Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Anfechtung - nach § 123 wie nach § 119 BGB - greift nicht durch, weil das Berufungsgericht sich nicht hat überzeugen können, daß die behaupteten Fehlvorstellungen der Beklagten über die Vermögens- und Einkommensläge des Klägers für die Verzichtsvereinbarung ursächlich geworden sind. Vergeblich rügt die Revision insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, weil es auf der Hand liege, daß eine Bank nicht auf 150.000,— DM verzichte, solange sie noch Möglichkeiten zur Anspruchsrealisierung sehe. Alle Einkommens- und Vermögensgegenstände, deren Verschweigen die Beklagte dem Kläger vorwirft, boten so unsichere Vollstreckungschancen, daß es für eine Bank durchaus nahe lag, sich darauf nicht zu verlassen, sondern lieber auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, wenn sie dafür die Gewißheit erhielt, daß der Schuldner den Rest mit Hilfe Dritter in bestimmter Frist zahlte. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger allerdings seine restlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht - wie vereinbart - bis Ende 1985 vollständig und fristgemäß erfüllt, sondern statt eines Restkapitalbetrags von 145.301,55 DM nur 145.000,— DM überwiesen und die Zinsen für das zweite Quartal 1985 erst verspätet gezahlt. Diesen Versäumnissen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch so geringes Gewicht beizu demessen, daß es treuwidrig erscheint, wenn die Beklagte daraus das Recht herleitet, den Verzichtsbetrag nachzufordern. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach betont, daß ein Gläubiger, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, ein berechtigtes Interesse daran hat, daß der Schuldner sein Zahlungsversprechen für den Rest vollständig und pünktlich erfüllt (Urteile vom 19. Auf diese Versäumnisse hat die Beklagte erstmals nach Ablauf der vereinbarten Abschlußfrist hingewiesen, nicht aber bereits vor dem Mit Recht hat das Berufungsgericht es danach mit Rücksicht auf Treu und Glauben abgelehnt, der Widerklage allein wegen der geringfügigen Zahlungsversäumnisse des Klägers stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/87 in dem Rechtsstreit der Bfli B^HHBRgesellschaft Hamm, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernd M. M—j Hermann RflVHHHI und Hans W Neue BaHHIStraße HflBI V( Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen Hans-Joachim Di BrflMstraße 0, Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr Will 2 8 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Juli 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1987 - 6 U 133/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 154.597,74 DM (149.851,91 + 4.745,83 DM Zinsen von weiteren 100.000,— DM). 3 cf Gründe : Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die - vom Landgericht bejahte - Frage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes konnte das Berufungsgericht unerör-tert lassen, weil die Widerklage jedenfalls wegen des Verzichts der Beklagten auf den Darlehensrestbetrag abgewiesen werden mußte. 2. Die Verzichtserklärung der Beklagten in ihren Schreiben vom 20./21. Februar 1985 ist wirksam. Die Anfechtung - nach § 123 wie nach § 119 BGB - greift nicht durch, weil das Berufungsgericht sich nicht hat überzeugen können, daß die behaupteten Fehlvorstellungen der Beklagten über die Vermögens- und Einkommensläge des Klägers für die Verzichtsvereinbarung ursächlich geworden sind. Vergeblich rügt die Revision insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, weil es auf der Hand liege, daß eine Bank nicht auf 150.000,— DM verzichte, solange sie noch Möglichkeiten zur Anspruchsrealisierung sehe. Alle Einkommens- und Vermögensgegenstände, deren Verschweigen die Beklagte dem Kläger vorwirft, boten so unsichere Vollstreckungschancen, daß es für eine Bank durchaus nahe lag, sich darauf nicht zu verlassen, sondern lieber auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, wenn sie dafür die Gewißheit erhielt, daß der Schuldner den Rest mit Hilfe Dritter in bestimmter Frist zahlte. 4 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger allerdings seine restlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht - wie vereinbart - bis Ende 1985 vollständig und fristgemäß erfüllt, sondern statt eines Restkapitalbetrags von 145.301,55 DM nur 145.000,— DM überwiesen und die Zinsen für das zweite Quartal 1985 erst verspätet gezahlt. Diesen Versäumnissen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch so geringes Gewicht beizu demessen, daß es treuwidrig erscheint, wenn die Beklagte daraus das Recht herleitet, den Verzichtsbetrag nachzufordern. Gegen diese Anwendung des sog. Übermaßverbots (vgl. BGHZ 88, 91, 95) wendet sich die Revision vergebens. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach betont, daß ein Gläubiger, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, ein berechtigtes Interesse daran hat, daß der Schuldner sein Zahlungsversprechen für den Rest vollständig und pünktlich erfüllt (Urteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79 = NJW 1980, 1043, 1044 und vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80 = NJW 1981, 2686, 2687; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83 = WM 1985, 877). Im Einzelfall können Treu und Glauben jedoch auch in diesem Bereich eine Ausnahme gebieten (vgl. Urteil vom 8. Juli 1981 aaO für Minimalbeträge). Nach der eigenen Würdigung der Beklagten hat der Kläger die getroffene Vereinbarung "nur in marginalen Punkten nicht eingehalten". Auf diese Versäumnisse hat die Beklagte erstmals nach Ablauf der vereinbarten Abschlußfrist hingewiesen, nicht aber bereits vor dem 31. Dezember 1985, als dem Kläger eine Nachholung noch möglich gewesen wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht es danach mit Rücksicht auf Treu und Glauben abgelehnt, der Widerklage allein wegen der geringfügigen Zahlungsversäumnisse des Klägers stattzugeben. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne