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BGH · III ZR 154/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/84

BGB § 839 Fe; GG Art. 14 Cc, Cf Zur Frage der Amtshaftung und der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn das Bergamt den Abbau von Lava nicht zuläßt, weil die Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde die erforderliche Zustimmung rechtswidrig versagt. Februar 1975 stellte die Klägerin bei dem Bergamt KflHHi den Antrag, einen das Abbauvorhaben betreffenden bergrechtlichen Betriebsplan nach $ 67 des damals geltenden Allgemeinen Berggesetzes für das Land Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 12. Die Zulassung des Vorhabens durch das Bergamt bedurfte nach 5 4 Abs. 2 des rheinlandpfälzischen Landespflegegesetzes (LPflG) in der hier noch maßgebenden Fassung vom 14. Nachdem es wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Behörden nicht zu einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans gekommen war (das Bergamt hatte die Akten seiner Vorgesetzten Behörde vorgelegt) , erhob die Klägerin am 21. Februar 1979 die auf Zulassung des Betriebsplans gerichtete Klage ab, weil dem Vorhaben der Klägerin das naturschutzrechtliche Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 14. Mai 1983 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, daß die Klägerin bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs Ersatz der Schäden, die ihr durch die rechtswidrig unterbliebene Genehmigung ihres Betriebsplans in der Zeit von April 1975 bis zu dem 13. 1. Es stellt kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beamten des Bergamtes, für die das beklagte Land haftungsrechtlich einzustehen hat, dar, daß sie dem Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans nicht stattgegeben haben. An dieser Beurteilung ist der erkennende Senat nicht durch die Bindungswirkung des Schlußurteils des Oberverwaltungsgerichts (Senatsurteil BGHZ 90, 4, 12 m.w.Nachw.) a) Das Bergamt bedurfte nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F. für eine positive Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans nach § 67 AGB RhPf., dessen Ausführung einen Eingriff in die Landschaft dargestellt hätte, der Zustimmung der Kreisverwaltung als unterer Lan- Schon nach dem Wortlaut der angeführten Vorschrift des § 4 Abs. 2 LPflG a.F. drängt sich die Auslegung auf, daß in den dort geregelten Fällen die zuständige Behörde ohne Zustimmung der gleichgeordneten Landespflegebehörde keine positive Entscheidung treffen darf.Die hier vorgeschriebene Beteiligungsform hat nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ein erhebliches sachliches Gewicht ("Zustimmung” im Gegensatz zu dem bloßen "Benehmen"). Nach dem Sprachgebrauch des Verwaltungsrechts bedeutet das Erfordernis der "Zustimmung" einer anderen Behörde für den Erlaß eines Verwaltungsaktes grundsätzlich, daß diese einen bestimmenden und nicht nur beratenden Einfluß ausüben kann und die für die abschließende Entscheidung mit Außenwirkung zuständige Behörde an den Mitwirkungsakt gebunden ist (vgl. in Nr. 1 ihres gemeinsamen Runderlasses vom 3.1.1975 (MinBl. Rh-Pf, Sp. 8) davon aus, daß das Bergamt den Betriebsplan nicht zulassen darf, wenn die Landespflegebehörde ihre Zustimmung verweigert hat. Für eine Bindung der über den Verwaltungsakt nach § 4 LPflG a.F. entscheidenden Behörde an die Versagung der Zustimmung der Landespflegebehörde spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Dieses Ergebnis wird in den Fällen des Absatzes 2, in denen die Landespflegebehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist, dadurch erreicht, daß die über die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Landschaft entscheidende Behörde auf die Zustimmung der Landespflegebehörde angewiesen ist und sich über eine Verweigerung nicht hinwegsetzen darf.Dem Schlußurteil des Oberverwaltungsgerichts liegt nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ebenfalls - auch wenn es hierüber nicht mit Bindungswirkung für den erkennenden Senat entschieden hat - die Auffassung zugrunde, daß das Bergamt im Blick auf die versagte Zustimmung der Kreisverwaltung als unterer Landespflegebehörde das Vorhaben der Klägerin nicht zulassen durfte. Das Oberverwaltungsgericht hat nur deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung ihres Betriebsplans bis zu dem 14. b) Hiernach handelten die Beamten des Bergamtes, wenn sie dem Antrag der Klägerin nicht entsprachen, nicht amtspflichtwidrig, auch wenn die Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung rechtswidrig war. Die Beamten des Bergamtes waren im Hinblick auf die Bindungswirkung des $ 4 Abs. 2 LPflG a.F. verpflichtet, von der Zulassung des Betriebsplans abzusehen, nachdem die Kreisverwaltung - als untere Landespflegebehörde -ihre Zustimmung förmlich verweigert hatte. 