Schließt ein Vater als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft; wonach der Minderjährige nur eine einmalige Kapitaleinlage zu leisten hat, ohne am Verlust, am Betrieb Dder bei der Betriebsführung des Geschäfts beteiligt zu sein, dann bedarf dieser Vertrag nicht ler vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach 1822 Nr 3, 1643 BGBo hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Januar 1957 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br, Arndt, Br, Wolany und Br. Hußla für Recht erkannt? seinen Vatoi' vertretene Kläger und Frau MaP^P einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft-, wonach der Kläger sich am Geschäft der Frau Ma^^P mit einer Einlage von 7 oOOÖ EM beteiligte- Eie Geschäftsführung sollte avisschließ-lieh bei Frau Ma^pP liegenDer Kläger war am Gewinn mit 20 $ und nicht am Verlust beteiligt, doch wurde ihm ein Gewinn von 2,250 DM in. ,rIch habe Herrn St PHP angeraten, sich bei der Prüfung dieser Frage als auch bei der ihm zustehenden Überwa-ehujig der Geschäfte von Frau MaP|H nicht meiner Person sondern der eines ausgebildeten Helfers in Steuersachen, Wirtschaftsprüfers oder ähnliches zu bedienen Der Beklagte schielte unter dem 3-- Dezember 1952 dem Vater des Klägers eine Abschrift der Aktennotiz vom 26. November 1952 mil; weiteren Unterlagen, darunter eine Abschrift eines Schreibens des Beklagten und Npppp an die Firma SPPPH wegen der Abtretung, Das Begleitschreiben des Beklagten an den Vater des Klägers schloß mit dem Hinweis, daß nunmehr die Fir-ma SpBfe eien Betrag von 7.000 DM nicht an Hpppp’ sondern *’nur an mich für Sie” zahlen dürfe. “Namens und im Aufträge des HP , ,, ,u o Die Firma SBHH teilte jedoch mit, daß NBBB keine Forderungen gegen sie gte veranlaßte daraufhin NBHH am ^ - April huld der Frau MappB gegenüber dem Kläger die sehe Bürgschaft zu übernehmen. ts am 19- September 1949 den Offenbarungseid Der Kläger ersatz und hat d auch für ihn als in einem vertrag verlangt nunmehr von dem Beklagten Schadens*-azu folgendes vorgetragen: Der Beklagte sei Anwalt tätig geworden und habe mindestens ^ähnlichen Vertrauensverhältnis zu ihm ge- Der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Sorgfaltspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt * Br habe den Kläger nicht darüber belehrt, daß der Vertrag unwirksam sei, und zwar wegen des Fehlens der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung, wegen der sittenwidrigen Vertragsbedingungen sowie der Ausnutzung dar tJherfahrenheit des Klägers und seines Vaters, Der Beklagte habe auch die schlechte wirtschaftliche Lage von Frau HaflB gekannt und hätte den Kläger warnen müssen. Der Beklagte habe sogar wahrheitswidrig bei den Verhandlungen erklärt, das Geschäft biete dem Kläger gute Gewinnmöglichkeiten und größte Sicherheit, Der Kläger hatte im- Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes vorgetragem Er sei bei den Verhandlungen nur für Frau Ma®® und nicht auch für den Kläger tätig geworden. Er habe keine Erklärungen über die Güte des Geschäfts oder über die wirtschaftlichen Auswirkungen gemacht, sondern im Gegenteil den Eltern dos Klägers geraten, sich wegen der wirtschaftlichen Fragen durch sachkundige Dritte beraten zu lassen. Das ergebe sich eindeutig aus seinen Aktennotizen und nur deshalb habe er den Vertrag nicht schon am 20,, sondern erst am 26, November 1952 schließen lassen. Das I»an Tatbestand de Beklagten zur Dagegen hat d Beklagten zur dgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es im 3 Urteils heißt, der Kläger habe beantragt, den Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen* 3r Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,-den Zahlung von 6,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte mit einer Anschlußberufung Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch Es hat dabei angenommen, der Antrag des Klägers im ersteji Hechtszug habe sich nur auf einen Betrag von 6,000 IM bezogenj die entgegenstehende Angabe im Tabestand des landgerichtliehei|i Urteils sei unrichtig und durch die Verhandlungsprotokolle Widerlegt. des Berufungsurt^ils sowie vor Einlegung der Revision teilte der Anwalt des Klägers dem Anwalt des Beklagten durch Schreiben vom 31c Mai \955 mit, daß der Kläger den Anspruch der Widerklage anerkenne? klagte die Eeststellungswiderklage für erledigt erklärt und nur noch beantragt ge aufzuheben und Der Kläger hat de klage nicht wider Beschränkung auf nstandes 6.000 DM übersteigt (§ 546 ZPO) • Der üm-chwerdegegenstandes ergibt sich aus dem Vergleich angefochtenen Urteil und dem Begehren des Rechts-Das Urteil des Berufungsgerichts hat den Be-die Klage zur Zahlung von 6.