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BGH

Gericht: BGH

lieber Sicherstellung die genannte Grundschuld» lie Klägerin trat ihm diese deshalb durch schriftliche, notariell beglaubigte .Erklärung vom 13» Februar 1961 wieder abo Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bestellung einer entsprechenden Grundschuld zu ihren Gunsten» Sie sieht in der von ihr erklärten Abtretung des Rechts an den Beklagten eine Schenkung und hat, nachdem der Beklagte eich am 24» Juni 1961 von ihr getrennt und auch einer Verurteilung zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft keine Folge geleistet hat, im April 1962 den Widerruf dieser Schenkung wegen groben Undankes erklärt» Da es sich nach den Grundakten um eine Briefgrundschuld handelt und die Abtretung an die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, hätte sich ein Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin nur in der durch § 1154 Abs» 1 i.V. m. Andererseits ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht - wie auch das Landgericht - den Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin ohne weiteres unterstellt und somit aus dem nach Auffassung der Revision rechtsfehlorhaft festgestellten Sachverhalt keine der Klägerin ungünstigen Folgerungen gezogen hato Daß in einem solchen Fall möglicherweise auch Verfahrensrügen berücksichtigt werden können, welche erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung erhoben worden sind, ist nicht von der Hand zu weisen» Rer Umstand, daß das Berufungsgericht aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt eine bei richtiger Rechtsanwendung gebotene Folgerung nicht gezogen hat, die für den Revisions-klager ungünstig sein würde, kann entscheidende Bedeutung nur erlangen, wenn die angefochtene Entscheidung aus den in ihr angegebenen Gründen nicht gehalten werden kann» In einem solchen Fall ist gemäß § 563 ZPO allerdings die Prüfung geboten, ob die Entscheidung nicht aus den vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gründen aufrecht erhalten werden muß» Bas Revisionsgericht hat dabei - wie sonst - grundsätzlich von dem Parteivorbringen im Berufungsrecht szug und von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen (§ 561 ZPO). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts von Rochtcfehlern beeinflußt ist, welche in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind» ln einem solchen Fall kann die angefochtene Entscheidung nicht als richtig gewertet und aufrecht erhalten werden» Rechtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhalts sind schließlich in der P,e-vlsionslnstanz auch dann ohne Verfahrensrüge zu berücksichtigen, wenn sie auf einer irrigen Beurteilung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht beruhen» Unter diesen Umständen könnte in einem Fall der vorliegenden Art, in welchem das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung bestimmter Sachumstände verkannt und möglicherweise deswegen auf deren nähere Aufklärung verzichtet hat, eine diesbezügliche Rüge der dadurch belasteten Revisionsklägerin sogar überflüssig erscheinen« Ein solcher Erfolg der Revision würde allerdings mindestens voraussetzen, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht tatsächlich verletzt hätte«, Insoweit ist hier einmal zu bedenken, daß die vor dem Berufungsgericht erfolgten Angaben der Klägerin über den Verbleib der die Abtretung der Grundschuld betreffenden Urkunden wohl Anlaß zu der Frage gaben, wie diese Angaben mit der bis dahin bestehenden Einigkeit der Parteien über einen früheren Eechtserwerb der Klägerin in Einklang zu bringen seien«, Ein Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Frage konnte durchaus angebracht erscheinen, zu demal es aus objektiver Sicht noch ungeklärt war, ob die Klägerin die Grund-echuld etwa auf andere Y/eise, als durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den betreffenden Urkunden erworben hatte» Andererseits hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht geltend gemacht, daß sie die Grundschuld auf eine derartige andere Weise erworben habe» Ob aber die Unterlassung einer Aufklärung, welche in der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf eine mögliche Ergänzung des Parteivortrages objektiv angezeigt erschien, in der Revisions-Instanz mit Erfolg deswegen gerügt worden kann, weil die betreffende Partei im Falle einer Aufklärung ihren Vortrag grundlegend geändert haben würde, kann zweifelhaft erscheinen» & Dio vorstehend erörterten Fragen bedürfen hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung«, Desgleichen kann dahinstehen, ob die Übertragung der Grundschuld an die Klägerin etwa wegen der damit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten verstieß und deswegen nichtig war«, Auch wenn mit dem Berufungsgericht und zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß diese die Grundschuld zunächst rechtsgültig von dem Beklagten erworben hatte, kann die Revision keinen Erfolg habeno Die Gründe, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Hechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen«, 1*) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt: Die Übertragung der Grundschuld auf die Klägerin im Jahre 1954 habe dem Bestreben des Beklagten gedient, für den Fall eines wirtschaftliehen Zusammenbruchs Geldmittel oder geldgleiche Werte sicherzustellen und sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu entziehen» Von hier aus ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei der Rückübertrugung der Grundschuld auf den Beklagten der Sache nach nicht um eine Schenkung gehandelt habe, und daß auf dieses Rechtsgeschäft die Schenkungsvorschriften auch nicht entsprechend angewandt werden könnten. Wenn die Klägerin dem Beklagten nach Überwindung der geschäftlichen Krise die Grundschuld zu dem weiteren Aufbau seines Unternehmens zur Verfügung gestellt habe, so habe es sich dabei lediglich um die Verwirklichung des seinerzeit mit der Grundschuldbestellung und -Übertragung verfolgten Zwecks, nämlich die Sicherung des Familienunterhalts, gehandelt o In der Rückübertragung der Grundschuld sei demnach nur die Erfüllung einer auf dem Familienbande beruhenden treuhänderischen Vereinbarung zu sehen» Ob diese von der Rechtsordnung gebilligt werde, könne dahingestellt bleiben, da auch dann? Zwar richtete sich der Wille der Parteien bei Abtretung der Grundschuld an die Klägerin nicht unmittelbar auf dio Begründung einer solchen Verpflichtung« Die Klägerin sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaberin der Grundschuld gehalten sein, das ihr übertragene Recht zur Sicherung des gemeinsamen Familienunterhalts zu verwenden« Daraus ergab sich zunächst dio Pflicht der Klägerin, die Grundschuld für die Familie zu bewahren« Wann und in welcher Weise sich dio allgemeine Bindung der Klägerin an das Familieninteresoo zu der Pflicht verdichten würde, in bestimmter Weise mit der Grandschuld zu verfahren, mußte im übrigen der Beurteilung nach dem weiteren Gang der Dingo überlassen werden« Bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beklagten, wie ihn dio Parteien seinerzeit besorgten, hätte der Klägerin dio Aufgabe Zufällen können, die Grundschuld im eigenen Damen zugunsten der Familie zu verwerten» Möglicherweise;wäre Eine Verpflichtung der Klägerin zur Abtretung der Grundschuld an den Beklagten war jedoch nicht davon abhängig, daß der Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand» Es kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung nicht auch dann bestanden hätte, wenn wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Verwendung der Grundschuld für den Familienunterhalt gänzlich überflüssig geworden und damit der von den Parteien bei ihrer Vereinbarung Uber die Grundcchuld verfolgte Zweck entfallen wäre» Jedenfalls konnte der Beklagte die Abtretung der Grundschuld von der Klägerin dann verlangen, wenn er sich zwar augenblicklich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, die Grundcchuld aber dazu benötigte, den Familienunterhalt für die weitere Zukunft nachhaltig zu sichern» Lies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgeriehto der Fall; Der Beklagte bedurfte der Grundschuld zu dem weiteren Aufbau seines Betriebes und damit zu vorsusplanenden wirtschaftlichen Maßnahmen, welche seiner Erwerbstätigkeit eine breitere Grundlage verschaffen und auf diese Weise zusätzliche Sicherheit für den Familienunterhalt bringen sollten« b) War somit die Klägerin nach dem vom Berufungsgericht feotgesteilten Sachverhalt zur Abtretung der Grundschuld verpflichtet, so läßt das Berufungsurteil andererseits auch insoweit keinen im Eevisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler erkennen, als es sich um die Ermittlung dieses Bachverhalts handelt» Per Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht hier wesentliches Forteivorbringen übergangen oder rechtsfehlerhaft ge- Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf dem der Revision grundsätzlich verschlossenen Gebiet tat-richterlicher Würdigung» Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 81, 41) in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, die Ernstlichkeit einer Vermögenszuwendung, welche ein Ehemann seiner Ehefrau zu dem Zweck mache, Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen und so für den gemeinsamen Familienunterhalt zu erhalten, sei für den Regelfall deswegen anzunehmon, weil die Erstlichkeit der Zuwendung zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und davon auszugehen sei, daß die Beteiligten ohne weiteres auf die Zuverlässigkeit der Ehefrau vertrauten» Diese Erwägungen treffen jedoch den vorliegenden Fall nicht unmittelbar, da das Berufungsgericht nicht die Ernstlichkeit des erklärten Parteiwillens in Zweifel gezogen, also nicht etwa ein Scheingeschäft angenommen hat» Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Klägerin das dingliche Recht erwerben und nur in der Verwendung des Recht3 obligatorisch gebunden sein sollte» Wegen einer derartigen Bindung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. Gläubigern gesichert zu sein, spreche gegen die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Treuhänderschaft, da der aus dieser erwachsende rechtliche Rückübertragungsanspruch den bezweckten Schutz gegenüber Gläubigern illusorisch gemacht haben würde* Es liege auch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, daß in einer guten Ehe der Ehemann aus den genannten Gründen seiner Ehefrau Vermögenswerte übertrage, ohne daß man eine den Zweck der Vermögensübertragung gefährdende Vereinbarung einer ireuhänderschaft für erforderlich halte, eben weil man auf Grund des in der Ehe bestehenden Vertrauensverhältnisses als selbstverständlich voraussetze, eine möglicherweise erforderlich werdende Rückübertragung der Vermögenswerte werde auch ohne das Bestehen einer rechtlichen Rückübertragungsverpflichtung erfolgen» Dennoch war das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, hier auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung zu gelangen, die Parteien hätten kein von obligatorischen Bindungen freies Verfügungsrecht der Klägerin gewollt: jederzeitigen Rückübertragung der Vermögenswerte an ihren Ehemann für verpflichtet gehalten habe, eine rechtliche Verpflichtung hierzu jedoch nicht begründet worden sei, zu demindest aber der Nachweis hierfür fehle« Für das Revisionsgericht stellto sich damit nur die Präge, ob diese Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich be-denkenfrei und insbesondere mit der Lebenserfahrung vereinbar sei» Nicht aber war zu entscheiden, ob eine andere Auffassung mit Erfahrungasätzen in Widerspruch stehGo Wenn der Senat dementsprechend ausgeführt hat, die Auffassung des Berufungsgerichts habe - auch in sonstigen Umständen des Falles - gute Gründe für sich und liege durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, so ist damit nicht gesagt, daß die Lebenserfahrung es gebiete, bei einer auf den Schutz vor Gläubigern abzielenden Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten stets das Pehlen jeder schuldrechtlichen Bindung des dinglich begünstigten Ehegatten anzunehmen. Zu einer schuldrechtlichen Bindung des begünstigten Ehe-gatten kann nicht nur - woran hier gedacht werden könnte, was aber keiner weiteren Erörterung bedarf - mangelndes Vertrauen in der Ehe Anlaß geben« Eine solche Bindung kann den Ehegatten vielmehr auch sonst angemessen erscheinen und von ihnen gewollt sein, weil sie eine ..wesentliche