2. Im Ergebnis zutreffend lehnt es das Landgericht auch ab, Amtshaftungsansprüche unter dem Gesichtspunkt zuzubilligen, daß das Bergamt den Antrag der Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist abgelehnt habe. Das Landgericht sieht es als Amtspflichtverletzung des Bergamtes an, daß dieses nicht innerhalb von drei Monaten nach Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung eine Entscheidung traf.Selbst wenn man hiervon ausgeht, ist jedoch ein Untätigbleiben der Bediensteten des Bergamtes für einen etwaigen Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden, wie auch das Landgericht angenommen hat. nach Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung eine Entscheidung getroffen hätte, so hätte sie nach den obigen Ausführungen zu 1 den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans ablehnen müssen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die von der Sprungrevision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden können ($ 566 a Abs.3 Satz 1 ZPO), hätte die Klägerin auch bei unverzögerter Ablehnung ihres Antrags vor dem 14. Wenn der Erlaß eines Verwaltungsaktes der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, so kann sich auch die Widerspruchsbehörde nicht über die Versagung der Zustimmung hinwegsetzen (Wolff/Bachof VerwR II, 4. 3. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht ausgeführt, daß das beklagte Land nicht für eine amtspflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F. durch Bedienstete des Landkreises haftet. Auch in diesem Bereich trifft jedoch die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Kreisbediensteten den Landkreis, nicht das beklagte Land (Senatsurteil BGHZ 87, 202 m.w.Nachw.). Mit ihrer Rüge, daß in der Regel staatliche Beamte bei den Kreisverwaltungen Staatsaufgaben wahrnähmen und deshalb davon auszugehen sei, daß der hier tätig gewordene "Sachbearbeiter für Landespflege O." als Landesbeamter anzusehen sei, entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des Landgerichts. 1. Das Landgericht hat auch Entschädigungsansprüche der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff (zu dem Fortbestand vgl. Dagegen ist ein Eingriff zu bejahen, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (Senatsurteil BGHZ 56, 40, 42; Kreft, in: BGB-RGRK aaO vor $ 839 Rn. 32; b) Allerdings stellt die durch die Kreisverwaltung ausgesprochene Versagung der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F., durch die eine Aufgabe des beklagten Landes gefördert werden sollte (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 20 f), ein Verwal-tungsinternum und noch keinen (mit Außenwirkung ausgestatteten) Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin dar. Aufgrund der Bindungswirkung des auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ergangenen Schlußurteils des Oberverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat davon auszugehen, daß die Versagung der Zustimmung rechtswidrig ist (BGHZ 90, 4, 12). Das ergibt sich aus den Gründen des genannten Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel mit herangezogen werden können (Senatsurteil v. Wenn das Bergamt hier aufgrund der bindenden Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung den Zulassungsantrag der Klägerin förmlich abgelehnt hätte, so hätte dies Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen können (vgl. Von einer reinen Untätigkeit kann im Hinblick auf die das Bergamt bindende Verweigerung der Zustimmung nicht gesprochen werden (BGH aaO). Daher ist ein enteignungsgleicher Eingriff für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Bergamt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung die Zulassung des Betriebsplans erteilt haben würde, davon aber wegen der rechtswidrigen Versagung der Zustimmung durch die untere Landespflegebehörde abgesehen hat (BGHZ 65, 182, 189) . Die geschützte Rechtsposition des Inhabers eines Gewerbebetriebs erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten; das gilt grundsätzlich auch für beabsichtigte Betriebserweiterungen (BGHZ 92, 34, 46 m.w. Nachw.). Ob die vom Betriebsplan umfaßten Grundstücke der Klägerin, die in ihrem Eigentum standen oder an denen sie bereits vertragliche Ausbeutungsrechte erworben hatte, schon in die betriebliche Organisation eingegliedert waren, hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. d) Als Eingriffsobjekt kommen im Streitfall auch das Grundeigentum und die (schon erlangten) Ausbeuterechte der Klägerin in Betracht (Senatsurteile vom 10. Insoweit werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der lavahaltigen Grundstücke objektiv anbieten, eigentumsrechtlich geschützt (Senatsurteile BGHZ 90, 4, 15 und 90, 17, 25 m.w. Nachw.; Krohn/Löwisch aaO Rn. 87).

Zitierte Normen: § 839 BGB § 68 VwGO § 36 BBauG Art. 14 GG
KreisverwaltungBGHZLandgerichtZustimmungEingriffKlägerinLandespflegebehördeBergamt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 839 Fe; GG Art. 14 Cc, Cf
 Zur Frage der Amtshaftung und der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn das Bergamt den Abbau von Lava nicht zuläßt, weil die Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde die erforderliche Zustimmung rechtswidrig versagt.
BGH, ürt.v. 5. Dezember 1985
III ZR 154/84 - LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 154/84	URTEIL
Verkündet am:
5. Dezember 1985 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
GmbH & Co
KG,
vertreten durch diese vertreten
d ie Fa durch
. Alfred	GmbH,
den Kaufmann Alfred C
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Bezirksregierung
r
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1985 durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin betreibt in E
den Abbau von Lavasand.
Im Jahre 1975 beabsichtigte sie, auf dem E
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eine neue Lavasandgrube zu eröffnen. Dabei war vorgesehen, von den drei Gipfeln des BÄÄberges die beiden niedrigeren abzubauen, während die höchste Kuppe als Einzelberg erhalten bleiben sollte.
Am 21. Februar 1975 stellte die Klägerin bei dem Bergamt KflHHi den Antrag, einen das Abbauvorhaben betreffenden bergrechtlichen Betriebsplan nach $ 67 des damals geltenden Allgemeinen Berggesetzes für das Land Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 12. Februar 1974 - ABG RhPf - (GVB1. S. 113) zuzulassen; im Juni oder August 1975 ergänzte sie die Unterlagen. Die Zulassung des Vorhabens durch das Bergamt bedurfte nach 5 4 Abs. 2 des rheinlandpfälzischen Landespflegegesetzes (LPflG) in der hier noch maßgebenden Fassung vom 14. Juni 1973 (GVBl. 1973, 147; ber. 284) der Zustimmung der gleichgeordneten Landespflegebehörde. Daher übersandte das Bergamt die Verwaltungsakten der Kreisverwaltung	als	unterer	Landespflegebehörde.
Diese versagte mit einem an das Bergamt gerichteten Schreiben vom 20. August 1975 ihre Zustimmung.
Nachdem es wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Behörden nicht zu einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans gekommen war (das Bergamt hatte die Akten seiner Vorgesetzten Behörde vorgelegt) , erhob die Klägerin am 21. Januar 1976 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. Im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits
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trat am 14. Februar 1978 die Verordnung über das Naturschutzgebiet "EHHW BMberg,	Buden	und M^H^P
B®BPberg" (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 1978, 123) in Kraft; vorher galt eine Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung dieses Naturschutzgebietes vom 1. Juli 1976.
Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 19. Februar 1979 die auf Zulassung des Betriebsplans gerichtete Klage ab, weil dem Vorhaben der Klägerin das naturschutzrechtliche Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 14. Februar 1978 entgegenstehe. Das Oberverwaltungsgericht wies durch Teilurteil vom 26. März 1981 die Berufung der Klägerin insoweit zurück, als sie ihren Antrag auf Zulassung des Betriebsplans weiterverfolgte. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Durch rechtskräftiges Schlußurteil vom 10. Mai 1983 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, daß die Klägerin bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Februar 1978 einen Anspruch auf Genehmigung ihres bergrechtlichen Betriebsplanes vom 21. Februar 1975 hatte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs Ersatz der Schäden, die ihr durch die rechtswidrig unterbliebene Genehmigung ihres Betriebsplans in der Zeit von April 1975 bis zu dem 13. Februar 1978 entstanden sind. Sie hat
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zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 3 Mio. DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entsche idungsgründe
I.
Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Klägerin gegen das beklagte Land verneint.
