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BGH · Ill ZR 154/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 154/62

1104 und 1099 mit dem neu gebildeten Flurstück Nr* 1116 abgefundeno Die Kläger fühlen sich hierbei benachteiligtj > weil das neue Grundstück bis auf weiteres kein Bauerwartungs gelände sei, während das alte 39 ar 37 qm große Flurstück Ni\ 1099 diese Eigenschaft gehabt habe«» Die Kläger, die gegen das abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren nicht angehen zu können glauben, führen ihre vermeintliche Schlechterstellung auf angeblich unzutreffende und unvollständige Angaben des im Dienst der Beklagten stehenden Stadt Baumeisters im Flurbereinigungsverfahren zurücko Dabei geht es im einzelnen darum: Auf die Beschwerde der Kläger hielt die Obere Flurbereinigungsbehörde am 2«, April 1957 im Hathaus der Beklagten eine Beschwerdeverhandlung ab, zog zu ihr formlos den Stadtbaumeister hinzu, als sich die Notwendigkeit ergab, von einer Amtsperson der Beklagten etwas über den Baulandcharakter des Flurstücks Nr« 1099 zu erfahren, und hörte ihn an« Hierzu sagt die Verhandlungsniederschrift: Eine Widerrufserklärung wurde nicht abgegeben« Bei seiner Anhörung erklärte Stadtbaumeister ferner, für die Bebauung der Parzelle Nr» 1099 werde eine Genehmigung nicht zu bekommen sein, und zwar selbst dann nicht, wenn der Geeuchsteller selbst die notwendigen Anschlüsse herstelleo Ohne diese Angaben des Stadtbaumeisters wäre ihnen, so haben die Kläger weiter vorgetragen, statt eines rein landwirtschaftlichen Geländes entweder das gleiche oder doch ein der Parzelle Nr* 1099 gleichwertiges Grundstück zugeteilt worden, das mindestens 10„000«,— DM mehr als das neue Flurstück Nr« 1116 wert sei« Dabei ist vorweg zu betonen, daß es - abgesehen davon, ob nicht der gesamte alte Besitz der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist - bei der lestStellung, ob das damals rein landwirtschaftlich genutzte Flurstück Nr, 1099 "Bauerwartungslandu, "Rohbauland" war, ob es bereits einen Zug zur Bebauung zeigte, in weitestem Umfang um die Beurteilung tatsächlicher Umstände geht und damit um die Würdigung einer Frage, die grundsätzlich dem Tatrichter zukommt und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang, auf tatsächlichem Gebiet nur im Rahmen zulässiger Verfahrensrügen nachgeprüft werden kann. Ob Stadtbaumeister VflHB über die Qualität des Flurstücks fahrlässig eine unzutreffende Angabe gemacht hat, ist in gleicher Weise, wenn auch letztlich eine in Anwendung von § 276 BGB zu beurteilende Rechtsfrage, 30 doch überwiegend eine nach tatsächlichen Erwägungen zu würdigende Frage, wobei auch insoweit die vom Tatrichter gegebene Antwort grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Das in dem Gebiet (auch rü gelände genannt) gelegene Flurstück Nr. 1099 lag mit seiner schmalen Südgrenze, durch einen Geländestreifen von dieser getrennt, ungefähr parallel zu der in jenem Gebiet in ost-westlicher Richtung verlaufenden Landstraße 1. Das von dem Planer erstattete Gutachten habe sich für die Bebauung des Gebietes Sto®-®HI® und zugleich, gegen eine Erschließung des Geländes ausgesprochen. fallengelassen worden» Der Stadtaintmann habe zwar inoffiziell den Gedanken weiterverfolgt, es sei aber nicht abzusehen gewesen einmal, ob und wann mit seinem Vorhaben Erfolg haben würde, zu dem anderen, ob gegebenenfalls die westlich des Vi^~ flfcwegs gelegenen Grundstücke in das von ihm angestrebte Erschließungsprojekt aufgenommen würden» Später habe allerdings nach einem Beschluß des Gemeinderats vom Bo November I960 das Gelände als Baugelände erschlossen werden sollen« Im April 1957 dagegen sei es kein Bauerwartungsgei&ödegewesen, es habe nur eine rein theoretische Möglichkeit einer späteren Bebauung bestandene April 1957 dem Gelände GaflHHB bereits für den damaligen Zeitpunkt die Eigenschaft von Rohbaugelände mit Rücksicht darauf , .'.zu sprechen, daß Stadtamtmann KMH eigenmächtig, wenn auch mit Kenntnis des Bürgermeisters, auf die Erschließung des Geländes hingearbeitet habe, so sei doch Stadtbaumeister dadurch entschuldigt, daß er damals nichts von der der offiziellen Baulandpolitik der Beklagten entgegenlaufenden Absicht des Stadt« äintrnanns -gewußt habe« An einem Verschulden des Stadtbaumeistere fehle es auch insoweit, als er bei seiner Anhörung die Obere Plurbereinigungsbehörde nicht Uber die früher von der Stadt über die Erschließung des Geländes angestellten Erwägungen unterrichtet habe» Das Projekt GaflHjHB* sei damals fallengelassen gewesen. für seine von der Oberen Flurbereinigungsbehörde geäußerte Ansicht, die Bebauung des Flurstücks hr* 1099 werde nicht genehmigt werden, so gewichtige? so schreibe man damit nicht ab; wahrscheinlich müsse bereits die nächste Generation auf dieses Gelände zurückgreifen» Diese Erklärungen haben aber in dem Beschluß des Gemeinderats keinen.Niederschlag gefunden; im Gegenteil heißt es in dem angefochtenen Urteil, in der Aussprache des Gemeindesrats am 8, März 1956 habe für den Fall der Stadterweiterung auf dem Berge die Bevorzugung des Gebiets vor dem Projekt Ga^m^-Ag|^ allge- weiterzuführen, weil dort fast das gesamte Gelände der Beklagten gehört habe» Der Zeuge hat dann weiter bekundet: in Kenntnis der ihm als Wohnungssachbearbeiter und Geschäftsführer der Gesellschaft bekannt gewordenen Interessentenwünsche habe er, und zwar seiner Erinnerung nach Anfang 1957» mit dem Landwirt Kifl^9 dem der größte Teil des Geländes Ga^üfUl-A^B^ gehört habe, Verhandlungen über einen Geländeaustausch aufgenommen, die monatelang ohne Ergebnis geblieben und erst im August 1958 abgeschlossen worden seien; erst daraufhin habe er die Zustimmung des Gemeinderats zu dem Tauschvertrag erhalten können, wobei der Gemeinderat aber ausdrücklich beschloss sen habe, daß damit noch keine Vorentscheidung zugunsten einer baulichen Erschließung des Geländes getroffen sei; erst am 7. März I960, als noch Verträge mit anderen Grundstückseigentümern hätten abgeschlossen werden können, habe der Gemeinderat beschlossen, die Siedlung nicht in Richtung sondern in Richtung weiterzuführen; dabei sei aber der Vi^H^vveS ^r° ■ qIb :\voetliche - erst später auf gegebene -Begrenzung bestimmt worden» Angesichts dessen kann die Bekundung, die Stadtbaumeister vor dem Erstgericht dahin gemacht hatte, er habe erst lange nach dem 2» April 1957 von den Verhandlungen zwischen Stadtamtmann und dem Land- wirt Bifll^ erfahren, nicht mit der Revision mit Rücksicht auf die von Stadtamtmann KflBi in der Sitzung des Gemeinderats vom 8* März 1956 abgegebenen Äußerungen als offensichtlich unrichtig und unvollständig bezeichnet werden. amtmanns nicht der des Gemeinderats gleichgesetzt werden kann, mindestens keine fahrlässige Fehlbeurteilung der Lage dar, wenn Stadtbaunieister zur Zeit seiner Anhörung vor der oberen ilurbereini-gungsbehörde eine Bebauung des Geländes Ga^|li^B~' Das gilt auch für die von der Revision als fehlsam aufgegriffene Erklärung des Stadtbaumeisters V^H|vor der Oberen Flurbereinigungsbehörde, für die Bebauung des Flurstücks Hr. 1099 werde eine.Genehmigung nicht erteilt werden. und zur Belieferung einer anderen Wasserversorgungen gruppe erwähnte, so wird sie weder dem' umstand gerecht, daß die Wasserleitung irn Zusammenhang mit der Versor-gung des neu zu erschließenden Geländes StodBI^^ erwähnt wurde, noch dem Umstand, daß das Grundstück, falls das Gelände nicht erschlossen werden sollte, keinen Zugang zu einem Weg hatte»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
Grundstück®FlurstückStadtbaumeisterGeländeKlägerNrBebauungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 154/62
Verkündet
 am 9o Januar IS64
Scheibl, Justizobersekretär
 als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2223 006
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Erbengemeinschaft G	nämlich:
, unbekannten Berufs» BlHP/Jfl , unbekannten Berufs,
1o Artur He Stippgasse,
2. Franziska Fflfc geb. Hel
 OflBBP a,K.,	St^w. w,
3« Elisabeth HepH^P’ unbekannten Berufs» F BfBMPstro	.
4o Renate HpPfc, unbekannten Berufs, RflHBI a.N», Qb< PPMI Straße,
5o Adelheid He^0, unbekannten Berufs, F B^HPstr»
60 Hildegar^HeflHH^» Schwester, EuflHHiBk Kr 7o Franz Gflpp, Kaufmann, HeiPHpp, WaflB^Pstr 80 August Gl 9o Alois G lOoBieter

, Mechaniker, OVHBI aBaMPpstro P, , unbekannten Berufs, üfl|, NpP Straße 4P, unbekannten Berufs, EpPPPPP Krs<,
, Im W(
lloLeonore	angeblich	nunmehr	verehelicht, unbe-
kannten B e ruf s, Ep^BPME Kr So RPPPPII»
12oHannelore Eppp, unbekannten Berufs,	Keflfcstr.
Kläger und Revisionskläger,
“Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
 gegen
die StaPHHHP 0 treten durch den Bürgermeister,
a*No, gesetzlich ver«
Beklagte und Revisionsbeklagte, “Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr
- 2
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«. Kreft, Dr* Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Io Zivilsenat, vom 11o Juli 1962 wird zurückgewiesen«
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
In einem Flurbereinigungsverfahren wurden die an dem Verfahren beteiligten Kläger für die ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke auf der Gemarkung der beklagten Stfl||^HHII^ mit den Parzellennummern 1056,
1104 und 1099 mit dem neu gebildeten Flurstück Nr* 1116 abgefundeno Die Kläger fühlen sich hierbei benachteiligtj > weil das neue Grundstück bis auf weiteres kein Bauerwartungs gelände sei, während das alte 39 ar 37 qm große Flurstück Ni\ 1099 diese Eigenschaft gehabt habe«» Die Kläger, die gegen das abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren nicht angehen zu können glauben, führen ihre vermeintliche Schlechterstellung auf angeblich unzutreffende und unvollständige Angaben des im Dienst der Beklagten stehenden Stadt Baumeisters	im	Flurbereinigungsverfahren zurücko
 Dabei geht es im einzelnen darum: Auf die Beschwerde der Kläger hielt die Obere Flurbereinigungsbehörde am 2«, April 1957 im Hathaus der Beklagten eine Beschwerdeverhandlung ab, zog zu ihr formlos den Stadtbaumeister	hinzu,
 als sich die Notwendigkeit ergab, von einer Amtsperson der Beklagten etwas über den Baulandcharakter des Flurstücks Nr« 1099 zu erfahren, und hörte ihn an« Hierzu sagt die Verhandlungsniederschrift:
"Nach eingehender Erörterung der Sachund Rechtslage und nach Besichtigung der betreffenden Grundstücke w^*d Stadtbaumeister	Stadtverwaltung
 gehörte Er erklärt, daß das Grundstück Nr«» 1099 nicht als Bauland oder Rohbauland anzusprechen ist«, Hierauf erklärt der Vertreter des Beschwerdeführers; Ich nehme die Beschwerde zurück, behalte mir jedoch Widerruf der Zurücknahme bis zu dem 2»5p1957 vor, weil ich den Miterben das Ergebnis der heutigen Verhandlung bekanntgeben will"«
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Eine Widerrufserklärung wurde nicht abgegeben« Bei seiner Anhörung erklärte Stadtbaumeister	ferner,	für
 die Bebauung der Parzelle Nr» 1099 werde eine Genehmigung nicht zu bekommen sein, und zwar selbst dann nicht, wenn der Geeuchsteller selbst die notwendigen Anschlüsse herstelleo
 Ohne diese Angaben des Stadtbaumeisters wäre ihnen, so haben die Kläger weiter vorgetragen, statt eines rein landwirtschaftlichen Geländes entweder das gleiche oder doch ein der Parzelle Nr* 1099 gleichwertiges Grundstück zugeteilt worden, das mindestens 10„000«,— DM mehr als das neue Flurstück Nr« 1116 wert sei«
Pie eben genannte Summe nebst Zinsen verlangen die Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art« 34 GG) als Schadensersatz« Pas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zuerkannt« Pas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Pas Berufungsgericht geht davon aus, Stadtbaumeister habe gegenüber den Klägern die Amtspflicht gehabt, bei seiner Anhörung durch die Obere Flurbereinigungsbehörde eine zutreffende und sorgfältige Auskunft zu geben, und zwar gleichviel, ob er bei seiner Anhörung der Flurbe-
reinigungsbehördc Amtshilfe gemäß § 135 des Flurbe-reinigungsgcsetzes vom 14. Juli 1953 - BGBl I 591 - geleistet oder, wohl richtiger, als sachverständiger Zeuge ausgesagt (§ 116 d.Geso) habe«. Es läßt aber die Klage sowohl an der Vorschrift des § 839 Abs«, 3 BGB scheitern, als auch an der Überlegung, daß der Stadtbaumeister mit seinen Angaben eine Amtspflicht nicht, zu demindest nicht in schuldhafter Weise verletzt habe (§ 839 Abs, 1 Satz 1 BGB),
Biese letztere Begründung hält den Angriffen der Revision stand.
Dabei ist vorweg zu betonen, daß es - abgesehen davon, ob nicht der gesamte alte Besitz der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist - bei der lestStellung, ob das damals rein landwirtschaftlich genutzte Flurstück Nr, 1099 "Bauerwartungslandu, "Rohbauland" war, ob es bereits einen Zug zur Bebauung zeigte, in weitestem Umfang um die Beurteilung tatsächlicher Umstände geht und damit um die Würdigung einer Frage, die grundsätzlich dem Tatrichter zukommt und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang, auf tatsächlichem Gebiet nur im Rahmen zulässiger Verfahrensrügen nachgeprüft werden kann. Ob Stadtbaumeister VflHB über die Qualität des Flurstücks fahrlässig eine unzutreffende Angabe gemacht hat, ist in gleicher Weise, wenn auch letztlich eine in Anwendung von § 276 BGB zu beurteilende Rechtsfrage, 30 doch überwiegend eine nach tatsächlichen Erwägungen zu würdigende Frage, wobei auch insoweit die vom Tatrichter gegebene Antwort grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.
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Die so beschränkte Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu folgendem:
Das in dem Gebiet	(auch	rü
 gelände genannt) gelegene Flurstück Nr. 1099 lag mit seiner schmalen Südgrenze, durch einen Geländestreifen von dieser getrennt, ungefähr parallel zu der in jenem Gebiet in ost-westlicher Richtung verlaufenden Landstraße 1. Ordnung Nr. von	nach	SchflHH^	un<*
Jenseits dieser Straße liegt die in ihren Anfängen bis in die 30-er Jahre zurückgehende Siedlung 0(
Bef|. Westlich des Flurstücks Nr. 1099 lag der hi ostwärts lag ein Johannes Kifl® gehörendes Gebäude sowie eine Reihe von Grundstücken, deren entferntest gelegenes an den dort im allgemeinen in süd-nördlicher Richtung verlaufenden Vi®|®weg Nr» ■ angrenzte»
Das angefachtens Urteil besagt nun:
Der Gemeinderat der Beklagten habe am 17« November 1955 die Stadtverwaltung beauftragt, in Bälde die Möglichkeiten für eine Erweiterung der Sta^HHHHfc in Richtung eines anderen Gebietes, des Gebiets StoMHBHfc, unter Einschaltung des Stadtplaners Dr.Ingohabil. Bo®)« ®||® zu untersuchen. Das von dem Planer erstattete Gutachten habe sich für die Bebauung des Gebietes Sto®-®HI® und zugleich, gegen eine Erschließung des Geländes	ausgesprochen. Danach sei bei
 der Stadtverwaltung (in ihrem Vorschlag vom 6.März 1956 zu dem Ausdruck gekommen) und im Gemeinderat im Anschluß an dessen Sitzung vom 8. März 1956 der Gedanke, das Gelände Ga®®HB-A®® zu erschließen, offiziell
 
fallengelassen worden» Der Stadtaintmann	habe
