September 1951 beantragte er, ihn nach den Wiedergutmachungsbestimmungen zu dem Landgerichtsdirektor zu befördern Das beklagte Land erkannte im Bescheid vom 29« Februar 1952 den Wiedergutmachungsanspruch dem Gründe nach an und verfügte, daß der Kläger gemäß § 15 des Bundesgesetzes zur Eegelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11« Mai 1951 "nunmehr die Bechtsstellung eines Oberlandesgerichtsrats z«Wv. mit einem allgemeinen Dienstalter vom 1.12.1940” Es vertritt die Ansicht, daß dem Kläger nach den bestehenden Gesetzesvorschriften und im Einklang mit dem Bescheid vom 29« Februar 1952 nur die Bechtsstellung eines Oberlandesgericht srats z.Wv» zukomme. nicht darauf zurück, daß die Beamten des beklagten Landes einen unrichtigen Wiedergutmachungsbescheid erlassen hätten, indem sie verfügt hätten, daß er die Bechtsstellung eines Oberlandesgerichtsrats s.Wv. habe, während sie nach dem Oesets die Wiedergutmachung durch die Verleihung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 2 b hätten bewerkstelligen müssen. Februar 1952, wenn man ihn im Zusammenhang mit den von ihm angeführten Vorschriften betrachte, die Zusicherung enthalte, daß der Kläger in Erfüllung seines dem Grunde nach anerkannten Wiedergutmachungsanspruchs eine Beförderungsstelle erhalten werde, und daß er nur einstweilen bis zu diesem Zeitpunkt als Oberlandesgerichtsrat z.Wv. zu behandeln sei. Vom Bevisionsgericht braucht auf diesen Funkt nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger den im vorliegenden Bechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf den Erlaß eines unrichtigen Wiedergutmachungsbescheides, sondern lediglich auf die Nichtbefolgung der darin nach seiner Meinung enthaltenen Zusage sowie auf die Nichterfüllung des Gesetzes selbst, das ihm einen Anspruch auf eine unmittelbare Beförderung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b gewähre, zurückführt.. Bas beklagte Band meint,, der Kläger könne nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einer von der NSdAP nicht verhinderten Beförderung jetzt stehen würde; da nach seinen eigenen Angaben lediglich seine Ernennung zu dem Oberlandesgerichtsrat in Bostock von den parteistellen verhindert worden sei, könne er im Gebiete des beklagten Landes nur die Bechtsstellung eines Oberlande sgerichtsrates z.Wv. beanspruchen. Ber Kläger vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß seine Bechtsstellung als verdrängter Beamter mit seiner neuen Ernennung zu dem Amts-gerichtsrat im Gebiete des beklagten Landes am 1. Eine Haftung des beklagten Landes für den dem Kläger durch die bisherige Kichtbeförderung entstandenen Schaden setzt, gleichgültig, ob man sie auf eine Amtspflicht-Oder PurSorgepflicht Verletzung zurückzuführen hätte, ein Verschulden der zuständigen Beamten voraus. Ber Kläger bestreitet selbst nicht, daß die Beamten bei dem Erlaß des Bescheides vom 29* Februar 1952 sorgfältig vorgegangen sind und sich mit anderen Stellen beraten haben. Das Berufungsgericht hat unter näherem Eingehen auf die von beiden Seiten vorgebrachten Gründe den Bechtsstandpunkt des beklagten Landes für objektiv richtig erklärt* Bei dieser Lage kann man den Beamten des beklagten Landes nicht vor-werfen, daß sie sich schuldhaft verhalten hätten, wenn sie davon ausgegangen sind, daß der Kläger als öberlandesge-richtsrat z.Fv* zu behandeln sei und als solcher keinen Rechtsanspruch auf eine der von ihm