärung an sich mit einer Beweisführung und Beweiswürdigung nichts zu tun hat und die Präge der Beweislast erst insofern eine Rolle spielt, als sich eine Partei auf Tatsachen beruft, die außerhalb der die Willens erklärung enthaltenden Urkunde liegen (Urteil vom 11» Dezember 1967 - III ZR 186/65 - So 13? IM ZPO § 242 a Nr0 7; IM ZPO § 282 Nr0 3)o Im vorliegenden Pall kommt hinzu; Es handelt sich bei der PaustpfandbeStellung um einen formularmäßig geschlossenen Vertrag, der, soweit bei seiner Auslegung Zweifel auftauchen, grundsätzlich gegen die das Pormular allgemein benutzende Partei auszulegen ist, da es deren Sache ist, sich klar auszudrücken (BGHZ 47? 207, 216)o Mit dem Gesagten steht es im Einklang, wenn es im angefochtenen Urteil heißt, der Klägerin, deren Rechtsvorgänger die Paustpfandbestellung mit der Gerichtsstandsklausel habe aufsetzen lassen, obliege "der Nachweis für die Umstände, welche die von ihr in Anspruch genommene Auslegung rechtfertigen", ein Beweis, den das Berufungsgericht als mißlungen ansieht0 Zu Unrecht rechnet es die Revision dabei dem Berufungsgericht als ein Übersehen an, daß die Paustpfandbe Stellung vom 30o Juli 1928 auf die Porderung II b vom 17o August 1928 abgestellt und damit auf eine "konkrete künftige Porderung" bezogen gewesen sei, wo- mit der Auslegungsgesichtspuhkt des Beruf ung sgeri cht s entfalle, eine Beschränkung auf am 30o Juli 1928 schon bestehende Forderungen sei nicht widerlegt0 Die Revision v/ird hier dem Umstand nicht gerecht, daß der Schuldschein vom 17 o August 1928 ausdrücklich auf die Faustpfandbestellung vom 30o Juli 1928 Bezug genommen hat, laut deren eine Sicherheit für das in dem Schuldschein genannte Darlehen hinterlegt werden sollte, und daß die Darlehensaufnahme vom 17 o August 1928 nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von vornherein im Zusammenhang mit der FaustpfandbeStellung Stande Eine entsprechende Regelung wie in diesem "konkreten11 Fall liegt aber für die späteren Forderungen nicht vor, so daß die vom Berufungsgericht angenommene Bev/eislaot der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht entfällt. Boi dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht mit dem Schuldschein vom 17° August 1928 nicht weiter zu befassen» Gleichfalls hat es in diesem Zxisammenhang kein Gewicht, daß die Hypothekenbestollung vom 13° Juli 1927 für Albert KflB gegen die Eheleute zustehende Forde- rungen "und diejenigen, welche ihm in Zukunft erwachsen werden," vorgenommen wurdeo Daß diese Fassung eine gleiche Auslegung der Faustpfandbestellung nahe!egt, kann der Revision nicht zugegeben wordene Ebensogut ließe sich daraus, daß die FaustpfandbeStellung in Zukunft entstehende Forderungen anders als die Hypothekenbestellung nicht erwähnt, auf eine gegenteilige Annahme schließen« Die von der Revision hierzu erhobenen Rügen aus § 286 ZPO (ReVoBegro 1 d) müssen daher erfolglos bleiben. Letzteres gilt auch, insoweit die Revision auf die in der FaustpfandbeStellung enthaltene, im angefochtenen Urteil gewürdigte Verpfli chtung der Schuldner seit e hinv/ei st, Kurswert der Wertpapiere und Schuldsumme im ursprünglichen Wertverhältnis zueinander zu halten« Diese Ver-pfliehtung bezieht sich zunächst auf das in der Urkun- // de ausgewiesene ‘'Faustpfand11; sie gibt aber jedenfalls keinen irgendwie ausreichenden Anhalt dafür, daß diese Verpflichtung auch unterschiedslos für künftige Darlehen oder Warenkredite , die der Schuldner bekäme, gelten solle» b) Das Berufungsgericht hat weiter, wie ihm im ersten Revisionsurteil des weiteren anheimgegeben, geprüft, ob die Gerichtsotandsklausol nicht jeweils bei Abschluß der Vereinbarungen, die sich auf die Forderungen II c und III a beziehen, als von den Beteiligten stillschweigend in Bezug genommen anzusehen ist, wenn anders die Beteiligten sie nicht mißachtet hätten» Es hat diese Frage ebenfalls zuungunsten der Klägerin entschieden und in diesem Zusammenhang ausgeführt t Es sei noch nicht einmal hinreichend dargetan, daß Albert KflP, der die Klausel nicht mit allen, sondern nur mit “fast“ allen seinen Schuldnern vereinbart habe, bei den späteren Verbindlichkeiten diese Klausel in Bezug genommen habe, noch weniger, daß Adolf BflHI oder seine Ehefrau dies getan hätten, letztere hätten auch nicht - die Klägerin habe dies gar nicht behauptet -die Gepflogenheiten von Albert KflB gekannt, mit fast allen Schuldnern Gerichtsstandsveroinbarungen zu treffen; sie hätten außerdem auch aus der Tatsache, daß Albert IVHI am 30o Juli 1928 eine Gerichtsstandsvereinba-rung verlangt habe, nicht notwendig den Schluß ziehen müssen, Albert KÜB w0^c bei gegebener Gelegenheit eine Gcrichtostandsvereinbarung künftig stillschweigend treffen» Auch hier ist der Revision der Erfolg zu versagen, wenn sie, eine Verletzung von § 286 ZPO bemängelnd, aus- führt, die Forderungen II a aus dem Schuldschein vom 16« Mai 1927 und II b aus dem Schuldschein vom 17 0 August 1928 seien unter die Gerichtsstandsklausel gefallen, die Forderung su II c vom 5o November 1928 sei nun mit den Forderungen II a und b am 5o (nicht 9°) Januar 1929 durch eine Hypothek gesichert worden, zugleich sei für die Forderung III a (Schuldschein vom 10» Januar 1929) eine Sicherungshypothek im Betrag von 60000 Goldmark aus Geschäftsverbindung eingetragen v/orden, in beiden Fällen hätten sich die Hypotheken auf Forderungen erstreckt, die der Gerichts stand sklau3ol unterlegen hätten; v/onn nunmehr neue Forderungen hinzugotreten seien, so sei dies nicht nur eine stillschweigende Bezugnahme auf die Klausel gewesen, sondern eine deutliche Unterwerfung auch der neuen Forderungen, weil vcrständigorweisc für die Sicherung durch eine für alle Arten der Forderungen geltende Hypothek immer nur der gemeinsame vereinbarte Gerichtsstand für alle Forderungen von beiden Teilen gewollt gewesen sein könne<> Zu bedenken ist vielmehr folgendes s Die Forderung II a war als eine vor der Faustpfandbestellung erwachsene Forderung unter die Gerichtsstandsklausel vom 30o Juli 1928 gefallen, ebenso die Forderung II b auf Grund der für sie getroffenen, unter a) behandelten konkreten Regelungo Die die Forderungen II a, b und c sichernde Hypothek vom 5° Januar 1929 beruhte auf einer Eintragungsbewilligung vom 19o Dezember 1928, die die Bedingungen des Darlehens über 8 <>500 Goldmark enthielt, für das die Hypothek eingetragen werden sollteo Da in diesen Bedingungen von einer Gerichtootandsklausel nicht die Hede ist, kann nicht angenommen werden, daß eine solche Klausel eine inhaltliche Bedingung der Forderung II c geworden ist, deren Regelung gerade Gegenstand dieses Rechtsstreits isto Inwiefern aber die mit dem Schuldschein vom 10o Januar 1929 (Forderung III a) im Zusammenhang stehende Hypothekenbewilligung vom 2» Januar 1929 sich auf der Gerichtsstandsklausel unterliegende Forderungen bezogen haben soll, ist nicht zu ersehene Die von der Revision noch beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts? eine - stillschweigend in Bezug genommene - Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes hätte Albert "übrigens" gegenüber einem deutschen Schuldner unter Umständen keine praktischen Vorteile gebracht, ist ersichtlich eine Hilfserwägung, die hinweggedacht werden kann, ohne daß sich sagen ließe, das Berufungsgericht wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen» c) Auch in den nicht behandelten Funkten läßt das an-gefochtene Urteil einen entscheidungsexlieblichen Mangel zu lasten der Klägei'in nicht ersehen» Die Revision ist daher., ohne daß es auf weitere Fragen ankommt, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-sen» Br» Pagendarm Dr„ Kreft Dr» Beyer Dr„ Hußla Keßler