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BGH · III ZR 154/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/69

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Eheleute Jflü hoben ihre früheren Verfügungen von Todes wegen auf.Der Erblasser setzte die Beklagten je zur Hälfte als Erben ein. Der Erbvertrag sei auch deswegen nichtig» weil der von dem Erblasser erstrebte Zweck» sie hierdurch sicherzustellen» infolge des unfreundlichen Verhaltens der Beklagten ihr gegenüber nicht eingetreten sei» so daß sie deswegen den Erbvertrag durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 21. Es erachtet als erwiesen, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, daß der Erblasser am 27. November 1962 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht erbracht; auch habe die von der Witwe erklärte Irrtumsanfechtung die Unwirksamkeit des Erbvertrags nicht herbeigeführt« Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen der Ansioht der Revision ist dem Berufungsgericht auoh darin zu folgen, daß die Klägerin naoh allgemeinen Regeln die Beweislast für das Bestehen eines solchen Zustandes trifft. Jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen haben nicht umgekehrt die Beklagten deshalb, weil der Erblasser u.a. an einer Arteriosklerose des Gehirns gelitten hat, die Geschäftsfähigkeit zu beweisen. Bas Berufungsgericht hält gerade nicht für erwiesen, daß die Gehirnarteriosklerose so weit fortgeschritten gewesen sei, daß der Erblasser in dem hier in Frage kommenden Zeitraum allgemein geschäftsunfähig und allenfalls in lichten Momenten zu freier Willensbestimmung in der Lage gewesen sei. Dem mußte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, entnehmen, heim Erblasser habe ein die Geschäftsfähigkeit gemäß § 104 Nr* 2 BGB ausschließender, wenn auch möglicherweise durch lichte Momente unterbrochener Dauerzustand Vorgelegen* Es kommt nicht darauf an, ob die schwere Gehirnarteriosklerose des Erblassers ein Dauerzustand war, sondern darauf, ob sie seine freie Willensbestimmung dauernd ausgeschlossen hat (vgl* hierzu auch OLG Hamburg in MDR 1954, 480 Nr* 436)* Der Sachverständige hat einen zu dauernder Geschäftsunfähigkeit führenden Abbau der geistigen Fähigkeiten des Erblassers - allerdings im Gegensatz zu anderen Gutachtern - gerade nicht festgestellt, sondern hervorgehoben, daß schwere, als Anzeichen der Geschäftsunfähigkeit zu wertende Ausfallserscheinungen nicht bekundet worden seien* Er räumt zwar ein, der Erblasser könne entsprechend dem Erscheinungsbild seines Leidens zeitweise objektiv geschäftsunfähig gewesen sein, vermag aber nicht irgendwelche näheren Feststellungen Uber die Dauer der Zeiträume zu treffen, in denen der Erblasser möglicherweise nicht geschäftsfähig war. Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung gelangt ist, diese Zeiträume hätten die "lichten" überhaupt und darüber hinaus in der Weise überwogen, daß ein allenfalls von kurzen lichten Zeiträumen unterbrochener Dauerzustand der Geschäftsunfähigkeit bestanden habe* Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin als beweisfällig für ihre Behauptung angesehen hat, der Erblasser sei zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen* Der Revision kann auch nicht eingeräumt werden, der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht hätten verkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein zogen hat» die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers sei für den fraglichen Zeitpunkt nicht nachzuweisen* Bas Berufungsgericht geht dabei keineswegs von einer speziellen Sachkunde der Ärzte aus» die beide nicht Nervenärzte oder Psychiater sind. Ba der Erblasser bei Lebzeiten nicht psychiatrisch untersucht worden war» mußte auf seine Geschäftsfähigkeit rückblickend aus seinem Verhalten geschlossen werden und es war sachgemäß und geboten» die Aussagen der Personen, die mit ihm zu tun hatten, wie die beiden Ärzte, die Ehefrau und der Zeuge LflflB, in die Beweiswürdigung einzubeziehen* Baß das Berufungsgericht diesen Aussagen eine zu hohe Bedeutung eingeräumt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden* Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, und auch die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen, das Berufungsgericht könne die offenkundige Tatsache übersehen haben, daß die genannten Ärzte nicht Psychiater oder Nervenärzte sind und deshalb ihren Angaben» erst recht denen der übrigen Zeugen» soweit sie die Geschäftsfähigkeit des Erblassers beurteilen» weniger Beweiswert zukommt» als den Angaben von Ärzten zukommen würde» die einschlägige Spezialkenntnisse besitzen. In dem Vortrag» nach dem Tode des Erblassers hätten keineswegs zunächst gute Verhältnisse bestanden» die Schwierigkeiten hätten schon gleich nach dem Erbfall begonnen» die Mutter der beklagten Ehefrau habe als erstes von der Klägerin die Schlüssel gefordert» hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keine substantiierte Barlegung eines die Anfechtung begründenden Sachverhalts gesehen.