erstrebten Landgerichts-direktoretellen-.habev Zu einem anderen Ergebnis kann man auch nicht dadurch gelangen, daß man nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf den Bescheid vom 29« Februar 1952 abstellt* Der Kläger meint, bei richtiger Auslegung enthalte der Bescheid eine Beförderungszusage, und wirft den Beamten des beklagten Landes vor, daß sie sich an ihre eigene Zusage nicht gehalten hätten« Dass das beklagte Land schon bei dem Erlaß des genannten Bescheides und die ganze Zeit danach dem Bescheid nicht den Inhalt beigelegt hat, den ihm der Kläger beigelegt wissen möchte, ist zwischen den Parteien unstreitig* Ein von einer eigenen früheren Überzeugung abweichendes Verhalten bei der Behandlung der Beförderungsgesuche des Klägers kann den Beamten des beklagten Landes also nicht vorgeworfen worden« Was überhaupt als möglich übrig bleibt, ist dies, ob ihnen die von der Ansicht des Klägers abweichende Auslegung des Bescheides zu dem Vorwurf gereichen könnte. Der Kläger leitet selbst den Zusageinhalt in erster Linie aus der Bezugnahme des Bescheides aauf das Gesetz ab* Wenn aber das Gesetz, wie schon dargelegt worden ist, in vertretbarer Weise dahin verstanden werden kann, daß unter der dem Beamten gebührenden Beförderung, "die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte" (§ 15 des schon angeführten Gesetzes), die unterbliebene Beförderung, beim Kläger also die Beförderung zu dem Oberlandesgerichtsrat in Rostock, gemeint werde, kann den Beamten des beklagten Landes nicht vorgeworfen werden, sie hätten schuldhaft dem Bescheid vom 29« Februar 1952 nicht den ihm delt worden sei, hat aber festgestellt, daß bei der Vergebung der Stellen nach sachlichen Gesichtspunkten verfahren worden sei* Für eine FürBorgepflichtverletzung ergibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt in der lat keine Anhaltspunkte* Auch die Revision macht nicht geltend, daß selbst dann, wenn man von einem Beförderungsanspruch des Klägers absehen würde, er den Vorzug ^or den anderen Bewerbern um eine der ausgeschriebenen Stellen hätte bekommen müssen« Hit Recht hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch hervor, daß das beklagte Land den Kläger darauf hingewiesen habe, daß er bei einer Bewerbung um eine Oberlandesgeiichtsratsstelle wahrscheinlich eher zu dem Zuge kommen würde* Daraus ist ersichtlich, daß das beklagte Lend durchaus gewillt ist, der besonderen Lage des Klägers Hech-nung zu tragen* Bei diesem unstreitigen Sachverhalt hätte der Kläger besondere Umstände dartun müssen, wenn er seine Klage auch auf eine Fürsorgepflichtverletzung in dem hier behandelten Sinne hätte stützen wollen«
Ill ZB 155/57.
Verkündet an 2. Oktober 1958 *
Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
2379 047
Im Hamen des Volkes In dem Bechtsetreit
des Amtsgerichtsrats Hans-Werner K Kreis U<
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Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Bechtsanwalt Br.
gegen
das Land Bieder Sachsen, vertreten durch den Biedersächsischen Minister der «Justiz in Hannover,
- Prozeßbevollmächtigter*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
Bechtsanwalt prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Dr.Arndt Br. Wolany und Br. Beyer
fUr Hecht erkannt?
Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in * Celle vom 4« Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger trägt die Kosten der Bevision.
Von Hechts wegen
Tatbestand;
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Der Kläger war vor 1945 Amtsgerichtsrat in B{
Wegen Widerstandes der WSdAP wurde er nicht zu dem Oberlandesgerichtsrat ernannt« Am 1« Dezember 1947 wurde ihm vom beklagten Lande eine Planstelle als Amtsgerichtsrat bei dem Amtsgericht in Medingen übertragen. Am 25. September 1951 beantragte er, ihn nach den Wiedergutmachungsbestimmungen zu dem Landgerichtsdirektor zu befördern Das beklagte Land erkannte im Bescheid vom 29« Februar 1952 den Wiedergutmachungsanspruch dem Gründe nach an und verfügte, daß der Kläger gemäß § 15 des Bundesgesetzes zur Eegelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11« Mai 1951 "nunmehr die Bechtsstellung eines Oberlandesgerichtsrats z«Wv. mit einem allgemeinen Dienstalter vom 1.12.1940” habe. In der Folgezeit bewarb sich der Kläger wiederholt erfolglos um eine Landgexichtsdirektorstelle.., Br erblickt in seiner Übergehung bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stallen schuldhafte Amtspflicht- und Fürsorgepflichtverletzungen der zuständigen Beamten des beklagten Landes und verlangt deshalb nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch die oberste Dienstbehörde im Wege der vorliegenden Klage einen Teilbetrag der Differenz zwischen den Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und den nach der Besoldungsgruppe A 2 b für die Zeit ab 1. April 1951, hilfsweise für die Zeit ab 1. Januar 1955 als Schadensersatz«
Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 500 DM nebst 4 # Zinsen seit KlageZustellung zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es vertritt die Ansicht, daß dem Kläger nach den bestehenden Gesetzesvorschriften und im Einklang mit dem Bescheid vom 29« Februar 1952 nur die Bechtsstellung eines Oberlandesgericht srats z.Wv» zukomme. Als solcher habe er keinen Bechtsanspruch darauf, bevorzugt vor anaeren Bewerbern zu dem Landgerichtsdifektor ernannt zu werden. Die freien Stellen seien allein nach sachlichen Gesichtspunkten be-
setzt worden* Dem Kläger sei anheimgegeben worden? sich um eine Oberlandesgerichtsratsstelle zu bewerben* Das habe er aber nicht getan*
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision*
•Entscheidungsgründe s
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1*) Die Revision erwähnt außerhalb der unmittelbar gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe an einer Stelle auch, daß dem Kläger der eingeklagte Anspruch unmittelbar kraft Gesetzes zustehe, und vertritt (unter Wiederholung der vom Kläger schon von Anfang an geäußerten Gründe) die Meinung, daß bei einer richtigen Auslegung des Bescheides vom 29* Februar 1952 sich aus ihm die Zusicherung einer Beförderung ergebe, so daß der Kläger auch hierauf seinen Anspruch auf die von ihm erstrebte Beförderung stützen könne.
Der Kläger hat aber mit der vorliegenden Klage weder einen Anspruch auf »‘Erfüllung” der angeblichen Zusicherung noch einen unmittelbar auf das Gesetz gestützten "Gehalts-anspruch” geltend gemacht* Das ergibt sich außer aus seinem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides auch aus seinen in den Tatsacheninstanzen mehrfach abgegebenen Erklärungen, daß er Schadensersatz verlange* Auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich im vorliegenden Rechtsstreit lediglich um einen Schadensersatzanspruch handle«.
Auf die von der Bevision beiläufig erwähnten Ansprüche auf Erfüllung einer Zusage und auf Gehalt kann daher hier nicht eingegangen werden»
2.) Seinen Schadensersatzanspruch führt der Kläger
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nicht darauf zurück, daß die Beamten des beklagten Landes einen unrichtigen Wiedergutmachungsbescheid erlassen hätten, indem sie verfügt hätten, daß er die Bechtsstellung eines Oberlandesgerichtsrats s.Wv. habe, während sie nach dem Oesets die Wiedergutmachung durch die Verleihung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 2 b hätten bewerkstelligen müssen. Auch das ergibt sich aus seinen Fro-zeßerklarungen deutlich. Selbst in der Bevisionsinstanz macht der Kläger nicht etwa nur hilfsweise, sondern in erster Linie geltend, daß der Bescheid vom 29. Februar 1952, wenn man ihn im Zusammenhang mit den von ihm angeführten Vorschriften betrachte, die Zusicherung enthalte, daß der Kläger in Erfüllung seines dem Grunde nach anerkannten Wiedergutmachungsanspruchs eine Beförderungsstelle erhalten werde, und daß er nur einstweilen bis zu diesem Zeitpunkt als Oberlandesgerichtsrat z.Wv. zu behandeln sei.
