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BGH · III ZR 154/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. a) Die Klägerin hat die Zahlung von insgesamt 836.000 DM auf eine unstreitig bestehende Verbindlichkeit, also nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 BGB, geleistet. b) Selbst wenn aber dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß eine Überzahlung der Beklagten vorliege, die "bei isolierter Betrachtung des Zahlenwerks" das Begehren der Klägerin gerechtfertigt erscheinen lassen könne, muß die Revision ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen fest, daß die Klägerin in Ziff.7 des Vertrages vom 7. Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien mit dem Vertragswerk die Sanierung der Klägerin angestrebt haben und mit den Verzichtserklärungen eine steuerfreie Erhöhung des Betriebs Vermögens der Klägerin (§ 8 KStG i.V.m.§ 3 Nr. 66 EStG) erreichen wollten. Gegenstand des von der Klägerin begehrten Verzichts sollen die sogenannten "Blankoanteile", d. h. die aus der Sicht der Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 13. Hinsichtlich dieser "Blankoanteile" hat die Beklagte jedoch in Ziff.1 des Vertrages vom 7.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB § 8 KStG § 3 EStG
AuslegungBerufungsgerichtunstreitigParteiKlägerinVerzichtserklärungenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
III ZR 154/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wohnungsbaugesellschaft mbH vertreten durch die Geschäftsführerin geb. FMl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. HÜ -
und
 gegen
die Volksbank
PHHü 9,
e.G
r
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Martin Gr und Wolfgang MüÜV/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ÜÜÜÜÜ -
Dr.
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1986 - 19 U 255/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 311.458,—
DM.
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2
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zahlunqsantraq:
a)	Die Klägerin hat die Zahlung von insgesamt 836.000 DM auf eine unstreitig bestehende Verbindlichkeit, also nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 BGB, geleistet. Ein Rückzahlungsanspruch käme danach nur in Betracht, wenn die Parteien einen solchen Anspruch in den Verträgen vom 13. November 1981/
7. Juli 1983 begründet hätten. Dafür bietet das Vertragswerk indessen keinerlei Anhaltspunkte.
b)	Selbst wenn aber dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß eine Überzahlung der Beklagten vorliege, die "bei isolierter Betrachtung des Zahlenwerks" das Begehren der Klägerin gerechtfertigt erscheinen lassen könne, muß die Revision ohne Erfolg bleiben.
Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen fest, daß die Klägerin in Ziff. 7 des Vertrages vom 7. Juli 1983 - unbeschadet der Regelung in Ziff. 5 - einen umfassenden Forderungsverzicht erklärt habe. Diese mögliche Auslegung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie schließt auch einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus.
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Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien mit dem Vertragswerk die Sanierung der Klägerin angestrebt haben und mit den Verzichtserklärungen eine steuerfreie Erhöhung des Betriebs Vermögens der Klägerin (§ 8 KStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG) erreichen wollten. Insbesondere stellt die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung die Ernstlichkeit der Verzichtserklärungen nicht in Frage.
2. Feststellunqsantraq;
Der Feststellungsantrag ist insgesamt unzulässig. Gegenstand des von der Klägerin begehrten Verzichts sollen die sogenannten "Blankoanteile", d. h. die aus der Sicht der Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 13. November 1981 nicht ausreichend gesicherten Kreditteile der Beklagten, sein. Hinsichtlich dieser "Blankoanteile" hat die Beklagte jedoch in Ziff. 1 des Vertrages vom 7. Juli 1983 in Verbindung mit ihrem Schreibe: vom selben Tage bereits ausdrücklich einen "offenen Forderungs-
verzieht" erklärt. Der Vertragsinhalt ist auch insoweit unstreitig. Unter diesen Umständen fehlt es für das Feststellungsbegehren der Klägerin am Rechtsschutzinteresse.
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne