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BGH · III ZR 154/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ersichtlich davon ausgegangen, daß das aus den Gullys und Kanalschächten austretende Wasser die maßgebende Ursache für den eingetretenen Schaden war. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen sog. Jahrhundertregen für den hier in Frage stehenden Bereich der Grefrather Straße gerade nicht festgestellt hat. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DeppertStraßeBerufungsgerichtRechtsfehlerZPOersichtlicherfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 154/90
vom 29. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Stadt V(
vertreten durch den Stadtdirektor,
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 Istraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Richard OWHI #	______
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Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 29. Oktober 1992
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1990 - 22 U 47/90 - wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000 - 90.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
3
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ersichtlich davon ausgegangen, daß das aus den Gullys und Kanalschächten austretende Wasser die maßgebende Ursache für den eingetretenen Schaden war.
Höhere Gewalt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumfrei verneint. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen sog. Jahrhundertregen für den hier in Frage stehenden Bereich der Grefrather Straße gerade nicht festgestellt hat. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.
Krohn
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
Werp