Während der Omnibus auswich, wollte ihn ein von dem Fahrer Br^m gesteuerter Personenkraftwagen des Landes Nordrhein-Westfalen auf einer Dienstfahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/st überholen» Dabei geriet der PKW von der Überholbahn ab und über den Grünstreifen der Autobahn auf die Gegenfahrbahn» Dort stieß er mit einem seinerseits auf der überholungsspur einen Volkswagen überholenden Mercedeswagen zusammen. Nachdem die Ansprüche des Klägers vom Amt für Verteidigungslasten abgelehnb worden sind, verlangt der Kläger, sich auf den Finanzvertrag sowie die Vorschriften der §§ 823 ff BGB und das Straßenverkehrsgesetz stützend- von der beklagten Bundesrepublik Ersatz seiner Schäden, und zwar in der Form, daß er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 677,76 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich seiner Sachschäden und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie plötzlichen Abbremsen des vor ihm fahrenden PKW nicht zu rechnen brauchen; er habe zu dem vorher fahrenden .Wagen einen genügenden Abstand gehalten, um einer etwaigen Gefahr begegnen zu können; ein Abstand von 30 m bei einer Geschwindigkeit des“nachfahrenden Fahrzeugs von 60 km/st reiche nämlich sicher dann aus, wenn man den Bremsweg des vorfahrenden, zuerst abbremsenden Fahrzeugs hinzunehme. nen brauchen; er sei durch den abbremsenden PKW in eine Zwangslage versetzt worden, habe seine Fahrweise so eingerichtet, daß Br^mi seinerseits ohne Gefahr hätte überholen können, und habe einen gegenteiligen Eindruck nach besten Kräften und damit eine objektive Gefährdung des von Br ausgesteuerten PKW vermieden. ner zu § 7 Abs« 2 StVG .-.angestellten Erwägung nicht das Verhalten eines einigermaßen erfahrenen Kraftfahrers zur Richt-schnur genommen, sondern er hat mit der von der Revision beanstandeten Wendung zu dem Ausdruck bringen wollen, daß schon ein einigermaßen erfahrener und damit erst recht der umsichtige und geistesgegenwärtige Fahrer des § 7 Abs, 2 d. Hinzu kommt, daß der in geringem Abstand hinter 1 einem Lastkraftwagen odߣ auch einem Personenkraftwagen nachfahrende Autofahrer durch das vor ihm fahrende Fahrzeug in gewissem Maße in seinem Überblick über die vor ihm liegende Fahrbahn beeinträchtigt sein wird und infolgedessen nicht ausschließen kann, aus einem ihm selbst nicht ersichtlichen Grunde, müsse der vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer abbremsen. Das bedeutet zugleich, daß WflMI mit dem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs als mit einer Gefahr, die der Autobahnverkehr mit sich bringt, zu rechnen hatte und eine Schrecksekunde nicht gutgeschrieben bekommen kann» Aus dem allen folgt: WJMB durfte den Abstand zu dem vorausfahrenden Wagen nicht geringer und die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs nicht höher werden lassen, als daß er unter Berücksichtigung seiner eigenen Reaktionsfähigkeit und der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs dieses hinter dem abbremsenden Wagen hätte abstoppen und ein Auffahren hätte vermeiden können, ohne zu dem Versuch genötigt zu werden, an dem Wagen links vorbeizukommen» Wenn er aber das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrgenommen hätte und sich dadurch zu dem Versuch hätte nötigen lassen, links an dem vorausfahrenden Fahrzeug ohne Rücksicht auf einen ihm nachfolgenden Personenkraftwagen des Landes Nordrhein-Westfalen, der seinerseits zu dem Überholen angesetzt hatte, vorbeizukommen, so beobachtete er in einem solchen Falle entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt (§7 Abs. 2 StVG). wenn nicht besondere entlastende Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten (siehe unten)-*sich sagen, seine Jahrweise sei geeignet, in dem Wahrer des nachfolgenden Wagens die Befürchtung hervorzurufen, der Bus werde noch weiter nach links fahren und ihm unversehens die überholungsbahn sperren, und er könne so den Fahrer bHMB zu fehlerhaften Maßnahmen verleiten. Sollte aber Sergeant einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, auöh dessen \ Abbremsen rechtzeitig erkannt, da3 Überholen jedoch einem entsprechenden eigenen Abbremsen vorgezogen haben, so ist zu bedenken: W0HI hatte gerade .dann, wenn er nach links ausscheren wollte, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und hätte dann wahrnehmen müssen, daß BrflHB bereits zu dem Überholen des von WflHI gesteuerten Busses angesetzt hatte.» Wenn er bei dieser Verkehrslage den Fahrer BrflU nicbt in vermeidbarer Weise belästigen und gefährden (§1 StVO) wollte, so durfte er bereits bei Anlegung des Maßstabs der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) mit seinem Bus nur dann auf die überholungsspur ausscheren, wenn er mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, der Fahrer BrflHI werde mit der gebotenen Umsicht die Verkehrslage übersehen und verläßlich« dahin beurteilen, daß der vor ihm nach links ausscherende Bus die überholungsbahn nur anschneiden und alsbald wieder nach rechts fahren wolle. Per "idealew Fahrer im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG hätte daher an der Stelle von VflHil sich zu einem Ausbiegen nach links anstatt zu einem Abbremsen hinter dem ausfahrenden Fahrzeug nur entschlossen, wenn er es auch bei größter Umsicht nach den Umständen des Falles für ausgeschlossen erachten durfte, daß Br^HV befürchten werde, ihm werde die Überholungsbahn versperrt. Der Entschluß, nach links auszubiegen anstatt abzubremsen, konnte, wie angedeutet, auch eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB sein, dann nämlich, wenn WflH bei der allgemein.verlangten Umsicht nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, BrflHMl werde die Verkehrslage übersehen und das von beabsichtig te Dinksausbiegen zutreffend beurteilen«. Eine Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 3GB ließe sich auch dann WHH zurechnen, wenn er das Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig erkannt hätte mit der Folge, daß er,um nicht auf-sufahren, zu dem Anschneiden der Überholungsspur seine Zuflucht nahm.
2384 072 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StVO § 1| StVG § 7; BGB 5 276 Cg Zu den Sorgfaltspflichten, die beim Überholen auf der Autobahn ein die Überholungsspur anschneidender Kraftfahrer im Hinblick auf einen ihm nachfolgenden Kraftfahrer beobachten muß, der seinerseits zu dem Überholen angesetzt hat BGH, Urt. Vo 12. November 1959 - III ZR 155/58 - OLG Köln Ill ZB 155/58 £ * V erkündet am12» November 1959 WtKKKtf? Justizassistent als UrTeundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem Rechtsstreit des Diplomingenieurs Helmut bei Kgfc, HSmim> in Bl Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz? Rechtsanwalt Streitgehilfe; Land Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland; vertreten durch den Oberstadtdirektor der Stadt BM, Amt für Verteidigungslasten; Beklagte^ Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Hovember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br. Arndt, Pr. Beyer. Pr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Streitgehilfen des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. Juli 1958 augehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen r Tatbestand: k ■' »• ' i a Am Vormittag des 7. Januar 1956 bremste auf der Autobahn von ein in Richtung fahrender Kraftwagen vor der verbotenen Ausfahrt nach Schloß RflHHI ab und fuhr auf dieser aus. Durch sein Abbremsen veranlaßte er einen hinter ihm fahrenden, von dem Sergeant dienst- lich zu dem Flughafen WaBB gesteuerten kleinen Omnibus der britischen Militärbehörde, etwas nach links auszuweichen und sodann, nachdem er an dem Personenkraftwagen vorbei war, wieder nach rechts zu fahren. Während der Omnibus auswich, wollte ihn ein von dem Fahrer Br^m gesteuerter Personenkraftwagen des Landes Nordrhein-Westfalen auf einer Dienstfahrt mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/st überholen» Dabei geriet der PKW von der Überholbahn ab und über den Grünstreifen der Autobahn auf die Gegenfahrbahn» Dort stieß er mit einem seinerseits auf der überholungsspur einen Volkswagen überholenden Mercedeswagen zusammen. Bei dem Unfall wurde der neben dem Fahrer Br^^B sitzende Kläger verletzt und erlitt Sachschäden. Nachdem die Ansprüche des Klägers vom Amt für Verteidigungslasten abgelehnb worden sind, verlangt der Kläger, sich auf den Finanzvertrag sowie die Vorschriften der §§ 823 ff BGB und das Straßenverkehrsgesetz stützend- von der beklagten Bundesrepublik Ersatz seiner Schäden, und zwar in der Form, daß er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 677,76 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich seiner Sachschäden und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie * V »i l' ~ 3 - die Pflicht der Beklagten festzustellen, ihm allen künftigen ünfallschaden zu ersetzen« ♦ Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist er unterlegen. Mit der Revision verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen, das dem Kläger in der Berufungsinstanz als Streithilfe beigetreten ist, den Klagantrag weiter. Lie Beklagte bittet .um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Pas angefochtene Urteil geht auf Grund der von ihm für glaubwürdig befundenen Aussagen der englischen Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren davon aus: Der Militäromnibus sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st und in einem Abstand von 30 m hinter dem ersten PKW einher-gefahrenj dann habe letzterer plötzlich und stark abgebrcmsl* um in die offensichtlich erst im letzten Augenblick ausgemachte verbotene Ausfahrt auszufahren. Der Omnibus habo; um an dem ’abgebremsten PKW vorbeizukommen, die Öberholungs-bahn höchstens in einer Breite von 60 cm und jedenfalls in einem so geringfügigen Ausmaß, daß der mit seinem Wagen nach-f olgende BrflH noch reichlich Raum auf der Überholungsbahn gehabt habe, benutzt und sei sobald als möglich wieder nach rechts gefahren. Diese Fahrweise, so nimmt das Berufungsgericht an, lasse erkennen, daß der Fahrer Wflfll jede von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartende Sorgfalt angewandt habe, und * zeige, daß der gleichwohl eingetretene Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. nämlich mit dem Hl4lfl . i plötzlichen Abbremsen des vor ihm fahrenden PKW nicht zu rechnen brauchen; er habe zu dem vorher fahrenden .Wagen einen genügenden Abstand gehalten, um einer etwaigen Gefahr begegnen zu können; ein Abstand von 30 m bei einer Geschwindigkeit des“nachfahrenden Fahrzeugs von 60 km/st reiche nämlich sicher dann aus, wenn man den Bremsweg des vorfahrenden, zuerst abbremsenden Fahrzeugs hinzunehme. habe zunächst nicht recht erkennen können, was der vor ihm fahrende, bremsende PKW vorhabe; dieser habe aus irgend einem, : vom nachfolgenden Verkehr nicht erkannten Grunde seine Fahrt % | . . . ^ verlangsamen oder anhalten mögen; WflB habe daher eine kurze Zeitspanne benötigt, um den Überblick Uber den sich vor ihm abspielenden Vorgang zu bekommen. Dann aber habe er gleich jedem einigermaßen vernünftigen Kraftfahrer schon gefühüm-mäßig nichts anderes tun als versuchen müssen, an dem PKW vorbeizukomraen, da es zu demindest sehr fraglich habe erscheinen müssen, ob der Militär bus noch hinter dem PKW zu dem Stehen gelangen werde. Bei seinem - geglückten - Vorgehen habe WfHB die Überholungsspur nur zu einem ganz geringen Teil benutzen wollen und benutzt. Wenn der nachfolgende Fahrer BrflHfe» wofür sein Verhalten spreche, befürchtet haben sollte, der Bus werde ihm die Überholungsbahn sperren, und die Herven verloren habe, so habe damit nicht zu rech- nen brauchen; er sei durch den abbremsenden PKW in eine Zwangslage versetzt worden, habe seine Fahrweise so eingerichtet, daß Br^mi seinerseits ohne Gefahr hätte überholen können, und habe einen gegenteiligen Eindruck nach besten Kräften und damit eine objektive Gefährdung des von Br ausgesteuerten PKW vermieden. Biese Auffassung hält der von der Bevision erbetenen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Vorderrichter bei sei-^ ner zu § 7 Abs« 2 StVG .-.angestellten Erwägung nicht das Verhalten eines einigermaßen erfahrenen Kraftfahrers zur Richt-schnur genommen, sondern er hat mit der von der Revision beanstandeten Wendung zu dem Ausdruck bringen wollen, daß schon ein einigermaßen erfahrener und damit erst recht der umsichtige und geistesgegenwärtige Fahrer des § 7 Abs, 2 d. Ges. so wie reagieren werde. Die Überlegungen des Berufungs- richters kranken aber daran; Selbst wenn man den Grundsatz, ein Kraftfahrer müsse sein Fahrzeug rechtzeitig vor einem auch unvermuteten Hindernis (erforderlichenfalls) zu dem Stillstand bringen und dementsprechend seine Geschwindigkeit einrichten, auf Autobahnen nur eingeschränkt gelten lassen wollte, so muß doch verlangt werden, daß der Benutzer einer Autobahn den Abstand zu einem vor ihm fahrenden PKW und auch seine Geschwindigkeit so einrichtet, daß er, auch wenn der Vordermann plötzlich scharf abbremst (von einer Gefahrenbremsung ist nichts festgestellt), mit Sicherheit ein Auffahren vermeiden kann. Ein Kraftfahrzeug kann auf der Autobahn aus verschiedenen Gründen, wie Reifenpanne, Motorschaden u.a, unversehens zu einer beträchtlichen Verlangsamung gezwungen sein. Hinzu kommt, daß der in geringem Abstand hinter 1 einem Lastkraftwagen odߣ auch einem Personenkraftwagen nachfahrende Autofahrer durch das vor ihm fahrende Fahrzeug in gewissem Maße in seinem Überblick über die vor ihm liegende Fahrbahn beeinträchtigt sein wird und infolgedessen nicht ausschließen kann, aus einem ihm selbst nicht ersichtlichen Grunde, müsse der vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer abbremsen. Ferner kommt hinzu, daß er andererseits unschwer seine Aufmerksamkeit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug schenken kann, ohne deswegen in seiner übrigen Umsicht er- ÜNilfl lahmen zu müssen, ein Umstand, der zeigt, daß das eben auf-gestellte Gebot mit dem Zweck der Autobahn, einen raschen, flüssigen Verkehr zu ermöglichen und zu gewährleisten, sehr wohl vereinbar ist. Das bedeutet zugleich, daß WflMI mit dem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs als mit einer Gefahr, die der Autobahnverkehr mit sich bringt, zu rechnen hatte und eine Schrecksekunde nicht gutgeschrieben bekommen kann» Aus dem allen folgt: WJMB durfte den Abstand zu dem vorausfahrenden Wagen nicht geringer und die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs nicht höher werden lassen, als daß er unter Berücksichtigung seiner eigenen Reaktionsfähigkeit und der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs dieses hinter dem abbremsenden Wagen hätte abstoppen und ein Auffahren hätte vermeiden können, ohne zu dem Versuch genötigt zu werden, an dem Wagen links vorbeizukommen» Zwar handelte wenn er auf der Autobahn den kleinen Bus mic einer Geschwindigkeit von 60 km/st in einem Abstand von 30 Metern hinter einem anderen Kraftfahrzeug einherfuhr, bei dem Fehlen besonderer dagegen sprechender Umstände nicht schuldhaft. Wenn er aber das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrgenommen hätte und sich dadurch zu dem Versuch hätte nötigen lassen, links an dem vorausfahrenden Fahrzeug ohne Rücksicht auf einen ihm nachfolgenden Personenkraftwagen des Landes Nordrhein-Westfalen, der seinerseits zu dem Überholen angesetzt hatte, vorbeizukommen, so beobachtete er in einem solchen Falle entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt (§7 Abs. 2 StVG). Auch wenn er nur in einer Breite von 60 cm und nur auf eine kurze Strecke auf die Überholungsbahn geriet, mußte er - *• > « i K < fc. r< i i i wenn nicht besondere entlastende Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten (siehe unten)-*sich sagen, seine Jahrweise sei geeignet, in dem Wahrer des nachfolgenden Wagens die Befürchtung hervorzurufen, der Bus werde noch weiter nach links fahren und ihm unversehens die überholungsbahn sperren, und er könne so den Fahrer bHMB zu fehlerhaften Maßnahmen verleiten. Sollte aber Sergeant einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, auöh dessen \ Abbremsen rechtzeitig erkannt, da3 Überholen jedoch einem entsprechenden eigenen Abbremsen vorgezogen haben, so ist zu bedenken: W0HI hatte gerade .dann, wenn er nach links ausscheren wollte, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und hätte dann wahrnehmen müssen, daß BrflHB bereits zu dem Überholen des von WflHI gesteuerten Busses angesetzt hatte.» Wenn er bei dieser Verkehrslage den Fahrer BrflU nicbt in vermeidbarer Weise belästigen und gefährden (§1 StVO) wollte, so durfte er bereits bei Anlegung des Maßstabs der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) mit seinem Bus nur dann auf die überholungsspur ausscheren, wenn er mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, der Fahrer BrflHI werde mit der gebotenen Umsicht die Verkehrslage übersehen und verläßlich« dahin beurteilen, daß der vor ihm nach links ausscherende Bus die überholungsbahn nur anschneiden und alsbald wieder nach rechts fahren wolle. Ein solcher Sachverhalt hätte gegeben sein können, wenn nach den gegebenen Umständen annehmen durfte, erkenne oder müsse bei Aufbringung der nötigen Umsicht ei'kennen, daß das erste der beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge in eine Ausfahrt auszufahren beabsichtige und daß nur mit Rücksicht hierauf das zweite Fahrzeug etwas nach links ausschare* Hur wenn Sergeant ifBdie eben beschriebene Sicherheit haben konnte, durfte er sich sagen, er werde mit dem Ausscheren nach links den im Überholen befindlichen Br^H| nicht behindern und nicht irritieren* Per "idealew Fahrer im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG hätte daher an der Stelle von VflHil sich zu einem Ausbiegen nach links anstatt zu einem Abbremsen hinter dem ausfahrenden Fahrzeug nur entschlossen, wenn er es auch bei größter Umsicht nach den Umständen des Falles für ausgeschlossen erachten durfte, daß Br^HV befürchten werde, ihm werde die Überholungsbahn versperrt. Dies läßt sich nach den vorliegenden Feststellungen nicht sagen, die die entscheidende Frage ungeklärt lassen, welche Vorstellungen sich dar- über machen durfte, wie Brflm die Verkehrslage beurteilen und demgemäß sein Fahrverhalten einrichten werde* Der Entschluß, nach links auszubiegen anstatt abzubremsen, konnte, wie angedeutet, auch eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB sein, dann nämlich, wenn WflH bei der allgemein.verlangten Umsicht nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, BrflHMl werde die Verkehrslage übersehen und das von beabsichtig te Dinksausbiegen zutreffend beurteilen«. Eine Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 3GB ließe sich auch dann WHH zurechnen, wenn er das Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig erkannt hätte mit der Folge, daß er,um nicht auf-sufahren, zu dem Anschneiden der Überholungsspur seine Zuflucht nahm. Über alle diese Fragen kann das Revisionsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht befinden. II I' Der Rechtsstreit muß mithin zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden«. Ihm ist auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen* Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Rußla Gähtgens