August 1935 mit diesem Tage als hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf 12 Jahre angestellt. Im Zuge der Vorbereitung dieser Mnderungen teilte der 'Landrat des Ehein-Uupper- * Kreises in Opladen dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 1946 mit, dass der l&Sger für die Stelle des besoldeten Gemeindedirektors der Beklagten vorgesehen sei, und dass der Leiter der Kreis-LIilitärre-gierung angeordnet habe, dass sich alle Vorgeschlagenen ihm am 4. Vo das der Fall ist, bestimme ich hiermit, dass die Herren Bürgermeister, die nicht auf ihren Posten verbleiben, automatisch die Geschäfte des Stadtdirektors übernehmen, bis die neue Gemeindevertretung die endgültige Entschel-düng treffet.wird,tt Weiterhin richtete der Landrat in Opladen an die Bürgermeister seines Kreises am 7. 2. Y/o sie nicht erfolgt ist, ist die Stelle bereits .ausgeschrieben, so dass in kttrz-zeater Zeit mit der Wahl des Gemeinde-direktors zu rechnen ist? Mai 1946 in einem Schreiben an den Landrat die Ernennung von Bürgermeistern und Gemeindedirektoren in 17 Gemeinden, u.a. auch die des Klägers als Gemeindedirektors der Beklagten. Mai 1947 mit 16 gegen 4 Stimmen gegen die Ernennung des Klägers zu dem Gemeindedirektor aus und beschloss, die Stelle des Gemeindedirektorn auf Grund einer nochmaligen Ausschreibung neu zu besetzen* Am 8* Juli 1947 ordnete der Oberkreisdirekter des Khein-V/upper-Kreises in Opladen durch Bescheid an den Bürgermeister der Beklagten an, dass der Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 2* Mai*1947, betreffend die Wahl des Gemeindedirektors und • die Ausschreibung der Stelle gegenstandslos sei, so?Jie dass die Mitteilung des Bürgermeisters der Beklagten von 18. 16.9*47» durch den Ihre Beschwerde vom 14*7*47 gegen den Bescheid des Oberkreisdirektors in Opladen vom 8.7.>7 abgewiesen wird» auf.In der Sache selbst gebe ich also Ihrer Beschwerde statt und stelle fest» dass die Amtszeit des bisherigen Gemeindedirektors Lr. Burscheid mit dem 27.8.ds.Jrs. ab- Hierdurch sei zwischen ihm und der Beklagten ein Völlig neues Dienstverhältnis begründet worden, das mit seinem vorher bekleideten Ümt des früheren Berufsbürgermeisters in keinem Zusammenhang gestanden habe.' Die Ernennung sei nicht auf Widerruf, sondern auf Zeit erfolgt, und zwar bis entweder die Militär-Regierung oder der Landtag eine anderweitige Regelung treffen würden. Die Militär-Begierung habe den Kläger nicht zu dem Gemeindedirektcr ernannt, sondern lediglich seine * von einer anderen Stelle vergenomraene Ernennung bestätigt. Auf die Anordnung der Militärregierung vom 28 .Oktober 1946könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nur eine EntlossungsbeSchränkung für die Übergangszeit enthalte. Auch habe es sich bei der Ernennung des Klägers sum Gemeindedirektor nur um eine vorläufige vorübergehende und kommissarische Massnahme gehandelt Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mai 1946 nur eine Bestätigung des vom Landrat in Anpassung an die veränderten Verhältnisse mit der Übernahme der Geschäfte des Gemeindedirektors beauftragten ICLägers im Rahmen des bisherigen, durch Zeitablauf mit dem 28. September 1947t dass die Amtszeit des Klägers mit dem 27. Lies verneint er, indem er dahingestellt sein lässt, ob der Kläger durch die Militärregierung oder mit deren Bestätigung durch den Londrat zu dem Gemeindedirektor der Beklagten ernannt werden irt, weil die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses nicht gewollt gewesen sei, vielmehr die Fortsetzung des alten, die sich dann rechtlich beim Kläger als Versetzung darstelle. Der Kläger sei aber auch als Gemeindedirektor ■ nicht Beamter auf Zeit, sondern V#iderrufsbeamter gewesen, jedenfalls sei seine Amtszeit entsprechend der vorgesehenen Beschränkung mit Ablauf des 28. Noch seinem eigenen Vortrag sei der Kläger auch nur vorübergehend in das Beamtenverhältnis eines Gemeindedirektors berufen worden, solange bis entweder die Militärregierung oder der Landtag eine anderweitige Regelung traf.Erstere habe mit der Verordnung Nr 57 vom 1. Oktober 1946, nur unfähige oder nachlässige Beamte zur Entlassung vorzuschlagen, in eine Hichtlinie - den neu gewählten Gemeinderäten die Befugnis wiedergegeben, den Hauptgemeindebeamten von sich aus zu bestimmen; hiervon habe die Beklagte mit ihrer Erklärung, das Besmtenverhältnis mit dem Kläger über den 28. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die deutsche Gerichtsbarkeit für das von der Militärregierung ausdrücklich genehmigte Verfahren als gegeben erachtet. Oktober 1946 im Hinblick auf ‘die amtliche Veröffentlichung der diese Anordnung Überholenden VO Hr 21 und VO Nr 57 nicht für notwendig erachtet sich aber sonst nicht über eine Vorlage wegen der hier streitigen Rechtsnormen, nämlich der mündlichen Berufung des Klägers in da3 Amt des Gemeindedirektors Februar 1946 mitgeteilt worden, dass er für die Stelle des besoldeten Gemeiiidedirektoro der Stadt Burscheid vorgeschlagen sei und dass er sich zusammen mit allen Vorgeschlogenen im F.hein-Vupper-i£reis auf Anordnung des Leiters der Kreis-J.Iilitiirregierung diesem am 4. Aus dieser Vorstellung will der Kläger bereits seine vorbehaltlos erfolgte Ernennung zu dem Gemeindedirektor durch die Militärregierung herlciten. Bas danach schon in sich unwahrscheinliche Vorbringen des Klägers ist in keiner V/eise vom Kläger näher substantiiert, und es ist nicht unter Beweis gestellt, wie bei der blossen Vorstellung aller VorgeschIngenen seine behauptete Ernennung erfolgt sei. Llärz 1946 vorausgegangen, wonach die Bürgermeister, die nicht auf ihrem Bosten verblieben, automatisch die Geschäfte des Stadtdirelctors zu übernehmen hätten, bis die neue Gemeindevertretung die endgültige Entscheidung treffen werde* Kur im Zusammenhang mit dieser Verfügung des Landrats ist die Verfügung der Militärregierung, in Opladen vom Gegenüber einer derart eindeutig niedergelegten Massnahme ist das Vorbringen des Klägers, er sei von der Militärregierung vorbehaltlos zu dem Gemeindedirektor ernannt worden,.nicht schlüssig. Llärz 1946 kann eich «Ke blosse Eestätlgungsverfügung der Militärregierung vom 16- Uai 1946 ihrem Wortlaute nach nicht beziehen« Für das Gericht besteht somit keine Verpflichtung, die Sache gemäss dem Gesetz Kr 13 des Kates der Alliierten Hohen Kommission an die Militärregierung zu übezvreisen. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die Feststellung des Innenministers vom 26. Der Berufungorichter hot rechtsirrtumsfrei hierbei dua Vorliegen ei.nes Konstitutivaktes gegenüber dem Kläger verneint, so dass das Berufungsgericht nicht an die Feststellung des Innenministers gebundenvar. Als Vorfrage konnte das Berufungsgericht auch- darüber befinden, ob mit der * Ernennung des Klägers zürnr Gemeind edirektor ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist. Die Frage, ob der Kläger in ein neues Beamtenverhältnis berufen oder ob das bisherige Beamtenverhältnis fortgesetzt worden ict und in diesem Falle die "Ernennung" des Klägers mit dem Berufungsgericht als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, kann jedoch offen «bleiben. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass dem Kläger nur nit zeitlicher Begrenzung das Amt des Gemeinde-direktore übertragen wurde und dass er jedenfalls für diese begrenzte Zeit seine vollen ihm zuslehenden Bezüge erhalten hat. wie bereits oben (bei der Frage einer Verpflichtung des Gerichts zur Überweisung der Sache an die Militärregierung) erwähnt wurde, ist der Kläger nur vorübergehend mit der Übernahme der Geschäfte als Gemeindediroktor beauftragt worden. April 1946 notwendig gewordenen Umorganisation seiner Behörde, wodurch dem Kläger an sich keine weiteren Rechte verliehen wurden, für seine Person freiwillig für das neue Amt eines Gemeindedirektors entschieden. ‘ meistere der Beklagten dahin entworfen, dass die endgültige V/ahl nicht erfolgt sei, dass der derzeitige Stelleninhaber gemäss Verfügung des Landrats bis zu den Zlerbstwahlez ernannt sei, ur.d dass die Stelle gemäss Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. April 1946 ausgeschrieben sei und diesem Beschluss entsprechend nach den Neuwahlen durch die neue Gemeindevertretung neu besetzt werden solle. Damit bat der Klüger selbst zu dem Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihm nur um eine vorübergehende Beauftragung als Gemeindedirektor gehandelt hat. des Klägers durch die Militärregierung können aus dem Umstand, dass hei zweien der von der Militärregierung bestätigten Bürgermeister und Gemeindedirektoren ausdrücklich ein Zusatz wtemporary acting” gemacht worden ist, nicht aber bei dem Kläger, nicht gezogen werden, weil es sich eben nur um eine Bestätigung des Vorangegangenen handelte. Die Revision verkennt selbst nicht, dass ein Vorbehalt der bloss vorläufigen Einstellung des Klägers als Gemeindedirektor in der Verfügung des Iisndrats von Opladen an die Bürgermeister des Rhein-V/upper-lCreises vom 21. Das von der Revision gegen die Gültigkeit dieser Verfügung erhobene Bedenken, die Übertragung hätte nicht automatisch, sondern in Form einer Ernennung mit Jeu Einverständnis des Klägers erfolgen müssen, übersieht, dass der Kläger 'schon vorher auf die Mitteilung des Landrats vom 28. Januar 1948, dass der Kläger vorübergehend bis zur Entscheidung der neu gewählten Gemeindevertretung zu dem Gemeindedirektor ernannt war. Wenn der Illäger nur vorübergehend zu dem Gemeindedirektor ernannt wurde, so kann ihm nicht mehr als die vollen bis zu dem Ablauf sei-' ner 12-jährigen Amtszeit ihm gezahlten Bezüge zustehen. Die Vorinstanzen haben daher mit Hecht in den der Geschäftsübernehmo des Hlägers als Gemeindedirektor zugrundeliegenden Verfügungen, deren selbständige Auslegung übrigens dem Hevisionsgericht nicht verschlossen ist, nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Massnahme erblickt, die dem Kläger keine weiteren Ansprüche verleiht. Im Übrigen können die von der Revision an die Zurückübertragung der Bienstgewalt zur* Anstellung und Entlassung von Beamten auf die deutschen Behörden nach der VO IJr 57» unbeschadet der Bestimmungen über die nur wegen Unfähigkeit oder Pfliehtwidrigkeit, nicht aber aus politischen Gründen zulässige Entlassung von Beamten, geknüpften Ausführungen auf sich beruhen, weil unstreitig im Balle des Klägers, wie dieser so- . Hoi 1947 spricht sich nur gegen eine Ernennung des Klägers zu dem Gemeindedirektor aus. Entgegen der Meinung des Klägers ist durch das Gesetz vom' 9. Da hiernach das tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen *lagantrng nicht rechtfertigt, war die Revision mit der .rostenfolge aus § 97 2P0 surückzuweisen.
% 2360 072 UL. ZH 155/50 Verkündet amj£9... iu&ML 1951 gen. i'ieser, Just.Angest. als? Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. In Namen des Volkes •In dem Hechtsstreit des Br. HiHHBin trasse^^», Klägers, Berufungsklägers und Revisicnsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde Burscheid, vertreten durch den Hat • ^ der Gemeinde Burscheid, dieser vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1951 unter Hitnirkung des Senatepräsidenten Br. Scheib und der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Dr. Heiss, Br. Bagendarm und Baske für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 50. Juni 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klüger, Eerufsbürgermeister seit dem Jahre 1950, wurde durch Ernennungsurkunde vom 28. August 1935 mit diesem Tage als hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf 12 Jahre angestellt. Am 1. April 1946 wurden in der britischen Zone in Minderung der bisherigen Gemeindeverfassung anstelle des Amtes des früheren Berufsblirgermeisters die beiden Stellen des ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden des Gemeinderates mit der Bezeichnung Bürgermeister und des Gemeindedirektors als ausführenden Organs der Gemeindevertretung geschaffen. Im Zuge der Vorbereitung dieser Mnderungen teilte der 'Landrat des Ehein-Uupper- * Kreises in Opladen dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 1946 mit, dass der l&Sger für die Stelle des besoldeten Gemeindedirektors der Beklagten vorgesehen sei, und dass der Leiter der Kreis-LIilitärre-gierung angeordnet habe, dass sich alle Vorgeschlagenen ihm am 4. Uärz 1946 vorzuctellen hätten. Unter dem 21. März 1946 schrieb der Landrat in Opladen an alle Bürgermeister seines Kreises: % a "... In den meisten Städten und Gemeinden meines Kreises ist die Frage der Stadtdirektoren noch nicht geklärt. Vo das der Fall ist, bestimme ich hiermit, dass die Herren Bürgermeister, die nicht auf ihren Posten verbleiben, automatisch die Geschäfte des Stadtdirektors übernehmen, bis die neue Gemeindevertretung die endgültige Entschel-düng treffet.wird,tt Weiterhin richtete der Landrat in Opladen an die Bürgermeister seines Kreises am 7. Hai 1946 auf Anordnung der llilitärregierung u.a. folgende Fragen: 1. Ist die Y/ahl des Gemeindedirektors endgültig erfolgt? • 2. Y/o sie nicht erfolgt ist, ist die Stelle bereits .ausgeschrieben, so dass in kttrz-zeater Zeit mit der Wahl des Gemeinde-direktors zu rechnen ist? Mit Schreiben vom 12. Hai 1946 beantwortete der damalige Bürgermeister der Beklagten diese Fragen: 1. Die endgültige Y/ahl ist nicht erfolgt; der derzeitige Stelleninhaber ist gemäss Verfügung des Herrn Landrats bis zu den Herbstwahlen ernannt. 2. Die Stelle ist gemäss Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. April 1946 ausgeschrieben und soll, diesem Beschluss entsprechend, nach den Neuwahlen durch die neue Gemeindevertretung neu besetzt werden. Dieses Antwortschreiben war von dem Kläger handschriftlich entworfen. Die Militärregierung des Ehein-Yiüpper-iCreises bestätigte am 16. Mai 1946 in einem Schreiben an den Landrat die Ernennung von Bürgermeistern und Gemeindedirektoren in 17 Gemeinden, u.a. auch die des Klägers als Gemeindedirektors der Beklagten. Yiährend bei der Bestätigung von zwei Gemeindedirektoren der Zusatz "temporary acting11 (zeitweilig eingesetzt) erfolgte, war bei den übrigen bestätigten Gemeindedirektoren ein Vorbehalt nicht gemacht. Im Herbst 1946 wurde die 4 neue Gemeindevertretung der Beklagten gewählt. Biese Gemeindevertretung sprach sich, ebenso wie die frühere ernannte Gemeindevertretung dies in ihrer ritzung vom 4. März 1946 bereits getan hatte, in der Sitzung vom 2. Mai 1947 mit 16 gegen 4 Stimmen gegen die Ernennung des Klägers zu dem Gemeindedirektor aus und beschloss, die Stelle des Gemeindedirektorn auf Grund einer nochmaligen Ausschreibung neu zu besetzen* Am 8* Juli 1947 ordnete der Oberkreisdirekter des Khein-V/upper-Kreises in Opladen durch Bescheid an den Bürgermeister der Beklagten an, dass der Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 2* Mai*1947, betreffend die Wahl des Gemeindedirektors und • die Ausschreibung der Stelle gegenstandslos sei, so?Jie dass die Mitteilung des Bürgermeisters der Beklagten von 18. Juni 1947 an den Kläger, wonach letzterer mit dem 28. August 1947 aus seinem Amt auszuscheiden habe, hinfällig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beklagte unter dem 14. Juli 1947. Beschwerde beim Eegierungspräsidenten. Biese Beschwerde wurde unter dem 16. September 1947 zu-rückgevjlesen. Auf die weitere Beschwerde entschied der Innenminister des Bandes Ncrdrhein-V/estfalen am 26. September 1947 wie folgt: "Auf Ihre im Namen des Gemeinderates erhobene weitere Beschwerde vom 24.9.1947 hebe ich den Bescheid des Reg.Präs. Düsseldorf vom - . 5 16.9*47» durch den Ihre Beschwerde vom 14*7*47 gegen den Bescheid des Oberkreisdirektors in Opladen vom 8.7.>7 abgewiesen wird» auf. In der Sache selbst gebe ich also Ihrer Beschwerde statt und stelle fest» dass die Amtszeit des bisherigen Gemeindedirektors Lr. Burscheid mit dem 27.8.ds.Jrs. ab- gelaufen ist» dieser also jetzt sein Amt nicht mehr’ ausüben darf.*1 Liit Schreiben vom 23. Januar 1948 erklärte die Kreis-gruppen-Militär-Regierung in Solingen dem Kläger folgendes: . . "Dr. HHBI wurde von der brii. Militär-Regierung auf Befürwortung des Ländrats in Opladen zu dem Gemein-dedirektor ernannt. lie Ernennung war nur vorübergehend gedacht, und zwar nur für die Zeit, in der die ernannten Ratsherren ihre Tätigkeit ausübten, oder bis die Militärregierung oder der Landtag neue Gesetze betreffs der Einstellung von Zivilbeamten herausgegeben hätte, was in- aller Kürze zu erwarten war* Da Br* hIHHK durch die Mil »-Regierung eingesetzt war, hatte er das Amt des Gemeinde-* direktere gesetzlich inne.tt Nachdem am 28. August 1947 die 12-jährige Anstellungszeit des Klägers abgelaufen war, stellte die Beklagte einen neuen Gemeindedirektcr an und zahlte an den Kläger nur seine Pension in Höhe von EM 567*— monatlich, während sein Gehalt monatlich EM 816.70 zuzüglich einer Dienstaufwand sent Schädigung von monatlich EM 50.— betrug. Hach der Entscheidung des Innenministers vom 26. September 1947 machte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1940 seine Geh alt sansprüche gegenüber der Beklagten geltend und beantragte unter dem 3. Februar 1948 die Aufhebung der Entscheidung vom 26. September 1947 beim Innenminister. Dieser Antrag wurde vom Innenminister unter dem 9. Februar 1948 abschlägig be-schieden. Der Kläger hat mit der vorliegenden, der Beklagten am 23. Februar 1948 zugestellten Klage für die Zeit vom 1. September 1947 bis zu dem 31. Mürz 1948 seine vollen Gehaltsbezüge abzüglich der gezahlten Pension verlangt und hierzu vorgetragen, er sei bereits am 4. März 1946, als sämtliche zukünftige Gemeindedirektoren dem Kreiskommandanten vorgestellt worden seien, durch die Militärregierung mündlich zu dem Gemeindedirektor ernannt worden. Diese Ernennung habe die Militärregierung mit Schreiben vom 16. Mai 1946 bestätigt. Hierdurch sei zwischen ihm und der Beklagten ein Völlig neues Dienstverhältnis begründet worden, das mit seinem vorher bekleideten Ümt des früheren Berufsbürgermeisters in keinem Zusammenhang gestanden habe.' Die Ernennung sei nicht auf Widerruf, sondern auf Zeit erfolgt, und zwar bis entweder die Militär-Regierung oder der Landtag eine anderweitige Regelung treffen würden. Eine gesetzliche Regelung sei aber erst durch das Gesetz des Landtags vom 9. Dezember 1947 erfolgt, nach dem die neue Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Gemeinde- * . Verfassungsgesetze über das Verbleiben der im Amt befindlichen Gemeindebeamten habe entscheiden können. Die Beklagte sei demnach nicht in der Lage gewesen, ihn bereits am 28. August 1947 als Gemeindedirektor zu entlassen. Die Beklagte habe ihn vielmehr nach einer Anordnung der Hilitär-Eegierung des Begierungs-bezirks Düsseldorf vcm 28. Oktober 1946 lediglich wegen Unfähigkeit odor schlechter Führung entlassen können» was nicht geschehen sei. Seine Entfernung aus dem Dienst habe ferner nur durch ein Disziplinarverfahren, also durch Urteil einer DienstStrafkammer, erfolgen dürfen. Aus diesen Gründen habe er Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seinen vollen Gehaltsbezitgen und seiner Pension für die Zeit von 1. September 1947 bis zu dem 31. März 1948, den Tage, an welchem er das Amt eines Stadtdirektors in Batingen angetreten habe. Demgegenüber hat die Beklagte zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages geltend gemacht, dass das ursprüngliche Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet sei. Ein anderes Dienstverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden« Das alte Dienstverhältnis sei auch nicht verlängert werden. Im Gegenteil sei der Wille zu dem Ausdruck gekommen, keine Verlängerung des alten Dienstverhältnisses vorzunehmen. Dem Kläger sei auch keine neue Ernennungsurkunde ausgehändigt werden. Die Militär-Begierung habe den Kläger nicht zu dem Gemeindedirektcr ernannt, sondern lediglich seine * von einer anderen Stelle vergenomraene Ernennung bestätigt. Diese Bestätigung könne sich nur im Kähmen de3 Beamtenverhältnisses halten, das durch die Anstellung vom 28. August 1935 entstanden sei. Auf die Anordnung der Militärregierung vom 28 .Oktober 1946könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nur eine EntlossungsbeSchränkung für die Übergangszeit enthalte. Darüber hinaus sei diese Anordnung unter dem 10. Oktober 1947 ausdrücklich aufgehoben worden. Auch habe es sich bei der Ernennung des Klägers sum Gemeindedirektor nur um eine vorläufige vorübergehende und kommissarische Massnahme gehandelt Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Schreiben der LIilitärregierung vom 16. Mai 1946 nur eine Bestätigung des vom Landrat in Anpassung an die veränderten Verhältnisse mit der Übernahme der Geschäfte des Gemeindedirektors beauftragten ICLägers im Rahmen des bisherigen, durch Zeitablauf mit dem 28. August 1947 beendeten Dienstverhältnisses ohne Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses 'erblickt und keine zeitlich unbegrenzte Erneuung des Klägers zu dem Gemeindedirektor. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Das Berufungs- . gericht bejaht die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und hält auch eine Vorlage der Sache an die Militärregierung nicht für erforderlich. Den Rechtsweg sieht es als gegeben an und gleichfalls das Vorliegen des nach § 145 Abs 1 DBG und der Durcbführungs bestimmungen erforderlichen Vorbescheids für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers. In der Feststellung des Innenministers vom 9 26. September 1947t dass die Amtszeit des Klägers mit dem 27. Hai 1947 abgelaufen, sei, erblickt es nur eine beurteilende Feststellung in einem Behördenstreit, nicht dagegen eine rechtsvernichtende Lösung des Beantenverhältnisses des Klägers, welche nach § 146 LEG das Gericht für seine Entscheidung über die Vermögensrechtliehen Ansprüche binden würde. In der Sache selbst geht der Berufungsrichter davon aus, dass der Kläger einen Gehaltsanspruch gegen die Beklagte nur geltend machen könne, wenn er vom 1. September 1947 bis zu dem 31. März 1948 noch in einem Beamtenverhältnis zu der Beklagten gestanden hätte. Lies verneint er, indem er dahingestellt sein lässt, ob der Kläger durch die Militärregierung oder mit deren Bestätigung durch den Londrat zu dem Gemeindedirektor der Beklagten ernannt werden irt, weil die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses nicht gewollt gewesen sei, vielmehr die Fortsetzung des alten, die sich dann rechtlich beim Kläger als Versetzung darstelle. Der Kläger sei aber auch als Gemeindedirektor ■ nicht Beamter auf Zeit, sondern V#iderrufsbeamter gewesen, jedenfalls sei seine Amtszeit entsprechend der vorgesehenen Beschränkung mit Ablauf des 28. August 1947 beendet worden. Noch seinem eigenen Vortrag sei der Kläger auch nur vorübergehend in das Beamtenverhältnis eines Gemeindedirektors berufen worden, solange bis entweder die Militärregierung oder der Landtag eine anderweitige Regelung traf. Erstere habe mit der Verordnung Nr 57 vom 1. Dezember 1946 an - unter Umwand lung äer bisherigen Anordnung der Militärregierung Vom 28. Oktober 1946, nur unfähige oder nachlässige Beamte zur Entlassung vorzuschlagen, in eine Hichtlinie - den neu gewählten Gemeinderäten die Befugnis wiedergegeben, den Hauptgemeindebeamten von sich aus zu bestimmen; hiervon habe die Beklagte mit ihrer Erklärung, das Besmtenverhältnis mit dem Kläger über den 28. August 1947 nicht fortsetzen zu wollen, Gebrauch gemacht. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag. Die Beklebte war in der Eevisionsinstanz nicht vertreten. Ent s ch e i dun g agründ gj. la das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sind gegen ihre Zulässigkeit keine 3edenken zu erheben. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die deutsche Gerichtsbarkeit für das von der Militärregierung ausdrücklich genehmigte Verfahren als gegeben erachtet. Die Revision rügt, dass die Vorlage des Rechtsstreits an die Militärregierung gemäss der VO Nr 174 ’ unterblieben sei. Das "erufungsgericht habe zwar die Vorlage der Anordnung von 28. Oktober 1946 im Hinblick auf ‘die amtliche Veröffentlichung der diese Anordnung Überholenden VO Hr 21 und VO Nr 57 nicht für notwendig erachtet sich aber sonst nicht über eine Vorlage wegen der hier streitigen Rechtsnormen, nämlich der mündlichen Berufung des Klägers in da3 Amt des Gemeindedirektors 11 % durch den Kreiskommandanten in Opladen vom 4. März 1946 und der schriftlichen Bestätigung der Eezirks-militärregierung vom 16. Mai 1946, ausgesprochen. Biese Büge greift nicht durch. Bie Vorlagepflicht de3 Gerichts beurteilt sich nach Art 5 Hr 2 des Gesetzes Hr 15 des Kats der Alliierten Hohen Kommission. Banach hat die Vorlage 1 zu erfolgen, nenn Uber das Bestehen, den Inhalt, die Hechtsgtiltigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Eesatzungsbehörden zu entscheiden ist. Bin solcher Ball liegt hier nicht vor. Urkundlich ist dem Klüger zuerst mit Schreiben des Lendrats in Opladen vom 28. Februar 1946 mitgeteilt worden, dass er für die Stelle des besoldeten Gemeiiidedirektoro der Stadt Burscheid vorgeschlagen sei und dass er sich zusammen mit allen Vorgeschlogenen im F.hein-Vupper-i£reis auf Anordnung des Leiters der Kreis-J.Iilitiirregierung diesem am 4. März 1946 vorzustellen habe. Aus dieser Vorstellung will der Kläger bereits seine vorbehaltlos erfolgte Ernennung zu dem Gemeindedirektor durch die Militärregierung herlciten. Bas danach schon in sich unwahrscheinliche Vorbringen des Klägers ist in keiner V/eise vom Kläger näher substantiiert, und es ist nicht unter Beweis gestellt, wie bei der blossen Vorstellung aller VorgeschIngenen seine behauptete Ernennung erfolgt sei. Ein derartig allgemeines Vorbringen Uber eine angebliche Anordnung der Militärregierung nötigt nicht zur Überweisung dieser Frage an die Besatzungbehörden. Aber auch die schriftliche 12 Bestätigung des Klägers durch die Lülit«rregierung-vom 16* Hai 1946 rechtfertigt eine Vorlage nicht* Dieser Bestätigung war die Verfügung des Landrats vom 21. Llärz 1946 vorausgegangen, wonach die Bürgermeister, die nicht auf ihrem Bosten verblieben, automatisch die Geschäfte des Stadtdirelctors zu übernehmen hätten, bis die neue Gemeindevertretung die endgültige Entscheidung treffen werde* Kur im Zusammenhang mit dieser Verfügung des Landrats ist die Verfügung der Militärregierung, in Opladen vom ; r 16* Hai 1946, die von dem Leiter der KTeis-LIilitär-regierung, dem damaligen Oberstleutnant Hill, unterschrieben ist, und die ausdrücklich die Bestätigung (approval) der Bürgermeister, Gemeindeöirek-toren usv;* zu dem Gegenstand hat, zu verstehen. Bort ist die Ernennung der listenmässig Genannten, darunter aucl: des Klägers, bestätigt.' Es handelt sich also um eine schriftliche Bestätigung des Vorangegangenen, nämlich der Anordnung vorläufiger Geschäft sübernahme seitens des Landrats vom 21* März 1946. Diese Anordnung einer deutschen Stelle ist . zeitlich begrenzt bis zur endgültigen. Entscheidung der neuen Gemeindevertretung. Gegenüber einer derart eindeutig niedergelegten Massnahme ist das Vorbringen des Klägers, er sei von der Militärregierung vorbehaltlos zu dem Gemeindedirektor ernannt worden,.nicht schlüssig. Auf eine angebliche mündliche Ernennung des Klägers bereits bei der 13 allgemeinen Vorctellung am 4. Llärz 1946 kann eich «Ke blosse Eestätlgungsverfügung der Militärregierung vom 16- Uai 1946 ihrem Wortlaute nach nicht beziehen« Für das Gericht besteht somit keine Verpflichtung, die Sache gemäss dem Gesetz Kr 13 des Kates der Alliierten Hohen Kommission an die Militärregierung zu übezvreisen. Tas Oberl and esgericht hat in rechtlich einwandfreier V/eise die vom Kevisionsgericht auch ohne Ke-visionsrüge von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Ebenso bestehen keine Bedenken, mit dem Ober-landesgericht in der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 9« Februar 1948 erfolgten Ablehnung der Aufhebung seiner Entscheidung vom 26. September 1947 und der Ablehnung der Gehaltsansprüche de3 Klägers die vorgeserriebene Einholung der Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde vor iZlageerhebung auf Grund des § 143 Abs 1 LEG zu erblicken. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass die Feststellung des Innenministers vom 26. September 1947, wonach die Amtszeit des Klägers i * mit dem 27. August 1947 abgelaufen ist, eine Entscheidung des Gerichts insoweit nach § 146 LEG nicht hindert. Der Berufungorichter hot rechtsirrtumsfrei hierbei dua Vorliegen ei.nes Konstitutivaktes gegenüber dem Kläger verneint, so dass das Berufungsgericht nicht an die Feststellung des Innenministers gebundenvar. Als Vorfrage konnte das Berufungsgericht auch- darüber befinden, ob mit der * Ernennung des Klägers zürnr Gemeind edirektor ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist. Sachlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers die Begründung eines derarti- . gen neuen Bearatenverhältnisses verneint, eine Fortr Setzung des bisherigen Beamtenverhältnisses ange- . nommen und das Einverständnis des Klägers mit der Übernahme der Tätigkeit eines Gemeindedirektors und dio mit Genehmigung der Militärregierung oder durch die Militärregierung erfolgte "Ernennung11 des Klägers sum Gemeindedirektor rechtlich als eine Versetzung im Sinne des i 35 DBG bewertet. Die Frage, ob der Kläger in ein neues Beamtenverhältnis berufen oder ob das bisherige Beamtenverhältnis fortgesetzt worden ict und in diesem Falle die "Ernennung" des Klägers mit dem Berufungsgericht als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, kann jedoch offen «bleiben. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass dem Kläger nur nit zeitlicher Begrenzung das Amt des Gemeinde-direktore übertragen wurde und dass er jedenfalls für diese begrenzte Zeit seine vollen ihm zuslehenden Bezüge erhalten hat. wie bereits oben (bei der Frage einer Verpflichtung des Gerichts zur Überweisung der Sache an die Militärregierung) erwähnt wurde, ist der Kläger nur vorübergehend mit der Übernahme der Geschäfte als Gemeindediroktor beauftragt worden. 15 Er hatte sich hei der durch die Einführung der neuen Gemeindeordnung zu dem 1. April 1946 notwendig gewordenen Umorganisation seiner Behörde, wodurch dem Kläger an sich keine weiteren Rechte verliehen wurden, für seine Person freiwillig für das neue Amt eines Gemeindedirektors entschieden. Darauf war er durch den Dandrat gemäss dessen Verfügung vom 21. Eärz 1946 an die Bürgermeister des Kreises mit der Übernahme der Geschäfte des Gemeinde-dircktors bis zur entgültigen Entscheidung der neuen Gemeindevertretung beauftragt worden. Er selbst hat dann demgemäss auf die am 7« föai 1946 auf Anordnung der liilitJlrregierung vom Lrr.dret weiter an die Bürgermeister V des Kreises gerichteten Anfragen wegen der Besetzung der Gemeindedirektor-Stellen die Antwort des Bürger- ‘ meistere der Beklagten dahin entworfen, dass die endgültige V/ahl nicht erfolgt sei, dass der derzeitige Stelleninhaber gemäss Verfügung des Landrats bis zu den Zlerbstwahlez ernannt sei, ur.d dass die Stelle gemäss Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. April 1946 ausgeschrieben sei und diesem Beschluss entsprechend nach den Neuwahlen durch die neue Gemeindevertretung neu besetzt werden solle. Damit bat der Klüger selbst zu dem Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihm nur um eine vorübergehende Beauftragung als Gemeindedirektor gehandelt hat. Die Verfügung der Kreismilitärregierung vom 16. ‘Jai 1946 hat dann diesen bestehenden Zustand bestätigt. liekr konnte eine derartige blosse Bestätigung nicht bewirken. Rückschlüsse für ein.e weit ergeh ende Ernennung 16 des Klägers durch die Militärregierung können aus dem Umstand, dass hei zweien der von der Militärregierung bestätigten Bürgermeister und Gemeindedirektoren ausdrücklich ein Zusatz wtemporary acting” gemacht worden ist, nicht aber bei dem Kläger, nicht gezogen werden, weil es sich eben nur um eine Bestätigung des Vorangegangenen handelte. Die Revision verkennt selbst nicht, dass ein Vorbehalt der bloss vorläufigen Einstellung des Klägers als Gemeindedirektor in der Verfügung des Iisndrats von Opladen an die Bürgermeister des Rhein-V/upper-lCreises vom 21. März 1946 enthalten ist. Das von der Revision gegen die Gültigkeit dieser Verfügung erhobene Bedenken, die Übertragung hätte nicht automatisch, sondern in Form einer Ernennung mit Jeu Einverständnis des Klägers erfolgen müssen, übersieht, dass der Kläger 'schon vorher auf die Mitteilung des Landrats vom 28. Februar 1946 an ihn wegen seines Vorschlags zu dem Gemeindedlrektor sein Einverständnis erklärt hatte, und dass er nach seinem eigenen Vortrag sich schon am 4. Mär? 1946 auf die Anordnung des Leiters der Kreis-Militärregierung als vorgeschlagener Gemeinde-diroktor vorgestellt hatte. Dem Vorbehalt kann also seine Bedeutung nicht abgesprochen werden. Aus ihm ergibt eich in Übereinstimmung init der späteren Erklärung der Militärregierung Kreisgruppe an den Kläger vom 25. Januar 1948, dass der Kläger vorübergehend bis zur Entscheidung der neu gewählten Gemeindevertretung zu dem Gemeindedirektor ernannt war. Der Hinweis des xievislonsklägers, er würde so schlechter gestellt als diejenigen Gemeindedirektoren, die in ihr Amt berufen i» : ' u I ' wurden, ohne vorher im Dienst der anstellenden Behörde gestanden zu haben, ist nicht stichhaltig. Es kommt im Einzelfalle darauf an, unter welchen Begrenzungen die Berufung in das Amt erfolgte. Wenn der Illäger nur vorübergehend zu dem Gemeindedirektor ernannt wurde, so kann ihm nicht mehr als die vollen bis zu dem Ablauf sei-' ner 12-jährigen Amtszeit ihm gezahlten Bezüge zustehen. Die Vorinstanzen haben daher mit Hecht in den der Geschäftsübernehmo des Hlägers als Gemeindedirektor zugrundeliegenden Verfügungen, deren selbständige Auslegung übrigens dem Hevisionsgericht nicht verschlossen ist, nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Massnahme erblickt, die dem Kläger keine weiteren Ansprüche verleiht. Demgegenüber kann es auf die vom Kläger herangezogenen Erklärungen des Obersten Hill vom 8. Juli 1947 und des Obersten StHHBlvom 22. Oktober 1947 nicht entscheidend ankommen, weil es sich hierbei nur um nachträgliche Meinungsäusserungen handelt. Es sei aber betont, dass auch Oberst Hi0, der Leiter der Kreismilitärregierung, welcher die Bestätigungsverfügung vom 16. Mai 1946 erlassen hat, selbst hervorhebt, es sei niemals dio Absicht der Militärregierung gewesen, Bürgermeister oder Gemeindedirektoren auf Lebenszeit zu ernennen, vielmehr sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie nur für die Zeit der ernannten und gewählten Vertretung und bis zu dem Zeitpunkt ernannt worden seien, wo die Militärregierung ihre Dienstzeit geklärt oder bi3 die Landesregierung entsprechende Gesetze für die Beamten der Selbstverwaltung erlassen habe, und dass Oberst Hi^ selbst die Ansicht vertritt, der Klä-ger könne auch entlassen werden, weil er das Vertrauen der Vertretung verloren habe, nicht allerdings bloss 18 deshalb, weil die ernannte .Gemeindevertretung den Kläger in ihrer Sitzung am 1. April 1946 nicht bestätigt habe. Im Übrigen können die von der Revision an die Zurückübertragung der Bienstgewalt zur* Anstellung und Entlassung von Beamten auf die deutschen Behörden nach der VO IJr 57» unbeschadet der Bestimmungen über die nur wegen Unfähigkeit oder Pfliehtwidrigkeit, nicht aber aus politischen Gründen zulässige Entlassung von Beamten, geknüpften Ausführungen auf sich beruhen, weil unstreitig im Balle des Klägers, wie dieser so- . gar selbst hervorhebt, keine Entlassung erfolgt ist. Ber Beschluss der neu gewählten Gemeindevertretung vom 2. Hoi 1947 spricht sich nur gegen eine Ernennung des Klägers zu dem Gemeindedirektor aus. Der Bürgermeister der Beklagten hat demgemäss dem Kläger am 18. Juni 1947 mitgeteilt, dass er mit dem 28. August 1947 sis seinem Amt auscuscheiden habe. Im Beschwerdewege hpt schliesslich der Innenminister am 26. September 1947 festgestellt, dass die Amtszeit des .Lläjers am 27. Au;;ust 1947 ab^e'iaufen sei. ITach Ablauf der Amtszeit des Klägers hat dann die Gemeindevertretung einen anderen neuen Gemeindediroktor gewählt. m Entgegen der Meinung des Klägers ist durch das Gesetz vom' 9. Bezemher 1947 (GVB1 Nordrhein-"»Vestf. 1948, 57) seine Amtszeit nich* auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Während dieses mit dem 0?age der Ver kündung, dem 25. Bebruar 1948, in ^raft getretene Gesetz (54) die Amtsdcuer der zur Zeit im Amt befind- 19 liehen Bürgermeister und Dendräte biß zur Gesamtneuwahl der Vertretungskörperschaften verlängert (§ 1), sollen gerade Uber das Verbleiben der im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geraeindeordnung im Jbnt befindlichen Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gerne indeverbände die zuständigen Vertretungekörper- . schäften innerhalb von 3 Monaten nach dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeverfassungsgesetze zu entscheiden haben(§ 2). Der Kläger war aber schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und längst vor dem in 5 2 bestimmten Zeitpunkt, nämlich schon mit dem 28. August 1947, aus seinem Amte abgeschieden. Sch3 iesslich muss euch die F.Uge einer Verletzung des § 139 ZF0 versagen. Wenn der Revisionskläger vorträgt, er wurde zu der. von ihm in der Berufungsinstanz als Willkürakt bezeichneten Beschluss der Gemeindevertretung vom 2. lÄai 1947 auf Hinweis des Gerichts sein dahingehendes Vorbringen ergänzt und unter Beweis gestellt haben, so Übersieht er, das3 für das Gericht wegen einer derartigen ohne nähere Darlegung aufge-otellten Behauptung angesichts ues zu den Akten ge- langten Urkundenmaterials kein begründeter Anlass zur Ausübung des i* ragerecht o bestand. Da hiernach das tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen *lagantrng nicht rechtfertigt, war die Revision mit der .rostenfolge aus § 97 2P0 surückzuweisen. gez. Scheib • gez. Dr. BelbrUck gez. aeiß gez. Fvaske gez. Dr. tagend arm.