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BGH · III ZR 154/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/61

Gegen dieses Guthaben der Gemeinschuldnerin hat dio Beklagte mit Forderungen aus einem Fernsprochanschlußverhältnis die Aufrechnung erklärt- Der Kläger, der zu dem Konkursverwalter- der Gemeinschuldnerin bestellt worden ist, hat in dieser Eigenschaft die Aufrechnung in Höhe der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Ortsund Selbstwähl-Fernsprcch-gebühren mit 346,58 HM anerkannt, ihre Berechtigung im übrigen aber bestritten» Mit der Klage verlangt er Auszahlung des Postscheckguthabens, soweit es auf Grund der von ihm anerkannten Aufrechnung nicht erloschen-.ist» Der Kläger meint, daß im Falle einer Kündigung von Fernsprocheinrichtungen wegen Konkurses des Fernsprechteilnehmers die Beklagte nicht "Restgebühren", sondern allenfalls nach Ziff.6 der Ausführungsbestiramungen (AB) zu § 19 FO entsprechend § 19 KO lediglich Schadensersatz-ansprüchc geltend machen könne; insoweit sei aber erheblich, daß die Beklagte die Anlage sofort anderweitig habe verwenden können. Die Beklagte hat erwidert: Die in Ziff.6 AB zu §19 FO erwähnte "Kündigung nach den Vorschriften der KonkursOrdnung” sei nicht eine "Kündigung” im Sinne des § 18 PO, sondern als "vorzeitige Aufgabe von Fern3prcch-einrichtungen" zu werten mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung der Restgebühren entsprechend den Vorschriften der FernsgreChordnung, Der nach der nur "entsprechend" anzuwcnden/Bestimmung des § 19 Satz 3 KO zu ersctzpnde "Schaden" sei hier der Höhe nach durch die "Restgebühren" gemäß §§ 19 und 24 FO im Verordnungswege bereits festgelegt und unterliege daher keiner Nachprüfung,, Die anderweitige Verwendbarkeit der Fernsprechanlago schließe im übrigen die Entstehung eines Schadens nicht aus» Denn beim Ausbau und Wiedereinbau seien kostspielige Überholarbeiten erforderliche Es stehe auch nicht fest, ob die Anlage bei dem neuen Teilnehmer ebenso hohe Gebühren einbringe o Die derzeitige Fernsprechanlagen-Knappheit könne auf hören, und damit wirke sich der Y/egfall der von dem Konkursverwalter "gekündigten" Anschlüsse wiederum ertragsmindernd aus. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr durch die vorzeitige ‘'Kündigung’1 der Fernsprechanlage durch den Konkursverwalter ein konkreter Schaden in Höhe von 456,55 DM entstanden sei. Dieses Ergebnis des Berufungsgerichts, das im übrigen im Revisionsrechtszug von keiner Seite beanstandet worden ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil für den aus dem Postscheckverhältnis hergeleiteten Klageanspruch selbst der Rechtsweg vor den Zivilgerichten bejaht werden kann und für die Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (vgl» hierzu BGHZ 9, 13, 17, 18; RGZ 161, 174, 180; ferner: Urteil des Senats in IM PAG Nr. 1 unter I; Aubert Pernmelderecht 2» Aufl. den Regelungen in §§ 18, 19 PO und in § 19 KO sowie aus der Allgemeinen Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO, daß die Beklagte im Palle einer "Kündigung” von Pernsprechteilnehiner-einrichtungen durch den Konkursverwalter vor Ablauf der Flindcstühorlassungsdauer nicht einen Anspruch auf die Rcstgobühren nach §§ 19» .24 PO, sondern lediglich einen Schadonooroatzanspruch entsprechend § 19 KO hat.. Es vertritt mit näherer Begründung weiterhin die Auffassung, dai