Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 10. August 1993 zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist die "Forderung wegen der unberechtigt belasteten Personal- und Sachkosten 1990 in Höhe von 68.693 DM in der Reihenfolge, wie sie in der Klageschrift Seite 4 b ab Position "Personalkosten Frau gegen den Beklagten gerichteten Klageforderung enthalten. August 1993 stellt sich somit in der Sache nicht als echte Aufrechnung mit einem von der Klageforderung unabhängigen Gegenanspruch dar, sondern als ein Bestreiten der Klageforderung im Rahmen der vom Beklagten vorgenommenen andersartigen Abrechnung. 2. Zu Unrecht macht der Beklagte hiergegen geltend, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe er nicht mit den streitigen Positionen aus der Abrechnung der Klägerin, sondern mit der Gehaltsforderung von 96.000 DM aufgerechnet, deren er sich für das Jahr 1990 berühmt. In den Abrechnungen, die der Beklagte seiner Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 2. August 1993 beigefügt hat, hatte der Beklagte nicht etwa vorgetragen, daß ihm dieses "Jahresgehalt" dem Grunde nach vorenthalten worden sei, sondern lediglich, daß es der Höhe nach um die streitigen Positionen gekürzt worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/93 vom 10. Februar 1994 in dem Rechtsstreit Klaus Ri Straße 32, H< Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dirk H und Hans-Peter E^|0i-W^M-Straße 165, H Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechts Dr. Dr. te Dr. Dr. und Dr. allee 64, H s Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 10. Februar 1994 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1993 - 8 U 26/93 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. <? 3 Gründe 1. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 2. August 1993 zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist die "Forderung wegen der unberechtigt belasteten Personal- und Sachkosten 1990 in Höhe von 68.693 DM in der Reihenfolge, wie sie in der Klageschrift Seite 4 b ab Position "Personalkosten Frau gegen den Beklagten gerichteten Klageforderung enthalten. Die Erklärung des Beklagten vom 2. August 1993 stellt sich somit in der Sache nicht als echte Aufrechnung mit einem von der Klageforderung unabhängigen Gegenanspruch dar, sondern als ein Bestreiten der Klageforderung im Rahmen der vom Beklagten vorgenommenen andersartigen Abrechnung. Die Hilfsaufrechnung kann daher weder beim Streitwert noch bei der Beschwer werterhöhend berücksichtigt werden. 2. Zu Unrecht macht der Beklagte hiergegen geltend, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe er nicht mit den streitigen Positionen aus der Abrechnung der Klägerin, sondern mit der Gehaltsforderung von 96.000 DM aufgerechnet, deren er sich für das Jahr 1990 berühmt. In den Abrechnungen, die der Beklagte seiner Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 2. August 1993 beigefügt hat, hatte der Beklagte nicht etwa vorgetragen, daß ihm dieses "Jahresgehalt" dem Grunde nach vorenthalten worden sei, sondern lediglich, daß es der Höhe nach um die streitigen Positionen gekürzt worden sei. Deshalb hat das Berufungsgericht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der aufgeführt sind (bis auf die Position Benzin- )". Diese Positionen sind sämtlich in der Gehaltsforderung nicht erlassen; eine solche ist seitens des Beklagten auch nicht begehrt worden. Die Gehaltsforderung stellte vielmehr lediglich einen unselbständigen Posten in der eigenen Abrechnung des Beklagten dar. Die Identität der zur Aufrechnung gestellten 68.693 DM mit den entsprechenden Positionen der Klageforderung wurde dadurch nicht berührt. Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp