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BGH · III ZR 155/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 155/66

ZPO § 256 Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbeotohens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten kann gegeben sein9 wenn das Bestehen oder Nichtbestchen des Rechtsverhältnisses für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und demselben Dritten von Bedeutung ist» Die Bejahung des Feststollungsintorcsses setzt in diesem Pall nicht notwendig voraus9 daß im Prozeß die - vom Beklagten etwa in Präge gestellte - Rechtswix’ksamkeit des Vertrages zwisehen dem Kläger und dem Dritten abschließend geprüft und festgootellt wird; vielmehr ist insoweit das Fcotstollungsintcresso nur zu verneinen;, wenn die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages offensichtlich ist und auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Bestätigung oder Erneuerung des - bisher unwirksamen -Vertrages nicht in Betracht kommt» Die Parteien sind Enkel der verstorbenen Eheleute Gustav SfllBBund Berta geb» Ihr Vermögen bestand überwiegend aus Grundbesitz und einer Holzgroßhandlung, deren Inhaber jetzt der Kläger ist» Gustav verstarb 1919 und wurde von seinem Sohn Nikolaus dem Vater des Klägers, sowie seiner Tochter Gertrud verehelichte der Mut- punkt, daß zu dem Nachlaß von Berta SflHHi auch ein in der Holzgroßhandlung stockender Erbanteil von 25cOQO DM gehöre; diese Forderung sei zu verzinsen und die Zinsen ständen ihr kraft des Nießbrauchsrechtes zu«, 28» September 1964» Bei den Vereinbarungen des Beklagten mit seiner Mutter vom 29o Mai 1958 handelt es sich um zwei privat schriftliche Verträge, von denen sich einer auf den Nachlaß nach Gustav der ande- re auf den Nachlaß nach Berta SHHH bezieht» In der Urkunde für den Nachlaß nach Gustav erklärt Frau daß sie alle Ansprüche, die ihr gegen den Nachlaß ihres verstorbenen Vaters Gustav zuständen oder künftig zufielen, an ihren Sohn Heinz (den Beklagten) abtrete, insbesondere den Anteil an den Grundstücken in Hanau und Ingelheim» Der Kläger habe auch keine Vollmacht seiner eigenen Mutter für den Abschluß des Vertrages gehabte Die Erklärungen vom 29 * Mai 1958 seien nur die Wiederholung von Abreden, die bereits am 4»August 1954 getroffen seien» Damals und im Jahre 1958 sei seine, des Beklagten, Mutter geschäftsfähig gewesen» Seine Mutter würde und könnte sich ihm gegenüber nicht auf etwaige Formmängel berufen; dann dürfe das auch der Kläger nicht0 Im übrigen seien die Verträge umzudeuten o Seine Mutter habe ihm dadurch die Ansprüche auf das abgetreten, was ihr bei der bevorstehenden Erbauseinandersetzung zukommen werde; bezüglich des Nießbrauchs habe sie ihm nur dessen Ausübung überlassen oder überhaupt darauf verzichtete Der Kläger hat der Mutter des Beklagten, Frau Gertrud den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten, ohne Sachanträge zu stelleno Das Landgericht hat der Klage stattgegeben<> Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos gebliebene Mit seiner Revision verfolgt er den Abweisungsantrag weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisenc Die Feststellungsklage sei zulässig« Sie betreffe die zu demindest dingliche Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen vom 29o Mai 1958, also das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das sich auf die Rechtsbeziehungen des Klägers ausv/irke, insbesondere die Wirksamkeit seines Vertrages vom 280 September 1964o Unerheblich sei dafür das Vorbringen des Beklagten, seine Mutter sei bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger 1964 geschäftsunfähig gewesen; dieser Vortrag sei zudem nicht ausreichend substan-tiierto Auch der weitere Vortrag über eine Unsittlichkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung des Klägers sei rechtlich unerheblich und nicht schlüs- sig; die Behauptung, der Kläger habe keine Vollmacht seiner Mutter gehabt, sei al3 verspätet zurückzuweisen, auch als lediglich auf Ausforschung gerichtet unbeachtliche Der Vertrag des Beklagten mit seiner Mutter über den Nachlaß seines Großvaters sei dahin auszulegen, daß danach die Streitgehilfin dem Beklagten den Anteil am Nachlaß ihres Vaters habe abtreten und übertragen wollen, also nicht nur einen Anspruch auf ihr Auseinandersetzungsguthabeno Er hätte dann der Beurkundung nach § 2033 BGB bedurft und sei formungültig o Es sei nicht ersichtlich, daß die Berufung auf die Formnichtigkeit unzulässig seio Selbst wenn die Abrede uragedeutet würde in eine Abtretung des etwaigen Auseinandersotzungsguthabens, wäre das hier bedeutungslos, da dann die Streithelferin nicht gehindert gewesen wäre, den Vertrag mit dem Kläger im Jahre 1964 zu schließen0 b) Der Kläger will die Rechtawirksamkeit und Wirkun-gen der Vereinbarungen des Beklagten vom 29o Mai 1958 deshalb geklärt wissen, weil das für seine Rechtsbeziehungen zu der Streitgehilfin auf Grund des Vertrages vom 28o Mai 1964 von Bedeutung ist, gegen dessen Rechtswirksamkeit der Beklagte Bedenken erhebt„ Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten kann allerdings fehlen, wenn der Kläger diese Feststellung nur mit Rücksicht auf einen zwischen ihm und dem Dritten geschlossenen Vertrag begehrt, der eindeutig nichtig ist und keinerlei Rechtswirkungen oder Folgen mehr er- zeugt o Das Feststellungsinteresse muß aber dann bejaht werden, wenn gegen die Wirksamkeit des Vertrages des Klägers zwar Bedenken bestehen oder erhoben werden, diese Bedenken aber nicht derartig gewichtig sind, daß sie jeden ernstlichen Zweifel an der Unwirksamkeit des Vertrages ausschließen„ Wie es zur Bejahung des Feststelluhgsinteresse3 ausroicht, wenn sich der Beklagte beispielsweise des streitigen Rechtsverhältnisses nur berühmt , muß es regelmäßig auch ausreichen, daß der Kläger, wenn er die begehrte Feststellung zur Klärung seiner - vertraglichen - Rechtsbeziehungen zu dem Dritten getroffen wissen will, den Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit dem Dritten d a r t u t « Es widerspricht dem Grundsatz der Prozeßökonomie, dem bei der Frage des rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage besondere Bedeutung zukoramt, in solchen Fällen schon im Feststellungsprozeß gegen den Beklagten eine - möglicherweise eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordernde - abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses des Klägers zu dem Dritten und damit über Fragen herbeizuführen, die im Verhältnis dieser beiden Peile später möglicherweise keine Rolle spielen und die durch das Urteil des Feststellungsprozesses - zwischen anderen Parteien - gegenüber dem Dritten doch nicht bindend geklärt werdeno Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil hier noch weitere Besonderheiten hinzukommen: Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretungen von 1958 besteht nicht nur dann, wenn sein Vertrag mit der Mutter des Beklagten bereits rechtswirksam abgeschlossen ist, sondern schon dann, wenn er nur beabsichtigen würde, einen derartigen Vertrag zu schließ en<> Der Kläger will auf jeden Pall an den Vereinbarungen vom 280September 1964 festhalten, weil sie die zwischen den Miterben seit Jahren bestehenden Streitigkeiten in großem Umfange erledigen« Diese Vereinbarungen sind formlos gültig und können jederzeit bestätigt oder wiederholt werden0 Die beiden Geschwister des Beklagten und die Mutter des Klägers sind dem Vertrag bereits beigetreten 0 Selbst wenn also die Mutter des Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 280 September 1964 geschäftsunfähig oder der Vertrag aus anderen Gründen nicht voll rechtswirksam zustande gekommen war, könnten die Vertragspartner diesen Vertrag jederzeit bestätigen oder neu abschließen. Die Mutter des Beklagten kann das selbst tun, wenn sie geschäftsfähig ist, oder durch ihren gesetzlichen Vertreter, wenn sie geschäftsunfähig ist« Diese Möglichkeit liegt nahe, weil die Mutter des Beklagten inzwischen dem Kläger in diesem Rechtsstreit als Streitgehilfin beigetreten ist, durch ihren mit dem Sachverhalt vertrauten Rechtsberater vertreten wird und durch ihren Vortrag im Prozeß zu erkennen gegeben hat, daß sie noch heute an der Abmachung vom 28« September 1964 festhalten will« Schon diese Möglichkeit einer Bestätigung oder Wiederholung des etv/a rechtsunwirksamen Vertrages genügt, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Peststellungsklage selbst für den Pall zu bejahen, daß nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsschlusses im September 1964 rechtliche Bedenken gegen die volle Wirksamkeit des Vertrages bestehen würden« Der Senat stimmt deshalb der Haupterwägung des Berufungsgerichts zu, daß die von dem Beklagten gegen die Gültigkeit des Vertrages vom 28o September 1964 erhobenen Bedenken unerheblich sind» Auf die entsprechenden Rügen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werdeno a) Nach dem Wortlaut der Urkunden und der Auslegung des Berufungsgerichts enthielt der Vertrag vom 29cMai 1958 über den Nachlaß von Gustav SfllHIi die Übertragung des Anteils der Streithelferin an diesem Nachlaße Ein solcher Vertrag bedarf nach § 2033 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, die hier nicht gewahrt ist, so daß der Vertrag formungültig und nichtig ist (§ 125 BGB)o Das alles ist unerheblich oder unrichtige Denn die Vereinbarung einer unangemessenen Gegenleistung macht allein einen Vertrag nicht nichtig, und selbstverständlich darf ein Miterbe mit einem anderen Miterben vollendete Tatsachen schaffen, nämlich wie hier jahrelange Streitigkeiten durch ei- b) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, ob der Vertrag de3 Beklagten von 1958 bezüglich des Nachlasses Gustav SflHÜ in eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens umgedeutct werden könne» Es hat diese Präge mit verschiedenen Erwägungen verneint» Das zeigt keinen Bechtsfehler, den das Revisionsgericht beanstanden könnte» Demgegenüber kann die Revision nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, es sei "davon auszugehen, daß die Parteien die Aufrechterhaltung der Ver träge gewünscht hätten"» Denn das Revisionsgericht muß von der Auslegung des Tatrichters und nicht von der Auslegung der Revision ausgehen» Die Mitwirkung an fremdem Vertragsbruch kann eine unerlaubte Handlung darstellen, doch führt auch diese Erwägung der Revision nicht zu dem Erfolgo Denn selbst wenn Frau durch den Vertrag von 1964 zu Vertragsverletzungen gegenüber dem Beklagten veranlaßt T/ürdCp berührt das die Gültigkeit dieses Vertrages nicht ohne weiteres» Die Mitwirkung an einem solchen Vorgehen ist nur ganz ausnahmsweise so anstößig, daß eine Vereinbarung dadurch nichtig wird oder zu dem Schadensersatz verpflichtete Es müßten auf seiten des Klägers ein Verleiten oder Anstiften zu dem Vertragsbruch und darüber hinaus Umstände vorliegend die das Verhalten der Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen» Denn grundsätzlich geht die Rechtsordnung davon aus, daß der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages gerade nicht die Rechtsmacht und Freiheit zu anderen, auch entgegengesetzten Entschließungen und Verträgen beseitigt; die Rechtsordnung sieht dafür ausreichende Ausgleichsmöglichkeiten vor (BGHZ 12, 308, 318; 14, 317)» Derartige die Nichtigkeit des Vertrages von 1964 begründende Tatsachen sind hier nicht festgestellt» der Revision, die Streitgehilfin sei "unter Druck gesetzt" worden» Denn ein Verhalten des Klägers, das unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Drohung" (§ 123 BGB) von Bedeutung sein könnte, ist hier nicht fest-gestellto Im übrigen gewährt das Gesetz in solchen Pallen den Bedrohten grundsätzlich nur das Recht,das Rechtsgeschäft durch Anfechtung v/ieder zu beseitigen 0 Die Streitgehilfin hat von diesem Recht bisher nach den Peststellungen de3 Tatrichters keinen Gebrauch gemacht o Im Gegenteil zeigt ihr Verhalten, daß sie die Abmachungen mit dem Kläger auch heute noch gelten lassen will; damit hätte sie, selbst wenn das Rechtsgeschäft infolge Drohung anfechtbar gewesen wäre, inzwischen das Geschäft bestätigt, so daß es als voll gültig zu behandeln wäre«, e) Die Revision meint, dem Beklagten seien mindestens Zinsansprüche abgetreten; die Vereinbarung von 1964 verstoße gegen diese Vorausverfügungo Damit kann die Revision nur die Abreden über den Rachlaß von Berta SflBHHP meinen, die derartige Zinsen erwähnt; dort heißt es, daß die Streitgehilfin dom Beklagten die gegen den Nachlaß ihrer Mutter zustehenden oder zufallenden Ansprüche abtrete, insbesondere die ihr aus dem Nießbrauchsrecht zustehenden Zinsen» Auch hier hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der ganzen Urkunde als Inhalt dieser Vereinbarung gerade nicht angenommen, daß bereits ein Zinsanspruch abgetreten und übertragen sei» Diese Auslegung des Vertrages zeigt keinen Rechtsfehler»

Zitierte Normen: § 2033 BGB
NachlaßvertragenMutterVertragesVereinbarungKlägerStreitgehilfinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s BGHZs
 da
nein
ZPO § 256
Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbeotohens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten kann gegeben sein9 wenn das Bestehen oder Nichtbestchen des Rechtsverhältnisses für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und demselben Dritten von Bedeutung ist» Die Bejahung des Feststollungsintorcsses setzt in diesem Pall nicht notwendig voraus9 daß im Prozeß die - vom Beklagten etwa in Präge gestellte - Rechtswix’ksamkeit des Vertrages zwisehen dem Kläger und dem Dritten abschließend geprüft und festgootellt wird; vielmehr ist insoweit das Fcotstollungsintcresso nur zu verneinen;, wenn die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages offensichtlich ist und auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Bestätigung oder Erneuerung des - bisher unwirksamen -Vertrages nicht in Betracht kommt»
BGHj Urt» Vo 17« Oktober 1968 - III ZR 155/66 - OBG Frankfurt/Main
I>G Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 155/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17o Oktober 1968 Sehorm? Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kaufmann (
9
Beklagten und Revisionsklägers9
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufmann Hans S ■■■■■HB ? HHB (HB) ? Fri e dri ch-E®H-Anlage ■?
