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BGH · ui zr 154/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 154/71

Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong auf die Anfrage des 7. Der erkennende Senat hält für Ansprüche nach § 6 Abs.3 des Telegraphenwege-Gesetzes nicht an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.

RechtswegNüßgensPeetzTelegraphenwege-GesetzesKrohnBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 154/71 BESCHLUSS
betreffend den Rechtsweg bei Klagen nach §13 Abs. 3 in Verb, mit § 6 Abs. 3 des Telegraphenwege-Gesetzes
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Oktober 1980 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong auf die Anfrage des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1980 - 7 C 41.79 -
beschlossen:
Der erkennende Senat hält für Ansprüche nach § 6 Abs. 3 des Telegraphenwege-Gesetzes nicht an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong