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BGH · III ZR 154/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/76

Die gewährte Wiedereinsetzung wird nicht rückwirkend unanfechtbar, wenn die rechtsmittelbefugte Gegenpartei schon vor dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle das statthafte Rechtsmittel eingelegt hatte. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. April 1973» unterschrieb der Beklagte zu 2) einen "Bezirksleitervertrag” und verpflichtete sich zu dem Kauf von GP-Ware für 11 310 DM. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Wegen der verspäteten Begründung dieses Rechtsmittels hat es ihnen in den Gründen des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin in erster Linie, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zu verwerfen; im übrigen erstrebt sie eine Wiederherstellung dieses Urteils. Ent s che i dung s gründe Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verwerfung der unzulässigen Berufung der Beklagten. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Berufung als Prozeßfortsetzungsund damit Sachentscheidungsvoraussetzung nach der Änderung des § 547 aF ZPO bei einer zugelassenen oder angenommenen Revision noch von Amts wegen zu überprüfen hat (verneinend Grunsky in Stein/Jonas, Denn in der zur Entscheidung stehenden Sache hat die Revision ausdrücklich und in erster Linie die Rüge erhoben, die von der Beklagten eingelegte Berufung sei unzulässig, weil der Prozeßbevollmächtigte sie nicht fristgerecht begründet habe und das Berufungsgericht die in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Wiedereinsetzung nicht hätte gewähren dürfen. a) Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. Eine besondere Überleitungsvorschrift für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 238 Abs.3 nF ZPO hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach den ausdrücklichen Übergangsbestimmungen nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle verkündet oder anstatt der Verkündung zugestellt worden ist (Art. X Nr. 6 der Vereinfachungsnovelle). Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Beru-fungsbegründungsfrist betrifft auch nicht die ”Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln”. Die Anfechtbarkeit einer in den Entscheidungsgründen bewilligten Wiedereinsetzung gegen eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist richtet sich daher gleichfalls nach den Vorschriften des alten Rechts, weil die Klägerin die Revision schon vor dem Inkrafttreten des § 238 Abs.3 nF ZPO eingelegt hatte. Bei einer den allgemeinen Grundsätzen entsprechenden verfassungskonformen Gesetzesanwendung und -auslegung kann die neue Vorschrift nicht rückwirkend der zulässig erhobenen Rüge den Boden entziehen, das Berufungsgericht habe die Wiedereinsetzung zu Unrecht bewilligt (zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Normen über den zeitlichen Anwendungsbereich verfahrensrechtlicher Vorschriften vgl. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 233 Abs. 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle). a) Die Beklagten haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor dem Berufungsgericht ausgeführt: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 10. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die erforderlichen organisatorischen und sonstigen Vorkehrungen getroffen hat, um die Einhaltung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zu sichern. Ein für die Fristversäumnis ursächlicher Organisationsmangel ist danach schon nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschließen. Es fehlt, worauf die Revision zutreffend hinweist, insbesondere jede schlüssige Darlegung, welche Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für den Fall getroffen hatte, daß eine Arbeitskraft krankheits-oder unfallbedingt ausfiel. Es sei nunmehr Aufgabe der Sekretärin gewesen, die Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht zu besorgen. Ohne Wissen des Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch den Beklagten auf deren Bitte einen Durchschlag der Begründungsschrift zur Überprüfung zugesagt. Der Begründungsschriftsatz sei deshalb - gleichfalls ohne Wissen des Prozeßbevollmächtigten -auf dem Tisch der Sekretärin liegengeblieben. d) Die Beklagten haben diesen von ihrem Vorbringen vor dem Berufungsgericht abweichenden Sachverhalt nach dem Ablauf der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung vorgetragen. Späteres Vorbringen darf nur berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und das Oberlandesgericht die gebotene fristgerechte Aufklärung (§ 139 ZPO) nicht veranlaßt hatte (vgl. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob das neue Vorbringen der Beklagten als unzulässiges Nachschieben eines Wiedereinsetzungsgrundes oder als zulässige Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens zur Wiedereinsetzung zu beurteilen ist. Selbst wenn es sich um eine zulässige - berichtigende und vervollständigende - Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelte, so wäre nicht glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Fristversäumung nicht zu vertreten hat. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte - gerade auch für den Fall seiner eigenen Abwesenheit und für den Fall des krank-heits- oder unfallbedingten plötzlichen Ausfalls einer Arbeitskraft - für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sorgen müssen. Bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte sich rechtzeitig feststellen lassen, daß die Berufungsbegründungsschrift noch nicht bei dem Berufungsgericht eingereicht war, und der Prozeßbevollmächtigte oder ein von ihm Beauftragter hätte noch für deren fristgerechte Einreichung sorgen können (vgl.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
VorschriftWiedereinsetzungBerufungsgerichtZPOSekretärinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 238 Abs. 3 idF vom 3. Dezember 1976,BGBl I, 3281
Die gewährte Wiedereinsetzung wird nicht rückwirkend unanfechtbar, wenn die rechtsmittelbefugte Gegenpartei schon vor dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle das statthafte Rechtsmittel eingelegt hatte.
BGH, Urt. v. 9. März 1978 - III ZR 154/76 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. März 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 154/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
WKV-Bank GmbH (früher WKV-Kreditbank GmbH) gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr.	und	vM	Rf^MI.	Postfach	flML	S1
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.	Margit G
2.	Siegfried G beide wohnhaft H
Straße
$
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
f
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1970 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz» Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1973 veranstaltete die "GoflM PxflHP Vertriebsgesellschaft mbH für chemische Erzeugnisse”
(im folgenden: GP) im ganzen Bundesgebiet, u.a. auch in	und	Umgebung,	sog.	"Meetings”, in denen
 sie Mitglieder für ihre Vertriebsorganisation warb.
Als Mitglied (Berater, Bezirksleiter, Generalvertreter) konnte aufgenommen werden, wer sich verpflichtete, GP-Produkte (Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel) abzu-
 
nehmen und für "Verkaufshilfen" und nSchulungen” weitere Beträge zu zahlen, gestaffelt nach dem Umfang der eingegangenen Verpflichtungen.
Auf einem dieser "Meetings", am 12. April 1973» unterschrieb der Beklagte zu 2) einen "Bezirksleitervertrag” und verpflichtete sich zu dem Kauf von GP-Ware für 11 310 DM. Ein anwesender KreditVermittler vermittelte den Beklagten zur Finanzierung dieses Betrags und zur Ablösung ihrer Altschulden in Höhe von rd. 4 000 DM ein von der Klägerin gewährtes Darlehen.
Die Beklagten zahlten in der Folgezeit einen größeren Teilbetrag des Darlehens - mindestens 10 000 DM -, wenn auch verspätet, in Raten an die Klägerin zurück. Im September 1974 stellten sie ihre Zahlungen jedoch endgültig ein.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung des restlichen Kreditbetrags von 13 669,40 DM (nebst 177,70 DM Kreditgebühren monatlich seit 15. Dezember 1974), den die Beklagten unter Berücksichtigung der anfänglich unstreitig geleisteten Zahlungen nach Berechnung der Klägerin noch schulden sollen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sich auf Einwendungen aus dem "Bezirksleiter-vertrag" und auf angebliche Zusicherungen des Kreditvermittlers berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Wegen der verspäteten Begründung dieses Rechtsmittels hat es ihnen in den Gründen des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung gewährt.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin in erster Linie, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig zu verwerfen; im übrigen erstrebt sie eine Wiederherstellung dieses Urteils.
Ent s che i dung s gründe
 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verwerfung der unzulässigen Berufung der Beklagten.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung und bindend zugelassen. Die Begründung der Zulassung ("wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kriterien des finanzierten Abzahlungsgeschäfts”) läßt nicht unmißverständlich und eindeutig erkennen, daß das Berufungsgericht die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, und insoweit auch einer selbständigen Anfechtung der Entscheidung zugänglichen, Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt hat (vgl. BGHZ 48
 
134, 136; 53, 152; LM ZPO § 546 Nr, 27; 38 a =
MDR I960, 286 = ZZP I960 (73), 462; Nr. 68 =
BB 1969, 740 = MDR 1969, 476 und Nr. 77 = MDR 1971, 569). Deshalb ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich uneingeschränkt nachzuprüfen.
2.	Es bedarf nicht der Entscheidung, ob das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Berufung als Prozeßfortsetzungsund damit Sachentscheidungsvoraussetzung nach der Änderung des § 547 aF ZPO bei einer zugelassenen oder angenommenen Revision noch von Amts wegen zu überprüfen hat (verneinend Grunsky in Stein/Jonas,
ZPO 20. Aufl. § 547 Bern. I l). Denn in der zur Entscheidung stehenden Sache hat die Revision ausdrücklich und in erster Linie die Rüge erhoben, die von der Beklagten eingelegte Berufung sei unzulässig, weil der Prozeßbevollmächtigte sie nicht fristgerecht begründet habe und das Berufungsgericht die in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Wiedereinsetzung nicht hätte gewähren dürfen.
3.	Diese Rüge ist zulässig.
a)	Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370). Zwar hat das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl I S. 3281) die Vorschrift des § 238 Abs. 3 nF in die Zivilprozeßordnung einge-
 
fügt. Nach dieser Neuregelung ist die Wiedereinsetzung unanfechtbar. Diese neue Vorschrift ist jedoch hier nicht anzuwenden.
Eine besondere Überleitungsvorschrift für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 238 Abs. 3 nF ZPO hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach den ausdrücklichen Übergangsbestimmungen nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle verkündet oder anstatt der Verkündung zugestellt worden ist (Art. X Nr. 6 der Vereinfachungsnovelle). Neue Vorschriften ”über das Urteil” sind gleichfalls nur anzuwenden, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, nach dem Inkrafttreten der Novelle stattfand. § 238 Abs. 3 nF ZPO stellt keine Vorschrift ”über das Urteil” dar.
Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Beru-fungsbegründungsfrist betrifft auch nicht die ”Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln”.
Somit greifen die allgemeinen Grundsätze zu dem zeitlichen Geltungsbereich zivilprozeßrechtlicher Normen ein. Das Prozeßrecht erfaßt nach einhelliger und gefestigter Rechtsprechung und Rechtslehre auch schwebende Erkenntnisverfahren, die,nach dem alten Prozeßrecht begonnen, nach dem neuen zu Ende zu führen sind, soweit durch Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Dieser prozeßrechtliche Grundsatz bestimmt auch den zeitlichen Anwendungsbereich neuer Vorschriften über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz sind neue Vorschriften nur für die Rechtsmittel wirksam, die nach dem In-
 
krafttreten der neuen Vorschrift eingelegt werden.
Für die in der Rechtsmittelinstanz schon anhängigen Verfahren bleibt dagegen das alte Recht maßgebend (vgl. BGHZ 3, 82, 85; RGZ 135, 121, 123; RG JW 1925, 363 Nr. 16; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 6 I S. 27).
Die Anfechtbarkeit einer in den Entscheidungsgründen bewilligten Wiedereinsetzung gegen eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist richtet sich daher gleichfalls nach den Vorschriften des alten Rechts, weil die Klägerin die Revision schon vor dem Inkrafttreten des § 238 Abs. 3 nF ZPO eingelegt hatte. Bei einer den allgemeinen Grundsätzen entsprechenden verfassungskonformen Gesetzesanwendung und -auslegung kann die neue Vorschrift nicht rückwirkend der zulässig erhobenen Rüge den Boden entziehen, das Berufungsgericht habe die Wiedereinsetzung zu Unrecht bewilligt (zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Normen über den zeitlichen Anwendungsbereich verfahrensrechtlicher Vorschriften vgl. Senatsurteil in JZ 1978, 33).
Die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Ein Sachurteil im Zivilprozeß wird rechtskräftig, wenn die rechtsmittelbefugte Partei nicht fristgerecht ein Rechtsmittel einlegt. Jeder erneuten Sachverhandlung und Sachentscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge im selben Verfahren (Prozeßfortsetzung) oder in einem anderen Verfahren (Prozeßerneuerung) stehen dann die formelle und die materielle Rechtskraft entgegen, die beide die Belange der obsiegenden Partei wahren, aber auch im öffentlichen Interesse liegen. Die Erwägung, daß durch die revisionsrechtliche Nachprüfung der Wie-
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dereinsetzung das Ergebnis eines Berufungsverfahrens hinfällig werden kann, ist deshalb nicht geeignet, in Abweichung von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen eine Rückwirkung der neuen Vorschrift zu begründen.
II.
Die von der Revision erhobene Hauptrüge ist berechtigt.
1.	Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 16. September 1975 ab. Die Berufungsbegründung ging am 22. September 1975, somit verspätet, beim Berufungsgericht ein.
2.	Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 233 Abs. 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle).
a) Die Beklagten haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor dem Berufungsgericht ausgeführt: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 10. September 1975 niederschreiben lassen und ihnen die Berufungsbegründung mit der Bitte um rasche Stellungnahme übermittelt. Durch einen schweren Autounfall am	1975,	sei
 die Sekretärin ausgefallen. Dadurch sei die Einreichung des Schriftsatzes mit der Berufungsbegründung unterblieben. Das sei erst bei der Rückkehr der Sekretärin am 22. September 1975 festgestellt worden.
 
b)	Diese fristgerecht vorgetragenen Umstände rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht.
Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die erforderlichen organisatorischen und sonstigen Vorkehrungen getroffen hat, um die Einhaltung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zu sichern. Ein für die Fristversäumnis ursächlicher Organisationsmangel ist danach schon nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschließen. Es fehlt, worauf die Revision zutreffend hinweist, insbesondere jede schlüssige Darlegung, welche Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für den Fall getroffen hatte, daß eine Arbeitskraft krankheits-oder unfallbedingt ausfiel.
c)	Erst im Revisionsrechtszug haben die Beklagten folgenden Sachverhalt zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung vorgetragen:
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe die Berufungsbegründungsschrift am 11. September 1975 unterschrieben. Es sei nunmehr Aufgabe der Sekretärin gewesen, die Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht zu besorgen. Ohne Wissen des Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch den Beklagten auf deren Bitte einen Durchschlag der Begründungsschrift zur Überprüfung zugesagt. Der Begründungsschriftsatz sei deshalb - gleichfalls ohne Wissen des Prozeßbevollmächtigten -auf dem Tisch der Sekretärin liegengeblieben. Nach dem Unfall am	dem VHHBP 1975, habe die
 Sekretärin am Montag, dem 15. September 1975, mitgeteilt, sie sei am 16. September unter allen Umständen wieder auf dem Büro. Der Prozeßbevollmächtigte hätte
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daher davon ausgehen können, daß der Begründungsschriftsatz fristgerecht spätestens am 16. September 1975 eingereicht werde. An diesem Tag sei er auswärts gewesen und erst wieder am 17. September aufs Büro gekommen. Auch die Sekretärin sei erst wieder an diesem Tage im Büro gewesen. Jetzt habe sich herausgestellt, daß der Schriftsatz liegengeblieben sei.
Im Terminkalender sei der Fristablauf zu dem 16. September 1975 eingetragen gewesen.
d)	Die Beklagten haben diesen von ihrem Vorbringen vor dem Berufungsgericht abweichenden Sachverhalt nach dem Ablauf der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung vorgetragen. Das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach dem Ablauf dieser Frist ist grundsätzlich unzulässig. Späteres Vorbringen darf nur berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und das Oberlandesgericht die gebotene fristgerechte Aufklärung (§ 139 ZPO) nicht veranlaßt hatte (vgl. BGH LM ZPO § 518 Nr. 2). Es bedarf nicht der Entscheidung, ob das neue Vorbringen der Beklagten als unzulässiges Nachschieben eines Wiedereinsetzungsgrundes oder als zulässige Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens zur Wiedereinsetzung zu beurteilen ist. Selbst wenn es sich um eine zulässige - berichtigende und vervollständigende - Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelte, so wäre nicht glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Fristversäumung nicht zu vertreten hat.
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Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte - gerade auch für den Fall seiner eigenen Abwesenheit und für den Fall des krank-heits- oder unfallbedingten plötzlichen Ausfalls einer Arbeitskraft - für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sorgen müssen. Es bedurfte dabei auch der zusätzlichen Kontrolle, ob die Rechtsmittelschrift oder die Rechtsmittelbegründungsschrift wirklich hinausgegangen war (vgl. BGH VersR 1972, 790).
Diese Kontrolle ist bei der Führung eines Fristenkalenders unschwer möglich. Denn die ordnungsgemäß eingetragene Frist darf nicht gestrichen werden, bevor ihre Wahrung feststeht (vgl. BGH LM ZPO § 233 Nr. 33 = NJW 1953, 1023; 232 Nr. 22; für die Aufgabe zur Post vgl. BGH ZPO LM § 233 Fd Nr. 4). Bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte sich rechtzeitig feststellen lassen, daß die Berufungsbegründungsschrift noch nicht bei dem Berufungsgericht eingereicht war, und der Prozeßbevollmächtigte oder ein von ihm Beauftragter hätte noch für deren fristgerechte Einreichung sorgen können (vgl. BGH VersR 1973, 278). Zwar braucht ein Prozeßbevollmächtigter, der eine Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig unterschrieben und in der gebotenen Weise dafür gesorgt hat, daß das Büro das Schriftstück postfertig macht und zur Post bringt, die Ausführung seiner Anordnung nicht persönlich zu überwachen (vgl. BGH LM ZPO § 233 Nr. 47; NJW 1975, 1363). Für den Prozeßbevollmächtigten besteht aber die Notwendigkeit, für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle zu sorgen. Hier wäre eine Ausgangskontrolle am 15. oder 16. September 1975, vor dem Ablauf der Begründungsfrist, (jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, weil die mit der Einreichung der Begründungsschrift beauftragte Sekretärin plötzlich ausfiel.
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Die Beklagten müssen sich das schuldhafte Verhalten ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen (vgl, § 232 Abs. 2 ZPO, jetzt § 85 Abs. 2 ZPO).
Krohn	Tidow	Peetz
 Lohmann
Kröner