Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Brüder» Sie streiten über die Erbfolge nach ihrer Mutter, der am 18» August 1959 verstorbenen Ehefrau Helene SflB geb» HflS» Als gesetzliche Erben wären berufen gewesen zu je einem Viertel der Vater der Kläger, Friedrich SflHB, sowie die drei Brüder Gerhard, Walter und Wilfried» Der Vater hat durch notariellen Vertrag vom 30» Juli I960 seinen Erbanteil auf seinen Sohn Gerhard übertragen» Von der Mutter der Parteien liegen folgende möglicherweise als letztwillige Verfügungen zu behandelnde Urkunden vors In einem eigenhändigen Testament vom 16» Mai 1957 setzte sie ihre Söhne Walter und Wilfried je zur Hälfte als Erben ein und bestimmte, daß die Erben aus dem Nachlaß ihren Ehemann auf Lebenszeit angemessenen Unterhalt zu gewahren hätten» . Auf einem Zettel mit Datum vom 31» Mär 1958 bat Wilfried seine Mutter, ihm jetzt "wenigstens trotz dem Testament ihr Hab und Gut zu vermachen“» Ferner befand sich auf dem Zettel ein Vermerk der Erblasserin, daß sie “den Wunsch am 31»3»1958 ausgeführt habe“» Ein unter dem 5» Juli 1958 datierter, von der Erblasserin eigenhändig gefertigter Zettel hat zunächst folgenden Wortlauts Das Nachlaßgericht hatte zunächst unter dem 9« Mai I960 auf Grund des Testaments vom 16» Mai 1957 einen Erbschein dahin erteilt, daß die Söhne Walter und Wilfried je zur Hälfte Erben geworden seien» Nach Vorlage der weiteren Urkunden zog das Nachlaßgericht diesen Erbschein ein und erteilte einen neuen Erbschein unter dem 21. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt s Durch das Testament vom 5« Juli 1958 habe die Erblasserin nur die Erbeinsetzung von Walter wider rufen, so daß er Die Erblasserin habe ausdrücklich erklärt, daß sie wegen der feindseligen Haltung ihres Mannes und ihres Sohnes Gerhard nicht gewillt sei, die gesetzliche Erbfolge cintreten zu lassen, sondern ihren Sohn Wilfried, den Beklagten, als Alleinerben eingesetzt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptanträgen auf Feststellung des Erbrechts sowie auf Verurteilung zur Herausgabe des Erbscheins und Auskunfterteilung entsprochene Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos geblieben, Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Zettel vom 5p Juli 1958 erfülle die Testamentsform und enthalte einen Widerruf, denn der letzte Satz laute richtig gelesen*; "Erkläre mit dem heutigen Datum dieses Schreiben als ungültig", Nach dem äußeren Eindruck habe die Erblasserin zunächst geschrieben? Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung von der Wirkung der Vermutung des § 2565 BGB richtig ist und v/ie v/eit diese Vermutung überhaupt in Prozessen um das Erbrecht gilt«, Dann jedenfalls hat das Berufungsgericht hier eindeutig als Inhalt des Testaments vom 5« Juli 1958 einen vollständigen Widerruf des ersten Testaments ermittelt und dabei nicht mehr auf die Beweislast abgestellt<, Damit war die Vermutung des Erbscheins widerlegt,, Eine Verletzung der Regeln über die Bev/eislast liegt dann nicht vor, weil diese nur bedeutsam v/ird, wenn ein Bev/eis nicht voll erbracht wird«, 2o Die Revision wendet sich mit verschiedenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dom Wortlaut und dem Schriftbild des Testaments vom 5» Juli 1958 befassen» Alle diese Rügen bedürfen keiner Behandlung, denn das Berufungsgericht hat zv/ar die streitigen Zeichen nicht als "ihn" gelesen - v/ie der Beklagte meint -, sondern als "ich" oder "hiermit", jedoch weiter bemerkt, daß auch andere Annahmen nahelägen oder möglich seien, daß aber nach seiner Überzeugung bei allen Lesarten gerade wegen der Hinzufügung' der Worte "dieses Schreiben" der Sinn .der ganzen Erklärung dahin gehe, das Testament vom 16» Mai 1957 ganz zu v/iderruf en„ 3o Irrig ist die Meinung der Revision, da der Wille der Erblasserin feststehe, den Beklagten zu dem Allcinerben einzusetzen, müsse das Testament vom 5o Juli 1958 entsprechend ausgelegt werden, auch wenn die Erblasserin sich nicht richtig ausgedrückt habe* Im Gegenteil spricht eine Vermutung dafür, daß ein eindeutiger Wortlaut auch den wahren Willen des Erblassers wiedergibt» Bas Berufungsgericht hat hier nach sorgfältigen Erwägungen und mit näherer Begründung als seine Überzeugung festgestellt, daß gerade durch die nachträgliche Zufügung der Worte "dieses Schreiben" eindeutig klargestellt sei, daß zunächst das ganze Testament von 1957 widerrufen wurde, zu demal die Erblasserin befürchtet habe, daß ihr Sohn Walter das in seinem Besitz befindliche Testament von 1957 mißbrauchen könnte» Bei dieser Würdigung ist eine Verkennung des § 2084 BGB nicht ersichtlich» Im übrigen ist das Vorbringen unerheblich, weil dieses Schreiben nach der irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts keine aus sich verständliche rechtsverbindliche Willenserklärung für den Todesfall enthält. 5» Unerheblich ist der Hinweis der Revision, daß die anderen Brüder und der Vater zeitweise keinen Einwand dagegen erhoben oder selbst auf dem Standpunkt gestanden hätten, daß der Beklagte Alleinerbe sei; sie hätten sich selbst wiederholt als enterbt bezeichnet» Denn irrige rechtliche Vorstellungen der Beteiligten allein können die Rechtslage nicht ändern,, Im übrigen waren Gerhard und der. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nicht feststeht, daß die Erblasserin über die Formvorschriften für Testamente genau unterrichtet gev/esen sei; im Gegenteil erwecken die aus dem Jahre 1958 vorgelegten Zettel daran erhebliche Zweifel» Außerdem brauchte sich das Berufungsgericht mit derartigen Mußmaßungen nicht auseinanderzusetzen, da sie niemals zur Feststellung ausreichten, beim Erbfall wäre ein anderes formgültiges Testament mit der Einsetzung des Beklagten als Alleinerben vorhanden gewesen» Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sich die von der Revision erwähnte Stelle in der Klagbeantwortung nur auf die Pflichtteilsansprüche des Klägers bezog, die lediglich hilfsweise erhoben waren und nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils geworden sind, weil der Beklagte diese Ansprüche anerkannt hat» Das Vorbringen bezog sich auf einen andersartigen Auskunftanspruch« Der Beklagte hat auch im Borufungsverfahren Einwendungen gegen die auf Grund der Hauptanträge ausgesprochene.
Ill ZR 154/63 Verkündet am 14o Mai 1964 Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2177 063 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Buchdruckoreibesitzers Wilfried S Franz-ScflHHB-Str. 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro gegen den FinanzbuchhalterGerhard Kreis EBHfr/eg®3 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kreft, Pr, Arndt, Gähtgens, Keßler und Pr, Reinhardt für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10, Juli 1963 wird zurückgewiesen. Per Beklagte hat die Kosten des Revisionsrochts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Brüder» Sie streiten über die Erbfolge nach ihrer Mutter, der am 18» August 1959 verstorbenen Ehefrau Helene SflB geb» HflS» Als gesetzliche Erben wären berufen gewesen zu je einem Viertel der Vater der Kläger, Friedrich SflHB, sowie die drei Brüder Gerhard, Walter und Wilfried» Der Vater hat durch notariellen Vertrag vom 30» Juli I960 