1.	Es stellt kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beamten des Bergamtes, für die das beklagte Land haftungsrechtlich einzustehen hat, dar, daß sie dem Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans nicht stattgegeben haben. An dieser Beurteilung ist der erkennende Senat nicht durch die Bindungswirkung des Schlußurteils des Oberverwaltungsgerichts (Senatsurteil BGHZ 90, 4, 12 m.w.Nachw.) gehindert. In diesem Urteil wird allein das Verhalten der Kreisverwaltung M^|p-KflHHHt nicht das des Bergamtes, als rechtswidrig qualifiziert.
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a) Das Bergamt bedurfte nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F. für eine positive Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans nach § 67 AGB RhPf., dessen Ausführung einen Eingriff in die Landschaft dargestellt hätte, der Zustimmung der Kreisverwaltung	als unterer Lan-
despflegebehörde. Diese hat ihre Zustimmung mit Schreiben vom 20. August 1975 gegenüber dem Bergamt aus den Gründen des § 4 Abs. 5 LPflG a.F. verweigert. Daran war das Bergamt gebunden. Schon nach dem Wortlaut der angeführten Vorschrift des § 4 Abs. 2 LPflG a.F. drängt sich die Auslegung auf, daß in den dort geregelten Fällen die zuständige Behörde ohne Zustimmung der gleichgeordneten Landespflegebehörde keine positive Entscheidung treffen darf. Die hier vorgeschriebene Beteiligungsform hat nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ein erhebliches sachliches Gewicht ("Zustimmung” im Gegensatz zu dem bloßen "Benehmen"). Nach dem Sprachgebrauch des Verwaltungsrechts bedeutet das Erfordernis der "Zustimmung" einer anderen Behörde für den Erlaß eines Verwaltungsaktes grundsätzlich, daß diese einen bestimmenden und nicht nur beratenden Einfluß ausüben kann und die für die abschließende Entscheidung mit Außenwirkung zuständige Behörde an den Mitwirkungsakt gebunden ist (vgl. BVerwGE 22, 342, 344 f.; Badura, in: Erichsen/Martens, Bes.VerwR, 7. Aufl., § 40 III S. 365;
Wolf f/Bac’nof VerwR II 4. Aufl. $ 77 V c 3. S. 120). Auch die rheinland-pfälzischen Ministerien für Wirtschaft und Verkehr sowie für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz gehen
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in Nr. 1 ihres gemeinsamen Runderlasses vom 3.1.1975 (MinBl. Rh-Pf, Sp. 8) davon aus, daß das Bergamt den Betriebsplan nicht zulassen darf, wenn die Landespflegebehörde ihre Zustimmung verweigert hat.
Für eine Bindung der über den Verwaltungsakt nach § 4 LPflG a.F. entscheidenden Behörde an die Versagung der Zustimmung der Landespflegebehörde spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Im Gesetzentwurf war zunächst in § 4 Abs. 2 LPflG a.F. vorgesehen, daß die zuständige Behörde "die Entscheidung der Landespflegebehörde" über die anzuordnenden landespflegerischen Maßnahmen herbeizuführen habe; das Nähere, insbesondere "die Art der Beteiligung der Landespflegebehörde" sollte durch Rechtsverordnung geregelt werden (Landtagsdrucksache Rh.-Pf. 7/7). In der Begründung hierzu (aaO) heißt es, daß sich wegen der Vielfalt der Verwaltungsverfahren mit den unterschiedlichsten Interessenlagen eine generelle Anordnung, daß die Entscheidung der Landespflegebehörde verwaltungsintern in allen Fällen bindend sei, verbiete. Deshalb solle durch Rechtsverordnung eine Regelung darüber getroffen werden, welcher Grad der Verbindlichkeit der Entscheidung der Landespflegebehörde im Einzelfall zukomme. Dieser Entwurf, der eine differenzierende Regelung der Bindungswirkung ins Auge faßte, ist jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Frage der Verbindlichkeit eine einheitliche Lösung gewählt und allgemein angeordnet, daß die Entscheidung der zu-
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ständigen Behörde der Zustimmung der gleichgeordneten Landespflegebehörde bedarf, wenn keine ablehnende Entscheidung ergeht.
Für eine Bindung der entscheidenden Behörde an die Zustimmung der Landespflegebehörde lassen sich auch überzeugende Sachgründe anführen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LPflG a.F. bedarf ein Eingriff in die Landschaft der Genehmigung der Landespflegebehörde, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften eine behördliche Zulassung (Abs. 2) erforderlich oder eine Bindung der zulassenden Behörde an die Zustimmung an der Landespflegebehörde aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist. Der Regelungszusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 4 LPflG a.F. ergibt, daß Eingriffe in die Landschaft nur im Einverständnis mit den Landespflegebehörden, die auf dem Gebiet des Landschafts- und Naturschutzes besonders sachkundig sind und daher auch einen einheitlichen Verwaltungsvollzug gewährleisten können, zulässig sein sollten. Dieses Ergebnis wird in den Fällen des Absatzes 2, in denen die Landespflegebehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist, dadurch erreicht, daß die über die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Landschaft entscheidende Behörde auf die Zustimmung der Landespflegebehörde angewiesen ist und sich über eine Verweigerung nicht hinwegsetzen darf.
Dem Schlußurteil des Oberverwaltungsgerichts liegt nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ebenfalls - auch wenn
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es hierüber nicht mit Bindungswirkung für den erkennenden Senat entschieden hat - die Auffassung zugrunde, daß das Bergamt im Blick auf die versagte Zustimmung der Kreisverwaltung als unterer Landespflegebehörde das Vorhaben der Klägerin nicht zulassen durfte. Das Oberverwaltungsgericht hat nur deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung ihres Betriebsplans bis zu dem 14. Februar 1978 bejaht, weil die untere Landespflegebehörde ihre Zustimmung hätte erteilen müssen, woran das Bergamt wiederum gebunden gewesen wäre.
b) Hiernach handelten die Beamten des Bergamtes, wenn sie dem Antrag der Klägerin nicht entsprachen, nicht amtspflichtwidrig, auch wenn die Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung rechtswidrig war. Die Beamten des Bergamtes waren im Hinblick auf die Bindungswirkung des $ 4 Abs. 2 LPflG a.F. verpflichtet, von der Zulassung des Betriebsplans abzusehen, nachdem die Kreisverwaltung - als untere Landespflegebehörde -ihre Zustimmung förmlich verweigert hatte. Das Bergamt verhielt sich im Einklang mit dem für ihn damals geltenden Recht und verstieß daher nicht gegen seine Amtspflichten, als es dem Antrag der Klägerin nicht stattgab. Mit dieser Würdigung ist auch die Beurteilung rechtlich vergleichbar, daß ein Amtsträger amtspflichtgemäß handelt, wenn er eine bindende Weisung seiner Dienstvorgesetzten befolgt (Senatsurteil v. 16. Dezember 1976 - Ill ZR 3/74 = NJW 1977, 713 m.w.Nachw.; Kreft, in: RGRK-BGB 12. Aufl. ^ 839 Rn. 173; MünchKomm-Papier § 839 Rn. 134;
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Soergel-Glaser BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 190). Bei dieser Sachlage trifft die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Versagung der Zustimmung die Bediensteten der Kreisverwaltung und ihren Dienstherrn (dazu unten).
2.	Im Ergebnis zutreffend lehnt es das Landgericht auch ab, Amtshaftungsansprüche unter dem Gesichtspunkt zuzubilligen, daß das Bergamt den Antrag der Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist abgelehnt habe. Auch insoweit bindet das Schlußurteil des Oberverwaltungsgerichts den erkennenden Senat nicht, da es über diese Frage nicht befunden hat.
Das Landgericht sieht es als Amtspflichtverletzung des Bergamtes an, daß dieses nicht innerhalb von drei Monaten nach Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung eine Entscheidung traf. Selbst wenn man hiervon ausgeht, ist jedoch ein Untätigbleiben der Bediensteten des Bergamtes für einen etwaigen Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden, wie auch das Landgericht angenommen hat. Für die Ursächlichkeit von Amtspflichtverletzungen ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie sich dann die Vermögenslage des Betroffenen darstellen würde (Kreft, in: BGB-RGRK aaO $ 839 Rn. 302 m.w.Nachw.). Dabei ist darauf abzustellen, wie die Behörde richtigerweise hätte entscheiden müssen (Kreft, in: BGB-RGRK aaO $ 839 Rn. 306 m.w.Nachw.). Wenn das Bergamt alsbald
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nach Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung eine Entscheidung getroffen hätte, so hätte sie nach den obigen Ausführungen zu 1 den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Betriebsplans ablehnen müssen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die von der Sprungrevision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden können ($ 566 a Abs. 3 Satz 1 ZPO), hätte die Klägerin auch bei unverzögerter Ablehnung ihres Antrags vor dem 14. Februar 1978 (Inkrafttreten der Naturschutzverordnung) keine endgültige Zulassung ihres Vorhabens im Widerspruchs- und Klageverfahren erstreiten können.
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß im Falle eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 VwGO) die Widerspruchsbehörde (Oberbergamt) nicht an die Versagung der Zustimmung durch die untere Landespflegebehörde gebunden gewesen wäre, sondern in eigener Zuständigkeit hätte entscheiden können, daß die Versagung der Zustimmung ungerechtfertigt und der Betriebsplan demgemäß zuzulassen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Wenn der Erlaß eines Verwaltungsaktes der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, so kann sich auch die Widerspruchsbehörde nicht über die Versagung der Zustimmung hinwegsetzen (Wolff/Bachof VerwR II,
 4. Auf1., § 77 V c 3, S. 120). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Widerspruchsbehörde und Mitwirkungsbehörde verschiedenen Verwaltungsträgern angehören (Weides Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 2. Aufl. S. 248 f.).
3.	Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht ausgeführt, daß das beklagte Land nicht für eine amtspflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F. durch Bedienstete des Landkreises	haftet. Die Kreisverwaltung wurde zwar
 hier auf dem Gebiet der Landschaftspflege als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig. Auch in diesem Bereich trifft jedoch die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Kreisbediensteten den Landkreis, nicht das beklagte Land (Senatsurteil BGHZ 87,
 202 m.w.Nachw.). An dieser Auffassung ist trotz der von Bickel (DÖV 1984, 890) geäußerten Kritik festzuhalten. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, daß der Landkreis durch eigene Beamte tätig wurde. Dagegen können Verfahrensrügen nicht erhoben werden ($ 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Mit ihrer Rüge, daß in der Regel staatliche Beamte bei den Kreisverwaltungen Staatsaufgaben wahrnähmen und deshalb davon auszugehen sei, daß der hier tätig gewordene "Sachbearbeiter für Landespflege O." als Landesbeamter anzusehen sei, entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des Landgerichts.
Nach alledem begegnet die Verneinung von Amtshaftungsansprüchen keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung solcher Ansprüche kommt es daher nicht mehr an (vgl. allerdings das inzwischen ergangene Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84 = NJW 1985, 2324 - zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen -).
 
II.
1.	Das Landgericht hat auch Entschädigungsansprüche der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff (zu dem Fortbestand vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17) abgelehnt. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Das Bergamt habe nicht in den Rechtskreis der Klägerin eingegriffen. Es habe es lediglich unterlassen, den von der Klägerin beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Ein reines Unterlassen stelle aber keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Die Kreisverwaltung habe zwar ihre Zustimmung nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F. verweigert. Das sei indes nicht
 mit Außenwirkung gegenüber der Klägerin geschehen und könne daher ebenfalls nicht als Eingriff gewertet werden.
2.	Diese Erwägungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, nicht frei von Rechts irr tum.
a)	Dem Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß ein reines Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand grundsätzlich noch nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne erfüllt, selbst wenn dem betroffenen Bürger ein Anspruch auf behördliches Handeln zusteht. Dagegen ist ein Eingriff zu bejahen, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (Senatsurteil BGHZ 56, 40, 42; Kreft, in: BGB-RGRK aaO vor $ 839 Rn. 32;
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Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung,