 zwar inoffiziell den Gedanken weiterverfolgt, es sei aber nicht abzusehen gewesen einmal, ob und wann mit seinem Vorhaben Erfolg haben würde, zu dem anderen, ob gegebenenfalls die westlich des Vi^~ flfcwegs gelegenen Grundstücke in das von ihm angestrebte Erschließungsprojekt aufgenommen würden» Später habe allerdings nach einem Beschluß des Gemeinderats vom Bo November I960 das Gelände	als
 Baugelände erschlossen werden sollen« Im April 1957 dagegen sei es kein Bauerwartungsgei&ödegewesen, es habe nur eine rein theoretische Möglichkeit einer späteren Bebauung bestandene
Y/ollte man entgegen den Angaben von Stadtbaumeister bei seiner Anhörung am 2. April 1957 dem Gelände GaflHHB bereits für den damaligen Zeitpunkt die Eigenschaft von Rohbaugelände mit Rücksicht darauf , .'.zu sprechen, daß Stadtamtmann KMH eigenmächtig, wenn auch mit Kenntnis des Bürgermeisters, auf die Erschließung des Geländes hingearbeitet habe, so sei doch Stadtbaumeister	dadurch	entschuldigt,
 daß er damals nichts von der der offiziellen Baulandpolitik der Beklagten entgegenlaufenden Absicht des Stadt« äintrnanns -gewußt habe«
An einem Verschulden des Stadtbaumeistere	fehle
 es auch insoweit, als er bei seiner Anhörung die Obere Plurbereinigungsbehörde nicht Uber die früher von der Stadt über die Erschließung des Geländes angestellten Erwägungen unterrichtet habe» Das Projekt GaflHjHB* sei damals fallengelassen gewesen.
#■
- ö
der von Stadtamtm	verfolgte Plan sei
 Stadtbaumeister V	nicht bekannt ge-
wesen, überdies hätten die früheren Erwägungen lediglich die Erschließung des Gebietes Ga -A^g}
östlich des VifllBweges ■ betroffen; zudem habe der Stadtbaumeister davon ausgehen dürfen, die Vertreter der Flurbereinigungsbehörde und der in der Sitzung anwesende Kläger August	würden	die
 Sprache auf die früheren oder derzeitigen Planungsabsichten der Beklagten bringen^ sofern auf diese und nicht lediglich auf die eigene Beurteilung des Grundstücks durch	Wert gelegt würde«
Schließlich hätte Stadtbaumeister V
für seine
 von der Oberen Flurbereinigungsbehörde geäußerte Ansicht, die Bebauung des Flurstücks hr* 1099 werde nicht genehmigt werden, so gewichtige? Gründe gehabt, daß dieser sein Standpunkt mindestens vertretbar erscheine«
Demgegenüber würdigt die Revision das Ergebnis der Gemeinderatssitzung vom 8. März 1956 zu Unrecht dahin, sowohl die Erschließung des Geländes	wie	die
 des Geländes	seien	in	Schwebe	geblieben,
 es habe nur das letztere sofort landbeschaffungsmäßig in Angriff genommen, das erstere unter Umständen fallen gelassen v/erden sollen« Dem Gemeinderat, der in seiner Sitzung den Vorschlag der Stadtverwaltung, die Flurstücke westlichen des StoflBHBm zu dem Hauptsiedlungsgebiet der Beklagten zu erklären, beschlußmäßig zur Kenntnis nahm, kam es seinerzeit darauf an, zunächst die Siedlungsmöglichkeiten in der l'alaue abzuklären« Der Stadtamtmann	hatte	aller-
 
//
dings in der dem Beschluß des Gemeinderats vorangegangenen Aussprache, in der es vorwiegend um die frage ging, ob die Stadterweiterung im Tale oder auf dem Berge erfolgen solle, sich u»a» dahin ausgelassen? bei einer Bebauung Be^^ gehe es nur um die Rangfolge, greife
 man heute nach dem Sto<
so schreibe man damit
 nicht ab; wahrscheinlich müsse bereits die nächste Generation auf dieses Gelände zurückgreifen» Diese Erklärungen haben aber in dem Beschluß des Gemeinderats keinen.Niederschlag gefunden; im Gegenteil heißt es in dem angefochtenen Urteil, in der Aussprache des Gemeindesrats am 8, März 1956 habe für den Fall der Stadterweiterung auf dem Berge die Bevorzugung des Gebiets	vor	dem	Projekt Ga^m^-Ag|^ allge-
meine Billigung gefunden» Daß die Ansicht von Stadtauit-rnarm KBHB) als die udes ersichtlich maßgebenden Sachbearbeiters“ der Beklagten den Ausschlag gegeben habe, kann der Revision nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zugegeben werden» Das angefochtene Urteil verweist vielmehr darauf, daß Stadtömtmann:&MBBB^ nach seiner Zeugenaussage als Wohnungssachbearbeiter der Beklagten und zugleich als Geschäftsführer der Ob^BHP~ MB WoMHB^^M GmbH», dem die Wünsche zahlreicher Interes-
senten bekannt gewesen seien, die Bebauung des Geländes GaBHfl^^~AMliB verfolgt habe» lot Zusammenhang mit dieser Bekundung hat der Zeuge weiter erklärt? er könne die Behauptung der Beklagten, sie hätte die Erschließung des Gebiets GaBBBB)*~A^|P nicht mehr aufgegriffen, wenn' sie nicht lange nach dem 2. April 1957 die landwirtschaftlichen Grundstücke von RiJBB hätte erwerben können, 10Ö$-ig bestätigen; ursprünglich seien Gemeinderat und Stadtverwaltung in ihrer überwiegenden Mehrheit dafür gewesen, die Siedlung L|BBHi nach Südwesten in Richtung

( V/
weiterzuführen, weil dort fast das gesamte Gelände der Beklagten gehört habe» Der Zeuge hat dann weiter bekundet: in Kenntnis der ihm als Wohnungssachbearbeiter und Geschäftsführer der Gesellschaft bekannt gewordenen Interessentenwünsche habe er, und zwar seiner Erinnerung nach Anfang 1957» mit dem Landwirt Kifl^9 dem der größte Teil des Geländes Ga^üfUl-A^B^ gehört habe, Verhandlungen über einen Geländeaustausch aufgenommen, die monatelang ohne Ergebnis geblieben und erst im August 1958 abgeschlossen worden seien; erst daraufhin habe er die Zustimmung des Gemeinderats zu dem Tauschvertrag erhalten können, wobei der Gemeinderat aber ausdrücklich beschloss sen habe, daß damit noch keine Vorentscheidung zugunsten einer baulichen Erschließung des Geländes getroffen sei; erst am 7. März I960, als noch Verträge mit anderen Grundstückseigentümern hätten abgeschlossen werden können, habe der Gemeinderat beschlossen, die Siedlung
 nicht in Richtung	sondern	in	Richtung	weiterzuführen;	dabei	sei	aber	der
 Vi^H^vveS ^r° ■ qIb :\voetliche - erst später auf gegebene -Begrenzung bestimmt worden»
Angesichts dessen kann die Bekundung, die Stadtbaumeister	vor	dem	Erstgericht dahin gemacht
 hatte, er habe erst lange nach dem 2» April 1957 von den Verhandlungen zwischen Stadtamtmann	und	dem	Land-
wirt Bifll^ erfahren, nicht mit der Revision mit Rücksicht auf die von Stadtamtmann KflBi in der Sitzung des Gemeinderats vom 8* März 1956 abgegebenen Äußerungen als offensichtlich unrichtig und unvollständig bezeichnet werden. Vielmehr stellte .es, nachdem die Meinung des Stadt-
- n -
amtmanns nicht der des Gemeinderats gleichgesetzt werden kann, mindestens keine fahrlässige Fehlbeurteilung der Lage dar, wenn Stadtbaunieister zur Zeit seiner Anhörung vor der oberen ilurbereini-gungsbehörde eine Bebauung des Geländes Ga^|li^B~'
für so ungewiß ansah, daß er dem Flurstück Nr» 1099 die Eigenschaft eines Bauerwartungslandes absprach0 Im übrigen vermag die Revision die Feststellung des angefochtenen Urteils, Stadtbaumeister VflIB habe von den Bestrebungen des Stadtamtmanns	keine	Kenntnis
 gehabt, nicht zu erschütterno Für den Verdacht der Hevision,	habe eine Kenntnis möglicherweise bedingt
 vorsätzlich für sich behalten, weil er dem Projekt Ga^|^-nicht wohlgewollt habe, fehlt es an einem für das Revisionsgericht beachtlichen Anhalt« An der Öberbe«-Wertung, die die Revision den Plänen von Stadtamtmann
 zuteil werden läßt, und an ihrer nicht zu billigenden Würdigung des Ergebnisses der Gemeinderatssitzung voiE 8« März 1956 scheitert letztlich auch die Revisionsrüge, Stadtbaumeister	habe	es	(grob)fahrlässig
 unterlassen, sich im allgemeinen wie in Anbetracht seiner bevorstehenden Anhörung vor der Flurbereinigungsbehörde über den neuesten Stand der städtebaulichen Projekte der Beklagten zu unterrichten, sonst hätte er nicht,wie geschehen, vorbehaltlos der Flurbereinigungsbehörde seine Auskunft erteilen können«
Im besonderen ist noch zu bedenken: Stadtbaumeister sollte die Frage, ob das Flurstück Hr. 1099 als Bauland oder Bauerwartungsland (Rohbauland) anzusprechen sei, im Blick auf die städtische Planung beantworten« Dar- *
*

über zu befinden, ob das Flurstück unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte seiner Qualität nach höher als reines Ackerland einzuschätzen sei, war Sache der Oberen Flurbereinigungsbehörde. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, ob Stadtbaumeister	bei der Beantwortung der ihm
 gestellten Frage aus Fahrlässigkeit eine unrichtige oder unvollständige Antwort gegeben hat. Damit gehen die Bügen, wie sie die Revision etwa dahin erhebt, das Berufungsgericht hätte den Verkehrswert des Flurstücks ermitteln sollen (vgl. hierzu l.d der Bev.Begr.), ins Leere»
Alles in allem ist bei der gemäß dem eingangs Gesagten beschränkt zulässigen und gebotenen Überprüfung des Berufungsgerichts ein Verfahrensverstoß oder sonstiger Rechtsfehler nicht ersichtlich, der im Gegensatz zu der Stellungnahme* des Tatrichtere zu der Folgerung führt, Stadtbaumeister VflHBP habe in den bisher behandelten Punkten seine Amtspflicht nicht nur in objektiver Hinsicht verletzt, sondern hierbei auch schuldhaft gehandelt.
Das gilt auch für die von der Revision als fehlsam aufgegriffene Erklärung des Stadtbaumeisters V^H|vor der Oberen Flurbereinigungsbehörde, für die Bebauung des Flurstücks Hr. 1099 werde eine.Genehmigung nicht erteilt werden. Das Berufungsgericht hält diese Ansicht unter Hinweis auf Art. 1 a wÜrtt.BauO mit Rücksicht darauf für vertretbar, daß das Grundstück weder einen Zugang zu der vor-überführenden Landstraße noch zu einem Ortsweg gehabt und es an einem eigenen Wasserzu— und -abfluß gefehlt habe. Wenn die Revision demgegenüber darauf verweist, daß die Stadtverwaltung in ihrer Vorlage zur Geraeinderatssitzung vorn 8. März 1956 eine ohnehin geplante neue Wasserleitung zur Versorgung der bereits bestehenden Siedlung L4HHHV
 
/I
und zur Belieferung einer anderen Wasserversorgungen gruppe erwähnte, so wird sie weder dem' umstand gerecht, daß die Wasserleitung irn Zusammenhang mit der Versor-gung des neu zu erschließenden Geländes StodBI^^ erwähnt wurde, noch dem Umstand, daß das Grundstück, falls das Gelände	nicht	erschlossen
 werden sollte, keinen Zugang zu einem Weg hatte»
Ohne daß die nicht gewürdigten Ausführungen der Kevision daran etwas zu ändern vermöchten, kann das Revi-sionsgericht nicht zu dem Schluß gelangen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Tatbestand einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung durch Stadtbaumeister V4HHIP verneint hat» Damit fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, so daß es nicht mehr darauf anko.mmt, ob das Be rufungsgericht auch die Bestimmung des § 859 Abs« 3 BGB mit Recht oder, wie die Revision meint, zu Unrecht der Klage entgegengesetzt hat»
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Mit der Zurückweisung der Revision sind zugleich gemäß § 97 ZPO den Klägern die Kosten des Revisionsver fahrens zu überbürden.
Dr. i'agendarm Br. Kreft Br. Hußla
 Gähtgens	Bundesrichter Br. Keßler
 ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert 0
^agendarm