-000 DM verurteilt und Feststellungwiderklage des Beklagten über 1.000 DM Der Beklagte ist also durch das Urteil in Höhe von chwert- Dafür ist es unerheblich, welche Anträge andgericht gestellt hatte und ob etwa die Abweisung rch das Landgericht in Höhe von 1 000 DM rechts-rden war, weil der Kläger nur wegen eines Betrages Berufung eingelegt hatte. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls über die Widerklage mit einem Streitwert von 1,000 DM sachlich zu dem Nachteil des Beklagten entschieden, so daß seine Beschwer durch dieses Urteil 7*000 DM beträgt. Denn die’Erklärung vom 31, Mai 1955 hat vor der RevisionsVerhandlung keine prozessuale Wirksamkeit erlangt, Zwar ist eine Klagrücknahme auch durch Zustellung ednes Schriftsatzes außerhalb der Verhandlung möglich (§ 271 ZPO), doch liegt hier keine Klagrücknahme vor, weil der Kläger nicht die Widerklage des Beklagten zurücknehmen kann. also bei Prüfung Scheidung, welch rechtlichen Inhi ob der Beschwer licherweise die zuzurechnen war Erklärungen des Klägers somit als Prozeß-duich ihre Wiederholung in der Revisionsver-• keit erlangt haben, blieb bis dahin der Um-r für den Beklagten unverändert.. Ein echter Beratungsauftrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; der Vater des Klägers habe selbst erklärt, daß er dem Beklagten keinen Auftrag erteilt habe; es seien keine Ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich* daß ein solcher dere sei 4ic&t erwiesen, daß er gesagt habe, der geplante Vertrag s^i für den Kläger ein gutes Geschäft. Hach neuerer Auffassung hafte bei Vertrags-verhandluiigen ein Vertreter persönlich, wenn er die Verhandlungen im (eigenen Interesse maßgebend geführt habe oder soweit er da[s Vertrauen des Verhandlungspartners für sich per-Anspruch genommen und dessen Verhandlungsverhalten habe. Dabei habe der Beklagte ver-aß er den Vertrag in die richtige rechtliche Form habe er nicht getan und dafür hafte er. n er den Kläger darüber aufgeklärt hätte, hätte dschaftsgerieht die Genehmigungserklärung nie er-hätte der Kläger das Geld nie an%Frau Mafl^ be-Mitverschulden des Klägers und seines Vaters e soll nach der Behauptung des Klägers zu tfn-en, das in Aussicht genommene Geschäft sei er pflichtwidrig die schlechte Vermögenslage ^schwiegen und bei dem Abschluß eines unwirk-mitgewirkt , insbesondere den Kläger nicht haben* daß der Vertrag der voriaundsehaftge-imigung bedurft habe. Der Kläger und seine Eltern waren auch unstreitig darüber belehrt worden, daß das geplante Exportgeschäft erst mit Hilfe der Beziehungen des Herrn anlaufen sollte- Der Beklagte hat allerdings dem Sinne nach erklärt, er als Jurist werden den Vertrag in die richtige rechtliche Form gießen. Auch soweit darin eine Zusicherung liegt, hat der Beklagte sie erfüllt, denn rechtliche Bedenken bestehen gegen den Vertrag nach den Feststellungen nicht. Dagegen bedarf die Hingabe eines Darlehens durch den Vater als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes - unbeschadet seiner etwaigen Haftung nach §§ 1642, 1664 BGB - zu ihrer Wirksamkeit keiner Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung« Aus der gleichartigen Behandlung der Gesellschaftsverträge, die zu dem Betrieb eines Erwarbsgeschäftes eingegangen werden, mit Verträgen über den Erwerb eines solchen Geschäfts einerseits und der anderen Behandlung reiner Kapitalbeteiligungen andererseits ergibt sich jedenfalls folgendess Es muß im Einzelfall geprüft warden, ob der Minderjährige durch den Vertrag nur eine einmaligs Kapitaleinlage leistet, ohne am Risiko oder Verlust des Betriebes beteiligt zu sein, oder ob nach dem Vertrage die Beziehungen so eng gestaltet sind, daß der’ Minderjährige an dem Geschäftsbetrieb ebenfalls beteiligt ist. Bei.den zuerst genannten Beteiligungen ist dagegen dib Ähnlichkeit mit den reinen DarlehensVerträgen so groß und der Abstand von dem genehmigungsbedürftigen Betrieb oder'der Beteiligung an Erwerbsgeschäften so weit, daß Sinn und Z^reck des § 1822 Ziff er 3 BGB eine Vormundschaftsge- Bei dem hier zu beurteilenden Vertrag des Klägers mit Frau Mahlet leistete der Kläger nur eine einmalige Einlage wie ein Darlehen, nahm nicht am Verlust des Handelsgeschäftes teil; hatte auf die Betriebsführung keinerlei Einfluß und konnte sich am Betrieb selbst nicht beteiligen. so eindeutig nur eine Kapitalbeteiligung und kein Vertrag zuiii gemeinsamen Betrieb eines Erwerbs ge schüft es, daß es zu der Gruppe der nicht unter die Genehmigungspflicht des § 1822 Hr ]') BGB fallenden Geschäfte gehört» Der nicht behauptet, daß er etwa eine Unerfahrenheit Kläger hat oder Hotlaie von Frau Frau ausgenutzt habe: Selbst wenn die Unerfahrenheit des Klägers und seiner Eltern ausgeriutzt hat, konnte der Beklagte nach den Feststellungen nicht erkennen, daß sie sich trotz der hohen Gewinnzusage an den Kläger durch den Vertrag Vermögensvorteile verschaffte, die in auffallendem Mißverhältnis zu ihrer Leistung standen. Zur Überprüfung dieser geschäftlichen S^ite hatte der Beklagte, den Kläger auch ausdrücklich auf deri Rat Sachverständiger verwiesen Demnach li^gt keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, so daI3 es unter Aufhebung des BerufungsUrteils bei der Abweisung der Klage bljeiben muß, Die Widerklage ist nach der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien friedigt, so daß es insoweit nur noch einer Ko-
pur das Nachschlagewerk? v Nicht für die Amtliche Sammlung! •t 9*' *tm Hr 2386 057 V? < Gesetz; (BGB §§ 1643, 1822 Nr 3} HGB § 335 Rechtssatz: Schließt ein Vater als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft; wonach der Minderjährige nur eine einmalige Kapitaleinlage zu leisten hat, ohne am Verlust, am Betrieb Dder bei der Betriebsführung des Geschäfts beteiligt zu sein, dann bedarf dieser Vertrag nicht ler vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach 1822 Nr 3, 1643 BGBo i ■ Aktenzeichens III 25R 155/55 -Uri des BGH v& Januar 1957 LG Hamburg OLG Hamburg .. Vf- ? * IIXlZR 155/55 Yerkundet am 28o Januar 1957 Hoffmeister, Justizs als Urkundsbeamter schäftstelle angest. c.er Oe- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Br.- Ralf Kf ■Bstr, 0, ■ , M< Beklagten, Berufungsbeklagten, Ansohliißberufungsklagers und Revisionsklägers > - Prozxsßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.- den Arb 1 gegen eit er Hermann St< tr. ■ Proze 3bevollmächtigters Rechtsanwalt Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ? hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Januar 1957 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br, Arndt, Br, Wolany und Br. Hußla für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4 > Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18, Mai 1955 aufge-hoben-. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1954 wird zurückgewiesen. Bie mit der Anschlußberufung; erhobene Widerklage ist erledigt. Ber Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. • ' . Von Rechts wegen j - 2 Tatbestands Der Kläger wegen einer Pfli verlangt von dem Beklagten Schadensersatz chtverletzung als Anwalt s das Geld in eine des Kaufmanns N Der am 6, April 1934 geborene Kläger hatte im November 1952 als Entschädigung wegen eines Unfalls 8.000 DM erhalten Seine Eltern wollten das Geld gewinnbringend anlegen, Hiervon erfuhr der Kaufmann der den Eltern des Klägers riet, m Holzhaus-Export-Geschäft seiner Ehefrau und anzulegen. Er schlug ihnen vor, zu dem Ab- schluß der Verha kommen.. Der Bekl vertreten. Am 20. Nov und seine Eltern schließend den 1. die Errichtung e sie sollten den ge mitteilen- In ne entsprechende dermaßen schloß? ndlungen zu seinem Anwalt, dem Beklagten, zu agte hatte Frau MaPPP seit 1949 wiederholt rm «Familie die Inv delsfi mal die sem Fal daß Her kann, d wickelt einen k gehend Am 26, Nov untereinander we wieder bei dem I ember 1952 fanden sich Frau Ma^^P, der Kläger bei dem Beklagten ein. Dieser übergab an-Itern des Klägers einen Vertragsentwurf über iner stillen Gesellschaft mit dem Bemerken, Vertrag durchlesen und ihre Änderungsvorschla-Gegenwart aller Beteiligten diktierte er ei-Aktennotiz über die Besprechung, die folgen- Stfl^^P ist yon mir darauf hingewiesen, daß estierung von Geldbeträgen in Hände einer Han-' a naturgemäß ein Kisiko in sich schließt, zu-Verzinsung bezw, die Gewinnbeteiligung in die-1 sehr erheblich ist, Herr St^lHP erkennt an, r Dr. X^0 keinerlei Garantie dafür übernehmen aß das Geschäft sich nach seinen Wünschen ab-Es wurde ihm angeraten, sich insoweit durch aufmännisch versierten Dritten nochmals einberaten zu lassen,n ember 1952 erschienen die Beteiligten, die iter verhandelt hatten, zusammen mit N< eklagten..An diesem Tage schlossen der durch seinen Vatoi' vertretene Kläger und Frau MaP^P einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft-, wonach der Kläger sich am Geschäft der Frau Ma^^P mit einer Einlage von 7 oOOÖ EM beteiligte- Eie Geschäftsführung sollte avisschließ-lieh bei Frau Ma^pP liegenDer Kläger war am Gewinn mit 20 $ und nicht am Verlust beteiligt, doch wurde ihm ein Gewinn von 2,250 DM in. ersten Jahr und von 3-000 EM in den späteren Jahren garantiert- Zur Sicherheit trat Frau Map(P an den Kläger eine Forderung gegen Npppfc in Höhe von 7.000 EM abj damit sollte eine Forderung des Npp|p gegen die Firma S^PHP & Co auf den Klä getreten ha iger übergehen, die schon Npp|^ än Frau Map^p ab-itte- Am gleichen Tage zahlte der Vater des Klägers die 7-000 M an Frau'MaPPP, Der Beklagte diktierte in Gegenwart der Beteiligten wiedertim eine Aktennotiz über die Verhandlung-, Biese erwählte am Schluß die Vereinbarung, daß der Kläger sein Geld zurück fordern könne, wenn Frau Mappp von NppBp aus bestimmten Geschäften Beträge erhalte, daß mit der Zurückzahlung aber der Gesellschaftsvertrag hinfällig werde« Die Aktennotiz fahrt dann fort» ,rIch habe Herrn St PHP angeraten, sich bei der Prüfung dieser Frage als auch bei der ihm zustehenden Überwa-ehujig der Geschäfte von Frau MaP|H nicht meiner Person sondern der eines ausgebildeten Helfers in Steuersachen, Wirtschaftsprüfers oder ähnliches zu bedienen Der Beklagte schielte unter dem 3-- Dezember 1952 dem Vater des Klägers eine Abschrift der Aktennotiz vom 26. November 1952 mil; weiteren Unterlagen, darunter eine Abschrift eines Schreibens des Beklagten und Npppp an die Firma SPPPH wegen der Abtretung, Das Begleitschreiben des Beklagten an den Vater des Klägers schloß mit dem Hinweis, daß nunmehr die Fir-ma SpBfe eien Betrag von 7.000 DM nicht an Hpppp’ sondern *’nur an mich für Sie” zahlen dürfe. Das Schreiben des Beklag- ten an die .Firma stätigte, begann Herrn Hermann St im Dezember 1953 habe„ Der Bekla; 1953? für die Sc selbstschuldneri in dem NBHB die Abtretung be-mit den Worten? “Namens und im Aufträge des HP , ,, ,u o Die Firma SBHH teilte jedoch mit, daß NBBB keine Forderungen gegen sie gte veranlaßte daraufhin NBHH am ^ - April huld der Frau MappB gegenüber dem Kläger die sehe Bürgschaft zu übernehmen. leistete die im Vertrage vorgesehenen Zah-äger nicht. Dieser kündigte den Vertrag und ugust 1953 gegen Neu^^p und Frau Map|^ Ver- trau M' lungen an den Kl erwirkte am 6, A Säumnisurteile. Dfte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos > Neu-mann hatte berei geleistet «. ts am 19- September 1949 den Offenbarungseid Der Kläger ersatz und hat d auch für ihn als in einem vertrag verlangt nunmehr von dem Beklagten Schadens*-azu folgendes vorgetragen: Der Beklagte sei Anwalt tätig geworden und habe mindestens ^ähnlichen Vertrauensverhältnis zu ihm ge- standen, Der Beklagte habe an dem Vertragsschluß ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, da Frau Ha^^p ihm mit der Vertragssumme seine jetzigen und früheren Gebühren bezahlt habe. Der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Sorgfaltspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt * Br habe den Kläger nicht darüber belehrt, daß der Vertrag unwirksam sei, und zwar wegen des Fehlens der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung, wegen der sittenwidrigen Vertragsbedingungen sowie der Ausnutzung dar tJherfahrenheit des Klägers und seines Vaters, Der Beklagte habe auch die schlechte wirtschaftliche Lage von Frau HaflB gekannt und hätte den Kläger warnen müssen. Der Beklagte habe sogar wahrheitswidrig bei den Verhandlungen erklärt, das Geschäft biete dem Kläger gute Gewinnmöglichkeiten und größte Sicherheit, Der Kläger hatte im- l * V , ersten Kechtszugi in der dem Armenrechtsgesuch beigefugten^Xla- geschrift beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7,000 TM nebst Zinsen! zu verurteilen.. Er hatte dabei mitgeteilt, die Klage solle hoben gelten er seinen An chen Verband bereitenden erst mit der Bewilligung des Armenrechts als er** Nach der Bewilligung des Armenrechts ermäßigte Spruch auf 6,000 DM nebst Zinsen In der mündli-lung bezog sich der Kläger auf ndie in den vor-Schriftsätzen enthaltenen Anträge*' . Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes vorgetragem Er sei bei den Verhandlungen nur für Frau Ma®® und nicht auch für den Kläger tätig geworden. Er habe keine Erklärungen über die Güte des Geschäfts oder über die wirtschaftlichen Auswirkungen gemacht, sondern im Gegenteil den Eltern dos Klägers geraten, sich wegen der wirtschaftlichen Fragen durch sachkundige Dritte beraten zu lassen. Das ergebe sich eindeutig aus seinen Aktennotizen und nur deshalb habe er den Vertrag nicht schon am 20,, sondern erst am 26, November 1952 schließen lassen. Er habe nicht gewußt, daß die Vermögenslage von Frau Ma^^ schlecht gewesen sei. Gegen die Gültigkeit des Vertrages habe er keine Bedenken gehabt. Der Vertrag sei auch rechtswirksam und habe keiner vormundschaftgerichtlichen Genehmigung bedurft. Für die Mitwirkung beim Vertrags schloß habe er von Frau 100 DM Gebühren erhal- ten^ sonst ha[be ihm Frau MaflBl damals keine Gebühren geschuldet. Der Klägler und sein Vater hätten den Schaden somit’selbst verschuldet• Das I»an Tatbestand de Beklagten zur Dagegen hat d Beklagten zur dgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es im 3 Urteils heißt, der Kläger habe beantragt, den Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen* 3r Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,-den Zahlung von 6,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte mit einer Anschlußberufung Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch ^ / ~ 6 - kein Anspruch aut Zahlung weiterer 1,000 DM zustehe. Der Kläger hat Zurückweisung dieser Anschlußberufung beantragt. Das Berufungsgerichtihat nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewie^en. Es hat dabei angenommen, der Antrag des Klägers im ersteji Hechtszug habe sich nur auf einen Betrag von 6,000 IM bezogenj die entgegenstehende Angabe im Tabestand des landgerichtliehei|i Urteils sei unrichtig und durch die Verhandlungsprotokolle Widerlegt. Uach Verkündung und vor Zustellung ! des Berufungsurt^ils sowie vor Einlegung der Revision teilte der Anwalt des Klägers dem Anwalt des Beklagten durch Schreiben vom 31c Mai \955 mit, daß der Kläger den Anspruch der Widerklage anerkenne? einen über den zugesprochenen Betrag von 6.-000 DM nebst Zinsen hinaus gehenden Anspruch nicht «;ehr gel- tend mache und ir richtlichen Urtel Br hat in der mün die Erklärung vom soweit auf die Rechte aus dem oberlandesge-1 verzichte. Mit Rücksicht darauf hält der . Kläger die vom Beklagten eingelegte Revision für unzulässig, dliehen Verhandlung vor dem Revisionsgericht 31c Mai 1955 wiederholt. Darauf hat der Be- klagte die Eeststellungswiderklage für erledigt erklärt und nur noch beantragt ge aufzuheben und Der Kläger hat de klage nicht wider Beschränkung auf , das Berufungsurteil hinsichtlich der Kla-auf seine Berufung die Klage abzuweisen, r Erledigungserklärung bezüglich der Widersprochen und beantragt, die Revision unter äie Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfs- weise zurückzuwei3en Ent s c hei dungs gründe 5 Die Revision ist zulässig. Der Kläger Ijiat zwar nach Erlaß des Berufungsürteils und 7 7 - vor Einlegun auf die 6,00 insoweit erh ist die Revi g der Revision durch Schriftsatz vom 31. Mai 1955 0 DM übersteigende Forderung verzichtet und die obene negative Feststellungsklage anerkannt. Doch sion deswegen nicht unzulässig Die Refvision ist nur zulässig, wenn der Wert des Be- schwer degege fang des Bes zwischen dem mittelklager klagten auf die negative abgewiesen 7-000 DM bes er vor dem I der Klage du kräftig gewo von 6 .000 IM nstandes 6.000 DM übersteigt (§ 546 ZPO) • Der üm-chwerdegegenstandes ergibt sich aus dem Vergleich angefochtenen Urteil und dem Begehren des Rechts-Das Urteil des Berufungsgerichts hat den Be-die Klage zur Zahlung von 6.