Beeinträchtigung des bei der Vermögensverschiebung verfolgten Zwecks dabei nicht besorgen« Insoweit ist einmal von Bedeutung, inwieweit eine von dem begünstigten Ehegatten übernommene schuldrechtliche Verpflichtung nach Art und Inhalt einen Zugriff der Gläubiger trotz dinglicher Rechtsänderung ermöglichen wüz'dej wird ein solcher Zugriff durch die Vermögensverschiebung trotz gleichzeitiger schuldrechtlicher Bindung zu demindest nicht jedenfalls einen Anspruch des Beklagten auf Abtretung der Grundschuld gehindert hätten, überhaupt pfändbare Rechte des Beklagten entstanden wären, bedarf keiner abschließenden Erörterung» Jedenfalls wäre die Lage der Gläubiger des Beklagten nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht ungleich schwieriger gewesen, als bei einem Verbleib des dinglichen Rechts im Vermögen des Beklagteno Im übrigen konnte das Berufungsgericht auch dann, wenn nach seiner Auffassung die Parteien nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zu dem Ausschluß der Gläubiger von der Grundschuld wahrgenommen hatten, ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Berggesetze zu der Überzeugung gelangen, die Parteien hätten -wie der Beklagte in der öerufungsbeantwortung geltend gemacht hat - die Rechtslage nicht völlig Übersehen und deswegen eine Vereinbarung getroffen, welche dem seinerzeit verfolgten Zweck nicht voll gerecht wurde« Biese Annahme wurde nicht dadurch gehindert, daß der Beklagte anwaltschaftlich beraten war; diese Beratung schließt es nicht aus, daß der Beklagte sich nur allgemein über die Zweckmäßigkeit eines dinglichen ihechtserwerbs durch die Klägerin, nicht aber über alle dabei zu bedenkenden Einzelheiten unterrichten ließ und daß er sich daher teilweise im Rechtsirrtum befand. Wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Rückabtretung der Grundschuld an den Beklagten auf Grund einer entsprechenden, den wirtschaftlichen Interessen der Familie dienenden, Verpflichtung der Klägerin erfolgte, so konnte daneben eine Erwartung der Klägerin über den Fortgang des menschlichen Verhältnisses der Parteien nicht die Bedeutung einer Geschäftsgrundlage für die Rückabtretung erlagen5 ebensowenig war für die Annahme einer Bereicherung des Beklagten ohne Rechtsgrund Raum«, Diese Erwägungen liegen auf der Hand und bedurften deswegen keiner besonderen Erörterung durch das Berufungsgericht (vgl* BGHZ 3, 162, 175)• Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe im sinne des § 551 Nr«, 7 ZPO kann - entgegen der Revision - in einem solchen Fall nicht gesprochen werden«,

Zitierte Normen: § 1192 BGB § 563 ZPO § 3 AnfG
GrundschuldBerufungsgerichtParteiRechtBerufungsgerichtsFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m_zg_i55/63	URTEIL
Verkündet am
8« Marz 1965 Scheibl, Justizobersekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Paula
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Straße
 in Wi
 bei
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr<,
den Schlossermeister Ali’rea
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Beklagten und Revi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Br.keinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 25. Juni 1963 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechta-zugeo zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand j
Die Pareteien sind miteinander verheiratet loben seit dem 24. Juni 1961 getrennt.
Sie
 Am 19* März 1954 bewilligte und beantragte der Beklagte die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 20.000 DM an seinem im Grundbuch von Band 52 Blatt 1231 eingetragenen Grundstück. Das Recht v.urdc am 26. März 1954 in Abt. III des Grundbuches als Kummer 5 eingetragen. Am 19* März 1954 erklärte der Beklagte in Kr. 71/54 der Urkundenrolle des Notars
 in	die Abtretung der Grundschuld
 an seine Ehefrau, die Klägerin. Die Gründe und näheren Umstände dieser Abtretung sind Gegenstand des Streites.
Später benötigte der Beklagte zur Erweiterung seines Betriebes einen größeren Bankkredit und zu desseii ding-
 
lieber Sicherstellung die genannte Grundschuld» lie Klägerin trat ihm diese deshalb durch schriftliche, notariell beglaubigte .Erklärung vom 13» Februar 1961 wieder abo
 Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bestellung einer entsprechenden Grundschuld zu ihren Gunsten» Sie sieht in der von ihr erklärten Abtretung des Rechts an den Beklagten eine Schenkung und hat, nachdem der Beklagte eich am 24» Juni 1961 von ihr getrennt und auch einer Verurteilung zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft keine Folge geleistet hat, im April 1962 den Widerruf dieser Schenkung wegen groben Undankes erklärt»
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr-eine Grund schuld in Höhe von 20 »000 BH nebst 10 >' Zinsen jährlich ab 1» Januar 1963 an rang-erster Stelle des Grundbuches von	Band 32 Blatt 1231
zu bestellen» Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen»
Lie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß die Grundschuld im Range nach Grundpfandrechten in Höhe von 14»000 LM bestellt werden soll» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
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Bedenken unterliegt das mit der Revision verfolgte ivlogebegehren schon aus einem vom Berufungsgericht nicht erörterten Grunde:
Eine Schenkung der Klägerin an den Beklagten und damit ein Anspruch aus 'Widerruf der Schenkung käme nur
 
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in Betracht, wenn die Klägerin zuvor selbst Inhaberin der Grundschuld gewesen wäre» lies aber läßt sich - wie die Eevisionserwiderung zutreffend hervorhebt - weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch auch nur dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen entnehmen»
Da es sich nach den Grundakten um eine Briefgrundschuld handelt und die Abtretung an die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, hätte sich ein Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin nur in der durch § 1154 Abs» 1 i.V.m. § 1192 Ab So 1 BGB bestimmten Form vollziehen können» Diese Form erfordert grundsätzlich die Erteilung der schriftlichen Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefes an den Erwerber des Hechts» Beides aber ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen» Das Oberlandesgericht entnimmt vielmehr den eigenen Erklärungen der Klägerin, daß diese niemals in den Besitz der Abtretungserklärung des Beklagten vom 19» März 1954 und des GrundSchuldbrief es gelangt ist, und daß der Beklagte vielmehr beide Urkunden bei seiner Schwester aufbewahrt hat» Allerdings kann die Übergabe des Grundsehuldbriefes gemäß § 1154 Abs» 1 i«V»m» § 1117 Abs» 1 und 2 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 950 BGB), durch Abtretung eines etwa bestehenden Herausgabeanspruches (§ 951 BGB) oder durch die Vereinbarung ersetzt werden, daß der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen» Auch setzt die Erteilung der Abtretungserklärung im Sinne des § 1154 AbSo 1 BGB nicht unbedingt eine Aushändigung des dio Erklärung enthaltenden Schriftstückes an den Erwerb er
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voraus; genügend - aber auch erforderlich - ist vielmehr, daß sich der Erklärende des Schriftstückes zugunsten des Erklärungsempfängers in einer Weise entäußert, welche diesen eine Verfügung darüber ermöglicht (vgl» RGZ 148, 549, 555; 3GB - RGRiC 11* Aufl. 1965, Anm. 8 zu § 1154). Dafür, daß sich ein Erwerb der Klägerin in dieser Weise vollzogen hätte, ergibt sich jedoch aus dem Berufungsurteil und dem eigenen Vortrag der Klägerin in den ersten
 beiden h-echtssügen nichtso Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt, daß der Beklagte ihr die Grundschuldbestellung und die Ab-
tretung mitgeteilt habe» Sie hat jedoch nichts dafür dar-getan, daß sie darüber hinaus in irgend einer Weise die Möglichkeit erhalten hätte, über die Abtretungserklärung des Beklagten zu verfügen; das Gleiche gilt hinsichtlich des Grundschuldbrief es, doh«, hinsichtlich einer kon-
kreten Absprache zwischen den Parteien, der zufolge die Klägerin den mittelbaren Besitz am Brief oder das Hecht erhalten hätte, sich den Brief vom Grundbuchamt oder der Schwester des Beklagten herausgeben zu lassen„
In der mündlichen Vorhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin allerdings unter Beweisantritt vortragen lassen, daß sie den Grundschuldbrief und die Abtretungserklärung des Beklagten im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Berufungsgericht doch selbst im Besitz gehabt habe und daß diese Urkunden ihr später entwendet worden seien; die Schwester des Beklagten habe die Urkunden nie im Besitz gehabt« Dazu hat die Klägerin weiter geltend gemacht, daß sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht entsprechend dem Prozeßverhalten beider Parteien ohne weiteres von einem früheren rechtsgültigen Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin ausgegangen seien«
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Deswegen habe sie, bis dieser Erwerb im Revisionsrechtszug in Zweifel gezogen worden sei, keine Veranlassung zu der an sich begründeten und nunmehr erhobenen Büge gehabt, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt* Das Berufungsgericht habe nach den Bekundungen der Klägerin über den Verbleib der fraglichen Ui’kunden auf die Rechtserheblich-keit dieser Umstände hinweisen und damit die - seinerzeit verwirrte - Klägerin zu einer Berichtigung ihrer Erklärungen veranlassen müssen» Hierzu ist zu bemerken:
Die Rüge der Klägerin ist nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Revision erhoben worden. Andererseits ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht - wie auch das Landgericht - den Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin ohne weiteres unterstellt und somit aus dem nach Auffassung der Revision rechtsfehlorhaft festgestellten Sachverhalt keine der Klägerin ungünstigen Folgerungen gezogen hato Daß in einem solchen Fall möglicherweise auch Verfahrensrügen berücksichtigt werden können, welche erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung erhoben worden sind, ist nicht von der Hand zu weisen»
Dabei ist zu erwägen: Zwar ist der Revisionskläger durch den in § 354 ZPO bestimmten Begründungszv/ang dazu angehalten, die Rechtslage in seiner Sache einer selbständigen Prüfung zu unterziehen» Es kann iedoch zweifelhaft erscheinen, ob diese Prüfung über die für den Revisionskläger nachteiligen Gründe der angefochtenen Entscheidung hinausgehen und sich auch auf die Frage erstrecken muß, ob andere Bestandteile dieser Entscheidung den Rechts-mittelkluger bei einer von der des Berufungsgerichts abweichenden Hechtsauffassung belasten könnten» Sine, solche Ansicht würde dem Rechtsmittelkläger nicht nur eine sehr
 weitgehende Prüfung des angefochtenen Urteils auferlegen, sondern ihn unter Umständen auch dazu nötigen, bei der Begründung seines Rechtsmittels eine ihm günstige Rechts-auffaosung des Berufungsgerichts als fehlerhaft zu bezeichnen. Es kommt hinzu;
Rer Umstand, daß das Berufungsgericht aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt eine bei richtiger Rechtsanwendung gebotene Folgerung nicht gezogen hat, die für den Revisions-klager ungünstig sein würde, kann entscheidende Bedeutung nur erlangen, wenn die angefochtene Entscheidung aus den in ihr angegebenen Gründen nicht gehalten werden kann» In einem solchen Fall ist gemäß § 563 ZPO allerdings die Prüfung geboten, ob die Entscheidung nicht aus den vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gründen aufrecht erhalten werden muß» Bas Revisionsgericht hat dabei - wie sonst - grundsätzlich von dem Parteivorbringen im Berufungsrecht szug und von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen (§ 561 ZPO). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts von Rochtcfehlern beeinflußt ist, welche in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind» ln einem solchen Fall kann die angefochtene Entscheidung nicht als richtig gewertet und aufrecht erhalten werden» Rechtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhalts sind schließlich in der P,e-vlsionslnstanz auch dann ohne Verfahrensrüge zu berücksichtigen, wenn sie auf einer irrigen Beurteilung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht beruhen»
Bei der Prüfung, ob dieses Recht verletzt ist, besteht eine Bindung an die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe nicht (§ 559 Satz 2 ZPO)»
 
Unter diesen Umständen könnte in einem Fall der vorliegenden Art, in welchem das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung bestimmter Sachumstände verkannt und möglicherweise deswegen auf deren nähere Aufklärung verzichtet hat, eine diesbezügliche Rüge der dadurch belasteten Revisionsklägerin sogar überflüssig erscheinen« Ein solcher Erfolg der Revision würde allerdings mindestens voraussetzen, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht tatsächlich verletzt hätte«, Insoweit ist hier einmal zu bedenken, daß die vor dem Berufungsgericht erfolgten Angaben der Klägerin über den Verbleib der die Abtretung der Grundschuld betreffenden Urkunden wohl Anlaß zu der Frage gaben, wie diese Angaben mit der bis dahin bestehenden Einigkeit der Parteien über einen früheren Eechtserwerb der Klägerin in Einklang zu bringen seien«,
Ein Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Frage konnte durchaus angebracht erscheinen, zu demal es aus objektiver Sicht noch ungeklärt war, ob die Klägerin die Grund-echuld etwa auf andere Y/eise, als durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den betreffenden Urkunden erworben hatte» Andererseits hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht geltend gemacht, daß sie die Grundschuld auf eine derartige andere Weise erworben habe» Ob aber die Unterlassung einer Aufklärung, welche in der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf eine mögliche Ergänzung des Parteivortrages objektiv angezeigt erschien, in der Revisions-Instanz mit Erfolg deswegen gerügt worden kann, weil die betreffende Partei im Falle einer Aufklärung ihren Vortrag grundlegend geändert haben würde, kann zweifelhaft erscheinen»	&
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Dio vorstehend erörterten Fragen bedürfen hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung«, Desgleichen kann dahinstehen, ob die Übertragung der Grundschuld an die Klägerin etwa wegen der damit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten verstieß und deswegen nichtig war«, Auch wenn mit dem Berufungsgericht und zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß diese die Grundschuld zunächst rechtsgültig von dem Beklagten erworben hatte, kann die Revision keinen Erfolg habeno Die Gründe, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Hechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen«,
1*) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt: Die Übertragung der Grundschuld auf die Klägerin im Jahre 1954 habe dem Bestreben des Beklagten gedient, für den Fall eines wirtschaftliehen Zusammenbruchs Geldmittel oder geldgleiche Werte sicherzustellen und sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu entziehen»
Die Grundschuld habe die Grundlage für einen neuen Anfang bilden sollen, welchen der Beklagte mit seiner Familie etwa hätte machen müssen» Auf keinen Fall habe der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden sollen, mit der Grundschuld nach freiem Ermessen zu schalten und zu halten«. Die im Berufungsverfahren auf gestellte Behauptung der Klägerin, die Übertragung der Grundschuld auf sie habe eine Abgeltung der von ihr geleisteten Arbeit bilden sollen, sei unrichtige Zwar habe die Klägerin formell Gläubigerin der Grundschuld werden sollen» Doch habe sie . nur eine Art i’reuhänderstellung, beruhend auf dem
 zwischen den Parteien bestehenden familienrechtlichen Band erhalten sollen»
Von hier aus ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei der Rückübertrugung der Grundschuld auf den Beklagten der Sache nach nicht um eine Schenkung gehandelt habe, und daß auf dieses Rechtsgeschäft die Schenkungsvorschriften auch nicht entsprechend angewandt werden könnten. Wenn die Klägerin dem Beklagten nach Überwindung der geschäftlichen Krise die Grundschuld zu dem weiteren Aufbau seines Unternehmens zur Verfügung gestellt habe, so habe es sich dabei lediglich um die Verwirklichung des seinerzeit mit der Grundschuldbestellung und -Übertragung verfolgten Zwecks, nämlich die Sicherung des Familienunterhalts, gehandelt o In der Rückübertragung der Grundschuld sei demnach nur die Erfüllung einer auf dem Familienbande beruhenden treuhänderischen Vereinbarung zu sehen» Ob diese von der Rechtsordnung gebilligt werde, könne dahingestellt bleiben, da auch dann? wenn dies nicht der Fall sei, hieraus der von der Klägerin erhobene Anspruch nicht herzuleiten sei»
2») Die Revision wendet sich sowohl gegen die tatsächlichen Feststellungen als auch gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtso Ihr kann darin jedoch nicht gefolgt werden»
a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: War die Klägerin auf Grund eines ireu-hcr.dverhältnisses oder einer sonstigen diesem Verhältnis ähnlichen schuldrechtlichen Bindung dazu verpflichtet, die Grundschuld an den Beklagten zu übertragen, so ist ein EÜckfcrderungsanspruch der Klägerin - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung -auegeschlossen»
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Die tatsächlichen Pest Stellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es auch, eine solche Verpflichtung der Klägerin anzunehmen» Zu Unrecht meint die Revision, daß eine schuldrechtliche Bindung nicht anzunehmen sei, da die Treuhandschaft der Klägerin nach dem Berufungsurteil lediglich auf dem familienrechtlichen Bande, also der Ehe der Parteien beruht habe» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Umstände, die zur Übertragung der Grundschuld an die Klägerin einerseits und zur Euckubertragung des Rechts auf den Beklagten andererseits geführt haben, eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückübertragung etwa schon aus dem Y/esen der Ehe und aus den darin wurzelnden Rechten und Pflichten der Ehegatten unmittelbar hergeleitet werden könnte» Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhalt seiner Urteilsgründe ergibt, die treuhänderische oder doch treuhandartige Verpflichtung der Klägerin nicht unmittelbar dem zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Bande, sondern einer Vereinbarung entnommen, welche die Parteien angesichts der seinerzeit kritischen geschäftlichen Situation des Beklagten in dem Bewußtsein getroffen haben, durch die Ehe zu gemeinsamer Vorsorge verbunden 2u sein» Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht in der Rückübertragung der Grundschuld die Erfüllung ”einer auf dem Eamilienbande beruhenden treuhänderischen Vereinbarung’* sieht; nicht anders ist auch die von der Revision hervorgehobene Formulierung des Berufungsgerichts zu verstehen, die Klägerin habe nur 15 eine Art Treuhänderstellung beruhend auf dem zwischen den Parteien bestehenden familienrechtlichen Bande” erhalten sollen»