Kläger und Revisionsbeklagten9
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
Streithelferin
 gebe S
Frau
 Gertrud
K,
- Prozeßbevollmächtigtor ersten Rechtszuges:
Rechtsanwalt Dr« in Hanau (Main)
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr»Arndt., Dr0 Beyer, Dr» Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28» Juni 1966 wird zu-rückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges - einschließlich der Kosten der Streitgehilfin - zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Enkel der verstorbenen Eheleute Gustav SfllBBund Berta	geb»	Ihr
 Vermögen bestand überwiegend aus Grundbesitz und einer Holzgroßhandlung, deren Inhaber jetzt der Kläger ist» Gustav	verstarb	1919	und	wurde von seinem Sohn
 Nikolaus	dem	Vater des Klägers, sowie seiner Tochter Gertrud verehelichte	der	Mut-
ter des Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt» Berta verstarb 1939 und wurde kraft Testaments zur Hälfte von ihrem Sohn Nikolaus	dem	Vater	des
 
Klägers9 sowie zur anderen Hälfte von den drei lebenden Kindern ihrer Tochter Gertrud	darun-
ter dem Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt« Doch war Gertrud ZflHHH der lebenslängliche Nießbrauch an den Erbteilen ihrer Kinder zugewandt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet« Nikolaus smp, der Vater des Klägers, verstarb 1954.; er wurde von seinem Sohn, dem Kläger, zu 3/4 und seiner Witwe Anna SflHHB zu l/4 beerbt«
Nach dem Tode der Großmutter der Parteien kam es viele Jahre hindurch zu langwierigen Streitigkeiten über die Erbauseinandorsetzung und zu mehreren Prozessen zwischen Gertrud	und dem Testamentsvollstrecker o Frau	vertrat	nämlich	den	Stand-
punkt, daß zu dem Nachlaß von Berta SflHHi auch ein in der Holzgroßhandlung stockender Erbanteil von 25cOQO DM gehöre; diese Forderung sei zu verzinsen und die Zinsen ständen ihr kraft des Nießbrauchsrechtes zu«,
Der aus dem Nachlaß der Großeltern stammende Grundbesitz wurde teilweise versteigert« Der Erlös wurde dem Testamentsvollstrecker des Nachlasses von Berta	ausbezahlt,	soweit	die	Grundstücke	in	de-
ren Alleineigentum gestanden hatten; ein Betrag von S3o550 DM wurde als Erlös für die Grundstücke hinterlegt, die im Miteigentum der Großeltern der Parteien gestanden hatten«
Am 28o September 1964 schloß der Kläger - der dabei zugleich für seine Mutter handelte - mit Gertrud ZflHBM der Mutter des Beklagten? eine Vereinbarung,
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der die beiden noch lebenden Geschwister des Beklagten später beitraten» Der wesentliche Inhalt ist folgender: Die Vertragspartner einigten sich über die Auszahlung dos hinterlegten Versteigerungserlöses? soweit dieser den Miteigentumsanteil de3 Gustav S| betraf? so daß der Kläger und Frau Gertrud
 bzw<> der Testamentsvollstrecker je 20<>887?50 DM erhielteno Mit Rücksicht darauf, daß die Berechtigung von Frau Gertrud	zur	Verfügung über
 ihren Erbanteil nach Gustav SflHHH bestritten war? weil insoweit der Beklagte kraft einer Abtretung berechtigt sein wollte? wurde der Anteil für Frau ZfB~
einem Anwaltsnotar hinterlegte Für den Fall? daß Frau Gertrud Z|H|| selbst verfügungsberechtigt und die angebliche Abtretung an den Beklagten nicht wirksam sein sollte? verzichtete Frau ZflHHHI auf die in der Vergangenheit streitigen Zinsforderungen aus der Kapitalforderung von 25o000 DM und verpflichtete sich? den Kläger und seine Mutter von dieser Kapitalforderung freizustellon, während der Kläger und seine Mutter auf Ansprüche auf den bei dem Anwalt hinterlegten Betrag bis auf einen Posten von ToOOO DM verzichteten; insov/eit stimmte Frau
 der Auszahlung an den Kläger und seine Mutter zu<>
Bezüglich des bei dem Hechtsanwalt hinterlegten Betrages von 20 <>887? 50 DM machte der Beklagte dem Kläger gegenüber geltend? daß ihm dieser Betrag auf Grund von Vereinbarungen vom 29» Mai 1958 mit seiner Mutter? Frau Gertrud	sustehe;	darüber	hinaus	be-