-000 DM verurteilt und Feststellungwiderklage des Beklagten über 1.000 DM Der Beklagte ist also durch das Urteil in Höhe von chwert- Dafür ist es unerheblich, welche Anträge andgericht gestellt hatte und ob etwa die Abweisung rch das Landgericht in Höhe von 1 000 DM rechts-rden war, weil der Kläger nur wegen eines Betrages Berufung eingelegt hatte. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls über die Widerklage mit einem Streitwert von 1,000 DM sachlich zu dem Nachteil des Beklagten entschieden, so daß seine Beschwer durch dieses Urteil 7*000 DM beträgt. Der Umfang dieser Beschwer hat sich frühestens in der mündlichen 'Verhandlung vor dem Revisionsgericht, also erst nach Einlegung der Revision, geändert. Denn die’Erklärung vom 31, Mai 1955 hat vor der RevisionsVerhandlung keine prozessuale Wirksamkeit erlangt, Zwar ist eine Klagrücknahme auch durch Zustellung ednes Schriftsatzes außerhalb der Verhandlung möglich (§ 271 ZPO), doch liegt hier keine Klagrücknahme vor, weil der Kläger nicht die Widerklage des Beklagten zurücknehmen kann. Andere Prozeßhandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Ver-jzittitserklärungen, werden als Prozeßhandlungen erst wirksam, wenn die Partei sie in der mündlichen Verhandlung abgibt (§§ 306 - 8 307 ZPO). Pa di^ handlungen erst handlung Wirksam fang der Besehwe war also bei ihr handlungen des die Zulassigkei eingelegten Rev die Zulassigkei Zeitpunkt der E:. also bei Prüfung Scheidung, welch rechtlichen Inhi ob der Beschwer licherweise die zuzurechnen war Erklärungen des Klägers somit als Prozeß-duich ihre Wiederholung in der Revisionsver-• keit erlangt haben, blieb bis dahin der Um-r für den Beklagten unverändert.. Pie Revision er Einlegung zulässig, Pie späteren Prozeß-Klägers in der mündlichen Verhandlung konnten der vom Beklagten zunächst zulässigerweise sion nicht mehr beeinträchtigen, weil sich eines Rechtsmittels regelmäßig nach dem nlegung bestimmt (vgl BGHZ 1, 29). Es bedarf der Zulässigkeit der Revision keiner Ent-e prozessuale Bedeutung und welchen sachlich-1t diese Erklärungen überhaupt hatten, oder bewert schon deshalb erreicht war, weil mög-Kosten der Widerklage dem Wert der Klage hin- on< II c Pas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet? Ein echter Beratungsauftrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; der Vater des Klägers habe selbst erklärt, daß er dem Beklagten keinen Auftrag erteilt habe; es seien keine Ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich* daß ein solcher n Ein Anwalt tragsgrundsätze Scheidung des A tung ist. Nach klagte dem Klägle Vertrag stillschweigend geschlossen sei. hafte zwar über § 676 BGB hinaus nach Ver-, wenn er einen Rat erteilt, der für die Ent-afragenden erkennbar von entscheidender Bedeu-dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Be-r keine derartige Auskunft erteilt, insbeson- ' * dere sei 4ic&t erwiesen, daß er gesagt habe, der geplante Vertrag s^i für den Kläger ein gutes Geschäft. Der verpflicht Beklagte sei aber nach den Grundsätzen über Haf- tung für Verschulden bei VertragsSchluß zu dem Schadensersatz et.- Hach neuerer Auffassung hafte bei Vertrags-verhandluiigen ein Vertreter persönlich, wenn er die Verhandlungen im (eigenen Interesse maßgebend geführt habe oder soweit er da[s Vertrauen des Verhandlungspartners für sich per-Anspruch genommen und dessen Verhandlungsverhalten habe. Der Beklagte habe die geschäftliche Ungewandtaters des Klägers erkannt und habe erkennen müssen, äger auf die Mitwirkung des Beklagten als Anwalt Gewicht gelegt habe. Dabei habe der Beklagte ver-aß er den Vertrag in die richtige rechtliche Form habe er nicht getan und dafür hafte er. Denn der sönlich in bestimmt heit des V daß der Kl besonderes sichert.,, d gieße. Das Vertrag habe der Vormundschaftgerichtliehen Genehmigung be- durft , Wen das Vormunl teilt und zahlt r Sin liege nicht vor. Die fen durch. Es k Kläger für oder nach aus einer n er den Kläger darüber aufgeklärt hätte, hätte dschaftsgerieht die Genehmigungserklärung nie er-hätte der Kläger das Geld nie an%Frau Mafl^ be-Mitverschulden des Klägers und seines Vaters III dagegen von der Revision erhobenen Bedenken grei- ann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem die. Richtigkeit seiner Erklärungen aus Vertrag vertraglichen Grundsätzen haftet, insbesondere erweiterten Vertreterhaftung für Verschulden bei Vertragssc|iluß, denn der Beklagte hat weder pflichtwidrig .ü' «5*; noch schuldhaft gehandelt* 10 Der Beklagt recht erklärt ha's gut; er soll fern der Beklagten ve samen Vertrages darüber belehrt richtliehen Gene e soll nach der Behauptung des Klägers zu tfn-en, das in Aussicht genommene Geschäft sei er pflichtwidrig die schlechte Vermögenslage ^schwiegen und bei dem Abschluß eines unwirk-mitgewirkt , insbesondere den Kläger nicht haben* daß der Vertrag der voriaundsehaftge-imigung bedurft habe. Das Berufungsgericht hat demgegenüber tatsächlich festgestellt* daß de^ Beklagte dem Kläger keine Angaben oder Zu- die Güte des Geschäftes oder die wirtschaftlichen Auswirkungen gemacht hat. Er hat im Gegenteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger nshegelegt, sich insoweit be:. Dritten fachmännischen Hat zu holen, und hat deshalb den Vertrag nicht schon am 20, November 1952 schließen lassen. Der Kläger hat statt dessen weiterhin nur mit Frau und Herrn verhandelt. Es ist ferner nicht fest- gestellt, daß der Beklagte von betrügerischen Machenschaften der Frau Mäd^vrußte oder ihre angebliche Vermögenslosigkeit kannte. Der Kläger und seine Eltern waren auch unstreitig darüber belehrt worden, daß das geplante Exportgeschäft erst mit Hilfe der Beziehungen des Herrn anlaufen sollte- Der Beklagte hat allerdings dem Sinne nach erklärt, er als Jurist werden den Vertrag in die richtige rechtliche Form gießen. Auch soweit darin eine Zusicherung liegt, hat der Beklagte sie erfüllt, denn rechtliche Bedenken bestehen gegen den Vertrag nach den Feststellungen nicht. Das Berufun mundschaftgericht minderjährige Klä gsgericht meint, der Vertrag habe der vor-liehen Genehmigung bedurft, weil der damals ger damit über sein gesamtes Vermögen ver- fugt habe (§§ 1643? 1822 Nr 1 BGB), Bas Berufungsgericht hat zwar festgestjeilt, daß der Kläger als Entschädigung 8.000 EM inzwischen 1,000 EM verbraucht hatte, so daß die 7,000 EM sein! einziges Vermögen waren.. Es hat aber nicht fest-gestellt, &a$ der Frau MsufllP oder dem Beklagten das bekannt war oder erkennbar sein mußte. Vor allem betrifft § 1822 Nr 1 e § 311 BGB nur solche Verträge, bei denen der Vertragspartner auf eine Verpflichtung zur Vber-esamten gegenwärtigen Vermögens einer Partei gt kein - wie hier - auf Übertragung einzelner, rmögenssttlcke gerichteter Vertrag, wenn diese • ke nur tatsächlich das ganze Vermögen einer Par- BGB ebenso wi Wille beider tragung des g geht, Es genii bestimmter Ve Vermögensstüe tei ausmachen (RGZ 69, 416/420$ 94, 314) Eas Obe Vertrag der v be, weil es s eines Erwerb BGB). Auch da ist nur ein G nzu dem Betrieb Kläger sollte den. Ein stil werbsgeschäft trieben wird« ge am Gewinn fast einhelli deshalb § 182 derjähriger a schaft eintri chenburg HGB Gessler-Hefer Anm 35; Staub rlandesgericht ist weiter der Auffassung, daß der ormundschaftgerichtlichen Genehmigung bedurft hatch um einen Gesellschaftsvertrag zu dem Betrieb sgeschäftes gehandelt habe (§§ 1643, 1822 Nr 3 s trifft.nicht zu. Nach dem Wortlaut des Gesetzes esellschaftsvertrag genehmigungsbedürftig; der eines Erwerbsgeschäftes" eingegangen wird, Ber nur stiller Gesellschafter der Frau wer- ler Gesellschafter wird nicht Mitinhaber des Eres, das auch von dem Vertragsgegner allein be-Er ist nur mit einer bestimmten Vermögenseinla-des Geschäftes beteiligt (§ 335 HGB)* Nach der gen Ansicht des gesamten Schrifttums betrifft 2 Nr 3 BGB nicht Verträge, durch die ein Minis stiller Gesellschafter in eine Handelsgesell-tt (Baumbach-Buden HGB § 335 3 A; Düringer-Ha -3» Aufl § 335 Anm 13; Erman BGB § 1822 Anm 3; mehl HGB § 335 Anm 28; Godin-Weipert HGB § 335 -Pinner HGB 14* Aull § 335 Anm 26; Stäudinger 12 § 1822 Anm 3 g; K(t OnG 21, 290)- Anderer Ansicht ist Palandt (§ 1822 Anm 4); e^* beruft sich auf RAG 21, 129; doch be-trifft diese Entscheidung gerade nicht den Eintritt in ein Erwerbsgeschäft als stiller Gesellschafter, sondern den Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft. Sogar für den Eintritt als Kommanditist in eine Kommanditgesellschaft wurde die Ansicht vertreten daß ei nicht unter § 1822 Nr 3 BGB falle (jetzt anders BGH25 17?.. 