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BGH · III ZR 155/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 155/52

dass diezweite Verordnung über liaß nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9* Oktober "1942 nicht mehr anzuwenden sei* Darauf erging vom Regierungsprä sidenten in Arnsberg unter dem 20 Dezember 1946 eine Rund Verfügung an die Schulaufsichtsbehörden, die den angezoge-nen Erlass des Innenministers bekannt-machte und zu. wandte sich die Klägerin gegen ihre ...ntlassung mi-f; dem Hinweis* dass sie seit 20 Jahren im öffentlichen .'jchuldienst stehe und die Entlassung unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden besonderen Umstände sowie der unsicheren Zeitverhältnisse eine Härte bedeute* insbesondere sei eine Ab- Nach Berichterstattung durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg beschied der Kultusminister die Klägerin unter dem Hai 1950 ab« Nach dem unwidersprochen gebliebenen eigenen Vorbringen der Klägerin hat das beklagte Land die Beseitigung des von ihr behaupteten Schadens durch ihre Veiterbeschäftigung bezw« Viedereinstellung oder Aufwer- falle also ein grober Ermessene-missbrauch zur Last, wodxirch das beklagte Land zu dem Schadens ersatz verpflichtet sei* Der Schaden bestehe insbesondere auch darin dass die Abfindung infolge der späteren Wäh- so dass die :Entlassung der Klägerin kein Ausnahmefall sei» Die Abwertung der Abfindungssumme sei allein auf die spätere v/ährungsumstellung zurückzuführen, für die das beklagte Land nicht einzustehen habe. machen * ob - wie die Klägerin darlegt - der die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg insofern eine Amtspflichtverletzung begangen hat stü als er rechtswidrig, d.h* ohne sich auf § 63 DBG Selbst wenn der Beamte des Regie rungspräsidenten in Arnsberg sich für seine die Klägerin treffende Uassnahme der Entlassung auf die V/eisung des Innenministers berufen könnte - was das Berufungsgericht unterstellt, so bliebe immer noch die unrichtige Beurtei lung hinsichtlich der Anwendbarkeit des < 63 DBG und da sters bestehen, denn die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung vom Land llordrhein-V'estfalen* für das auch der Minister selbst Das Berufungsgericht gelangt ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung, dass Jer die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg einer allgemeinen Iteisungi des Innenministers hinsichtlich der Wiederanwendbarkeit des § 63 DBG folgte und somit - ausgehend von den -verschiedenen Meinungen Uber die Rcchtsbe-ständigkeit des § 63 DBG - in seiner Person eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung verneint werden muss* Aber auch dem Innenminister bezw,. lieh aufgehobenen ehemaligen Gesetzen des nationalsozialistischen Regimes aufgeführt waren und auch schon vor 1933 in verschiedenen Gesetzen in ähnlicher Weise zu dem Ausdruck gekommen waren* Ferner bestimmte § 2 Abs 2 der genannten Verordnung vom 9« Oktober 1942 lediglich, dass ein verheirateter weiblicher Beamter im Falle des § 63 Abs 1 DBG nicht entlassen zu werden brauchte, ohne dass damit Frage der Anvvendbarkeit des § 63 DBG beurteilte, so kann jedenfalls dem Innenminister des beklagten Landes oder seinem sachbearbeitenden Beamten ein schuldhaftes Verhalten nicht zugemessen werden*. Im besonderen Maß ungewöhnlich ist zwar, dass dasselbe Ministerium noch nicht 1 1/2 Jahre später, nämlich durch Runderlass vom 26« Februar 1948 (1'dnBl HRhWf S 78) mit einer ausführlichen Begründung die Anwendung des § 63 DBG untersagte, weil diese Bestimmungen angeblich mit den. geltenden staatsrechtlichen Grundsätzen und den modernen demokratischen Grundgedanken nicht mehr vereinbar seien« Diese andere und später verlautbarte Rochtsauffassung des Innen ministers kann Jedoch die Frage des Verschuldens eines Beamten im Bezug auf die behauptete AmtspflichtVerletzung* in den Jahren 1946 und 1947 nicht berühren, da damals eine derartige Rechtsansicht nirgends bekannt gemacht war« Aus dem Erlass des Innenministers vom 31 o Oktober 1946 v/ar Jedenfalls für den Beamten des. 2} Auch die nach Ansicht der^Revision weiterhin angeb lieh vorliegenden Amtspflichtverletzungen können die Klage forderung nicht stützen Selbst wenn die Entlassung der Klägerin vom Regierungspräsidenten in Arnsberg trotz eines etwaigen Lehrer-mangels ausgesprochen sein würde, so hat doch der Regie-rungspräsident - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum feststellt - geglaubt, die Entlassung der Klägerin als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung aussprechen zu müssen, so dass hier weder eine 7illkürmassnahme der Verwaltungsbehörde noch ein schuldhaftes Verhalten des tätig Im Gegensatz zur Ansicht der Revision brauchte der Regierungspräsident in Arnsberg weder über die Entlassung der Klägerin noch auf ihre Eingabe vom 22 0 März 1947 eine besondere Entscheidung des zuständigen Ministers einzuholen Insoweit fehlt es schon an einer objektiven AmtspflichtVerletzung Sofern man der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Volksschullehrer'in der Stadt die Rechtsstellung eines nur mittelbaren Staatsbeamten gibt (hierfür spricht die atsache* dass der im Einvernehmen mit dem Innenmini- fügt hat bare Beamte der Schulunterhaltsträger anzusehen sind), ist der Regierungspräsident für das ehemals preussische Gebiet als obere- Aufsichtsbehörde auch die oberste dienst behörde im Sinne des § 63 DBG in Verbindung mit § 1 Abs 4 Ziff 1 DVO zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunal- Aber auch als unmittelbare:landesbeamtin (in sinn-gemässer Anwendung des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom Juli 1939 ZEGBl IS 11977) wäre für die Klägerin entsprechend der früheren Regelung der de für die hier in Bede stehenden Brägen des Beamtenrechts mit seinem Erlass vom 31» Oktober 1946 die Anwendung des 5 63 DBGr generell angeordnet, und für eine besondere Prüfung nach § 63 Abs 2 DBGr ist grundsätzlich kein Baum, wenn die Voraussetzung des § 63 Abs 1 Satz 2 BBG vorliegt, also - wie hier - der Ehemann einer Beamtin in einem mit Buhejehalt verbundenen Beamtenverhältnis steht (Brand, DBG 1942 S 35) * Aus der fatsache, dass der HegierungsPräsident in Arns berg die Klägerin nicht wiedereingestellt hat, obwohl sie nach Ansicht der Revision schon wegen ihrer Krankheit und politischen Unbelastetheit nicht hätte entlassen werden dürfen, und der Innenminister mit seinem späteren Erlass vom 26e Februar 1948 die Anwendbarkeit des § 63 DBG selbst verneint hat, kann jedenfalls eine Amtspfliohtverletzung nicht hergeleitet werden. der Verwaltungsbehörde, über die von den ordentlichen Ge-richten nicht über den insoweit unzulässigen Umweg eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung sach-lieh entschieden werden kann0 Im übrigen haben diese An-griffe der Revision im wesentlichen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu dem Gegenstand, worauf nachfolgend einzugehen ist,. Die Revision meint, dass die Klageforderüng auch als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht des beklagten Landes gerechtfertigt sei. 1) Lass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34- GrundG (früher Art 131 YfeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt forderlich (Brand, DBG 1942 S 249; RGZ 146, 35 /597), Anders ist jedoch die Rechtslage für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht„ Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als ver-mögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S 249 und 257$ Pischbach, DBG 1951 S 507/508$ RGZ 141, 385$ 146, 35). RGZ 108, 117), werden auch die Bestimmungen des 5 143 DBG nicht dadurch berührt, dass der Beamte inzwischen aus sei-nem Amt ausgeschieden ist (EG in HRR 40 JTr 94), ist zunächst die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klä-gerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu prüfen, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist* Insbesondere fragt es sich, ob der der Klägerin auf ihre Eingabe vom 22« März 1947 vom Regierungspräsidenten in Arnsberg unter dem 28« März 1947 erteilte Bescheid oder etwaige auf ihre späteren Eingaben zu dem Teil vom Kultusminister des beklagten Landes ergange ne Bescheide von rechtlicher Bedeutung im Sinne des DBG sind, besonders im Hinblick darauf, dass die Klage erst am 27, Juli 1951 erhoben ist* der gesetzlichen Vorschrift des § 143 DBG muss schon der erste von der zuständigen obersten Dienstbehörde ergangene Bescheid, durch den der Anspruch des Beamten in klar erkenhbarer Y/eise und mit Bestimmtheit abgelehnt wird, massgebend für den Beginn der Ausschlussfrist sein, die einerseits den Klageweg öffnet und andererseits nach ihrem Ablauf den Rechtsweg endgültig verschliesst«, ITeue ft Gesuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den lauf der Prist nicht wieder eröffnen, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befasst und sogar neue Bescheide erteilt (Fischbach, DBG 1951 S 1013? RGZ 146, 35)o Kommt für die Begründung des Anspruchs ein einheitlicher Tatbestand in Frage, so umfasst der erteil-te Vorbescheid alle nur denkbaren juristischen Begründun-gen des Anspruchs, insbesondere sind spätere tatsächliche und rechtliche Erweiterungen des ursprünglich.erhobenen einheitlichen Anspruchs insoweit ohne Belang (Brand, DBG 1942 S 789? Wenn man hiervon ausgeht, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin bereits mit ihrem Antrag vom 22* März 1947 alle wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre jetzige Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützt, geltend gemacht und hieraus auch einen Anspruch auf V/eiterbeschäftigung erhoben hat, doh* auf die ITicht-durchführung der Entlassung, die sie in ihrer Klage als gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes verstos-send ansieht mit der Wirkung, dass ein Schadensersatzanspruch gegeben sei« Bereits in ihrem Antrag vom 22« Wenn daraufhin der Regierungspräsident in Arnsberg mit seinem Bescheid vom 28» Kärz 1947 diesen Antrag auf Richtdurchführung der Entlassung klar und unmissverständlich ablehnte mit dem Hinweis, dass die Entlassung erfolgen müsse9 so erfüllt schon diese Entscheidung des Regierungspräsidenten die Voraussetzung eines Vorbescheides im Sinne des § 143 DBG» Lass der Regierungspräsident in Arnsberg als obere Gemeindeaufsichtsbehörde für die Klägerin die Stellung der obersten Lienstbehörde hat* die für die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 143 DBG zuständig ist, ergibt sich aus § 1 Abs 3 DVO zu dem DBG für die Kommunalbeam-ten vom 2* Juli 1937 (RGBl I S 729) in der Passung vom 28* April 1938 (RGBl I S 509)« Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Prist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen. Im vorliegenden Pall ist zwar eine förmliche Zustel-lung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 280 März 1947 und der späteren Entscheidungen des be-klagten Landes vom 1» März, 19» Mai und 3« August 1950 nicht erfolgt bezw« nicht nachgewiesen« Lass jedoch die Klägerin tatsächlich Kenntnis von all diesen Bescheiden März 1947, hatte die Klägerin aber ihr Klagerecht aus einem Anspruch wegen Verletzung d,er Fürsorgepflicht zur Zeit der erst am 27« Juli 1951 erhobenen Klage verlc-ren« Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids gemäss § 143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164> 72 März 1947 dem Regierungspräsidenten in Arnsberg als der für sie als mittelbare Staatsbeamtin zuständigen obersten Dienstbehörde am 25o März 1947 sugegangen ist, hat die Klägerin auch verfahrensrechtliche Bestimmung des § 143 DBG keine Einwendung finden (RGZ 146, 35)* Im übrigen besteht aus dem freueVerhältnis des Beamten gegenüber dem Staat auch eine Verpflichtung,, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (vgl RGZ 141, 385 /?907)* 3) Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn der Kultusminister des Landes Hordrhein-',Westfalen als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 D3G für die nicht genügend bestimmter Antrag angesehen würden* Aus-weislich der Personalakte der Klägerin ist ihre Eingabe vom 17c Januar 1950, mit der sie vorwiegend eine Aufwertung der Abfindungssumme begehrte, spätestens Ende Januar 1950 beim Kultusminister eingegängen (und von ihm formlos unter dem 1« Uärs 1950 ablehnend beschieden) und dieje- die ablehnenden Bescheide des Kultusministers erteilt und der Klägerin zugegangen sind, hätte auch dann« wenn der Kultusminister für die Erteilung des Vorbescheides zuständig gewesen wäre, die Klägerin nach dem oben Dargelegten in jedem Palle spätestens ein Jahr nach Zugehen ihres letzten Antrags beim Kultusminister, d.h. spätestens mit dem 19. April 1951 ihr Klagerecht verloren« Die erst am 27» Juli 1951 zugestellte Klage ist also auf alle Fälle erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des C 14-5 DBG, d.h« ver-spätet erhoben, so dass es insoweit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht fehlt und insoweit der Rechtsweg nicht mehr zulässig ist. Die Klageforderung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer notwendigen Uährungsumstellung der gezahlten Abfindungssumme im Verhältnis 1 s 1 - wie die Klägerin meint - gerechtfertigt. fällig geworden ist, ist dieser auch eine Reichsmark-Forderung, die das beklagte Land durch seine Zahlung am 20» Juni 1947 erfüllte und damit zu dem Erlöschen brachte. Im Zeitpunkt der Vährungsumstellung bestand somit ein für eine Umstellung geeigneter Abfindungsanspruch, der seiner rechtlichen Natur nach zwar ein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG und deshalb im Verhält- ’ nis 1 s 1 umzustellen gewesen wäre (so Urteil des Senats vom 17» November 1952 - III ZR 74/51 -), nicht mehr. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die-Klage forderung nunmehr auch als Gehaltssnspruch wegen angebli-eher Richtigkeit der 3Sntl as sungs Verfügung vom 6* Februar 1947 geltend macht, liegt eine Klageänderung vor, die in der Revisionsinstanz schlechthin ausgeschlossen ist (Stein Jonas, ZPO, 1949 zu § 246 III). Die bisher erhobenen Ansprüche aus Verletzung einer Amtspflicht oder Fürsorgepflicht und auch, soweit eine Umstellung der gezahlten Abfindungssumme begehrt wurde, haben hier eine jedenfalls formell wirksame Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin zur Voraussetzung. noch bestehenden Beamtenverhältnis erhoben wird, so liegt darin, nicht nur eine neue rechtliche Begründung oder Heranziehung eines anderen Rechtssatzes für den erhobenen Anspruch; der Tatbestand, aus dem der jetzt geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, ist ein anderer, als dei\ aus dem die bisher erhobenen Ansprüche abgeleitet sind.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 18 UStellungsG
EntlassungLandRGZArnsbergBeamteDBGAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Gesetz? DBG § 143
• * Rechtssatz: An der vom Reichsgericht (RGZ 166« 299) ver~
tretenen Auffassung, dass die Ausschlussfrist
• • • •
des § 143 DBG auch bei einer fristgemessen. Jedoch nicht formgerechten Zustellung der lüit-Scheidung der obersten Dienstbehörde in Jeden Fall mit dem Ablauf von sechs Ilonaten beginnt,
4
nachdem der Antrag des Beamten auf üntschei-dung der zuständigen obersten Dienstbehörde zugegangen ist, wird fest'gehalten*
Aktenzeichen: III ZR 155/52 Urteil des BGH vom 19 * Härz 1953
OLG Hamm
9
III ZR 155/52
Verkündet am 19 o IJär2! 1955
Pie a er, Just.ingo
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Hildegard W
m
Straße
 Klägerin* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin*
ProKessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Hordrhein-Uestfalen, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in irnsberg i.U.,
Beklagten

Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
 Prozess b evoilmächtigtei
e
J.L
echtsanwalt Lr
••
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1953 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Prof• Br•Meiss. Dr*Pagendarm* Lr-oKreft, Lr0Yt?clany und Lr*Beyer
9
für Rocht erkannt:
Lie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4q Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24c Januar 1952 wird zurückgev/iesen* Lie Klägerin • hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin war seit dem 1« Februar 1927 als Lehrerin im Volksschuldienst beschäftigt und wurde ab 1. April 1929 endgültig bei dem Schulverband	angestellt*	Am	29«
Juli 1943 heiratete sie den damaligen Rektor, jetzigen Berufs schuldirekt or Dr«verblieb jedoch im Schuldienst* Auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde die Klägerin im Schuldienst bei der Stadt Dortmund v/eiter beschäftigt»
Der Innenminister des
 Landes ITordrhein-Y'estfalen be
 stimmte in einem Erlass vom 51* Oktober 1946 - A/02 Pers
4032/46 Dr * S ch/Kr
9
dass diezweite Verordnung über liaß
 nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9* Oktober "1942 nicht mehr anzuwenden sei* Darauf erging vom Regierungsprä sidenten in Arnsberg unter dem 20 Dezember 1946 eine Rund Verfügung an die Schulaufsichtsbehörden, die den angezoge-nen Erlass des Innenministers bekannt-machte und zu. seiner
 Durchführung u«a« folgendes anordnetes
”2) a) Verheiratete weibliche Beamte (Lehrpersonen)
dürfen j et ist nicht mehr beschäftigt werden, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der
 Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert
• •
erscheint« Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem Anspruch
• %
auf Ruhegehalt verbunden ist« oder wenn er V/ar-tegeld oder Ruhegehalt erhält«
• •
Diese weiblichen Beamten werden entlassen und
 erhalten beim Vorliegen der Voraussetzungen
• •*
des § 64 DBG eine Abfindung«
c) loh ersuche, alle weiblichen Lehrpersonen mit
 Ausnahme der Ledigen nach diesen Richtlinien zu überprüfen und mir für jeden Pall bis zu dem
15ola1947 zu berichten«n
Unter Bezugnahme auf diese Rundverfügung meldete die
 für die Klä
 zuständige Schulaufsicht II in

unter dem 18* Januar 1947 dem Regierungspräsidenten in
*
Arnsberg die Klägerin zur Entlassung aus dem Volksschuldienst« Der Regierungspräsident in Arnsberg verfügte dar
 aufhin am 6
Februar 1947 gemäss
63 DBG die Entlassung
 der Klägerin zu dem 31« Iiärz 1947 unter grundsätzlicher Zubil
 ligung einer Abfindung gemäss § 64 LBG« Lieäe Entlassungsverfügung wurde der Klägerin am .21* Februar 1947 zugestellt
0
Tn einer Eingabe vom 22* Liärz 1947, beim Regierungspräsidenten in Arnsberg eingegangen am 25* Uärz 1947? wandte sich die Klägerin gegen ihre ...ntlassung mi-f; dem Hinweis* dass sie seit 20 Jahren im öffentlichen .'jchuldienst stehe und die Entlassung unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden besonderen Umstände sowie der unsicheren Zeitverhältnisse eine Härte bedeute* insbesondere sei eine Ab-
4
• •
findung zur Zeit, weil sie keinen Lauerwert besitze? kein Ausgleich für die Preisgabe ihrer erworbenen Eeamtenrechte* Abschliessend bat sief die Entlassung aufzuschieben* bis nach erfolgter V/ährungsumstellung die Abfindung in etwa
 einen echten Ausgleich biete5 ihre Ceiterbeschäftigung sei
*
auch wegen des bestehenden Lehrermangels gerechtfertigt*
Ler Regierungspräsident in Arnsberg erteilte auf diesen Antrag der Klägerin unt.er dem 28« März' 1947 folgenden nicht förmlich zugestellten Bescheids
"Ihrem Antrag vom 22« Liärz ds«Js« auf Ueiterbeschäf-
1
tigung im Schuldienst .vermag ich nicht stattzugeben.
!
Die Entlassung muss wegen Ihrer gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen«”
Die Klägerin schied mit dem 31» LSärz 1947 aus dem Schul-dienst aus« Ihr wurde am 20« Juni 1947 eine Abfindung in Höhe
 von 7*442.77 KM ausgezahlt.*
Vie sich aus den Personalakten der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt, richtete die Klägerin am 17» Januar 1950 eine Eingabe an den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen, mit der sie in erster Linie eine Aufwertung der in Reichsmark gezahlten Abfindung forderte, da die ror der Y/ährungsreform gezahlte Abfindungssumme keinen Ersatz für den Fortfall der Pension darstelle. Nach Berichterstattung durch den Regierungspräsidenten in
 Arnsberg beschied der Kultusminister die Klägerin unter dem
1
Uärz 1950
dass eine Aufwertung der gezahlten Abfindung
 nicht möglich sei. Unter dem 2, April 1950 erfolgte eine neue Eingabe der Klägerin, womit sie insbesondere um 7/ieder einstellung bat. die der Kultusminister am 19» April 1950 dem Regierungspräsidenten in Arnsberg zur Stellungnahme zu-
leitete. Diesen Antrag auf 7/iedereinsteliung lehnte der Ke-
«
gierungsPräsident in seinem Bericht an den Kultusminister vom 6. Hai 1950 ab« Nach dem unwidersprochen gebliebenen eigenen Vorbringen der Klägerin hat das beklagte Land die Beseitigung des von ihr behaupteten Schadens durch ihre
 Veiterbeschäftigung bezw« Viedereinstellung oder Aufwer-
• . •
tung der Abfindungssumme mit weiteren Bescheiden yom 19.Mai
»
• • * und 3« August 1950 abgelehnt
• • • »
Die Klägerin macht mit ihrer am 27» Juli 1951 zugestellten iClage Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB in
*. • • .
Verbindung mit Art 34 GrundG (Art 131 WeimVerf) geltend
 und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung eines Teil-
5
betrages Ton 100 DH zu verurteilen« Sie ist der LIeinung ihre Entlassung aus dem Schuldienst zu dem 31» Ijärz 1947

sei rechtswidrig gewesen, da 5 63 EBG als Ausdruck national-sozialistischen Gedank.nguts und Verletzung des Grundsatzes der beruflichen•Gleichstellung der Geschlechter (Art 109 und 128 WeimVerf) nicht mehr hätte angewendet werden dürfen. Diese Auffassung von der Hichtanwendbarkeit des §. 63 DBG habe der Innenminister des Landes'ITordrhein-l/estfalen
 in einem späteren Runderlass vom 26«, Februar 1948 (1IB1 ITRlWf
S
 78) selbst vertreten«, In anderen Ländern und auch in an-
deren Verwalt ungs zwei gen des Landes ITordrhe in-'Westfalen seien im übrigen Entlassungen gemäss § 63 DBG nicht ’durch
 geführt» Dem bei der Regierung in Arnsberg tätigen 3camten.
der unter Berufung auf § 63 DBG ihre Entlassung verfügt
• •
und durchgeführt habe? falle also ein grober Ermessene-missbrauch zur Last, wodxirch das beklagte Land zu dem Schadens ersatz verpflichtet sei* Der Schaden bestehe insbesondere
 auch darin
 dass die Abfindung infolge der späteren Wäh-
rungsreform hur einen Betrag von 483*78 DL! darstelle
 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt» Es verneint das Vorliegen einer Amtspflicht-Verletzung, da
§ 63 DBG zu Recht zur Anwendung gekommen sei* In der ICul-
*
tusverwaltung des Landes seien iii den Jahren 1945 bis 1948 im übrigen laufend alle verheirateten weiblichen Beamten zur Entlassung gekommen* deren wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert war. so dass die :Entlassung der Klägerin
 kein Ausnahmefall sei» Die Abwertung der Abfindungssumme sei allein auf die spätere v/ährungsumstellung zurückzuführen, für die das beklagte Land nicht einzustehen habe.