ständen auch sonst Bedenken gegen die Vereinbarung vom
 
28» September 1964» Bei den Vereinbarungen des Beklagten mit seiner Mutter vom 29o Mai 1958 handelt es sich um zwei privat schriftliche Verträge, von denen sich einer auf den Nachlaß nach Gustav	der	ande-
re auf den Nachlaß nach Berta SHHH bezieht» In der Urkunde für den Nachlaß nach Gustav	erklärt Frau	daß	sie
 alle Ansprüche, die ihr gegen den Nachlaß ihres verstorbenen Vaters Gustav zuständen oder künftig zufielen, an ihren Sohn Heinz (den Beklagten) abtrete, insbesondere den Anteil an den Grundstücken in Hanau und Ingelheim»
In der anderen Urkunde erklärt Frau
, daß
 sie
alle Ansprüche, die ihr gegen den Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter zuständen oder zufiolen, insbesondere aber die ihr aus dem Nießbrauchsrecht zustehenden Zinsen, an ihren Sohn Heinz (den Beklagten) abtrete»
Der Beklagte verpflichtete sich in beiden Urkunden, seiner Mutter lebenslänglich 8 $ Zinsen jährlich für die ihm danach zustehenden Beträge zu zahlen»
Der Kläger beantragt mit seiner Klage die Fest-Stellung, daß die Abtretungserklärungen vom 29° Mai 1958 der Wirksamkeit des Vertrages vom 28» September 1964 nicht entgegenständen» Zur Begründung hat er vorgetragen: Pie Verträge von 1958 seien nichtig, weil die Mutter des Beklagten damals geschäftsunfähig
 gewesen sei* Der Beklagte habe seine Mutter auch unter unzulässigen Druck gesetzte Endlich seien die Vereinbarungen rechtsunwirksam, weil die Verfügung über einzelne Nachlaßgegenstände eines Miterben, insbesondere von Grundstücksrechten überhaupt nicht und jedenfalls nicht privatschriftlich möglich sei0 Auch ein Nießbrauchsrecht sei nicht übertragbare
 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführts Ein Hechtsschutzinteresse für die Klage bestehe nicht, weil der Kläger mit diesem Prozeß nur eine Vorfrage klären wolle0 Der Vertrag vom 28» September 1964 sei auch nichtig, da die Mutter des Beklagten.damals geschäftsunfähig gewesen sei. Der Vertrag verstoße ferner gegen die guten Sitten, weil der Kläger unzulässigen Druck auf Frau	aus-
geübt und sie zu dem Vertragsbruch gegenüber dem Beklagten veranlaßt habe. Der Kläger habe auch keine Vollmacht seiner eigenen Mutter für den Abschluß des Vertrages gehabte Die Erklärungen vom 29 * Mai 1958 seien nur die Wiederholung von Abreden, die bereits am 4»August 1954 getroffen seien» Damals und im Jahre 1958 sei seine, des Beklagten, Mutter geschäftsfähig gewesen» Seine Mutter würde und könnte sich ihm gegenüber nicht auf etwaige Formmängel berufen; dann dürfe das auch der Kläger nicht0 Im übrigen seien die Verträge umzudeuten o Seine Mutter habe ihm dadurch die Ansprüche auf das abgetreten, was ihr bei der bevorstehenden Erbauseinandersetzung zukommen werde; bezüglich des Nießbrauchs habe sie ihm nur dessen Ausübung überlassen oder überhaupt darauf verzichtete
 Der Kläger hat der Mutter des Beklagten, Frau Gertrud	den	Streit	verkündet; diese ist
 dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten, ohne Sachanträge zu stelleno Das Landgericht hat der Klage stattgegeben<> Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos gebliebene Mit seiner Revision verfolgt er den Abweisungsantrag weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisenc

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 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Feststellungsklage sei zulässig« Sie betreffe die zu demindest dingliche Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen vom 29o Mai 1958, also das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das sich auf die Rechtsbeziehungen des Klägers ausv/irke, insbesondere die Wirksamkeit seines Vertrages vom 280 September 1964o Unerheblich sei dafür das Vorbringen des Beklagten, seine Mutter sei bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger 1964 geschäftsunfähig gewesen; dieser Vortrag sei zudem nicht ausreichend substan-tiierto Auch der weitere Vortrag über eine Unsittlichkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung des Klägers sei rechtlich unerheblich und nicht schlüs-
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sig; die Behauptung, der Kläger habe keine Vollmacht seiner Mutter gehabt, sei al3 verspätet zurückzuweisen, auch als lediglich auf Ausforschung gerichtet unbeachtliche
 Der Vertrag des Beklagten mit seiner Mutter über den Nachlaß seines Großvaters sei dahin auszulegen, daß danach die Streitgehilfin dem Beklagten den Anteil am Nachlaß ihres Vaters habe abtreten und übertragen wollen, also nicht nur einen Anspruch auf ihr Auseinandersetzungsguthabeno Er hätte dann der Beurkundung nach § 2033 BGB bedurft und sei formungültig o Es sei nicht ersichtlich, daß die Berufung auf die Formnichtigkeit unzulässig seio Selbst wenn die Abrede uragedeutet würde in eine Abtretung des etwaigen Auseinandersotzungsguthabens, wäre das hier bedeutungslos, da dann die Streithelferin nicht gehindert gewesen wäre, den Vertrag mit dem Kläger im Jahre 1964 zu schließen0
Der Streitgehilfin habe nach dem Testament ihrer Mutter nur der lebenslängliche Nießbrauch am Erb^ teil ihrer Kinder zugestandeno Ein solcher Nießbrauch könne nicht mit dinglicher Wirkung übertragen werden« Die zulässige Überlassung der Ausübung des Nießbrauchsrechts habe keine dingliche Wirkung, würde also einer Verfügung durch die Streithelferin durch Vertrag vom 28o September 1964 nicht entgegengestanden haben« Eine Abtretung der Zinsansprüche durch die Streithelferin liege ebenfalls nicht vor« Die Mutter des Beklagten habe keinesfalls in dem Vertrag von 1958 einen Verzicht auf das Nießbrauchsrecht ausgesprochen«
 
II o
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
1 o Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist ohne Rechtsfehler bejaht»
Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbe3tehens eines Rechtsverhältnisses Kla ge erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch rieh terliche Entscheidung alsbald festgestellt werde»
Diese Voraussetzungen liegen hier vor«,
a)	Der Kläger will mit seiner Klage die Feststellung erreichen, daß die in beiden Vereinbarungen des Beklagten mit der Streitgehilfin vom 29 <> Mai 1958 erklärten "Abtretungen” keine dingliche Wirkung und keinen entsprechenden Rechtsübergang bewirkt hätten, so daß die Streitgehilfin noch in der Lage gewesen sei, über diese Rechte mit ihm die Vereinbarungen vom 28» September 1964 zu schließen» Damit will der Kläger festgestellt wissen, daß dem Beklagten nicht die Rechtsmacht und die Rechtsstellung zusteht, deren er sich auf Grund der Vereinbarungen vom 29» Mai 1958 in erster Linie berühmt»
Nach dem Wortlaut dieser Erklärungen sollte der Beklagte von seiner Mutter deren Rechte am Nachlaß
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von Gustav und Berta 3erwerben, weil seine Mutter erklärt hat, ihre "gegen den Nachlaß von Gustav und Berta	zustehenden	oder	künftig	zu-
stehenden Ansprüche" dem Beklagten abzutreten» Bei einer Abtretung erwirbt der neue Gläubiger die Hechtsstellung, die der alte Gläubiger hatte o Der Stxetfc um einen solchen Rechtsübergang ist ein Streit um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPQ0 Dabei ist es nach dem Gesetz gleichgültig, ob dieses Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Prozesses besteht o Es genügt die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten, wenn das - wie hier - wiederum auf die Rechtsstellung des Klägers und seine rechtlichen Beziehungen zu der Streitgehilfin von Einfluß ist (BGH IM ZPO § 256 Nr« 34 und 59).
b)	Der Kläger will die Rechtawirksamkeit und Wirkun-gen der Vereinbarungen des Beklagten vom 29o Mai 1958 deshalb geklärt wissen, weil das für seine Rechtsbeziehungen zu der Streitgehilfin auf Grund des Vertrages vom 28o Mai 1964 von Bedeutung ist, gegen dessen Rechtswirksamkeit der Beklagte Bedenken erhebt„
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten kann allerdings fehlen, wenn der Kläger diese Feststellung nur mit Rücksicht auf einen zwischen ihm und dem Dritten geschlossenen Vertrag begehrt, der eindeutig nichtig ist und keinerlei Rechtswirkungen oder Folgen mehr er-
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zeugt o Das Feststellungsinteresse muß aber dann bejaht werden, wenn gegen die Wirksamkeit des Vertrages des Klägers zwar Bedenken bestehen oder erhoben werden, diese Bedenken aber nicht derartig gewichtig sind, daß sie jeden ernstlichen Zweifel an der Unwirksamkeit des Vertrages ausschließen„ Wie es zur Bejahung des Feststelluhgsinteresse3 ausroicht, wenn sich der Beklagte beispielsweise des streitigen Rechtsverhältnisses nur berühmt , muß es regelmäßig auch ausreichen, daß der Kläger, wenn er die begehrte Feststellung zur Klärung seiner - vertraglichen - Rechtsbeziehungen zu dem Dritten getroffen wissen will, den Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit dem Dritten d a r t u t « Es widerspricht dem Grundsatz der Prozeßökonomie, dem bei der Frage des rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage besondere Bedeutung zukoramt, in solchen Fällen schon im Feststellungsprozeß gegen den Beklagten eine - möglicherweise eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordernde - abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses des Klägers zu dem Dritten und damit über Fragen herbeizuführen, die im Verhältnis dieser beiden Peile später möglicherweise keine Rolle spielen und die durch das Urteil des Feststellungsprozesses - zwischen anderen Parteien - gegenüber dem Dritten doch nicht bindend geklärt werdeno
 Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil hier noch weitere Besonderheiten hinzukommen: Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretungen von 1958 besteht
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S / J
nicht nur dann, wenn sein Vertrag mit der Mutter des Beklagten bereits rechtswirksam abgeschlossen ist, sondern schon dann, wenn er nur beabsichtigen würde, einen derartigen Vertrag zu schließ en<> Der Kläger will auf jeden Pall an den Vereinbarungen vom 280September 1964 festhalten, weil sie die zwischen den Miterben seit Jahren bestehenden Streitigkeiten in großem Umfange erledigen« Diese Vereinbarungen sind formlos gültig und können jederzeit bestätigt oder wiederholt werden0 Die beiden Geschwister des Beklagten und die Mutter des Klägers sind dem Vertrag bereits beigetreten 0 Selbst wenn also die Mutter des Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 280 September 1964 geschäftsunfähig oder der Vertrag aus anderen Gründen nicht voll rechtswirksam zustande gekommen war, könnten die Vertragspartner diesen Vertrag jederzeit bestätigen oder neu abschließen. Die Mutter des Beklagten kann das selbst tun, wenn sie geschäftsfähig ist, oder durch ihren gesetzlichen Vertreter, wenn sie geschäftsunfähig ist« Diese Möglichkeit liegt nahe, weil die Mutter des Beklagten inzwischen dem Kläger in diesem Rechtsstreit als Streitgehilfin beigetreten ist, durch ihren mit dem Sachverhalt vertrauten Rechtsberater vertreten wird und durch ihren Vortrag im Prozeß zu erkennen gegeben hat, daß sie noch heute an der Abmachung vom 28« September 1964 festhalten will« Schon diese Möglichkeit einer Bestätigung oder Wiederholung des etv/a rechtsunwirksamen Vertrages genügt, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Peststellungsklage selbst für den Pall zu bejahen, daß nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsschlusses im September 1964 rechtliche Bedenken gegen die volle Wirksamkeit des Vertrages bestehen würden«
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Der Senat stimmt deshalb der Haupterwägung des Berufungsgerichts zu, daß die von dem Beklagten gegen die Gültigkeit des Vertrages vom 28o September 1964 erhobenen Bedenken unerheblich sind» Auf die entsprechenden Rügen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werdeno
2. Die sachlich-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern«
a) Nach dem Wortlaut der Urkunden und der Auslegung des Berufungsgerichts enthielt der Vertrag vom 29cMai 1958 über den Nachlaß von Gustav SfllHIi die Übertragung des Anteils der Streithelferin an diesem Nachlaße Ein solcher Vertrag bedarf nach § 2033 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, die hier nicht gewahrt ist, so daß der Vertrag formungültig und nichtig ist (§ 125 BGB)o
Die Revision meint, daneben hätte eine obligatorische Verpflichtung bestanden, über die sich der Vertrag von 1964 hinweggesetzt habe; das sei eine ”TJnan-gemessenheit,, im Sinne des § 138 BGB; auch sei der Vertrag nichtig, weil er "vollendete Tatsachen innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Basten eines bestimmten Teiles habe schaffen wollen”.« Das alles ist unerheblich oder unrichtige Denn die Vereinbarung einer unangemessenen Gegenleistung macht allein einen Vertrag nicht nichtig, und selbstverständlich darf ein Miterbe mit einem anderen Miterben vollendete Tatsachen schaffen, nämlich wie hier jahrelange Streitigkeiten durch ei-
