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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen erlittenen Schaden in Anspruch* Er hat vorgebracht*, Büflp^ sei noch hinter dem Pferd hergelaufen und habe es zu einer schnelleren Gangart angetrieben* Büp^p sei auch nicht in der Lage gewesen? Bü^|^ habe damals auch trotz seiner Jugend schon Erfahrung mit Pferden gehabt* Im übrigen habe Büptil^'das Pferd nicht angetrieben, der Kläger habe es vielmehr selbst durch Schenkeldruck zu dem Galoppieren gebracht* eilendes willkürliches Verhalten des Tieres ursächlich war* Ein solches liegt auch dann vor, wenn ein äusseres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizerid einwirkt0 Die Haftung ist nur ausgeschlossen bei Einwirkungen ausser-gewöhnlicher Art und besonderer Gewalt, durch die das tierische Tun ausgeschaltet wird, nicht dagegen bei häufig eintretenden und vom Tierhalter zu gev/ärtigenden Vorkommnissen des gewöhnlichen Verkehrs (Staudinger 9* Aufl Anm 4 b <t zu § 833; Palendt 10. offen« Damit ist aber noch nicht erwiesen, dass das Pferd durch ein anderes aus-sergewöhnliches Ereignis zu dem Galoppieren veranlasst worden ist.. Das wird auch von der Beklagten nicht behauptet« Bleibt ■ aber die Frage offen., welcher Umstand das Pferd zu seinem Verhalten veranlasst hat» so wäre es Sache der Beklagten darzutun, dass ein aussergewöhnliches Ereignis, das ein selbständiges willkürliches Verhalten des Pferdes aus-schliesst, Vorgelegen hat« Da dies nicht geschehen ist, ist nach den Segeln des Anscheinbeweises anzunehmen., dass ein selbständiges willkürliches Verhalten des Pferdes Vorgelegen hat« Die am nächsten liegenden Ursachen, nämlich ein unsachgemässes Antreiben des Pferdes durch Büssing oder auch durch den Kläger selbst, wären im übrigen jedenfalls auch noch äussere. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, dass ein 10-jähriger Junge zur Führung eines Pferdes nicht geeignet ist« Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe es unter.Verletzung des § 286 ZPO unterlassen, auf die Beweisantritte der Beklagten, das Pferd sei lammfromm gewesen und Büssing habe Erfahrung im Umgang mit Pferden gehabt, einzugehen« Auf diese Feststellungen kommt es aber nicht an, denn auch ein sie, wie der Kläger, ohne die notwendige Erfahrung darauf reiten-, Diese Gefahrenmöglichkeiten hätte die Beklagte erkennen müssen und hatte deshalb das Pferd auch nicht dem 10-jährigen jungen anvertrauen dürfen* Der Umstand, dass es auf dem Lande üblich sein mag, Kinder vielfach mit. 3o) Schliesslich rügt die Revision auch Verletzung des § 254 BGB, Der Vorderrichter habe bei seiner Abwägung nur auf das Verschulden der Beklagten abgestellt und,nicht auf den Grad .der in erster Linie, zu berücksichtigenden Verursachung* ' ■', . § 254 BGB bei seiner Abwägung in erster Linie auf den Grad der Verursachung abgestellt hat» Es ist in dem betreffenden Teil des Urteils zwar ausgesprochen« dass der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat und dass die Beklagte durch die Bestellung einer ungeeigneten Person die Ursache für den Unfall gesetzt hat« Im übrigem .stellt das Berufungsgericht aber bei seiner Abwägung offensichtlich entgegen der Vorschrift des § 254 BG3 in erster Linie auf den Grad des Verschuldens ab0 Dieser Llangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils* Die Fest- . Stellungen des Berufungsgerichts reichen aus, es dem Senat zu ermöglichen, die Abwägung auch unter entsprechender Berücksichtigung der Verursachung nachzuprüfen» Dabei ergibt sich, dass die von dem Berufungsgericht vorgenomuiene Abwägung im Ergebnis nicht zu bemängeln isto Auch was die beiderseitige Verursachung des Unfalls betrifft, muss die allgemeine Tiergefahr und der Umstand« dass das Pferd nur von einem kleinen Jungen geführt wurde, gegenüber dem Besteigen des Pferdes durch den Kläger als die überwiegende Verursachung angesehen werden, zu demal da nicht erwiesen ist, dass der Kläger das Pferd durch Schenkeldruck oder auf andere ".‘eise angetrieben hat» Eine Schadensteilüng, wie sie das Berufungsgericht vorgenomuien ‘hat, erscheint.

Zitierte Normen: § 833 BGB
UnfallBerufungsgerichtAbwägungPferdVerursachungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR1155/51
Verkündet am 26 o Ilai 1952
Fieser Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fräulein Elisabeth
 Beklagte, rufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmüchtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
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 den Schüler Bernard £ e fHHHBP y
Kläger» Berufungskläger und Revisionsbeklagten«
Prozessbevolluächtigters
 Rechtsanwalt Dr„
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hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Hai 1952 unter Ult Wirkung des Senatspräsidenten Prof® Dro Riese und der Bundesrichter Prof« Dr„ Heiß» Dr«, Gelhaar, Rietschel und Dr® Rotberg
 für Recht erkannts
 Die Revision der. Beklagten gegen das Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25« April 1951 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen®
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Von Rechts wegen
 Tat!b.e stands
 Die Beklagte« die eine eigene Landwirtschaft betreibt., beauftragte am 21* September 1948 den damals 10-jährigen Otto	ein ihr gehörendes Pferd zur
 Schmiede in	zu	führen« damit es dort beschlagen
 werde* In der Schmiede kam	mit dem Kläger ins Ge-
spräch* Der Kläger wollte das Pferd nach dem Beschlägen nach Hause reiten* Das Pferd war ungesattelt und hatte als Zügel einen dünnen Strick* Der Kläger ritt das Pferd zunächst im Schritt* Nach einiger Zeit fing das Pferd an zu galoppieren* Dabei kam es auf der regennassen Strasse zu Fall, stürzte mit dem Kläger und dieser wurde erheblich verletzt*
Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen erlittenen Schaden in Anspruch* Er hat vorgebracht*, Büflp^ sei noch hinter dem Pferd hergelaufen und habe es zu einer schnelleren Gangart angetrieben* Büp^p sei auch nicht in der Lage gewesen? auf das Pferd genügend aufzupassen* Deshalb hafte die Beklagte? die dem damals erst 10-jährigen Büpf^ das Pferd nicht hätte anvertrauen dürfen* für den entstandenen Schaden* Er hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den'Kläger allen Schäden zu .ersetzen, der ihm aus dem Unfall am 21* September 1951,.in entstanden sei und noch entstehen werden
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat. vorgebracht, sie habe das .Pferd dem Büpppp ahvertrauen können* Es sei ein lammfroimnes Tier gewesen? Bü^|^ habe damals auch trotz seiner Jugend schon Erfahrung mit Pferden gehabt* Im übrigen habe Büptil^'das Pferd nicht angetrieben, der Kläger habe es vielmehr selbst durch Schenkeldruck zu dem Galoppieren gebracht*
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Das Landgericht hat dem Anspruch des Klägers zu einem Drittel, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers zu zwei Dritteln stattgegeben«, Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewi esenc	'
Uit der Revision erstrebt die Beklagte., dass die Klage unter Aufhebung und "Abänderung der Vorderurteile abgewiesen werdeo Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision*	••
Ent s che i dungsgründe t
lo) Die Revision rügt zu Unrecht die Anwendung des § 833 BGB*
Diese Bestimmung setzt voraus«, dass der. Schaden ’’durch ein Tier” verursacht worden ist0 Ein Schaden ist dann ’’durch ein Tier” verursacht., wenn ein der tierischen Natur entspre-
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eilendes willkürliches Verhalten des Tieres ursächlich war* Ein solches liegt auch dann vor, wenn ein äusseres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizerid einwirkt0 Die Haftung ist nur ausgeschlossen bei Einwirkungen ausser-gewöhnlicher Art und besonderer Gewalt, durch die das tierische Tun ausgeschaltet wird, nicht dagegen bei häufig eintretenden und vom Tierhalter zu gev/ärtigenden Vorkommnissen des gewöhnlichen Verkehrs (Staudinger 9* Aufl Anm 4 b <t zu § 833; Palendt 10. Aufl Anm 3 zu § 833 BGB,- RGZ 82, 113} RG in JU 1905? 3IS« 392 und 531 und auch sonst in ständiger Rechtsprechung)*
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Unfall durch das Galoppieren und den dadurch erfolgten Sturz des Pferdes verursacht worden ist„ Dass der ICläger*das Pferd durch Schenkeldruck zu dem Galoppieren gebracht hat«, sieht es
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nicht als festgestellt an« Es lässt auch die Frage, ob Büssing das Pferd angetrieben hat., offen« Damit ist aber noch nicht erwiesen, dass das Pferd durch ein anderes aus-sergewöhnliches Ereignis zu dem Galoppieren veranlasst worden ist.. Das wird auch von der Beklagten nicht behauptet« Bleibt ■ aber die Frage offen., welcher Umstand das Pferd zu seinem Verhalten veranlasst hat» so wäre es Sache der Beklagten darzutun, dass ein aussergewöhnliches Ereignis, das ein selbständiges willkürliches Verhalten des Pferdes aus-schliesst, Vorgelegen hat« Da dies nicht geschehen ist, ist nach den Segeln des Anscheinbeweises anzunehmen., dass ein selbständiges willkürliches Verhalten des Pferdes Vorgelegen hat« Die am nächsten liegenden Ursachen, nämlich ein unsachgemässes Antreiben des Pferdes durch Büssing oder auch durch den Kläger selbst, wären im übrigen jedenfalls auch noch äussere. Einwirkungen, die zu den vom Tierhalter zu gewärtigenden Vorkommnissen des gewöhnlichen Verkehrs gehören und deshalb eine Haftung aus § 333 nicht ausschlies-sen würden«
2«) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Entlastungsbeweis der Beklagten nicht als erbracht angesehen, ist nicht begründet«
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, dass ein 10-jähriger Junge zur Führung eines Pferdes nicht geeignet ist« Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe es unter.Verletzung des § 286 ZPO unterlassen, auf die Beweisantritte der Beklagten, das Pferd sei lammfromm gewesen und Büssing habe Erfahrung im Umgang mit Pferden gehabt, einzugehen« Auf diese Feststellungen kommt es aber nicht an, denn auch ein
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lammfrommes Pferd lfcann erfährungsgemäss durch äussere Er-
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eignisse, wie sie im'Strassenverkehr häufig auftreten,
 oder infolge unsachgemüsser Behandlung scheuen, und ein
 Kind von 10 Jahren ist dann* auch wenn es eine gewisse.
Erfahrung im Umgang mit Pferden hat, der dadurch entste.-Y;
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herben'..Gefahrenlage nicht gewachsen* Insbesondere ist aber ein 10-jähriger Junge-, und darauf kommt es im vorliegenden Palle entscheidend an« nicht in der Lage zu verhindern, dass das Pferd, durch Dritte« besonders durch Spielgefährten, unsachgenüss behandelt wird* sei es, dass diese es antreiben, sei esydass. sie, wie der Kläger, ohne die notwendige Erfahrung darauf reiten-, Diese Gefahrenmöglichkeiten hätte die Beklagte erkennen müssen und hatte deshalb das Pferd auch nicht dem 10-jährigen jungen anvertrauen dürfen* Der Umstand, dass es auf dem Lande üblich sein mag, Kinder vielfach mit. Arbeiten zu betrauen, denen sie nicht voll gewachsen sind, kann die Beklagte nicht entlasten* Wer dieser vielleicht bestehenden Übung folgt, tut dies auf eigene Gefahr*
Die Haftung der Beklagten aus § 833 BGB kann daher nicht nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen werden, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie bei der Beaufsichtigung des.Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat *
3o) Schliesslich rügt die Revision auch Verletzung des § 254 BGB, Der Vorderrichter habe bei seiner Abwägung nur auf das Verschulden der Beklagten abgestellt und,nicht auf den Grad .der in erster Linie, zu berücksichtigenden Verursachung*	' ■', .	"Y
Das angefoclitene Urteil lässt allerdings nicht hinreichend erkennen, dass es entsprechend der Vorschrift des
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§ 254 BGB bei seiner Abwägung in erster Linie auf den Grad der Verursachung abgestellt hat» Es ist in dem betreffenden Teil des Urteils zwar ausgesprochen« dass der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat und dass die Beklagte durch die Bestellung einer ungeeigneten Person die Ursache für den Unfall gesetzt hat« Im übrigem .stellt das Berufungsgericht aber bei seiner Abwägung offensichtlich entgegen der Vorschrift des § 254 BG3 in erster Linie auf den Grad des Verschuldens ab0 Dieser Llangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils* Die Fest- . Stellungen des Berufungsgerichts reichen aus, es dem Senat zu ermöglichen, die Abwägung auch unter entsprechender Berücksichtigung der Verursachung nachzuprüfen» Dabei ergibt sich, dass die von dem Berufungsgericht vorgenomuiene Abwägung im Ergebnis nicht zu bemängeln isto Auch was die beiderseitige Verursachung des Unfalls betrifft, muss die allgemeine Tiergefahr und der Umstand« dass das Pferd nur von einem kleinen Jungen geführt wurde, gegenüber dem Besteigen des Pferdes durch den Kläger als die überwiegende Verursachung angesehen werden, zu demal da nicht erwiesen ist, dass der Kläger das Pferd durch Schenkeldruck oder auf andere ".‘eise angetrieben hat» Eine Schadensteilüng, wie sie das Berufungsgericht vorgenomuien ‘hat, erscheint. . daher auch unter dem Gesichtspunkt der beiderseitigen Verursachung als angemessen,? Die von dem Berufungsgericht vor-genommene Abwägung der in zweiter Linie ebenfalls zu be«-rücksichtigenden beiderseitigen Schuld lässt keinen Irrtum erkenneno
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4o) Die Revision war daher mit der Kostenfolge des 5 97 ZPO als unbegründet zurückzuwe-isen«,
Dr, Riese	Heiß	Dr*	Gelhaar
 Rietschel	Dr«	Rotberg,'