Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong auf die Anfrage des 7. Der erkennende Senat hält für Ansprüche nach § 6 Abs.3 des Telegraphenwege-Gesetzes nicht an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 154/71 BESCHLUSS betreffend den Rechtsweg bei Klagen nach §13 Abs. 3 in Verb, mit § 6 Abs. 3 des Telegraphenwege-Gesetzes Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Oktober 1980 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong auf die Anfrage des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1980 - 7 C 41.79 - beschlossen: Der erkennende Senat hält für Ansprüche nach § 6 Abs. 3 des Telegraphenwege-Gesetzes nicht an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei. Nüßgens Krohn Peetz Kröner Boujong