seinen Erbanteil auf seinen Sohn Gerhard übertragen» Von der Mutter der Parteien liegen folgende möglicherweise als letztwillige Verfügungen zu behandelnde Urkunden vors In einem eigenhändigen Testament vom 16» Mai 1957 setzte sie ihre Söhne Walter und Wilfried je zur Hälfte als Erben ein und bestimmte, daß die Erben aus dem Nachlaß ihren Ehemann auf Lebenszeit angemessenen Unterhalt zu gewahren hätten» . Auf einem Zettel mit Datum vom 31» Mär 1958 bat Wilfried seine Mutter, ihm jetzt "wenigstens trotz dem Testament ihr Hab und Gut zu vermachen“» Ferner befand sich auf dem Zettel ein Vermerk der Erblasserin, daß sie “den Wunsch am 31»3»1958 ausgeführt habe“» Ein unter dem 5» Juli 1958 datierter, von der Erblasserin eigenhändig gefertigter Zettel hat zunächst folgenden Wortlauts “Mein Sohn Walter SflHpB hat im Monat April oder Anfang Mai im Jahre 1957 nach einer Pamilienstrei-tigkeit mich dazu veranlaßt, ein Testament ^ähnliches Schreiben, welches zu seinen Vorzügen und in seinem Besitz sich befindet«“ In dem dann folgenden letzten Satz sind einige zuge-schricbene Zeichen unvollständig und in ihrer Bedeutung 3 nicht klar» Nach Auffassung des Klägers enthält der folgende Satz einen vollständigen Widerruf des früheren Testaments und lautet er so: "Erkläre ich dieses Schreiben mit dem heutigen Datum als ungültig/0" Nach Auffassung des Beklagten Wilfried Schraft enthalten die folgenden Worte einen beschränkten Widerruf der Erbeinsetzung lediglich von Walter Schraft und lauten sie: "erkläre ihn dieses Schreiben mit dem heutigen ;Tage als ungültig". Das Nachlaßgericht hatte zunächst unter dem 9« Mai I960 auf Grund des Testaments vom 16» Mai 1957 einen Erbschein dahin erteilt, daß die Söhne Walter und Wilfried je zur Hälfte Erben geworden seien» Nach Vorlage der weiteren Urkunden zog das Nachlaßgericht diesen Erbschein ein und erteilte einen neuen Erbschein unter dem 21. November I960 dahin, daß Wilfried SIMM® Alleinerbe geworden sei» Der Kläger dieses Rechtsstreits, Gerhard SflHIH, hat vorgetragen: Der Zettel vom 5. Juli 1958 sei ein gültiges Testament, durch welches die Erblasserin das Testament vom 16» Juli 1957 im ganzen mit der Folge widerrufen habe, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Ein weiteres Testament sei nicht errichtet worden. Ein Anlaß, damals gerade Walter zu enterben, habe für die Mutter nicht bestanden. Der Kläger macht in erster Linie die Ansprüche als Erbe, und zwar auch aus dem ihm abgetretenen Erbteil seines Vaters geltend; hilfsv/eise macht er die Pflichtteilsansprüche geltend. 4 Der Kläger hat in erster Linie folgendes beantragts 1o festzustellen, daß er und sein Vater Miterben zu je 1/4 geworden seien; 2. den Beklagten zur Herausgabe des Erbscheins an das Nächlaßgericht zu verurteilen; 3o den Beklagten zur Auskunftserteilung und erforderlichenfalls zu dem Offenbarungseid zu verurteileno Hilfsv/eise hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft Uber den Bestand des Nachlasses zu erteilen, die Richtigkeit der Auskunft zu beschwören und an den Kläger ein Viertel des Nächlaßwertes nebst Zinsen als Pflichtteil zu zahlen» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt s Durch das Testament vom 5« Juli 1958 habe die Erblasserin nur die Erbeinsetzung von Walter wider rufen, so daß er (\7ilfried) Alleinerbe geworden sei. Walter habe seit vielen Jahren bösen Streit mit der ganzen Familie gehabt; die Erblasserin habe ihn damals aus dem Hause gewiesen. Auch zwischen dem Kläger Gerhard SflHHPund seiner Hutter sei es zu Prozessen und schweren, sogar tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Erblasserin habe ausdrücklich erklärt, daß sie wegen der feindseligen Haltung ihres Mannes und ihres Sohnes Gerhard nicht gewillt sei, die gesetzliche Erbfolge cintreten zu lassen, sondern ihren Sohn Wilfried, den Beklagten, als Alleinerben eingesetzt habe. Insofern sei der Zettel vom 31. März 1958 eindeutig und stelle ein Testament dar oder bezeuge, daß eine jetzt nicht mehr auffindbare Testamcnto-urkunde dieses Datums vorhanden sei. Die Pflichtteilsansprü-chc würden nicht bestritten und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche anerkannt. 5 Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptanträgen auf Feststellung des Erbrechts sowie auf Verurteilung zur Herausgabe des Erbscheins und Auskunfterteilung entsprochene Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos geblieben, Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe? i. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet? Der Kläger sei neben seinen beiden Brüdern und seinem Vater gesetzlicher Erbe zu einem Viertel, Das entgegenstehende formgültige Testament vom 16, Mai 1957 sei widerrufen. Der Zettel vom 5p Juli 1958 erfülle die Testamentsform und enthalte einen Widerruf, denn der letzte Satz laute richtig gelesen*; "Erkläre mit dem heutigen Datum dieses Schreiben als ungültig", Nach dem äußeren Eindruck habe die Erblasserin zunächst geschrieben? "Erkläre mit dem heutigen Datum als ungültig", wobei die Worte hinter "erkläre mit dem" bereits auf die Rückseite kamen; nachträglich habe sie eingefügt! "dieses Schrift", dann das Wort "Schrift" durchgestrichen und gesetzt "Schreiben”, weil sic geglaubt habe, es sei nicht deutlich genug zu ersehen, daß sie das vorher genannte "testamentsähnliche Schreiben" für ungültig erklären wolle. Die Zeichen zwischen den V/or-ten "erkläre" und "mit" könnten nach einer Schriftvergleichung nicht "ihn" bedeuten; vielleicht habe die Erblasserin 6 "ich" oder ’'hiermit” schreiben wollen» Jedenfalls sei der Sinn der ganzen Erklärung eindeutig, selbst wenn man "ihn” lesen würde» Der Zettel mit Datum vom 31» März 1958 habe keine Bedeutung für den Nachlaß» Es beständen erhebliche Bedenken, ob nicht der vom Beklagten mit Kugelschreiber gefertigte Text auf diesem Zettel erst hinterher zugesetzt sei, ohne die Herkunft des Zettels erkennen zu lassen» Jedenfalls enthalte der Zettel selbst keine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall der Erblasserin» Die Errichtung eines formgültigen Testaments unter dom 31.» März 1958 durch eine andere Urkunde sei nicht erwiesen» Unerheblich sei es, ob die Erblasserin wegen der vielen Familienstreitigkeiten nur den Beklagten als Erben gewünscht habe und keinesfalls die gesetzliche Erbfolge hätte horbeiführen wollen» Jedenfalls sei es verständlich, daß sie das im Besitz ihres Sohnes Y/alter befindliche Testament zunächst in vollem Umfange für ungültig erklärt habe» Möglicherweise habe sie dabei nicht erkannt, daß dann ohne ein weiteres Testament die gesetzliche Erbfolge Wieder eintre-tc» Es brauche nicht geprüft zu werden, ob dieser Umstand eine Anfechtung wegen Irrtums rechtfertige, denn eine Anfechtung sei nicht erklärt» II» Diese Erwägungen lassen im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen» 1» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß für den Beklagten auf Grund des Erbscheins die Vermutung des 7 § 2565 BGB gilt, v/onach vermutet wird, daß demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe, und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Das Berufungsgericht meint, es genüge, v/enn der als gesetzlicher Erbe auftretende Kläger im Prozeß die sein Erbrecht ergebenden Tatsachen nachv/eise, v/ährend der Beklagte dann trotz der Vermutung die zur Ausschließung jenes Erbrechts dienlichen Tatsachen be-v/eisen müsse0 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung von der Wirkung der Vermutung des § 2565 BGB richtig ist und v/ie v/eit diese Vermutung überhaupt in Prozessen um das Erbrecht gilt«, Dann jedenfalls hat das Berufungsgericht hier eindeutig als Inhalt des Testaments vom 5« Juli 1958 einen vollständigen Widerruf des ersten Testaments ermittelt und dabei nicht mehr auf die Beweislast abgestellt<, Damit war die Vermutung des Erbscheins widerlegt,, Eine Verletzung der Regeln über die Bev/eislast liegt dann nicht vor, weil diese nur bedeutsam v/ird, wenn ein Bev/eis nicht voll erbracht wird«, 2o Die Revision wendet sich mit verschiedenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dom Wortlaut und dem Schriftbild des Testaments vom 5» Juli 1958 befassen» Alle diese Rügen bedürfen keiner Behandlung, denn das Berufungsgericht hat zv/ar die streitigen Zeichen nicht als "ihn" gelesen - v/ie der Beklagte meint -, sondern als "ich" oder "hiermit", jedoch weiter bemerkt, daß auch andere Annahmen nahelägen oder möglich seien, daß aber nach seiner Überzeugung bei allen Lesarten gerade wegen der Hinzufügung' der Worte "dieses Schreiben" der Sinn .der ganzen Erklärung dahin gehe, das Testament vom 16» Mai 1957 ganz zu v/iderruf en„ 8 Diese Auslegung war mögliche Sie trägt die Entscheidung, ohne daß es auf die genaue Bedeutung der unklaren Zeichen ankommt» Entgegen der Annahme der Revision läßt das Urteil nicht erkennen, daß diese "Hilfserwägung 11 durch die Begründung der Haupterv/ägung beeinflußt ist» Im übrigen liegt keine echte "Hilfserwägung” vor, weil das Berufungsgericht nach Abwägung aller Umstände den allein erheblichen Sinn des Testaments eindeutig ermittelt hat« 3o Irrig ist die Meinung der Revision, da der Wille der Erblasserin feststehe, den Beklagten zu dem Allcinerben einzusetzen, müsse das Testament vom 5o Juli 1958 entsprechend ausgelegt werden, auch wenn die Erblasserin sich nicht richtig ausgedrückt habe* Dabei verkennt die Revision, daß auch Testamente Willenserklärungen enthalten, so daß zur Festlegung ihrer Bedeutung zunächst Von der Erklärung auszugehen ist, und daß es auch bei letztwilligen Verfügungen einer Anfechtung bedarf, wenn Wille und Erklärung auseinander-fallen» Zwar ist nach § 2084 BG-B bei der Auslegung einer lctztwilligen Verfügung diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, wenn ihr Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Denn selbst wenn man annehmen würde, daß die Erblasserin durch das Testament vom 5» Juli 1958 nur die Erbeinsetzung ihres Sohnes Walter im Testament vom 16. Mai 1957 habe widerrufen wollen, dann würde diese Auslegung nicht den Erfolg höben, den sich der Beklagte vorstellt, weil er auch dann nicht Alleinerbe sein würde. Im ersten Testament von 1957 hatte die Erblasserin nämlich ihre beiden Söhne Y/alter und Y/ilfried je zur Hälfte zu Erben eingesetzt und dabei bestimmt, daß jeder von seinem Erbrecht nur mit Zustimmung des an- 9 deren Gebrauch machen dürfe und zu Belastungen oder Verfügungen nur beide Miterben gemeinsam ermächtigt sein sollten«, Eine Verfügung, daß die Erbeinsetzung dos einen Sohnes entfallen solle, hätte dann nur bewirkt, daß für diesen Erbteil die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, hätte aber nicht auch die Folge gehabt, daß allein der Beklagte an die Stelle seines Bruders Walter getreten wäre,, Endlich gilt § 2084 BGB immer nur, wenn sich bei der Auslegung Zweifel ergeben, nicht aber bei klaren und unzweideutigen Erklärungen» Im Gegenteil spricht eine Vermutung dafür, daß ein eindeutiger Wortlaut auch den wahren Willen des Erblassers wiedergibt» Bas Berufungsgericht hat hier nach sorgfältigen Erwägungen und mit näherer Begründung als seine Überzeugung festgestellt, daß gerade durch die nachträgliche Zufügung der Worte "dieses Schreiben" eindeutig klargestellt sei, daß zunächst das ganze Testament von 1957 widerrufen wurde, zu demal die Erblasserin befürchtet habe, daß ihr Sohn Walter das in seinem Besitz befindliche Testament von 1957 mißbrauchen könnte» Bei dieser Würdigung ist eine Verkennung des § 2084 BGB nicht ersichtlich» 4o Die Revision wendet sich weiter gegen die Y/ür-digung des Berufungsgerichts, daß die Schriftzüge des Beklagten auf dem Schreiben mit Batum vom 31. März 1958 möglicherweise später zugefügt seien» Bie Revision hat aber insoweit keinen Rechtsfehler auf gezeigt. Im übrigen ist das Vorbringen unerheblich, weil dieses Schreiben nach der irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts keine aus sich verständliche rechtsverbindliche Willenserklärung für den Todesfall enthält. 10 5» Unerheblich ist der Hinweis der Revision, daß die anderen Brüder und der Vater zeitweise keinen Einwand dagegen erhoben oder selbst auf dem Standpunkt gestanden hätten, daß der Beklagte Alleinerbe sei; sie hätten sich selbst wiederholt als enterbt bezeichnet» Denn irrige rechtliche Vorstellungen der Beteiligten allein können die Rechtslage nicht ändern,, Im übrigen waren Gerhard und der. Vater nach dem Inhalt des Testaments vom 16» Mai 1957 in der Tat enterbt» 6» Die Revision trägt weiter vor, die Erblasserin habe zu anderen Personen von der schriftlichen Niederlegung eines Testaments zugunsten des Beklagten erzählt; es bestehe nicht der geringste Zweifel, daß sie über die testamentarischen Formvorschriften genau unterrichtet gewesen sei; wenn sie von der schriftlichen Niederlegung eines Testaments gesprochen habe, dann könne es sich nur um ein formgültiges Testament handeln» Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nicht feststeht, daß die Erblasserin über die Formvorschriften für Testamente genau unterrichtet gev/esen sei; im Gegenteil erwecken die aus dem Jahre 1958 vorgelegten Zettel daran erhebliche Zweifel» Außerdem brauchte sich das Berufungsgericht mit derartigen Mußmaßungen nicht auseinanderzusetzen, da sie niemals zur Feststellung ausreichten, beim Erbfall wäre ein anderes formgültiges Testament mit der Einsetzung des Beklagten als Alleinerben vorhanden gewesen» 7» Die Revision rügt endlich, die Verurteilung zur Auskunfterteilung hätte nicht ohne Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beklagten in der Klagbeantwortung unter III erfolgen dürfen, er habe die gewünschte Auskunft bereits erteilt, der Kläger sei kraft eigener Kennt- 11 nis über den Nachlaßbestand unterrichtet» Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sich die von der Revision erwähnte Stelle in der Klagbeantwortung nur auf die Pflichtteilsansprüche des Klägers bezog, die lediglich hilfsweise erhoben waren und nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils geworden sind, weil der Beklagte diese Ansprüche anerkannt hat» Das Vorbringen bezog sich auf einen andersartigen Auskunftanspruch« Der Beklagte hat auch im Borufungsverfahren Einwendungen gegen die auf Grund der Hauptanträge ausgesprochene. !. Verurteilung zur Auskunfterteilung gegenüber den Erben nicht mehr erhoben« Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr, Kreft Dr« Arndt Gähtgens Keßler Dr« Reinhardt