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Davon, daß dieoe Parteivereinbarung nicht etwa wegen Gläubigerbenachteiligung unwirksam ist, ist hier auszugehen o Bin Verstoß gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten würde jedenfalls - und sogar in erster linio - auch den Vollzug der Vereinbarung, also die Übertragung der Grundschuld an die Klägerin ergreifen» Wird - wie hier - der dingliche Rechtserwerb der Klägerin als rechtsgültig unterstellt, so muß das gleiche auch hinsichtlich der an diesen Recht oerwerb geknüpften obligatorischen Rechtsfolgen geschehen»
Der festgestellte Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zur Abtretung der Grundschuld an den Beklagten verpflichtet gewesen sei:
Zwar richtete sich der Wille der Parteien bei Abtretung der Grundschuld an die Klägerin nicht unmittelbar auf dio Begründung einer solchen Verpflichtung« Die Klägerin sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaberin der Grundschuld gehalten sein, das ihr übertragene Recht zur Sicherung des gemeinsamen Familienunterhalts zu verwenden« Daraus ergab sich zunächst dio Pflicht der Klägerin, die Grundschuld für die Familie zu bewahren« Wann und in welcher Weise sich dio allgemeine Bindung der Klägerin an das Familieninteresoo zu der Pflicht verdichten würde, in bestimmter Weise mit der Grandschuld zu verfahren, mußte im übrigen der Beurteilung nach dem weiteren Gang der Dingo überlassen werden« Bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beklagten, wie ihn dio Parteien seinerzeit besorgten, hätte der Klägerin dio Aufgabe Zufällen können, die Grundschuld im eigenen Damen zugunsten der Familie zu verwerten» Möglicherweise;wäre
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es dann Sache der Klägerin gewesen, mit den Mitteln der Grundschuld - und unter tätiger Mithilfe des Beklagten -selbst eine Erwerbsquelle zu schaffen oder den Familienunterhalt notfalls für eine gewisse Zeit direkt aus dem Geldwex't der Grundschuld zu bestreiten»
Andererseits konnte es im Interesse des Familienunter-
halts erforderlich-und damit zur Pflicht der Klägerin -werden, die Grundschuld an den Beklagten zu übertragen» Lies wäre einmal dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte
 finanziell in ernste-Schwierigkeiten geraten, unter Erschöpfung seiner Mittel aber noch in der Lage gewesen wäre, seine Gläubiger zu befriedigen oder doch zu dem Stillhalten zu bewegen» Hätte der Beklagte so den Boden für den Aufbau einer neuen Existenz bereitet, dann hätte er zu deren
 Förderung auf die vor einem Zugriff der Gläubiger bewahrte Grundcchuld zurückgreifen müssen und dürfen»
Eine Verpflichtung der Klägerin zur Abtretung der Grundschuld an den Beklagten war jedoch nicht davon abhängig, daß der Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand» Es kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung nicht auch dann bestanden hätte, wenn wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Verwendung der Grundschuld für den Familienunterhalt gänzlich überflüssig geworden und damit der von den Parteien bei ihrer Vereinbarung Uber die Grundcchuld verfolgte Zweck entfallen wäre» Jedenfalls konnte der Beklagte die Abtretung der Grundschuld von der Klägerin dann verlangen, wenn er sich zwar augenblicklich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, die Grundcchuld aber dazu benötigte, den Familienunterhalt für die weitere Zukunft nachhaltig zu sichern» Lies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgeriehto der Fall; Der Beklagte bedurfte der Grundschuld zu dem weiteren Aufbau seines
 Betriebes und damit zu vorsusplanenden wirtschaftlichen Maßnahmen, welche seiner Erwerbstätigkeit eine breitere Grundlage verschaffen und auf diese Weise zusätzliche Sicherheit für den Familienunterhalt bringen sollten«
Zu Hecht hat schon das Landgericht hervorgehoben, daß die wirtschaftlichen Früchte der mittels der Grundschuld durchgeführten Betriebserweiterung ebenso wie dem Beklagten auch der Klägerin und dem bei ihr lebenden Kind der Parteien zufließen, und daß der Beklagte nur durch seine neue Tätigkeit nach Ausbau des Betriebes in die Lage versetzt wird, die Familie so auskömmlich zu unterhalten, wie er es tatsächlich tut« Die auf diesen Erfolg gerichteten Pläne des Beklagten rechtfertigten seinerzeit sein Verlangen nach Abtretung der Grundschuld« Hätte die Klägerin sich diesem Verlangen mangels einer augenblicklichen Hotlage der Familie widersetzt, %o wäre ihr Verhalten angesichts der von den Parteien vereinbarten Zweckbestimmung des Rechts und angesichts des Umstandes, daß das Unterbleiben wirtschaftlich möglicher Maßnahmen zur vorausplanenden Existenzsicherung die Gefahr einer späteren Kotlage der Familie wieder erhöht hätte, ungerechtfertigt gewesen»
b) War somit die Klägerin nach dem vom Berufungsgericht feotgesteilten Sachverhalt zur Abtretung der Grundschuld verpflichtet, so läßt das Berufungsurteil andererseits auch insoweit keinen im Eevisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler erkennen, als es sich um die Ermittlung dieses Bachverhalts handelt» Per Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht hier wesentliches Forteivorbringen übergangen oder rechtsfehlerhaft ge-
Vfürdigt hätte»
 
aa) Wohl hatte die Klägerin geltend gemacht, der seinerzeit verfolgte Zweck, nämlich die Grundschuld dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, habe nur durch eine ernstgemeinte Abtretung an die Klägerin ohne Rlickforderungs-anspruch des Beklagten erreicht werden können. Auch hatte die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Beklagte seiner-zeit anwaltschaftlieh beraten gewesen sei und daß er mit einer gewissen Besorgnis den Ablauf der Zwei-Jahresfrist erwartet habe, mit welcher die Abtretung an die Klägerin habe urechtsgültig’* sein sollen«.
Biese Gesichtspunkte hat jedoch auch das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat ausgeführt, daß es weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung entspreche, wenn die Klägerin meine, der seinerzeit mit der Grund-schuldubertragung verfügte Zweck, einen Vermögenswert
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über einen etwaigen wirtschaftlichen Zusammenbruch zur Begründung einer neuen Existenz hinüberzuretten, könne nicht beabsichtigt gewesen sein, weil er von der Rechtsordnung mißbilligt werde«, Hierin kommt zu dem Ausdruck: Bas Berufungsgericht hat erwogen, daß die Rechtsordnung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung möglicherweise die beabsichtigte Wirkung, nämlich die Beeinträchtigung des Gläubigerrechts, versage. Es hat dabei, was die Bezugnahme auf die Ansicht der Klägerin zeigt, nicht an eine etwaige Dichtigkeit der Abtretung, als vielmehr daran gedacht, daß diese Abtretung bei gleichzeitiger Begründung eines Rückforderungsrechtes für den Beklagten öessen Gläubigern die Möglichkeit eröffnen könnte, sich über das Rückforderungsrecht doch wieder an die GrundschuId zu halten. Dieser Erwägung hat das Berufungsgericht eine entscheidende Bedeutung jedoch nicht beigemessen, weil es der Auffassung war, die Parteien könnten den von ihnen
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angestrebten Erfolg, die Grundschuld vor einem Zugriff der Gläubiger zu schützen, auf einem Wege gesucht haben, welcher nach der Rechtsordnung - wegen dennoch verbleibender Zugriffsmöglichkeiten für die Gläubiger - nicht oder doch nur teilweise zu diesem Erfolg führtehaß dies tatsächlich der Fall war, hat das Berufungsgericht aus anderen Gründen entnommen»
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf dem der Revision grundsätzlich verschlossenen Gebiet tat-richterlicher Würdigung» Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 81, 41) in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, die Ernstlichkeit einer Vermögenszuwendung, welche ein Ehemann seiner Ehefrau zu dem Zweck mache, Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen und so für den gemeinsamen Familienunterhalt zu erhalten, sei für den Regelfall deswegen anzunehmon, weil die Erstlichkeit der Zuwendung zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und davon auszugehen sei, daß die Beteiligten ohne weiteres auf die Zuverlässigkeit der Ehefrau vertrauten» Diese Erwägungen treffen jedoch den vorliegenden Fall nicht unmittelbar, da das Berufungsgericht nicht die Ernstlichkeit des erklärten Parteiwillens in Zweifel gezogen, also nicht etwa ein Scheingeschäft angenommen hat» Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Klägerin das dingliche Recht erwerben und nur in der Verwendung des Recht3 obligatorisch gebunden sein sollte» Wegen einer derartigen Bindung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1964 - III ZR 133/63 - S. 13 allerdings ausgeführt j Der Umstand, daß - in dem entschiedenen Fall - ein Ehegatte den anderen an seinem Vermögen beteiligt habe, um notfalls gegen den Zugriff von
 
Gläubigern gesichert zu sein, spreche gegen die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Treuhänderschaft, da der aus dieser erwachsende rechtliche Rückübertragungsanspruch den bezweckten Schutz gegenüber Gläubigern illusorisch gemacht haben würde* Es liege auch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, daß in einer guten Ehe der Ehemann aus den genannten Gründen seiner Ehefrau Vermögenswerte übertrage, ohne daß man eine den Zweck der Vermögensübertragung gefährdende Vereinbarung einer ireuhänderschaft für erforderlich halte, eben weil man auf Grund des in der Ehe bestehenden Vertrauensverhältnisses als selbstverständlich voraussetze, eine möglicherweise erforderlich werdende Rückübertragung der Vermögenswerte werde auch ohne das Bestehen einer rechtlichen Rückübertragungsverpflichtung erfolgen» Dennoch war das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, hier auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung zu gelangen, die Parteien hätten kein von obligatorischen Bindungen freies Verfügungsrecht der Klägerin gewollt:
Dabei bedarf es keiner Erörterung, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter bei der RestStellung des Sachverhalts von Erfahrungssätzen abweichen darf» Die Lebenserfahrung steht der vom Berufungsgericht gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung nicht entgegen» Etwas anderes ist auch der vorgenannten Entscheidung des Senats vom 21» Dezember 1964 nicht zu entnehmen» In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war das Berufungsgericht bei Abwägung der Einzelumstände zu der Auffassung gelangt, daß sich die - bei einer Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten begünstigte - Ehefrau zwar '’moralisch” zur
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jederzeitigen Rückübertragung der Vermögenswerte an ihren Ehemann für verpflichtet gehalten habe, eine rechtliche Verpflichtung hierzu jedoch nicht begründet worden sei, zu demindest aber der Nachweis hierfür fehle« Für das Revisionsgericht stellto sich damit nur die Präge, ob diese Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich be-denkenfrei und insbesondere mit der Lebenserfahrung vereinbar sei» Nicht aber war zu entscheiden, ob eine andere Auffassung mit Erfahrungasätzen in Widerspruch stehGo Wenn der Senat dementsprechend ausgeführt hat, die Auffassung des Berufungsgerichts habe - auch in sonstigen Umständen des Falles - gute Gründe für sich und liege durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, so ist damit nicht gesagt, daß die Lebenserfahrung es gebiete, bei einer auf den Schutz vor Gläubigern abzielenden Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten stets das Pehlen jeder schuldrechtlichen Bindung des dinglich begünstigten Ehegatten anzunehmen. Pies läßt sich auch nicht sagen«
Zu einer schuldrechtlichen Bindung des begünstigten Ehe-gatten kann nicht nur - woran hier gedacht werden könnte, was aber keiner weiteren Erörterung bedarf - mangelndes Vertrauen in der Ehe Anlaß geben« Eine solche Bindung kann den Ehegatten vielmehr auch sonst angemessen erscheinen und von ihnen gewollt sein, weil sie eine ..wesentliche Beeinträchtigung des bei der Vermögensverschiebung verfolgten Zwecks dabei nicht besorgen« Insoweit ist einmal von Bedeutung, inwieweit eine von dem begünstigten Ehegatten übernommene schuldrechtliche Verpflichtung nach Art und Inhalt einen Zugriff der Gläubiger trotz dinglicher Rechtsänderung ermöglichen wüz'dej wird ein solcher Zugriff durch die Vermögensverschiebung trotz gleichzeitiger schuldrechtlicher Bindung zu demindest nicht
 
unerheblich erschwert, so sehen die Parteien darin den Zweck ihrer Maßnahmen möglicherweise schon als erreicht an« Außerdem ist aber zu bedenken, daß die rechtlichen Konsequenzen einer aus Gründen der Gläubigerbenachteiligung vorgenommenen Übertragung von Vermögenswerten nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und gelegentlich schwer Überschaubar sind« Daß die Parteien einer solchen Ver-
mögensverschiebung diese Konsequenzen nicht ganz durchdacht und erkannt haben, ist nicht ungewöhnlich«
Im vorliegenden Fall erscheint es schon zweifelhaft, ob und inwieweit die schuldrechtliche Bindung der Klägerin den von den Parteien erstrebten Erfolg beeinträchtigte, die Grundschuld einem Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu entziehen« Die gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schutze der Gläubiger vor ungerechtfertigter Benachteiligung konnten die Parteien ohnehin nicht rechtswirksam umgehen« War die Verr.ögensverschiebung jedoch nach diesen Bestimmungen auch den Gläubigern gegenüber wirksam, so verringerte sich deren Zugriffsmöglichkeit damit erheblich« Die schuld-rechtlicho Stellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten gab den Gläubigern nicht ohne weiteres die Möglichkeit, sich aus der Grundschuld zu befriedigen« Wohl hätten sie diese Möglichkeit gehabt, wenn dem Beklagten ein uneingeschränkter Anspruch auf Übertragung der Grundschuld zugestanden hätte« So aber lagen die Dinge hier, wie ausgeführt, nicht« Gerade in einer Situation, welche voll-" streckungsmaßnahmen in das Vermögen des Beklagten befürchten ließ, hätte die Klägerin nach der von den Parteien getroffenen Übereinkunft die Pflicht gehabt, die Grundschuld dem Vermögen des Beklagten fern zu halten und den Familienunterhalt unter Verwendung der Grundschuld aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten« Ob unter diesen Umständen, welche
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jedenfalls einen Anspruch des Beklagten auf Abtretung der Grundschuld gehindert hätten, überhaupt pfändbare Rechte des Beklagten entstanden wären, bedarf keiner abschließenden Erörterung» Jedenfalls wäre die Lage der Gläubiger des Beklagten nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht ungleich schwieriger gewesen, als bei einem Verbleib des dinglichen Rechts im Vermögen des Beklagteno Im übrigen konnte das Berufungsgericht auch dann, wenn nach seiner Auffassung die Parteien nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zu dem Ausschluß der Gläubiger von der Grundschuld wahrgenommen hatten, ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Berggesetze zu der Überzeugung gelangen, die Parteien hätten -wie der Beklagte in der öerufungsbeantwortung geltend gemacht hat - die Rechtslage nicht völlig Übersehen und deswegen eine Vereinbarung getroffen, welche dem seinerzeit verfolgten Zweck nicht voll gerecht wurde« Biese Annahme wurde nicht dadurch gehindert, daß der Beklagte anwaltschaftlich beraten war; diese Beratung schließt es nicht aus, daß der Beklagte sich nur allgemein über die Zweckmäßigkeit eines dinglichen ihechtserwerbs durch die Klägerin, nicht aber über alle dabei zu bedenkenden Einzelheiten unterrichten ließ und daß er sich daher teilweise im Rechtsirrtum befand. Desgleichen wäre es ohne entscheidende Bedeutung, wenn der Beklagte besorgt den Ablauf der nach dem Anfechtungsgesetz gegebenen Fristen erwartet haben solltOo Bie Unanfechtbarkeit des dinglichen Rechtserwerbs der Klägerin war jedenfalls Voraussetzung des von den Parteien erstrebten Erfolges, auch wenn dieser Erfolg durch den Rechtserwerb der Klägerin allein etwa noch nicht vollständig gesichert wart wovon der Beklagte aber möglicherweise ausgegangen ist, Ob der
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Beklagte dabei an die fristen für ’’unentgeltliche Verfügungen" (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 AnfG, § 32 Ziff. 2 KO) gedacht hat, besagt ebenfalls nichts gegen die vom Beruf ungsgericht festgestellte Parteiabrede, da der Beklagte diese auch dann, wenn sie nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne der genannten Beetimmungen zu werten sein sollte, in diesem Sinne gewertet haben kann.
bb) Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - den Beweisantritt der Klägerin des Inhalts übergangen hätte, der Beklagte habe Zeugen gegenüber erklärt, die Klägerin sei von ihm für ieden Pall sichergestellt worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung konnte die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beeinflussen, da die Abtretung der Grundschuld an die Klägerin im Rahmen der vom Berufungsgericht festgestellten Parteivereinbarung *)a nicht nur die Zukunft des Beklagten, sondern gleichzeitig die seiner Familie und damit auch die der Klägerin sichern sollte. Baß aber nur die Sicherung der Klägerin beabsichtigt gewesen sei, hatte die Klägerin an der genannten Stelle nicht unter Beweis gestellt.
c) Zu Unrecht vermißt die Revision schließlich ein Eingehen des Berufungsgerichts darauf, daß die Klägerin ihren Anspruch auch auf Bereicherung und Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt und dazu geltend gemacht hatte: Bei Hingabe der Grundschuld an den Beklagten habe die Klägerin sich selbstverständlich den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft vorgestellt und nicht daran gedacht, daß der Beklagte ihr eine eheliche Gesinnung nur noch vertausche« in Wirklichkeit aber bereits entschlossen sei, Frau und Kinder grundlos zu verlassen.
 
Wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Rückabtretung der Grundschuld an den Beklagten auf Grund einer entsprechenden, den wirtschaftlichen Interessen der Familie dienenden, Verpflichtung der Klägerin erfolgte, so konnte daneben eine Erwartung der Klägerin über den Fortgang des menschlichen Verhältnisses der Parteien nicht die Bedeutung einer Geschäftsgrundlage für die Rückabtretung erlagen5 ebensowenig war für die Annahme einer Bereicherung des Beklagten ohne Rechtsgrund Raum«, Diese Erwägungen liegen auf der Hand und bedurften deswegen keiner besonderen Erörterung durch das Berufungsgericht (vgl* BGHZ 3, 162, 175)• Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe im sinne des § 551 Nr«, 7 ZPO kann - entgegen der Revision - in einem solchen Fall nicht gesprochen werden«,
d) Einer Erörterung der Rügen, welche die Revision zu der Frage der Widerrufsgründe im Sinne des § 530 BGB gegen das Berufungsuiteil erhebt , bedarf es mangels des vorliegens einer Schenkung nicht0
 
Da die Revision der Klägerin sich nach allem als unbegründet erweist, muß sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs, 1 ZPO zurückgewiesen werden,
 Dr. Pagendarm	Dr,	Kreft	Bundesrichter	Dr,Beyer
 ist erkrankt und an der Leistung der Untersehr! verhindert,
 Dr, Pagendarci
 Keßler	Dr,	Reinhardt