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nen Vergleich regeln, der für beide Teile Vorteile und Nachteile bringt» Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher Vertrag bei dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nichtig sein sollte»
b)	Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, ob der Vertrag de3 Beklagten von 1958 bezüglich des Nachlasses Gustav SflHÜ in eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens umgedeutct werden könne» Es hat diese Präge mit verschiedenen Erwägungen verneint» Das zeigt keinen Bechtsfehler, den das Revisionsgericht beanstanden könnte» Demgegenüber kann die Revision nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, es sei "davon auszugehen, daß die Parteien die Aufrechterhaltung der Ver träge gewünscht hätten"» Denn das Revisionsgericht muß von der Auslegung des Tatrichters und nicht von der Auslegung der Revision ausgehen»
c)	Unerheblich sind die Ausführungen der Revision, daß die Streitgehilfin sich formlos verpflichten konn te, den Erbanteil zu übertragen» Denn gewisse Verpflichtungsverträge bedürfen auch der Beurkundung, nämlich Kaufverträge oder ähnliche Geschäfte (§§ 2371 2385 BGB)» Im übrigen hat das Berufungsgericht richtig herausgestellt, daß es hier nur auf das dingliche Übertragungsgeschäft, also das Erfüllungsgeschäft ankommt, weil . '* die Abmachungen von 1958 nur als ein solches Geschäft dem Abschluß des Vertrages des Klägers von 1964 entgegengestanden hätten»
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Möglicherweise hat die Mutter des Beklagten infolge des Vertrages von 1964 Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer getroffenen Vereinbarungen mit dem Beklagten; die Revision meint sogar, daß die Streitgehilfin infolgedessen den Vertrag mit dem Beklagten nicht erfüllen könnte oder ihn sogar brechen müsse»
Die Mitwirkung an fremdem Vertragsbruch kann eine unerlaubte Handlung darstellen, doch führt auch diese Erwägung der Revision nicht zu dem Erfolgo Denn selbst wenn Frau	durch	den	Vertrag	von 1964 zu
 Vertragsverletzungen gegenüber dem Beklagten veranlaßt T/ürdCp berührt das die Gültigkeit dieses Vertrages nicht ohne weiteres» Die Mitwirkung an einem solchen Vorgehen ist nur ganz ausnahmsweise so anstößig, daß eine Vereinbarung dadurch nichtig wird oder zu dem Schadensersatz verpflichtete Es müßten auf seiten des Klägers ein Verleiten oder Anstiften zu dem Vertragsbruch und darüber hinaus Umstände vorliegend die das Verhalten der Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen» Denn grundsätzlich geht die Rechtsordnung davon aus, daß der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages gerade nicht die Rechtsmacht und Freiheit zu anderen, auch entgegengesetzten Entschließungen und Verträgen beseitigt; die Rechtsordnung sieht dafür ausreichende Ausgleichsmöglichkeiten vor (BGHZ 12, 308, 318; 14, 317)» Derartige die Nichtigkeit des Vertrages von 1964 begründende Tatsachen sind hier nicht festgestellt»
Unerheblich ist endlich der wiederholte Vortrag
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der Revision, die Streitgehilfin sei "unter Druck gesetzt" worden» Denn ein Verhalten des Klägers, das unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Drohung" (§ 123 BGB) von Bedeutung sein könnte, ist hier nicht fest-gestellto Im übrigen gewährt das Gesetz in solchen Pallen den Bedrohten grundsätzlich nur das Recht,das Rechtsgeschäft durch Anfechtung v/ieder zu beseitigen 0 Die Streitgehilfin hat von diesem Recht bisher nach den Peststellungen de3 Tatrichters keinen Gebrauch gemacht o Im Gegenteil zeigt ihr Verhalten, daß sie die Abmachungen mit dem Kläger auch heute noch gelten lassen will; damit hätte sie, selbst wenn das Rechtsgeschäft infolge Drohung anfechtbar gewesen wäre, inzwischen das Geschäft bestätigt, so daß es als voll gültig zu behandeln wäre«,
e) Die Revision meint, dem Beklagten seien mindestens Zinsansprüche abgetreten; die Vereinbarung von 1964 verstoße gegen diese Vorausverfügungo
 Damit kann die Revision nur die Abreden über den Rachlaß von Berta SflBHHP meinen, die derartige Zinsen erwähnt; dort heißt es, daß die Streitgehilfin dom Beklagten die gegen den Nachlaß ihrer Mutter zustehenden oder zufallenden Ansprüche abtrete, insbesondere die ihr aus dem Nießbrauchsrecht zustehenden Zinsen» Auch hier hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der ganzen Urkunde als Inhalt dieser Vereinbarung gerade nicht angenommen, daß bereits ein Zinsanspruch abgetreten und übertragen sei» Diese Auslegung des Vertrages zeigt keinen Rechtsfehler»
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Die Revision behauptet zwar ohne jede Begründung, die Vereinbarung sei anders zu deuten; das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil nicht die Auslegung der Revision, sondern die des Tatrichters maßgebend ist«
III,
Die Revision des Beklagten muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97? 101 ZPO zurückgewiesen werden o
Dr« Kreft	Dr»	Arndt	Dr»	Beyer
 Dr o Hußla
 Keßler