160) . Es kann hie:? dahingestellt bleiben, ob ein Vertrag über den Eintritt als ^tiller Gesellschafter in eine Handelsgesell- i schaft niemals deh vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Genehmigungspflicht des § 1822 Hr 3 BGB ist im Interesse und zu dem Schutze des Minderjährigen für die Falle geschaffen, in deneii dem Minderjährigen aus der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft und aus dem Abschluß eines Geschäftsvertrages , der zu dem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, Schäden oder Nachteile drohen. Dagegen bedarf die Hingabe eines Darlehens durch den Vater als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes - unbeschadet seiner etwaigen Haftung nach §§ 1642, 1664 BGB - zu ihrer Wirksamkeit keiner Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung« Aus der gleichartigen Behandlung der Gesellschaftsverträge, die zu dem Betrieb eines Erwarbsgeschäftes eingegangen werden, mit Verträgen über den Erwerb eines solchen Geschäfts einerseits und der anderen Behandlung reiner Kapitalbeteiligungen andererseits ergibt sich jedenfalls folgendess Es muß im Einzelfall geprüft warden, ob der Minderjährige durch den Vertrag nur eine einmaligs Kapitaleinlage leistet, ohne am Risiko oder Verlust des Betriebes beteiligt zu sein, oder ob nach dem Vertrage die Beziehungen so eng gestaltet sind, daß der’ Minderjährige an dem Geschäftsbetrieb ebenfalls beteiligt ist. Hur aus einer der zuletzt genannten Beteiligungen können sich für den Rinderjährigen über die Zahlung i seines 13 - Kapitalanteiles hinaus Verpflichtungen oder wirtschaftlich nachteilige Folgen ergeben» In diesem Fall wird möglicherweise der Vertrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Bei.den zuerst genannten Beteiligungen ist dagegen dib Ähnlichkeit mit den reinen DarlehensVerträgen so groß und der Abstand von dem genehmigungsbedürftigen Betrieb oder'der Beteiligung an Erwerbsgeschäften so weit, daß Sinn und Z^reck des § 1822 Ziff er 3 BGB eine Vormundschaftsge- ! richtliche'Genehmigung nicht erfordern» Bei dem hier zu beurteilenden Vertrag des Klägers mit Frau Mahlet leistete der Kläger nur eine einmalige Einlage wie ein Darlehen, nahm nicht am Verlust des Handelsgeschäftes teil; hatte auf die Betriebsführung keinerlei Einfluß und konnte sich am Betrieb selbst nicht beteiligen. Dieses Ge- so eindeutig nur eine Kapitalbeteiligung und kein Vertrag zuiii gemeinsamen Betrieb eines Erwerbs ge schüft es, daß es zu der Gruppe der nicht unter die Genehmigungspflicht des § 1822 Hr ]') BGB fallenden Geschäfte gehört» Weitere rechtliche Mängel des Vertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Sie sind auch nicht ersicht-insbesondere macht die Vereinbarung eines hohen Gewinnes den,Vertrag nicht ohne weiteres nichtig., Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB liegen nicht vor. Der nicht behauptet, daß er etwa eine Unerfahrenheit Kläger hat oder Hotlaie von Frau Frau ausgenutzt habe: Selbst wenn die Unerfahrenheit des Klägers und seiner Eltern ausgeriutzt hat, konnte der Beklagte nach den Feststellungen nicht erkennen, daß sie sich trotz der hohen Gewinnzusage an den Kläger durch den Vertrag Vermögensvorteile verschaffte, die in auffallendem Mißverhältnis zu ihrer Leistung standen. Wdnn die Parteien davon ausgingen, daß der Kläger es I der Frau i|*nd Herrn durch seine Einlage ermög- lichte, erhebliche Einnahmen bei besonders gewinnbringenden Auslandsgeschäften mit Holzhäusern zu erzielen, durfte er sich i auch hohe Gewinn^ versprechen lassen. Zur Überprüfung dieser geschäftlichen S^ite hatte der Beklagte, den Kläger auch ausdrücklich auf deri Rat Sachverständiger verwiesen Demnach li^gt keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, so daI3 es unter Aufhebung des BerufungsUrteils bei der Abweisung der Klage bljeiben muß, Die Widerklage ist nach der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien friedigt, so daß es insoweit nur noch einer Ko- nach §91 3, ZPO bedarf» Da nach den vorstehender Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten rklage bis zur Erledigungserklärung begründet, auch insoweit die Kosten zu tragen hat stenentscheidung den Ausführungen hat, war die Wide so daß der Kläger Dr. Pagendarm Die Kostenentscheidung im übrigen folgt aus §§ 91? 97 ZPO, Dr. Kreft Dr, Arndt WofLany Br-. Hußla