a) Von dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des § 3 TelWG wird eine nicht einmal mehr in den Rahmen des normalen Anliegergebrauchs fallende Sonderart der Straßennutzung (hier: GrundStückszufahrt mit besonders schweren Fahrzeugen) nicht mitumfaßt. Dezember 1899 - TelWG - § 13; BGB § 209 Die Verjährung wird durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB auch dann unterbrochen, wenn die Klage unzulässig ist, weil der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches ein Verwaltungsverfahren (hier gemäß § 13 Abs. 2 TelWG) vorgeschaltet ist. Dieser hat die von der Beklagten zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 10.April 1970 (der Beklagten zugestellt am 14. Das Landgericht hat auf die Widerklage hin den Bescheid des Regierungspräsidenten insoweit aufgehoben und den in diesem Bescheid festgesetzten Erstattungsanspruch der Klägerin insoweit abgewiesen, als bei der Festsetzung die am 13. Das Oberlandesgericht hat durch Grundurteil den im Bescheid des Regierungspräsidenten der Klägerin zugesprochenen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Die Telegrafenlinie der Klägerin, die die bauliche Veränderung der Zufahrt zu den Grundstücken der Beklagten beschränkt oder behindert habe, habe damit nicht den Gemeingebrauch der Straße im Sinne des § 3 TelWG beschränkt. Vielmehr betreffe die bauliche Veränderung der Zufahrt eine "besondere Anlage" im Sinne der §§ 5 und 6 TelWG. Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen für den Kabelschacht erwachsenen Kosten habe daher gemäß § 6 Abs. 5 und 6 TelWG die Beklagte zu tragen. Ob auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung ein Verfahrensfehler darin erblickt werden müßte, daß über den Anspruch der Klägerin ein Grundurteil ergangen ist, obwohl die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat,kann dahinstehen. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 3 TelWG nicht zu Lasten der Klägerin Platz greifen lassen. Diese Gesetzesvorschrift sieht vor, daß eine Telegrafenlinie u.a. dann, wenn sich nach ihrer Errichtung ergibt, daß sie den Gemeingebrauch eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt, insoweit auf Kosten der Telegrafenverwaltung abzuändern ist. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Es sei allgemein anerkannt, daß zu dem Gemeingebrauch der Anlieger bei Straßen, denen eine Erschließungsfunktion zukomme, ohne weiteres auch die Benutzung der Straße als Zufahrt und Zugang zu den Anliegergrundstücken gehöre; denn dieser Gebrauch der Straße gehöre zu dem Verkehr auf der Straße, der nach § 14 des Straßengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Eine Telegrafenlinie, welche, wie hier, die bauliche Anlage oder die bauliche Veränderung einer Zufahrt beschränke oder behindere, beschränke damit also nicht den Gemeingebrauch an der Straße im Sinne des § 3 TelWG. Es kann dahinstehen, ob dieser Begründung in allem gefolgt, ob insbesondere gesagt werden kann,die - unveränderte - Telegrafenlinie habe lediglich die bauliche Veränderung der Zufahrt der Beklagten, nicht aber den allgemeinen Verkehr auf der Straße "beschränkt". Jedenfalls gehört die hier interessierende Nutzung der Straße (durch eine Überfahrt für besonders schwere Fahrzeuge) nicht zu diesem allgemeinen Inhalt d.es Gemeingebrauchs, der einer näheren Ausgestaltung und Konkretisierung entzogen ist. Eine derartige Nutzung geht auch über das hinaus, was im allgemeinen einem Straßenanlieger an besonderen Befugnissen gewährt ist, daß er nämlich im Rahmen des ihm zustehenden gesteigerten (Anlieger-) Gemeingebrauchs die Straße auch als Zufahrt, mithin als Verbindung zwischen Straße und seinem Grundstück benutzen darf (vgl. Ob diese besondere Art der Straßennutzung durch einen Anlieger (hier die Beklagte) schlechthin vom Begriff des Gemeingebrauchs mitumfaßt wird oder ob sie aus dem Begriff des Gemeingebrauchs ausgeklammert werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. §§ 16 ff des Wegegesetzes vom 4.April 1961, GVB1 117) aus dem Begriff des "Gemeingebrauchs" überhaupt herausgenommen ist - eine besondere Regelung erfahren, und zwar dahin, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß eine Straße für diese Art der Benutzung kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies sonst notwendig gewesen wäre, demjenigen zur Last fallen, der die Straße in dieser besonderen Art gebrauchen will (vgl. Aus alledem ergibt sich für die Anwendbarkeit des § 3 TelWG: Es kann offenbleiben, ob in diesem Ge setz an dieser Stelle mit dem Gemeingebrauch überhaupt nur der "schlichte" Gemeingebrauch (im Gegensatz zu dem gesteigerten Anliegergebrauch) gemeint ist. Anliegergebrauch nicht schlechthin von dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des § 3 TelWG ausgeschlossen sei, so muß doch die hier in Betracht kommende nicht einmal mehr in den Rahmen des normalen (gewöhnlichen) Anliegergebrauchs fallende Sonderart der Straßennutzung von diesem Begriff des Gemeingebrauchs ausgenommen werden. Denn bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichteten Auslegung kann die Rechtsfolge,daß die Telegrafenverwaltung (Bundespost) Änderungen an der Telegrafenlinie auf ihre Kosten zu bewirken hat,falls die Linie den "Gemeingebrauch eines Verkehrsweges ... Hingegen greift diese Bestimmung nicht Platz, wenn es ausschließlich um die Beschränkung eines besonders gesteigerten Anliegergebrauchs und damit einer Straßennutzung geht, deren Ausübung einen besonderen Ausbau der Straße voraussetzt, dessen (Mehr-) Kosten nicht dem Träger der Straßenbaulast, sondern dem einzelnen Anlieger zur Last fallen, in dessen Interesse der Ausbau erfolgt. 2. Beizupflichten ist weiter der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem besonderen Ausbau der Zufahrt, die diese zu dem Befahren mit schweren Fahrzeugen geeignet gemacht hat, um eine "besondere Anlage" im Sinne der §§5,6 TelWG handelt, so daß die Kosten für die infolge dieser "besonderen Anlage" notwendig gewordene Veränderung der Telegrafenlinie und der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 5 TelWG der Beklagten zur Last fallen. Der für die besonderen Interessen der Beklagten vorgenommene Ausbau der Zufahrt zu ihrem Grundstück bedeutet nicht nur im Sinne des § 22 LStrG, der inhaltlich, wie oben aufgezeigt, in den meisten Landesstraßengesetzen seine Entsprechung findet, die "besondere Anlage der Straße" (so die amtliche Überschrift dieser Gesetzesvorschrift), sondern stellt eine "besondere Anlage" auch im Sinne der §§ 5» 6 TelWG dar. Die Rechtsprechung der unteren Gerichte steht mit der hier vertretenen Auffassung in Einklang: In einem Fall, in dem ein Anlieger sich über eine Straßenböschung hinweg eine - einen Teil des öffentlichen Weges bildende - Einfahrt zu seinem Grundstück geschaffen hatte, hat das Landgericht Frankfurt (Arch, für Post und Telegraphie 1924, 38) die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Verlegung der Telegrafenlinie in Anwendung des § 6 TelWG Zur Frage der Höhe dieser Kosten, insbesondere auch zur Frage, ob und inwieweit die Klägerin etwa dadurch gebunden ist, daß sie diese Kosten zunächst mit 950 DM angegeben hat, ist bei dem derzeitigen Streitstand eine Stellungnahme des Revisionsgerichts entbehrlich. Die hier in Rede stehenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem sie entstanden sind (§ 13 Abs. 1 TelWG). Vielmehr ergibt die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BGB zweifelsfrei, daß die Unterbrechungswirkung auch dann eintritt»wenn die Klage unzulässig ist, und durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil abgewiesen werden muß. RGZ 149, 321, 326), und daß die Unterbrechungswirkung mithin auch dann zu bejahen ist, wenn die Klage vor einem Örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben ist (BGHZ 34, 230), und zwar selbst dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist (RGZ 151, 233, 237 sowie Urteile des Senats in BGHZ 35, 374 und in NJW 1962, 2154). Die Revision bringt dazu noch vor: Die unterbrechende Wirkung der Klageerhebung habe zur Voraussetzung, daß die Klageerhebung als solche das zur Unterbrechung der Verjährung vorgesehene rechtliche Mittel darstelle, könne aber nicht eintreten, wenn der Anspruch nicht durch Klage, sondern durch Anmeldung bei einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen sei. Die Klägerin hat noch vor gerichtlicher Entscheidung über ihre Klage ihren Anspruch gemäß § 13 Abs. 2 TelWG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht und deren Entscheidung hat die Beklagte im Wege der Widerklage innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 13 Abs.3 TelWG angefochten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein TelegrafenwegeG vom 18. Dezember 1899 - TelWG - §§ 3, 5, 6 a) Von dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des § 3 TelWG wird eine nicht einmal mehr in den Rahmen des normalen Anliegergebrauchs fallende Sonderart der Straßennutzung (hier: GrundStückszufahrt mit besonders schweren Fahrzeugen) nicht mitumfaßt. b) Eine zu dem Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete Grundstückszufahrt stellt eine "besondere Anlage" im Sinne der §§ 5, 6 TelWG dar. TelegrafenwegeG vom 18. Dezember 1899 - TelWG - § 13; BGB § 209 Die Verjährung wird durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB auch dann unterbrochen, wenn die Klage unzulässig ist, weil der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches ein Verwaltungsverfahren (hier gemäß § 13 Abs. 2 TelWG) vorgeschaltet ist. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 154/71 URTEIL Verkündet «m 20. Dezember 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma M öbelhaus vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Artur und Werner vfli dV Hl ebendort, oHG, Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Deutsche Bundespost, durch den Präsidenten der Oberpostdirektion vertreten Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, RechtsanwälteProf.Dr.Dr. und Prof.Dr. - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 1971 wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt ein Möbelgeschäft und ist Eigentümerin der Grundstücke MflBl/RB, Straße dB und Zu diesen Grundstücken besteht Je- denfalls seit Kriegsende eine Zufahrtmöglichkeit von der Straße her. Im Bereich der Einfahrt liegt in dem Bürgersteig ein Kabelschacht der klagenden Bundespost. Die Beklagte beabsichtigte, im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bauvorhabens die Einfahrt so herzurichten, daß sie für schwere Fahrzeuge (Möbel- wagen u.a.) befahrbar wurde. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben ihres Architekten vom 26. Oktober 1966 an das Fernmeldeamt der Klägerin mit der Bitte, den Kabelschacht dem Vorhaben der Beklagten entsprechend abzusenken und abzusichern. Das Fernmeldeamt Duisburg erwiderte unter dem 18. November 1966, die Kosten für die Absenkung und Verstärkung des Kabelschachtes würden etwa 950 DM betragen, und bat um Bestätigung der Übernahme dieser Kosten. Die in einem Schreiben ihres Architekten vom 23. November 1966 vorgebrachte Bitte der Beklagten um eine Selbstbeteiligung der Klägerin an den Kosten lehnte diese ab, weil spätere Veränderungen an der Grundstückszufahrt, die eine Verstärkung des Schachtes verlangten, nicht auf Kosten der Klägerin vorgenommen werden könnten (Schreiben vom 5. Dezember 1966). Nachdem die Beklagte die Einfahrt ihrem Vorhaben entsprechend geändert hatte, ließ die Klägerin in der Zeit vom 6. bis 21. Juli 1967 die Arbeiten am Kabelschacht durchführen. Sie hat die ihr daraus entstandenen Kosten in ihrer Rechnung vom 1. April 1968 auf 4.337,71 DM berechnet und mit ihrer Klage (Klageschrift zugestellt am 24. Dezember 1969) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen verlangt. Nach Erhebung der Klage hat die Beklagte einen Betrag von 950 DM an die Klägerin bezahlt, jedoch alsbald Widerklage auf Rückzahlung dieses Betrages erhoben. Nach Klageerhebung hat die Klägerin Anfang 1970 ferner gemäß § 13 Abs. 2 des Telegrafenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl 705) - TelWG - die Festsetzung des Rechnungsbetrages von 4.337,71 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 4. Mai 1968 bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf beantragt. Dieser hat die von der Beklagten zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 10.April 1970 (der Beklagten zugestellt am 14. April 1970) antragsgemäß vorläufig festgesetzt. Diesen Bescheid hat die Beklagte im Wege einer weiteren Widerklage (Widerklageschrift am 14. Mai 1970 bei Gericht eingegangen und der Klägerin am 19. Mai 1970 zugestellt) angefochten. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage zurückgenommen. Das Landgericht hat auf die Widerklage hin den Bescheid des Regierungspräsidenten insoweit aufgehoben und den in diesem Bescheid festgesetzten Erstattungsanspruch der Klägerin insoweit abgewiesen, als bei der Festsetzung die am 13. Januar 1970 von der Beklagten gezahlten 950 DM nicht berücksichtigt wurden. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Grundurteil den im Bescheid des Regierungspräsidenten der Klägerin zugesprochenen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Die Telegrafenlinie der Klägerin, die die bauliche Veränderung der Zufahrt zu den Grundstücken der Beklagten beschränkt oder behindert habe, habe damit nicht den Gemeingebrauch der Straße im Sinne des § 3 TelWG beschränkt. Vielmehr betreffe die bauliche Veränderung der Zufahrt eine "besondere Anlage" im Sinne der §§ 5 und 6 TelWG. Die aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen für den Kabelschacht erwachsenen Kosten habe daher gemäß § 6 Abs. 5 und 6 TelWG die Beklagte zu tragen. Der Erstattung sanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, "unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10. April 1970 aufzuheben und den darin ausgesprochenen Erstattungsanspruch der Klägerin abzuweisen". Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Ob auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung ein Verfahrensfehler darin erblickt werden müßte, daß über den Anspruch der Klägerin ein Grundurteil ergangen ist, obwohl die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat,kann dahinstehen. Denn die Revision hat insoweit eine Rüge gemäß §§ 55^ Abs. 2 Nr. 2b, 559 ZPO nicht erhoben (vgl. dazu RGZ 75, 16, 19; BGH in WM 1957, 1118,1120). II. Land- und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Zivilgerichte berufen sind und daß in den ehemals preußischen Gebieten, soweit nicht spätere neuere Regelungen erfolgt sind, der Regierungspräsident die zur vorläufigen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 2 TelWG zuständige Stelle ist (BGHZ 36, 217, 219). III. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 3 TelWG nicht zu Lasten der Klägerin Platz greifen lassen. Diese Gesetzesvorschrift sieht vor, daß eine Telegrafenlinie u.a. dann, wenn sich nach ihrer Errichtung ergibt, daß sie den Gemeingebrauch eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt, insoweit auf Kosten der Telegrafenverwaltung abzuändern ist. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Es sei allgemein anerkannt, daß zu dem Gemeingebrauch der Anlieger bei Straßen, denen eine Erschließungsfunktion zukomme, ohne weiteres auch die Benutzung der Straße als Zufahrt und Zugang zu den Anliegergrundstücken gehöre; denn dieser Gebrauch der Straße gehöre zu dem Verkehr auf der Straße, der nach § 14 des Straßengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1961 (GVB1 305) - LStrG - jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet sei. Auch bedürfe es in Nordrhein-Westfalen für die Anlage von neuen oder die wesentliche Änderung von bestehenden Zufahrten nur dann einer Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, wenn es sich um Zufahrten zu Land- oder Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage handele, weil die Anlage (oder wesentliche Änderung) derartiger Zufahrten als Sondemutzung gelte (§§ 20 Abs. 1, 18 Abs. 1 LStrG); im übrigen sei mithin eine Erlaubnis nicht erforderlich. Damit sei jedoch noch nicht gesagt, wem die Herstellung einer baulich besonders angelegten Zufahrt obliege und wer die Kosten hierfür zu tragen habe. Dies aber sei nicht Sache des Baulastträgers, sondern des Anliegers selbst. Die Herstellung, die bauliche Anlage einer Zufahrtseinrichtung oder ihre Änderung durch einen Anlieger gehöre danach im Gegensatz zu ihrer Benutzung nicht mehr zu dem Gebrauch der Straße zu dem Verkehr. Vom Gemeingebrauch umfaßt werde aber allein die Benutzung der Straße zu dem Verkehr, insbesondere zu dem Befahren und Begehen. Eine Telegrafenlinie, welche, wie hier, die bauliche Anlage oder die bauliche Veränderung einer Zufahrt beschränke oder behindere, beschränke damit also nicht den Gemeingebrauch an der Straße im Sinne des § 3 TelWG. Es kann dahinstehen, ob dieser Begründung in allem gefolgt, ob insbesondere gesagt werden kann,die - unveränderte - Telegrafenlinie habe lediglich die bauliche Veränderung der Zufahrt der Beklagten, nicht aber den allgemeinen Verkehr auf der Straße "beschränkt". Jedenfalls ergibt sich die Nichtanwendbarkeit des § 3 TelWG aus folgenden Erwägungen: Inhalt und Grenzen des Gemeingebrauchs liegen nicht einheitlich fest und sind nicht in vollem Umfang bundesrechtlich geregelt. Soweit das Bundesrecht - das für den Bereich der Bundesfemstraßen den Inhalt des Gemeingebrauchs in § 7 des Bundesfemstraßengesetzes 8 - BFernStrG - bestimmt und den Gemeingebrauch in seinem Kern der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GrundG unterstellt - dafür Raum läßt, kann mithin der Gemeingebrauch durch Landesrecht im einzelnen konkretisiert werden (vgl. dazu BVerwGE 30, 235 ff). Was im einzelnen dem allgemein gültigen und einer Verengung durch den Landes-und den "einfachen" Bundesgesetzgeber nicht mehr zugänglichen Inhalt des Gemeingebrauchs zuzurechnen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls gehört die hier interessierende Nutzung der Straße (durch eine Überfahrt für besonders schwere Fahrzeuge) nicht zu diesem allgemeinen Inhalt d.es Gemeingebrauchs, der einer näheren Ausgestaltung und Konkretisierung entzogen ist. Eine derartige Nutzung geht auch über das hinaus, was im allgemeinen einem Straßenanlieger an besonderen Befugnissen gewährt ist, daß er nämlich im Rahmen des ihm zustehenden gesteigerten (Anlieger-) Gemeingebrauchs die Straße auch als Zufahrt, mithin als Verbindung zwischen Straße und seinem Grundstück benutzen darf (vgl. dazu BVerwG in MDR 1973* 959» 960). Denn nur in Ausnahmefällen bedarf es für die Anlieger einer auch für besonders schwere Fahrzeuge geeigneten Zufahrt. Ob diese besondere Art der Straßennutzung durch einen Anlieger (hier die Beklagte) schlechthin vom Begriff des Gemeingebrauchs mitumfaßt wird oder ob sie aus dem Begriff des Gemeingebrauchs ausgeklammert werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls geht diese Nutzung über diejenigen hinaus, die in den Rahmen der normalen Verkehrs- bedürfnisse gefaßt werden können. Diese Art der Nutzung hat denn auch in fast allen Straßenund Wegegesetzen - sofern sie nicht wie in Berlin (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 des Straßengesetzes idF vom 16. April 1964, GVB1 460) und Hamburg (vgl. §§ 16 ff des Wegegesetzes vom 4.April 1961, GVB1 117) aus dem Begriff des "Gemeingebrauchs" überhaupt herausgenommen ist - eine besondere Regelung erfahren, und zwar dahin, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß eine Straße für diese Art der Benutzung kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies sonst notwendig gewesen wäre, demjenigen zur Last fallen, der die Straße in dieser besonderen Art gebrauchen will (vgl. § 22 LStrG sowie die gleich oder ähnlich lautenden Bestimmungen in § 8 Abs. 5 BFernStrG, § 22 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964, GesBl. 127, § 21 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962, GVB1 437, § 22 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962, GVB1 251, § 44 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15. April 1963, GVB1 57, § 21 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964, AmtsBl. 1965, 117, § 27 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962, GVB1 237; vgl. dazu auch Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. S.625/6). Aus alledem ergibt sich für die Anwendbarkeit des § 3 TelWG: Es kann offenbleiben, ob in diesem Ge setz an dieser Stelle mit dem Gemeingebrauch überhaupt nur der "schlichte" Gemeingebrauch (im Gegensatz zu dem gesteigerten Anliegergebrauch) gemeint ist. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß auch der 10 Anliegergebrauch nicht schlechthin von dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des § 3 TelWG ausgeschlossen sei, so muß doch die hier in Betracht kommende nicht einmal mehr in den Rahmen des normalen (gewöhnlichen) Anliegergebrauchs fallende Sonderart der Straßennutzung von diesem Begriff des Gemeingebrauchs ausgenommen werden. Denn bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichteten Auslegung kann die Rechtsfolge,daß die Telegrafenverwaltung (Bundespost) Änderungen an der Telegrafenlinie auf ihre Kosten zu bewirken hat,falls die Linie den "Gemeingebrauch eines Verkehrsweges ... beschränkt", nur bei den Sachverhalten in Betracht kommen, in denen es um eine Beschränkung des Gemeingebrauchs im Rahmen des normalen Verkehrsbedürfnisses geht. Hingegen greift diese Bestimmung nicht Platz, wenn es ausschließlich um die Beschränkung eines besonders gesteigerten Anliegergebrauchs und damit einer Straßennutzung geht, deren Ausübung einen besonderen Ausbau der Straße voraussetzt, dessen (Mehr-) Kosten nicht dem Träger der Straßenbaulast, sondern dem einzelnen Anlieger zur Last fallen, in dessen Interesse der Ausbau erfolgt. 2. Beizupflichten ist weiter der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem besonderen Ausbau der Zufahrt, die diese zu dem Befahren mit schweren Fahrzeugen geeignet gemacht hat, um eine "besondere Anlage" im Sinne der §§5,6 TelWG handelt, so daß die Kosten für die infolge dieser "besonderen Anlage" notwendig gewordene Veränderung der Telegrafenlinie und der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 5 TelWG der Beklagten zur Last fallen. 11 Zwar sind in § 5 Abs. 1 TelWG als "besondere Anlage" nur "der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen" aufgeführt. Aber bereits durch den Zusatz "und dergleichen" ergibt sich eindeutig,daß die vorstehende Aufzählung nicht als abschließende gedacht ist. Es ist auch nicht angängig, den Begriff der "besonderen Anlage" auf gegenüber der Straße völlig selbständige Einrichtungen zu beschränken; vielmehr müssen nach Sinn und Zweck der Vorschrift darunter auch besondere vom normalen Verkehrsbedürfnis nicht geforderte Ausgestaltungen der Straße, die lediglich im Einzelinteresse erfolgen, verstanden werden. Der für die besonderen Interessen der Beklagten vorgenommene Ausbau der Zufahrt zu ihrem Grundstück bedeutet nicht nur im Sinne des § 22 LStrG, der inhaltlich, wie oben aufgezeigt, in den meisten Landesstraßengesetzen seine Entsprechung findet, die "besondere Anlage der Straße" (so die amtliche Überschrift dieser Gesetzesvorschrift), sondern stellt eine "besondere Anlage" auch im Sinne der §§ 5» 6 TelWG dar. Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - bisher nicht vor. Die Rechtsprechung der unteren Gerichte steht mit der hier vertretenen Auffassung in Einklang: In einem Fall, in dem ein Anlieger sich über eine Straßenböschung hinweg eine - einen Teil des öffentlichen Weges bildende - Einfahrt zu seinem Grundstück geschaffen hatte, hat das Landgericht Frankfurt (Arch, für Post und Telegraphie 1924, 38) die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Verlegung der Telegrafenlinie in Anwendung des § 6 TelWG 12 dem Eigentümer auferlegt (zustimmend Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl., Anm. 3 I zu § 5 TelWG). Ebenso haben das Oberlandesgericht Karlsruhe (Arch, für das Post- und Femmeldewesen 1963, 64) die Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu einer Tankstelle und das Landgericht Kiel (Arch, für das Post-und Fernmeldewesen 1959, 305 mit zustimmender Anmerkung Aubert) bereits die Verbreiterung der Ausfahrt eines Anliegergrundstücks als "besondere Anlage" im Sinne der §§ 5, 6 TelWG erachtet. Die notwendigen Kosten für die hier vorgenommene Änderung des KabelSchachtes muß die Beklagte demnach grundsätzlich der Klägerin erstatten. Zur Frage der Höhe dieser Kosten, insbesondere auch zur Frage, ob und inwieweit die Klägerin etwa dadurch gebunden ist, daß sie diese Kosten zunächst mit 950 DM angegeben hat, ist bei dem derzeitigen Streitstand eine Stellungnahme des Revisionsgerichts entbehrlich. IV. Der Anspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, auch nicht verjährt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem sie entstanden sind (§ 13 Abs. 1 TelWG). Die Arbeiten an dem Kabelschacht sind im Sommer 1967 ausgeführt worden, der Anspruch ist mithin im Jahre 1967 entstanden. Die Verjährungsfrist lief daher mit dem Ende des Jahres 1969 ab. Vorher aber war bereits von der Klägerin Klage erhoben worden. Die Verjährung wird durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB nicht nur dann unterbrochen, wenn die erhobene Klage in jeder Weise zulässig ist. Vielmehr ergibt die Bestimmung des § 212 Abs. 1 BGB zweifelsfrei, daß die Unterbrechungswirkung auch dann eintritt»wenn die Klage unzulässig ist, und durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil abgewiesen werden muß. In diesem Fall wird die - zunächst eingetretene -Unterbrechung der Verjährung unter den in der genannten Bestimmung angegebenen Voraussetzungen lediglich nachträglich wieder - mit Wirkung ex tune - aufgehoben; die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung gemäß § 209 BGB ist mithin nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (vgl. RGZ 84, 309, 311). Dementsprechend ist anerkannt, daß die Verjährung auch dann unterbrochen wird, wenn die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit oder wegen Unzulässigkeit der gewählten Prozeßart abgewiesen werden müßte (vgl. RGZ 149, 321, 326), und daß die Unterbrechungswirkung mithin auch dann zu bejahen ist, wenn die Klage vor einem Örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben ist (BGHZ 34, 230), und zwar selbst dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist (RGZ 151, 233, 237 sowie Urteile des Senats in BGHZ 35, 374 und in NJW 1962, 2154). Die Revision bringt dazu noch vor: Die unterbrechende Wirkung der Klageerhebung habe zur Voraussetzung, daß die Klageerhebung als solche das zur Unterbrechung der Verjährung vorgesehene rechtliche Mittel darstelle, könne aber nicht eintreten, wenn der Anspruch nicht durch Klage, sondern durch Anmeldung bei einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen sei. Für diese Auffassung ergeben indes Wortlaut und Sinn der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung keinen Anhalt. Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung soll der Geltendmachung von Ansprüchen eine zeitliche Grenze gesetzt und dem Inanspruchgenommenen ein Mittel in die Hand gegeben werden, sich nach Ablauf bestimmter Fristen gegen veraltete Ansprüche ohne Eingehen auf die Sache selbst zu verteidigen (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zu dem BGB, Band 1 S. 512). Eine insoweit bestehende Schutzbedürftigkeit des Inanspruchgenommenen wird aber gegenstandslos, wenn der Berechtigte rechtzeitig (d.h. vor Ablauf der Verjährungsfrist) durch Klageerhebung oder durch die im Gesetz der Klageerhebung gleichgestellten Rechtsverfolgungsmaßnahmen (vgl. u.a. §§ 209 Abs. 2, 210 BGB) zu erkennen gibt, daß er an seinem Anspruch festhalte und ihn rechtlich durchzusetzen gewillt sei. Diesen Willen hat hier die Klägerin in einer Weise, an die das Gesetz grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung knüpft, nämlich durch Klageerhebung zu erkennen gegeben. Zwar ist für die Verfolgung der hier in Rede stehenden Ansprüche durch § 13 Abs. 2 TelWG der gerichtlichen Geltendmachung ein Verwaltung sverfahren vorgeschaltet. Das rechtfertigt es aber nicht, der ohne Beachtung dieser besonderen -15- Regelung zwar verfrüht, aber doch vor dem nach Durchführung des Verwaltungsverfährens zuständig werdenden Gericht erhobenen Klage im Gegensatz zu aus sonstigen Gründen unzulässigen Klagen die Unterbrechungswirkung abzusprechen. Der Wortlaut und der Zweck des Verjährung sin st i tuts geben ebensowenig wie ein sonstwie ersichtliches schutzwürdiges Interesse des Schuldners dazu berechtigten Anlaß. Die Klägerin hat noch vor gerichtlicher Entscheidung über ihre Klage ihren Anspruch gemäß § 13 Abs. 2 TelWG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht und deren Entscheidung hat die Beklagte im Wege der Widerklage innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 13 Abs. 3 TelWG angefochten. Erst danach hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Die die Verjährung unterbrechende Wirkung der Klageerhebung ist mithin auch nicht gemäß § 212 BGB wieder weggefallen. Meyer Gähtgens Kreft Dr. Krohn Dr. Arndt