Das Berufungsgericht hat danach unnötig auch zu der Frage Stellung genommen, ob nicht der Bescheid vom 29. Februar 1952 dem Kläger zu wenig eingeräumt habe, und hierbei auch ausgeführt, daß der Kläger trotz gehöriger Belehrung in dem Bescheid selbst Über die Bechtsmittel den Bescheid nicht angegriffen habe, so daß etwaigen Schadensersatzansprüchen die Vorschrift des § 839 Abs.3 BGB entgegenstehen würde. Vom Bevisionsgericht braucht auf diesen Funkt nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger den im vorliegenden Bechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf den Erlaß eines unrichtigen Wiedergutmachungsbescheides, sondern lediglich auf die Nichtbefolgung der darin nach seiner Meinung enthaltenen Zusage sowie auf die Nichterfüllung des Gesetzes selbst, das ihm einen Anspruch auf eine unmittelbare Beförderung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b gewähre, zurückführt.. ; * Allein die eben genannten Sachverhalte sind als Klagegrund angeführt.
3.) Der Streit der Parteien beruht auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Bechtslage bei den Wiedergut-machungsansprüchen von verdrängten, inzwischen aber in einem
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ihrer Bechtsstellung vom 8. Mai 1945 entsprechenden Amte bereits wiederverwendeten Beamten. Bas beklagte Band meint,, der Kläger könne nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einer von der NSdAP nicht verhinderten Beförderung jetzt stehen würde; da nach seinen eigenen Angaben lediglich seine Ernennung zu dem Oberlandesgerichtsrat in Bostock von den parteistellen verhindert worden sei, könne er im Gebiete des beklagten Landes nur die Bechtsstellung eines Oberlande sgerichtsrates z.Wv. beanspruchen. Ber Kläger vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß seine Bechtsstellung als verdrängter Beamter mit seiner neuen Ernennung zu dem Amts-gerichtsrat im Gebiete des beklagten Landes am 1. Bezember 1947 ihr Ende gefunden habe und daß das beklagte Land gemäß § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bienates verpflichtet sei, ihm "Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zu gewähren11, was eine wirkliche Beförderung bedeute und nicht durch eine vollkommen belanglose Erklärung> daß er die Bechtsstellung eines öberlandesgerichtsrata z.^v. habe, ersetzt werden könne.
Zu der Frage, welcher Auslegung objektiv zuzustimmen wäre, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Eine Haftung des beklagten Landes für den dem Kläger durch die bisherige Kichtbeförderung entstandenen Schaden setzt, gleichgültig, ob man sie auf eine Amtspflicht-Oder PurSorgepflicht Verletzung zurückzuführen hätte, ein Verschulden der zuständigen Beamten voraus. Von einem Verschulden kann hier aber nicht gesprochen werden. Ber Kläger bestreitet selbst nicht, daß die Beamten bei dem Erlaß des Bescheides vom 29* Februar 1952 sorgfältig vorgegangen sind und sich mit anderen Stellen beraten haben. Wie schon das Landgericht dargetan hat, sind in der Literatur überwiegend Stimmen laut geworden, welche die Meinung, die das beklagte Land vertritt, für richtig halten. Auch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Bheinland-Pfalz (vom 10.Februar 1953 - 2 0 73/52 -, in BzW 1953 S.307) fußt auf dem gleichen Standpunkt.
Das Berufungsgericht hat unter näherem Eingehen auf die von beiden Seiten vorgebrachten Gründe den Bechtsstandpunkt des beklagten Landes für objektiv richtig erklärt* Bei dieser Lage kann man den Beamten des beklagten Landes nicht vor-werfen, daß sie sich schuldhaft verhalten hätten, wenn sie davon ausgegangen sind, daß der Kläger als öberlandesge-richtsrat z.Fv* zu behandeln sei und als solcher keinen Rechtsanspruch auf eine der von ihm erstrebten Landgerichts-direktoretellen-.habev '•»
Zu einem anderen Ergebnis kann man auch nicht dadurch gelangen, daß man nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf den Bescheid vom 29« Februar 1952 abstellt* Der Kläger meint, bei richtiger Auslegung enthalte der Bescheid eine Beförderungszusage, und wirft den Beamten des beklagten Landes vor, daß sie sich an ihre eigene Zusage nicht gehalten hätten« Dass das beklagte Land schon bei dem Erlaß des genannten Bescheides und die ganze Zeit danach dem Bescheid nicht den Inhalt beigelegt hat, den ihm der Kläger beigelegt wissen möchte, ist zwischen den Parteien unstreitig* Ein von einer eigenen früheren Überzeugung abweichendes Verhalten bei der Behandlung der Beförderungsgesuche des Klägers kann den Beamten des beklagten Landes also nicht vorgeworfen worden« Was überhaupt als möglich übrig bleibt, ist dies, ob ihnen die von der Ansicht des Klägers abweichende Auslegung des Bescheides zu dem Vorwurf gereichen könnte. Diese Auslegungsfrage hängt jedoch wieder vom Gesetzesinhalt ab. Der Kläger leitet selbst den Zusageinhalt in erster Linie aus der Bezugnahme des Bescheides aauf das Gesetz ab* Wenn aber das Gesetz, wie schon dargelegt worden ist, in vertretbarer Weise dahin verstanden werden kann, daß unter der dem Beamten gebührenden Beförderung, "die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte"
(§ 15 des schon angeführten Gesetzes), die unterbliebene Beförderung, beim Kläger also die Beförderung zu dem Oberlandesgerichtsrat in Rostock, gemeint werde, kann den Beamten des beklagten Landes nicht vorgeworfen werden, sie hätten schuldhaft dem Bescheid vom 29« Februar 1952 nicht den ihm
gebührenden Inhalt beigelegt, wenn sie sich auf den dem Kläger ungünstigen Standpunkt gestellt haben*
4.) Bas Berufungsgericht hat schließlich.auch geprüft, ob nicht der Kläger in einer gegen die FürSorgepflicht verstoßenden Weise bei der Entscheidung Uber seine Bewerbungen um die verschiedenen Landgerichtsdirektorstellen behan-
delt worden sei, hat aber festgestellt, daß bei der Vergebung der Stellen nach sachlichen Gesichtspunkten verfahren worden sei* Für eine FürBorgepflichtverletzung ergibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt in der lat keine Anhaltspunkte* Auch die Revision macht nicht geltend, daß selbst dann, wenn man von einem Beförderungsanspruch des Klägers absehen würde, er den Vorzug ^or den anderen Bewerbern um eine der ausgeschriebenen Stellen hätte bekommen müssen« Hit Recht hebt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch hervor, daß das beklagte Land den Kläger darauf hingewiesen habe, daß er bei einer Bewerbung um eine Oberlandesgeiichtsratsstelle wahrscheinlich eher zu dem Zuge kommen würde* Daraus ist ersichtlich, daß das beklagte Lend durchaus gewillt ist, der besonderen Lage des Klägers Hech-nung zu tragen* Bei diesem unstreitigen Sachverhalt hätte der Kläger besondere Umstände dartun müssen, wenn er seine Klage auch auf eine Fürsorgepflichtverletzung in dem hier behandelten Sinne hätte stützen wollen«
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurüclc-zuvueiseno Die Ko stenent Scheidung exfolgt aus § 97 2P0.
Di. Pagendarm Br. Kreft Dr. Arndt
Wolany Br. Beyer
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