3.	Aufl. Rn. 215, jew. m.w.Nachw.). Ein solches qualifiziertes Unterlassen liegt im Streitfall vor.
b)	Allerdings stellt die durch die Kreisverwaltung ausgesprochene Versagung der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 LPflG a.F., durch die eine Aufgabe des beklagten Landes gefördert werden sollte (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 20 f), ein Verwal-tungsinternum und noch keinen (mit Außenwirkung ausgestatteten) Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin dar. Dennoch kann ihr im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Zulassung des Betriebsplans nicht jede enteignungsrechtliche Bedeutung abgesprochen werden. Aufgrund der Bindungswirkung des auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ergangenen Schlußurteils des Oberverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat davon auszugehen, daß die Versagung der Zustimmung rechtswidrig ist (BGHZ 90, 4, 12). Das ergibt sich aus den Gründen des genannten Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel mit herangezogen werden können (Senatsurteil v. 27. November 1980 - III ZR 95/79 = LM § 839 /Fd/ BGB Nr. 21). Wenn das Bergamt hier aufgrund der bindenden Versagung der Zustimmung durch die Kreisverwaltung den Zulassungsantrag der Klägerin förmlich abgelehnt hätte, so hätte dies Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 188 f. zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BBauG). Für die hier zu
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beurteilende Pallgestaltung kann nichts anderes gelten. Von einer reinen Untätigkeit kann im Hinblick auf die das Bergamt bindende Verweigerung der Zustimmung nicht gesprochen werden (BGH aaO). Daher ist ein enteignungsgleicher Eingriff für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Bergamt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung die Zulassung des Betriebsplans erteilt haben würde, davon aber wegen der rechtswidrigen Versagung der Zustimmung durch die untere Landespflegebehörde abgesehen hat (BGHZ 65,
 182, 189) .
c)	Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt einen Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition voraus (Senatsurteile BGHZ 78, 41,
 44; 83, 190, 195; 92, 34, 41). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der den Schutz der Eigentumsgarantie genießt (Senatsurteile BGHZ 78, 41, 44; 92, 34,
37), liegt jedenfalls hinsichtlich der Parzellen, an denen die Klägerin weder Eigentum noch vertragliche Ausbeutungsrechte hatte, nicht vor. Die geschützte Rechtsposition des Inhabers eines Gewerbebetriebs erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten; das gilt grundsätzlich auch für beabsichtigte Betriebserweiterungen (BGHZ 92, 34, 46 m.w.
 Nachw.). Soweit die Klägerin noch keine Lavaausbeuterechte an fremden Grundstücken besaß, war dieses Gelände noch nicht in den Betrieb als produktiv wirkender Bestandteil miteinbezogen und kann daher nicht dem als Eigentum geschützten Bestand des
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Betriebs zugerechnet werden (Senatsurteile vom 10. Januar 1972
- Ill ZR 139/70 = DVB1. 1973, 137 f und vom 31. Januar 1972
- Ill ZR 133/69 = NJW 1972, 758 f; Kreft, in: BGB-RGRK aaO vor $ 839 Rn. 68 m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch aaO Rn. 153). Ob
 die vom Betriebsplan umfaßten Grundstücke der Klägerin, die in ihrem Eigentum standen oder an denen sie bereits vertragliche Ausbeutungsrechte erworben hatte, schon in die betriebliche Organisation eingegliedert waren, hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Es ist daher für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen .
d)	Als Eingriffsobjekt kommen im Streitfall auch das Grundeigentum und die (schon erlangten) Ausbeuterechte der Klägerin in Betracht (Senatsurteile vom 10. Januar 1972 aaO und vom 8. Juni 1972 - III ZR 178/69 = NJW 1972, 1666; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 = WM 1984,
823). Insoweit werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der lavahaltigen Grundstücke objektiv anbieten, eigentumsrechtlich geschützt (Senatsurteile BGHZ 90, 4, 15 und 90, 17, 25 m.w.
Nachw.; Krohn/Löwisch aaO Rn. 87). Nach den für den Senat bindenden Ausführungen im Schlußurteil des Oberverwaltungsgerichts war die Lavaausbeute bis zu dem 14. Februar 1978 rechtlich zulässig und situationsgerecht, insbes. standen ihr Gründe des Landschaftspflegegesetzes nicht entgegen.
17
III .
Nach alledem kann die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff keinen Bestand haben. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an das Landgericht zurückzuverweisen.
Wenn das Landgericht einen Entschädigungsanspruch bejaht, wird es für dessen Berechnung die hierzu in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zu beachten haben (Senatsurteile vom 7. Februar 1980 - III ZR 44/78 = LM Art. 14 /Ce/ GG Nr. 65 = WM 1980, 652, 655 m.w.Nachw. und vom 2. Februar 1984 aaO; vgl. auch Krohn/Löwisch aaO Rn. 257, 266 ff. jew.m.w.RsprNachw.). Falls die Klägerin nach den
 abgeschlossenen Pachtverträgen an die Grundstückseigentümer einen Pachtzins zu zahlen hatte, der sich nur nach den tatsächlich abgebauten Lavamengen richtete, hat sie insoweit keinen Substanzschaden erlitten.
Kroner
 Engelhardt
T idow
 Halstenberg
Boujong