Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine fällige Hauptschuld der Firma G^|B aus dem Kontokorrentkreditkonto Nr. 30799 in Höhe von mindestens 100.000 DM bejaht hat, wird von der Revision nicht angegriffen. b) Nicht im Streit ist auch, daß der Klägerin kein Vorwurf aus der Kündigung der Kredite zu machen ist, die bis März 1985 bereits schriftlich zugesagt und von der Hauptschuldnerin empfangen worden waren. bb) Soweit die Revision andere Äußerungen von seiten der Klägerin, insbesondere mündliche Erklärungen des damaligen Bankdirektors W|mA und sein gesamtes Verhalten als verbindliche Zusage auch der hier streitigen Zwischenkredite werten will, setzt sie sich in Widerspruch zur tatrichterlichen Auslegung, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzeigen zu können. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insbesondere auch auf das - von wmi und einem Prokuristen Unterzeichnete - Schreiben vom 8. cc) Auch soweit die Revision darzutun versucht, aufgrund mündlicher oder konkludenter Erklärungen sei zu demindest ein - auf den späteren Abschluß eines Kreditvertrags gerichteter - Vorvertrag zustande gekommen, muß sie erfolglos bleiben, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Beklagten erkennbar an einem vertraglichen Bindungswillen der Klägerin fehlte. Wie die Revision selbst nicht verkennt, verbleibt einer Bank aber auch in diesem Verhandlungsstadium das Recht, aus besonderem Anlaß doch noch den Abschluß des vom Kunden erwarteten Darlehensvertrags zu verweigern. Das ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, sondern - im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" - auch aus der gesetzlichen Januar 1985 mitgeteilt, aufgrund der Neufassung des § 19 Abs. 2 KWG ergebe sich nunmehr eine Überschreitung der gemeinsamen Höchstkreditgrenze beider Firmen, diese müßten daher bezugsfertige Objekte in eine Endfinanzierung überführen und auch die neuen Projekte B^|^-B^^, RSHfcstraße und Weg aussondern. Beide Firmen hatten entsprechende Bemühungen bei anderen Banken zugesagt und von sich aus für die gesamte Abwicklung eine Frist bis zu dem 31. Da sich in der Folgezeit das Mißlingen dieses Vorhabens abzeichnete, kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe im März 1985 die vom Beklagten erwartete weitere Kreditgewährung grundlos und ohne hinreichende Vorankündigung verweigert (vgl. d) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320 BGB greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF
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TIT ZR 154/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Rechtsanwalt
Revisionskläger
Prof. Dr.
!
gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1988 - 12 U 270/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,-- DM
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Gründe :
1. Grundsätzliche Bedeutung mißt die Revision der Sache wegen der Frage zu, ob - gemäß den Ausführungen von Canaris ZHR 143, 113, 124 ff - ein Anspruch auf Krediterhöhung nach § 242 BGB erwirkt werden kann. Der Senat hat über diese Frage bisher nicht abschließend zu entscheiden brauchen, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im Einzelfall jedenfalls zu verneinen waren (vgl. Beschluß vom 22. September 1988 - III ZR 227/87 - zu 2.). So liegt es auch hier.
2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine fällige Hauptschuld der Firma G^|B aus dem Kontokorrentkreditkonto Nr. 30799 in Höhe von mindestens 100.000 DM bejaht hat, wird von der Revision nicht angegriffen.
b) Nicht im Streit ist auch, daß der Klägerin kein Vorwurf aus der Kündigung der Kredite zu machen ist, die bis März 1985 bereits schriftlich zugesagt und von der Hauptschuldnerin empfangen worden waren. Diese Kündigung erfolgte erst am 19. Juni 1985, also nach Konkursantragstellung und daher unstreitig zu Recht.
c) Eine - zur Verwirkung des Bürgschaftsanspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 =
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WM 1984, 586) oder zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch führende - Pflichtverletzung der Klägerin sieht der Beklagte nur darin, daß der Hauptschuldnerin ab März 1985 die weiteren Geldmittel - als Zwischenkredite bis zur Endfinanzierung durch die Deutsche Hypothekenbank - verweigert worden sind, die sie zur Fortführung der geplanten Bauprojekte (MOB-AOHHB-Straße in R^^straße und
h(H^BHI Weg in benötigte.
aa) Unstreitig lagen hierfür formelle Darlehenszusagen, wie sie vorher für entsprechende Kredite bei anderen Projekten ausnahmslos vor der Auszahlung erteilt worden waren, nicht vor.
bb) Soweit die Revision andere Äußerungen von seiten der Klägerin, insbesondere mündliche Erklärungen des damaligen Bankdirektors W|mA und sein gesamtes Verhalten als verbindliche Zusage auch der hier streitigen Zwischenkredite werten will, setzt sie sich in Widerspruch zur tatrichterlichen Auslegung, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzeigen zu können. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insbesondere auch auf das - von wmi und einem Prokuristen Unterzeichnete - Schreiben vom 8. Oktober 1984 (Beiheft I Anlage B 1 a). Dieses Schreiben betraf ein Bauvorhaben
und richtete sich an die Firma B^HI * In Anspruch genommen wird der Beklagte hier aber als Bürge für eine Schuld der Firma Soweit die Beklagte rügt, sie habe sich in
erster Instanz für ihre Interpretation des Schreibens auf den Zeugen Walther berufen, muß sie sich entgegenhalten
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lassen, daß sie selbst es versäumt hat, in der Berufungsinstanz bei der Vernehmung des Zeugen entsprechende Vorhalte zu machen.
cc) Auch soweit die Revision darzutun versucht, aufgrund mündlicher oder konkludenter Erklärungen sei zu demindest ein - auf den späteren Abschluß eines Kreditvertrags gerichteter - Vorvertrag zustande gekommen, muß sie erfolglos bleiben, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Beklagten erkennbar an einem vertraglichen Bindungswillen der Klägerin fehlte.
dd) Die Revision stützt sich schließlich auf allgemeine Grundsätze (§ 242, Vertrauenshaftung, Verschulden bei Vertragsschluß, Verbot des widersprüchlichen Gesamtverhaltens), um daraus Rechte gegen die Klägerin herzuleiten. Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß die gleichbleibend problemlose gemeinsame Abwicklung der vorangegangenen Projekte und das Verhalten der Klägerin und die Äußerungen ihrer Vertreter in der Vorbereitungsphase der hier streitigen Bauvorhaben geeignet waren, zunächst beim Beklagten das Vertrauen zu erwecken, es werde mit Sicherheit auch zu einer vertraglichen Einigung über die Zwischenkreditgewährung für die anschließende Bauphase kommen. Wie die Revision selbst nicht verkennt, verbleibt einer Bank aber auch in diesem Verhandlungsstadium das Recht, aus besonderem Anlaß doch noch den Abschluß des vom Kunden erwarteten Darlehensvertrags zu verweigern. Das ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, sondern - im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" - auch aus der gesetzlichen
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Widerrufsmögiichkeit beim bindenden Darlehensversprechen gemäß § 610 BGB und aus der Kündigungsregelung für bereits gewährte Darlehen in Nr. 17 AGB-Banken. Dabei sind bei der Prüfung, ob trotz eines Vertrauenstatbestandes ein hinreichender Anlaß zur Darlehensverweigerung vorliegt, geringere Anforderungen zu stellen als an die Widerrufs- und Kündigungsgründe bei bereits bindend geschlossenen Verträgen. Im vorliegenden Fall reichten als rechtfertigender Grund zwar der Klägerin seit jeher bekannte Umstände wie der Verstoß gegen das Regionalprinzip und die geringe Eigenkapitalausstattung der Kreditnehmerfirmen allein nicht aus. Hinzu kam jedoch: Der Beklagte, der bereits Alleingesellschafter der Firma G{0HI war, hatte im Herbst 1984 auch die Mehrheitsbeteiligung der Firma erworben. Die Klägerin hatte
ihm daraufhin am 30. November 1984 und 15. Januar 1985 mitgeteilt, aufgrund der Neufassung des § 19 Abs. 2 KWG ergebe sich nunmehr eine Überschreitung der gemeinsamen Höchstkreditgrenze beider Firmen, diese müßten daher bezugsfertige Objekte in eine Endfinanzierung überführen und auch die neuen Projekte B^|^-B^^, RSHfcstraße und Weg
aussondern. Beide Firmen hatten entsprechende Bemühungen bei anderen Banken zugesagt und von sich aus für die gesamte Abwicklung eine Frist bis zu dem 31. März 1985 genannt (Schreiben vom 21. Januar 1985 Beiheft II Anlage 4). Da sich in der Folgezeit das Mißlingen dieses Vorhabens abzeichnete, kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe im März 1985 die vom Beklagten erwartete weitere Kreditgewährung grundlos und ohne hinreichende Vorankündigung verweigert (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 386, 395/396). Der Klägerin war es nicht zuzu demuten, das Kreditvolumen der Firma g(^^A
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für die Neubauvorhaben um mehrere Millionen DM zu erweitern, zu demal sich die Verkaufsmöglichkeiten für Immobilien in jener Zeit erheblich verschlechterten; das zeigte sich auch bei den späteren vergeblichen Versuchen der Parteien und des Konkursverwalters, die Grundstücke der Gemeinschuldnerinnen schuldendeckend zu verkaufen.
d) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320 BGB greifen nicht durch.
Krohn Kroner Halstenberg
Rinne Wurm