Zitierte Normen: § 2275 BGB § 97 ZPO
EhefrauZustandGeschäftsunfähigkeitArztBerufungsgerichtErblasserBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. April 1970 Schorm,
 Justizangestellter
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 154/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elise B (■■■P geb. 0|_
LpPIfregBR als Erbin der am 5« Mai 19< benen Witwe Anna Elise JflHPgeb.
▼erstör-
Klägerin und Revisionsklägerin•
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
den Mtlller und Landwirt Otto RflBP, Kreis SflD.
die Ehefrau Marianne 1-RiK Kreis
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 it
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. KTeft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Celle vom 3. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Ta.tbe stand:
Die Parteien streiten um den Nachlaß des Gastwirts und Kaufmanns Hinrioh JflHPt der am ■■■P 1879 geboren war und am 9. April 1963 verstorben ist. Zum Nachlaß gehört ein Hausgrundstüok in A(
Der Erblasser, seine Ehefrau Anna geb. und die Beklagten schlossen am 27« November 1962 einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute Jflü hoben ihre früheren Verfügungen von Todes wegen auf. Der Erblasser setzte die Beklagten je zur Hälfte als Erben ein. Seine Ehefrau stimmte zu. Die Beklagten verpflichteten sich,
 dem überlebenden Ehegatten Jm|9 ein Wohnrecht einzuräumen und im einzelnen festgelegte Altenteilsleistungen zu gewähren.
Nach dem Tode des Erblassers wurden die Beklagten als Eigentümer seines in MHi-RflUgelegenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Die Witwe des Erblassers hat gegen sie Klage erhoben und vorgetragen:
Der Erbvertrag und die darin vereinbarte Aufhebung der früheren gemeinschaftlichen Testamente» durch die ihr Ehemann und sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten» seien nichtig» weil ihr Ehemann sich am 27. November 1962 infolge altersbedingten Abbaus in einem die trete Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und nicht mehr ln der Lage gewesen sei» die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Erbvertrag sei auch deswegen nichtig» weil der von dem Erblasser erstrebte Zweck» sie hierdurch sicherzustellen» infolge des unfreundlichen Verhaltens der Beklagten ihr gegenüber nicht eingetreten sei» so daß sie deswegen den Erbvertrag durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 21. Oktober 1963 angefochten habe.
Somit sei sie alleinige Erbin des Erblassers geworden
I
 
Die ursprüngliche Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie das Hausgrundstück A^HV-Rfl|B Nr. mitsamt dem vorhandenen Mobiliar und Geschäftsund Gastwirtschaftsinventar herauszugeben, einzuwilligen, daß das Grundstück auf sie, die Klägerin, als Eigentümerin umgeschrieben werde, die Beklagten weiterhin zu verurteilen, ihr über den Bestand des Nachlasses nach Hinrich JflpAuskunft zu erteilen und anzugeben, was ihnen Uber den Verbleib der Erbschaft sgegenstände bekannt sei, sowie festzustellen, daß sie, die Klägerin, alleinige Erbin nach dem am 9» April 1963 verstorbenen Gastwirt und Kaufmann Hinrich JPBB aus AflHfc-Rli^P sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es erachtet als erwiesen, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages geschäftsunfähig gewesen sei.
Die Witwe des Erblassers ist am 5. Mai 1968 verstorben und von der jetzigen Klägerin, ihrer Schwester, allein beerbt worden (Erbschein des Amtsgerichts Freiburg/ Elbe vom 14. August 1968).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach weiterer Beweisaufnahme abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, daß der Erblasser am 27. November 1962 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht erbracht; auch habe die von der Witwe erklärte Irrtumsanfechtung die Unwirksamkeit des Erbvertrags nicht herbeigeführt« Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, wären die erbvertraglichen Erklärungen des - nicht entmündigten -Erblassers nur dann nichtig, wenn dieser sich bei Vertragsabschluß in einem die freie Willensbestimmung aussohließen-den, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte (§§ 2275 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB), oder wenn er die Erklärungen im Zustand der Bewußtlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben hätte (§ 105 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansioht der Revision ist dem Berufungsgericht auoh darin zu folgen, daß die Klägerin naoh allgemeinen Regeln die Beweislast für das Bestehen eines solchen Zustandes trifft. Jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen haben nicht umgekehrt die Beklagten deshalb, weil der Erblasser u.a. an einer Arteriosklerose des Gehirns gelitten hat, die Geschäftsfähigkeit zu beweisen.
Allerdings bedarf es, wenn die Geschäftsunfähigkeit einer Person fttr einen bestimmten Zeitraum allgemein dargetan ist, nicht noch des Nachweises der Geschäftsunfähigkeit hinsiohtlioh des einzelnen in diesem Zeitraum abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (RG Warn 1928 Nr* 167 S* 540)* Wenn eine dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit von einer Schwere vorliegt, daß die freie Willens bestimmung des Kranken ausgeschlossen ist, muß deshalb derjenige seine Behauptung beweisen, der geltend macht, der Betreffende habe ein Rechtsgeschäft in einem Zeitpunkt vorgenommen, in dem seine Geschäftsfähigkeit infolge einer vorübergehenden Besserung seines Zustandes wieder hergestellt gewesen sei, in dem er also einen lichten Moment gehabt habe. Hieraus kann die Revision aber nichts herleiten. Bas Berufungsgericht hält gerade nicht für erwiesen, daß die Gehirnarteriosklerose so weit fortgeschritten gewesen sei, daß der Erblasser in dem hier in Frage kommenden Zeitraum allgemein geschäftsunfähig und allenfalls in lichten Momenten zu freier Willensbestimmung in der Lage gewesen sei. Bieses Ergebnis beruht nicht auf Rechtsverstoß. Ber Gutachter Professor Br. Panse, dem das Berufungsgericht folgt, hat ausgeführt:
"Es ist zwar möglich, daß Herr	wie	dies	dem
 wechselnden Zustand einer schweren Hirnarter io Sklerose entspricht, zeitweise objektiv testierunfähig gewesen ist. Es läßt sich aber nicht belegen, daß dies am 27. November 1962 der Fall war. Gerade bei der Hirnarteriosklerose ist mit dem zu rechnen, was in der Rechtsprechung als "lichte Momente" ("lucida inter-valla") bezeichnet wird."
 
Dem mußte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, entnehmen, heim Erblasser habe ein die Geschäftsfähigkeit gemäß § 104 Nr* 2 BGB ausschließender, wenn auch möglicherweise durch lichte Momente unterbrochener Dauerzustand Vorgelegen* Es kommt nicht darauf an, ob die schwere Gehirnarteriosklerose des Erblassers ein Dauerzustand war, sondern darauf, ob sie seine freie Willensbestimmung dauernd ausgeschlossen hat (vgl* hierzu auch OLG Hamburg in MDR 1954, 480 Nr* 436)* Der Sachverständige hat einen zu dauernder Geschäftsunfähigkeit führenden Abbau der geistigen Fähigkeiten des Erblassers - allerdings im Gegensatz zu anderen Gutachtern - gerade nicht festgestellt, sondern hervorgehoben, daß schwere, als Anzeichen der Geschäftsunfähigkeit zu wertende Ausfallserscheinungen nicht bekundet worden seien* Er räumt zwar ein, der Erblasser könne entsprechend dem Erscheinungsbild seines Leidens zeitweise objektiv geschäftsunfähig gewesen sein, vermag aber nicht irgendwelche näheren Feststellungen Uber die Dauer der Zeiträume zu treffen, in denen der Erblasser möglicherweise nicht geschäftsfähig war. Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung gelangt ist, diese Zeiträume hätten die "lichten" überhaupt und darüber hinaus in der Weise überwogen, daß ein allenfalls von kurzen lichten Zeiträumen unterbrochener Dauerzustand der Geschäftsunfähigkeit bestanden habe* Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin als beweisfällig für ihre Behauptung angesehen hat, der Erblasser sei zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen*
Der Revision kann auch nicht eingeräumt werden, der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht hätten verkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein
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 Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand» nicht auf die medizinischen Begriffe ankommt* Vielmehr hat der Sachverständige die Frage» ob der Erblasser zu freier VillensbeStimmung im Stande war» mit eingehenden Erwägungen behandelt*
2* Es liegt kein Verstoß gegen § 139 oder gegen § 144- ZPO oder gegen sonstige Vorschriften darin» daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Br* HflHm der den Erblasser als Hausarzt behandelt und ihn nicht als geschäftsunfähig angesehen hat» der Äußerung eines anderen Arztes» Br. B^0» gegenüber stellt» der den Erblasser als nicht mehr geschäftsfähig beurteilt» und die Aussage Br*	damit	zur	Stützung	seiner	Auffassung	herange-
zogen hat» die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers sei für den fraglichen Zeitpunkt nicht nachzuweisen* Bas Berufungsgericht geht dabei keineswegs von einer speziellen Sachkunde der Ärzte aus» die beide nicht Nervenärzte oder Psychiater sind. Ba der Erblasser bei Lebzeiten nicht psychiatrisch untersucht worden war» mußte auf seine Geschäftsfähigkeit rückblickend aus seinem Verhalten geschlossen werden und es war sachgemäß und geboten» die Aussagen der Personen, die mit ihm zu tun hatten, wie die beiden Ärzte, die Ehefrau und der Zeuge LflflB, in die Beweiswürdigung einzubeziehen* Baß das Berufungsgericht diesen Aussagen eine zu hohe Bedeutung eingeräumt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden* Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, und auch die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen, das Berufungsgericht könne die offenkundige Tatsache übersehen haben, daß die genannten
 Ärzte nicht Psychiater oder Nervenärzte sind und deshalb ihren Angaben» erst recht denen der übrigen Zeugen» soweit sie die Geschäftsfähigkeit des Erblassers beurteilen» weniger Beweiswert zukommt» als den Angaben von Ärzten zukommen würde» die einschlägige Spezialkenntnisse besitzen.
Unbegründet ist die Rüge» der Zeuge Br. WeflHBI hätte vernommen werden müssen (Schriftsatz vom 25• Mai 1968 S. 2). Auf den Zeugen ist verzichtet worden (Schriftsatz vom 9. August 1968 S. 1).
II.
Bie Anfechtung des Erbvertrags nach § 2078 BGB» die die ursprüngliche Klägerin erklärt hat» läßt das Berufungsgericht deshalb nicht durehgreifen» weil die Anfechtung begründende Umstände nicht substantiiert dargelegt worden seien. Bie ins einzelne gehenden Ausführungen hierzu zeigen keinen Rechtsfehler. In dem Vortrag» nach dem Tode des Erblassers hätten keineswegs zunächst gute Verhältnisse bestanden» die Schwierigkeiten hätten schon gleich nach dem Erbfall begonnen» die Mutter der beklagten Ehefrau habe als erstes von der Klägerin die Schlüssel gefordert» hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keine substantiierte Barlegung eines die Anfechtung begründenden Sachverhalts gesehen.
Bie in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Meyer		Dr. Kreft		Dr. Arndt
	Dr. Beyer		Keßler