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zu demal weder der Eintritt noch die. Folgen einer künftigen währungsumstelltuag voraussehbar gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die-
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ses Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt unter Erweiterung der Klageforderung um einen Zinsanspruch von 4 $ der geltend gemachten Forderung seit dem 12a Juli 1951o In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren geltend gemachten Bchadensersatzanspruch auch auf Verletzung der ihr gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg gestützt, da unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände ihres Fallesf insbesondere auch ihrer Krankheit? das Vorgehen des beklagten Landes gegen sie eine ausgesprochen unsoziale Handlungsweise darstelle*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen,. Hit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Vorderurteile und die Verurteilung des beklagten Landes entsprechend dem letzten Klageantrag* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
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•I)-. • Zur Frage der von der Klägerin behaupteten Amtspflicht-
Verletzungen ist davon auszugehen« -dass eine solche objek-
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tiv grundsätzlich vorliegt? wenn bei der Entscheidung über
• •
eine Rechtsfrage die zuständige Dienststelle sie unrichtig
 beurteilt und dementsprechend rechtswidrige Hassnahmen
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gegen einen Beamten verfügt, da sie damit auch eine ihr dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (RGZ
 146, 35 /397)#	^ann liier auch kleinen Unterschied' aus-
machen * ob - wie die Klägerin darlegt - der die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten
 in Arnsberg insofern eine Amtspflichtverletzung begangen
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 als er rechtswidrig, d.h* ohne sich auf § 63 DBG
zu können, die Entlassung unter Bezug auf § 63 BBG
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oder der Innenminister des beklagten Landes bez\
der dort tätig gewordene Beamte, indem er rechtsirrig die
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iederanwendbarkeit des
63 DBG mit seinem Erlass vom 31
Oktober 194.6 verfügte. Selbst wenn der Beamte des Regie rungspräsidenten in Arnsberg sich für seine die Klägerin treffende Uassnahme der Entlassung auf die V/eisung des Innenministers berufen könnte - was das Berufungsgericht unterstellt, so bliebe immer noch die unrichtige Beurtei
 lung hinsichtlich der Anwendbarkeit des < 63 DBG und da
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mit eine objektive AmtspflichtVerletzung des Innenmini-
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sters bestehen, denn die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung vom Land
 llordrhein-V'estfalen* für das auch der Minister selbst
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kraft seiner Organstellung handelte
• Auf die in der Rechtsprechung verschieden beurteil-te Rechtsfrage, ob der § 63 DBG falte Passung) als Aus-
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druck nationalsozialistischen Gedankenguts und mit den bereits nach 1945 bestehenden, in den Bestimmungen der Art 109 ? 128 Y/eimVerf und Art 3 GrundG zu dem Ausdruck ge-langten Rechtsauffassungen über die berufliche Gleichstei-lung der Geschlechter im Y/iderspruch stehend überhaupt nicht mehr angewandt werden durfte, braucht in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingegangen zu werden, da insoweit ein Verschulden weder des Beamten des Regierungspräsidenten noch des Innenministers bejaht werden kann.
Das Berufungsgericht gelangt ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung, dass Jer die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg einer allgemeinen Iteisungi des Innenministers hinsichtlich der
 Wiederanwendbarkeit des § 63 DBG folgte und somit - ausgehend von den -verschiedenen Meinungen Uber die Rcchtsbe-ständigkeit des § 63 DBG - in seiner Person eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung verneint werden muss* Aber auch dem Innenminister bezw,. seinen Beamten kann ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden* Die 2* Hassnahmenverordnung
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vom 9o Oktober 1942 war nach ihrer Entstehungsgeschichte
 durch .die im Krieg besonders schwierig gewordenen Perso-
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naiverhältnisse in der zivilen Verwaltung bedingt* Es liess
• •• •* • • *
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sich deshalb in der ungeklärten allgemeinen Situation auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der ersten Zeit nach dem
 Umbruch von 1945 durchaus die Meinung vertreten, dass die 2* Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamten-rechts vcm 9« Oktober 1942 nicht mehr anzuwenden und dafür wieder die Bestimmungen des § 63 DBG (a*F*) durchzuführen
 seien, zu demal diese nicht in den vom Kontrollrat ausdrück-
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lieh aufgehobenen ehemaligen Gesetzen des nationalsozialistischen Regimes aufgeführt waren und auch schon vor 1933 in verschiedenen Gesetzen in ähnlicher Weise zu dem Ausdruck gekommen waren* Ferner bestimmte § 2 Abs 2 der genannten Verordnung vom 9« Oktober 1942 lediglich, dass ein verheirateter weiblicher Beamter im Falle des § 63 Abs 1 DBG nicht entlassen zu werden brauchte, ohne dass damit
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die Entlassungsmöglichkeit des §. 63 DBG überhaupt entfiel henn der Innenminister deshalb mit seinem Erlass vom 31
Oktober 1946 für die nachgeordheten Behörden durch Verwaltungsanordnung ganz allgemein bestimmte* dass von die ser ICannvorschrift des § 2 aaO künftig kein Gebrauch mehr gemacht werden sollte} so konnte er davon ausgeheh, dass er sich damit im Rahmen des in § 2 Abs 2 der Verordnung vom 9* Oktober 1942 den Behörden überlassenen Ermessens
 hielt. Berücksichtigt man schliesslich, dass auch in der
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Frage der Anvvendbarkeit des § 63 DBG beurteilte, so kann jedenfalls dem Innenminister des beklagten Landes oder seinem sachbearbeitenden Beamten ein schuldhaftes Verhalten nicht zugemessen werden*.
Im besonderen Maß ungewöhnlich ist zwar, dass dasselbe Ministerium noch nicht 1 1/2 Jahre später, nämlich durch Runderlass vom 26« Februar 1948 (1'dnBl HRhWf S 78) mit einer ausführlichen Begründung die Anwendung des § 63 DBG untersagte, weil diese Bestimmungen angeblich mit den. geltenden staatsrechtlichen Grundsätzen und den modernen demokratischen Grundgedanken nicht mehr vereinbar seien« Diese andere und später verlautbarte Rochtsauffassung des Innen ministers kann Jedoch die Frage des Verschuldens eines Beamten im Bezug auf die behauptete AmtspflichtVerletzung* in den Jahren 1946 und 1947 nicht berühren, da damals eine derartige Rechtsansicht nirgends bekannt gemacht war« Aus dem Erlass des Innenministers vom 31 o Oktober 1946 v/ar Jedenfalls für den Beamten des. Regierungspräsidenten in Arnsberg sogar die gegenteilige Auffassung zu entnehmen.,
2} Auch die nach Ansicht der^Revision weiterhin angeb lieh vorliegenden Amtspflichtverletzungen können die Klage forderung nicht stützen
 Selbst wenn die Entlassung der Klägerin vom Regierungspräsidenten in Arnsberg trotz eines etwaigen Lehrer-mangels ausgesprochen sein würde, so hat doch der Regie-rungspräsident - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum feststellt - geglaubt, die Entlassung der Klägerin als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung aussprechen zu müssen, so dass hier weder eine 7illkürmassnahme der Verwaltungsbehörde noch ein schuldhaftes Verhalten des tätig
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gewordenen Beamten vorliegt«
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Im Gegensatz zur Ansicht der Revision brauchte der Regierungspräsident in Arnsberg weder über die Entlassung der Klägerin noch auf ihre Eingabe vom 22 0 März 1947 eine besondere Entscheidung des zuständigen Ministers
 einzuholen
Insoweit fehlt es schon an einer objektiven
 AmtspflichtVerletzung
 Sofern man der Klägerin in ihrer Eigenschaft als
 Volksschullehrer'in der Stadt
 die Rechtsstellung
 eines nur mittelbaren Staatsbeamten gibt (hierfür spricht die atsache* dass der im Einvernehmen mit dem Innenmini-
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 ster ergangene Erlass des Iftiltusministers des Landes ilord
 rhein~\7estfalen vom 5» Juli 1948 (llinBl iTRh
 ter Bezugnahme auf einen früheren Erlass vom 30* ■ Januar
1947 die Anwendung der für die Anstellungsverhältnisse
 von Volksschullehrern vor 1933 geltenden Bestimmungen ver~
, die nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs
 gerichts den Volksschullehrern den Status eines nur mit-
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telbaren Staatsbeamten gaben, so dass sie als unmittel-
fügt hat
 bare Beamte der Schulunterhaltsträger anzusehen sind), ist der Regierungspräsident für das ehemals preussische Gebiet als obere- Aufsichtsbehörde auch die oberste dienst
 behörde im Sinne des § 63 DBG in Verbindung mit § 1 Abs 4 Ziff 1 DVO zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunal-
beamten vom 2. Juli 1937 /KGB! I S 7297.
Aber auch als unmittelbare:landesbeamtin (in sinn-gemässer Anwendung des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom
 Juli 1939 ZEGBl IS 11977) wäre
 für die Klägerin entsprechend der früheren Regelung der
• •
Regierungspräsident als Ernennungsbehörde die für die Entlassungsverfügung zuständige Behörde (§66 DBG) geblieben-da insoweit das Reichsgesetz vom 5o Juli 1939 keine Änderung
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hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung im Behördenaufbau gebracht hat, insbesondere die Zuständigkeiten und Befugnisse. der bisherigen Landesbehörden gegenüber ihren Beamten unberührt geblieben sind (Brand, DBG 1942 S 89). V/as aber die Entscheidung gemäss § 63 Abs 2 DBGr anbetrifft, so
 hatte der Innenminister als zuständige oberste Landesbehör-?
• • •
de für die hier in Bede stehenden Brägen des Beamtenrechts mit seinem Erlass vom 31» Oktober 1946 die Anwendung des 5 63 DBGr generell angeordnet, und für eine besondere Prüfung nach § 63 Abs 2 DBGr ist grundsätzlich kein Baum, wenn die Voraussetzung des § 63 Abs 1 Satz 2 BBG vorliegt, also - wie hier - der Ehemann einer Beamtin in einem mit Buhejehalt verbundenen Beamtenverhältnis steht (Brand, DBG 1942
 S 35) *
Aus der fatsache, dass der HegierungsPräsident in Arns berg die Klägerin nicht wiedereingestellt hat, obwohl sie nach Ansicht der Revision schon wegen ihrer Krankheit und politischen Unbelastetheit nicht hätte entlassen werden dürfen, und der Innenminister mit seinem späteren Erlass
 vom 26e Februar 1948 die Anwendbarkeit des § 63 DBG selbst verneint hat, kann jedenfalls eine Amtspfliohtverletzung nicht hergeleitet werden. Die Frage der Wiederbeschäfti-güng der Klägerin ist, nachdem sie aus dem Beamtenverhält-nis förmlich'entlassen ist. eine Ermessensentscheidung . der Verwaltungsbehörde, über die von den ordentlichen Ge-richten nicht über den insoweit unzulässigen Umweg eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung sach-lieh entschieden werden kann0 Im übrigen haben diese An-griffe der Revision im wesentlichen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu dem Gegenstand, worauf nachfolgend einzugehen ist,.
12
% •

Die Revision meint, dass die Klageforderüng auch als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht des beklagten Landes
 gerechtfertigt sei.
1) Lass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34- GrundG (früher Art 131 YfeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt
(Brand; DBG 1942 S 248$ Fischbach. 1951 S 508/509$ RGZ 111, 178$ 141, 385$ 146c 35? 158, 235). Jedoch ist die
 Grundlage beider Ansprüche eine verschiedene. Der Anspruch aus § 839 BGB.gründet sich auf eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung eines Beamten, für deren vermögensrechtliche Folgen der Staat nur an Stelle des Beamten haftet. Für diesen Inspruch ist, da er .sich als Vermögensrechtlicher Anspruch nicht aus dem öffentlichen Dienstverhältnis herlei-
§
tet, deshalb auch ein Vorbescheid nach § 143 DBG nicht er-
forderlich (Brand, DBG 1942 S 249; RGZ 146, 35 /597), Anders ist jedoch die Rechtslage für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht„ Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als ver-mögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S 249 und 257$ Pischbach, DBG 1951 S 507/508$ RGZ 141, 385$ 146, 35).
Ebenso wie es nicht erforderlich ist, dass für die
• • ^
Geltendmachung eines Schadensetsatzanspruchs wegen Ver-
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letzung der Für Sorgepflicht der Beamte sich zur Zeit der Klageerhebung noch im Beamtenverhältnis befindet« sondern genügend ist-, wenn es sich um einen aus dem früheren Beam-tenverhältnis ergebenden vermögensrechtlichen Anspruch handelt (Brand, DBG 1942 S 782$ Fischbach* DBG 1951 S 1004;
RGZ 108, 117), werden auch die Bestimmungen des 5 143 DBG nicht dadurch berührt, dass der Beamte inzwischen aus sei-nem Amt ausgeschieden ist (EG in HRR 40 JTr 94),
2)
Da die Einhaltung der Vorschriften des
143 DBG eine
 von Amts wegen zu prüfende ProzessvorausSetzung ist (Brand
DBG 1942 S 790: Fischbaeh, DBG 1951 S 1009 und 1015; BG in
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Jff‘31, 1795; RGZ 146, 35)? ist zunächst die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klä-gerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu prüfen, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist* Insbesondere fragt es sich, ob der der Klägerin auf ihre Eingabe vom 22« März 1947 vom Regierungspräsidenten in Arnsberg unter dem 28« März 1947
erteilte Bescheid oder etwaige auf ihre späteren Eingaben zu dem Teil vom Kultusminister des beklagten Landes ergange
 ne Bescheide von rechtlicher Bedeutung im Sinne des DBG sind, besonders im Hinblick darauf, dass die Klage erst am 27, Juli 1951 erhoben ist*
14 3
Die Regelung des § 143 DBG ist vorwiegend aus praktischen Erwägungen getroffen worden, um einmal unnötige
-
Prozesse im Interesse des Beamten und der Behörde zu vermeiden, und .zu dem andern im Interesse des öffentlichen Haushalts- und Kassenwesens möglichst bald das Bestehen von • vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten gegen ihre Dienstherrn endgültig zu klären (Fischbach. DBG 1951 S 1008/9$ RGZ 146, 35 £5T/) •' Nach diesem Sinn und Zweck

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der gesetzlichen Vorschrift des § 143 DBG muss schon
 der erste von der zuständigen obersten Dienstbehörde ergangene Bescheid, durch den der Anspruch des Beamten in klar erkenhbarer Y/eise und mit Bestimmtheit abgelehnt wird, massgebend für den Beginn der Ausschlussfrist sein, die einerseits den Klageweg öffnet und andererseits nach ihrem Ablauf den Rechtsweg endgültig verschliesst«, ITeue
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Gesuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den lauf der Prist nicht wieder eröffnen, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befasst und sogar neue Bescheide erteilt (Fischbach, DBG 1951 S 1013? RGZ 146, 35)o Kommt für die Begründung des Anspruchs ein einheitlicher Tatbestand in Frage, so umfasst der erteil-te Vorbescheid alle nur denkbaren juristischen Begründun-gen des Anspruchs, insbesondere sind spätere tatsächliche und rechtliche Erweiterungen des ursprünglich.erhobenen einheitlichen Anspruchs insoweit ohne Belang (Brand, DBG
 1942 S 789? auch EffZ 92, 114 /Ir£7),
Wenn man hiervon ausgeht, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin bereits mit ihrem Antrag vom 22* März 1947 alle wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre jetzige Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützt, geltend gemacht und hieraus auch einen Anspruch auf V/eiterbeschäftigung erhoben hat, doh* auf die ITicht-durchführung der Entlassung, die sie in ihrer Klage als gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes verstos-send ansieht mit der Wirkung, dass ein Schadensersatzanspruch gegeben sei« Bereits in ihrem Antrag vom 22«
März 1947 hat die Klägerin nämlich geltend gemacht, dass
 die Entlassung in ihrem besonders gelagerten Fall eine iiär.te bedeute, besonders auch im Hinblick auf eine kommende Y/ährungsumstellung; ferner, dass auch der angeb-
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liehe Lehrermangel ihre Weiterbeschäftigung rechtfertige«
Wenn daraufhin der Regierungspräsident in Arnsberg mit seinem Bescheid vom 28» Kärz 1947 diesen Antrag auf Richtdurchführung der Entlassung klar und unmissverständlich ablehnte mit dem Hinweis, dass die Entlassung erfolgen müsse9 so erfüllt schon diese Entscheidung des Regierungspräsidenten die Voraussetzung eines Vorbescheides im Sinne
 des § 143 DBG»
Lass der Regierungspräsident in Arnsberg als obere Gemeindeaufsichtsbehörde für die Klägerin die Stellung der obersten Lienstbehörde hat* die für die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 143 DBG zuständig ist, ergibt sich aus § 1 Abs 3 DVO zu dem DBG für die Kommunalbeam-ten vom 2* Juli 1937 (RGBl I S 729) in der Passung vom 28* April 1938 (RGBl I S 509)«
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Prist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen.
wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten
 formlos
ehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise
 vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (ür
 teil des Senats vom 29« März 1951 in BGHZ 3? 307 und vom
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2365j
/?997
November 1952 - III ZR 74/51
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ebenso RG in JV/ 1938
RG in LR 1941
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RGZ 164, 72 ßV
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Brand, DBG 1942 S 787
schbach. DBG 1951 S 1014/15)
Im vorliegenden Pall ist zwar eine förmliche Zustel-lung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Arnsberg
 vom 280 März 1947 und der späteren Entscheidungen des be-klagten Landes vom 1» März, 19» Mai und 3« August 1950 nicht erfolgt bezw« nicht nachgewiesen« Lass jedoch die Klägerin tatsächlich Kenntnis von all diesen Bescheiden
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genommen hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen« Trotz des nur formlosen Zugangs dieser Bescheide, insbesondere desjenigen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. März 1947, hatte die Klägerin aber ihr Klagerecht aus einem Anspruch wegen Verletzung d,er Fürsorgepflicht zur Zeit der erst am 27« Juli 1951 erhobenen Klage verlc-ren« Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids
 gemäss § 143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164> 72
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 /7Ö7), setzt aber nicht die sechsmonatige•Klageausschluss-
frist in Lauf« Indessen beginnt gemäss § 143 Abs 1 Satz 2 DBG diese Ausschlussfrist in jedem Fall mit dem Ablauf
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von sechs Monaten« nachdem der Antrag des Beamten auf Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde zugegan-
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gen ist. Dies gilt auch bei einer fristgemässen, jedoch nicht formgerecht zugestellten Entscheidung der obersten Dienstbehörde (so RGZ 166, 299 und offenbar auch RG in DR 1941. 1223| aA anscheinend RG in einer früheren Ent-Scheidung desselben Senats in JW 1938, 2365).
Da der Antrag der Klägerin vom 22. März 1947 dem
 Regierungspräsidenten in Arnsberg als der für sie als mittelbare Staatsbeamtin zuständigen obersten Dienstbehörde am 25o März 1947 sugegangen ist, hat die Klägerin auch
• •
unter Berücksichtigung der Verordnungen über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege
••
vom 16o Dezember 1946 und 17» Dezember 1947 (V0B1 Britz
• •
 S 19 und 174) und der Verordnungen über die Beendigung
••
der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem
• • •
Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechts
• •
pflege vom 13. Januar 1949 und 24* August 1949 (V0B1 Britz S 19 und 36?) ihr Klagerecht spätestens mit dem 30. Juni 1949 verloren, da es sich um eine Frist von nicht mehr als
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zwei Jahren- handelt * Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid
 grundsätzlich einer Hechtsbelehrung, insbesondere des Hin-
* •
weises auf den Verlust des Klagerechts, nicht bedarf (Brand
 DBG 1942 S 7915 auch RG in J\7 1936, 2225) und auch die
 Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr auf die rein
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verfahrensrechtliche Bestimmung des § 143 DBG keine Einwendung finden (RGZ 146, 35)* Im übrigen besteht aus dem freueVerhältnis des Beamten gegenüber dem Staat auch eine Verpflichtung,, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (vgl RGZ 141, 385 /?907)*
Einer sachlichen Prüfung des geltend gemachten An-
• • •
spruchs aus angeblicher Verletzung der Fürsorgepflicht' des beklagten Landes bedarf es somit nicht*
3) Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn der Kultusminister des Landes Hordrhein-',Westfalen als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 D3G für die
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Klägerin oder deren erste Eingabe vom 22c Llärz 1947 als
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nicht genügend bestimmter Antrag angesehen würden* Aus-weislich der Personalakte der Klägerin ist ihre Eingabe vom 17c Januar 1950, mit der sie vorwiegend eine Aufwertung der Abfindungssumme begehrte, spätestens Ende Januar 1950 beim Kultusminister eingegängen (und von ihm formlos
 unter dem 1« Uärs 1950 ablehnend beschieden) und dieje-
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nige vom 2* April- 1950, die vor allem die Niedereinstel-lüng der Klägerin zu dem Ziele hatte, spätestens am 19* April 1950, denn unter diesem Datum hat der Kultusminister den
 Regierungspräsidenten in Arnsberg zu dem Bericht aufgefor-
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derto Ohne dass es darauf ankommen würde, wann im einzelnen und unter Beachtung welcher äusseren Förmlichkeiten
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die ablehnenden Bescheide des Kultusministers erteilt und der Klägerin zugegangen sind, hätte auch dann« wenn der Kultusminister für die Erteilung des Vorbescheides zuständig gewesen wäre, die Klägerin nach dem oben Dargelegten in jedem Palle spätestens ein Jahr nach Zugehen ihres letzten Antrags beim Kultusminister, d.h. spätestens mit dem 19. April 1951 ihr Klagerecht verloren« Die erst am 27» Juli 1951 zugestellte Klage ist also auf alle Fälle erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des C 14-5 DBG, d.h« ver-spätet erhoben, so dass es insoweit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht fehlt und insoweit der Rechtsweg nicht mehr zulässig ist.
III.
Die Klageforderung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer notwendigen Uährungsumstellung der gezahlten Abfindungssumme im Verhältnis 1 s 1 - wie die Klägerin meint - gerechtfertigt. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlichen
(DVO zu § 64 DBG)o Da der Abfindungsanspruch derKlägerin schon mit ihrer Entlassung am 31* ISärz 1947 entstanden ur.d
fällig geworden ist, ist dieser auch eine Reichsmark-Forderung, die das beklagte Land durch seine Zahlung am 20» Juni 1947 erfüllte und damit zu dem Erlöschen brachte. Im Zeitpunkt der Vährungsumstellung bestand somit ein für eine Umstellung geeigneter Abfindungsanspruch, der seiner rechtlichen Natur nach zwar ein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG und deshalb im Verhält- ’ nis 1 s 1 umzustellen gewesen wäre (so Urteil des Senats vom 17» November 1952 - III ZR 74/51 -), nicht mehr.
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Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die-Klage forderung nunmehr auch als Gehaltssnspruch wegen angebli-eher Richtigkeit der 3Sntl as sungs Verfügung vom 6* Februar 1947 geltend macht, liegt eine Klageänderung vor, die in der Revisionsinstanz schlechthin ausgeschlossen ist (Stein Jonas, ZPO, 1949 zu § 246 III).
Die bisher erhobenen Ansprüche aus Verletzung einer Amtspflicht oder Fürsorgepflicht und auch, soweit eine Umstellung der gezahlten Abfindungssumme begehrt wurde, haben hier eine jedenfalls formell wirksame Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin zur Voraussetzung. Wenn deshalb von der Klägerin in der Revisionsinstanz die Klageforderung als Gehaltsanspruch aus einem angeblich
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noch bestehenden Beamtenverhältnis erhoben wird, so liegt darin, nicht nur eine neue rechtliche Begründung oder Heranziehung eines anderen Rechtssatzes für den erhobenen Anspruch; der Tatbestand, aus dem der jetzt geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, ist ein anderer, als dei\ aus dem die bisher erhobenen Ansprüche abgeleitet sind. Eine Änderung des Klagegrundes liegt daher vor, Dem erkennenden Senat war deshalb-verwehrt, in diesem Rechtsstreit
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auf diese Klagegrundläge einzugehen.
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Die Berufung der Klägerin ist somit zu Recht zurück-• gewiesen worden» Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Kcs tenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
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