dieser Schadensersatzanspruch durch die Pernsprechordnung und ihre Ausführungsbestimmungen auch nicht der Höhe nach dahin festgelegt worden sei, daß er den Restgebühren gemäß §§ 19» 24 PO entspreche. Von der Beklagten sei weder nach außen noch nach innen der Wille zu einer Fixierung oder Pauschalierung des Schadens in Höhe dieser Restgebühren zu dem Ausdruck gebracht worden, und über den Umfang der Schadenersatzpflicht des Cremeinschuldners im Palle der vorzeitigen Kündigung, von Pernsprechteilnehmereinrich-tuiigen durch den Konkursverwalter sei in der Pernsprechordnung und ihren Ausführungsbestimmungen nichts besonderes bestimmt. Die Ausführungs-bebtimnung Ziff.6 passe § 19 FO der Vorschrift des § 19 KO nur an, indem sie Vorsorge treffe für den Fall, daß der Tatbestand des § 19 FO durch den des § 19 KO eintrctc» Die äußere Stellung der Ziffo 6 AB, nämlich bei der Regelung der Folgen einer "vorzeitigen Aufgabe von Teilnehmer-einrichtungen" (§ 19 FO), spreche eindeutig gegen die Auslegung des Oberlandesgerichts. § 19 Anm, 3j Böhle-Stamschräder KO 6, Aufl, § 19 Anm, 2 und 4; Aubert in NJW 1952, 732 f und in Pernmelderecht aaO S, 202 ff, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) , Der Senat schließt sich dieser nunmehr herrschenden Meinung an, Auch wenn, worauf die Beklagte wiederholt abgehoben hat, die Vorschrift des § 19 KO auf ein langdauerndes Fernsprechteilnehmerverhältnis wegen dessen besonderer, zudem Öffentlichrechtlicher Gestaltung nur 11 sinngemäß'• oder "entsprechendn anzuwenden ist, so muß doch der Sinn und Zweck dieser grundsätzlich zwingenden Gesetzesbestimmung, nämlich im Interesse aller Konkurs-gläubiger die Belastung der Konkursmasse durch Fortdauer eines Dauerschuldverhältnisses ohne entsprechenden Gegenwert zu vermeiden (vgl, hierzu Jaeger aaO § 19 Anm, 2, 8, 9; Mentzel-Kuhn aaO § 19 Anm, 9)? in Ziff, 6 AB zu § 19 PO und in der Allgemeinen Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO aufgenommenen Hinweise auf die Zulässigkeit einer "Kündigung von Teilnchmorein-richtungen durch den Konkursverwalter", worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, besagen letztlich also nur oder stellen insoweit lediglich klar, was ohnehin rechtens ist, daß nämlich der Konkursverwalter auch ein langdauerndes öffentlichrechtliches Fernsprechteilnehmer-Verhältnis des Gemeinschuldners gemäß oder entsprechend § 19 KO kündigen, d.h. das gesamte Rechtsverhältnis vorzeitig zur Auflösung bringen kann (Jaeger aaO § 10 An. 3 a und 9; Böhle-Stamschräaer aaO § 19 An. 6). die obigen Ausführungen im Eingang zu 3) und auch die Allgemeine Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO, die von einem "Anspruch" der Beklagten "auf Ersatz des Schadens" im Palle der vorzeitigen Kündigung der Teilnehmereinrichtung durch den Konkursverwalter spricht, bei der Auslegung mit herangezogen hat. Im Hinblick darauf, da3 in Ziff.6 AB zu § 19 5*0 ausdrücklich von einer vorzeitigen ‘’Kündigung nach den Vorschriften der KonkursOrdnung" die Rede ist, also in einer verbindlichen Vorschrift sprachlich ein fester, zweifelsfreier und allgemein anerkannter Rochtsbegriff verwendet wird, spielt die äußere Stellung dieser Vorschrift, nämlich als Ausführungsbestimmung zu § 19 PO und nicht zu § 18jPO {der die Bestimmungen über die "Kündigung” enthält), keine entscheidende Rolle; denn Ausnahmebestimmungen werden, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, häufig in anderem Zusammenhang, also bei einer anderen Vorschrift normiert. Denn diese Bestimmung ist genereller Natur, besagt aber über die Präge der Zulässigkeit des Erlasses von Restgebühren für den Pall, einer vorzeitigen Kündigung durch den Konkursverwalter ausdrücklich nichts. Vielmehr hat lediglich ein (Peil der Rechtsprechung und Rechtslohre aus dem Sinn und Zweck dieser Ausführungsbe-Stimmung entnommen, daß in einem solchen Pall ein Erlaß der Rostgebühren deshalb nicht in Betracht komme, da er nicht dom Gemeinschuldner, sondern den Konkursgläubigorn zugute komme (Urt. des LVG Gelsenkirchen in Archiv für das Post- und Pernmeldewesen 1956 S. 208), sondern einen Schadensersatzanspruch, v/ie ihn die Vorschrift des § 19 Abs0 3 KO, die insoweit "sinngemäß" oder "entsprechend” anzuwenden ist, vorsieht» Dieser Ersatzanspruch setzt aber nach den Grundsätzen des Schadensersatsrechts einen durch die Kündigung des Konkursverwalters entstehenden tatsächlichen Schaden voraus (vgl« Böhle-Stamschräder aaO § 19 Anm, 8; Jaogor aaO § 19 Anm« 16)» Es kann nun offen bleiben, ob - v/ie die Beklagte meint - durch die Fernsprechordnung und ihre Ausführungsbestimmungen für den Fall einer vorzeitigen Kündigung'einer Fernsprecheinrichtung durch den Konkursverwalter ganz allgemein und in verbindlicher Form ein "Schaden" in Gestalt der Restgebühron nach §§ 19» 24 FO oder diese in Form eines "Heugeldes" oder einer "Vertragsstrafe" (vgl» zu dieser umstrittenen Frage; Böhle-Stamschräder aaO § 19 An. 7; Jaeger aaO § 19 Anm» 16 und 19; Mentzel-Kuhn aaO § 19 Anm» 15) festgelegt oder bestimmt werden könnten. Denn weder die Fernsprechordnung noch deren Ausführungsbestimmungen enthalten eine Bestimmung über den Umfang der Schadensersatzpflicht oder das Anfallen einer "Vertragsstrafe" im Falle der vorzeitigen Kündigung einer Teilnehmereinrichtung durch den Konkursverwalter; noch nicht einmal ein Hinweis hierauf ist irgendwie in den genannten Vorschriften zu dem Ausdruck allein aus der äußeren Stellung einer Bestimmung kann, wie bereits gesagt, nicht ohne weiteres etwas Intscheidendes in dieser Richtung entnommen werden, Mo Beschränkung der Beklagten auf eine Schadensersatzforderung gemäß oder entsprechend § 19 Satz 3 KO im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Konkursver- . Sie stellt vielmehr umgekehrt die Rechtsgleichheit der Beklagten mit den übrigen Konkursgläubigem her, die grundsätzlich auf den Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisseo von seiten des Konkursverwalters entstehenden, tatsächlichen Schadens beschränkt sind. Es ist schließlich nicht einzusehen, weshalb die Beklagte im Konkurs des Gemeinschuldners, zu dem sie in Gestalt eines langdauernden Fornsprechtoilnehmerverhältnisses in einem zu demindest mietähnlichen Dauerrechtsverhältnis steht, insoweit besser gestellt sein oder werden soll, insbesondere weshalb sie ohne effektive Erbringung einer Gegenleistung oder eines Gegenwertes zu dem Schaden der Konkursmasse und damit der übrigen Konkursgläubiger gegebenenfalls noch für eine sehr lange Zeit ihre Gebühren - wenn auch nur teilweise - erhalten soll, soweit diese über ihre Sonach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß die Beklagte hier nur den ihr tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, den das Oberlandesgericht .bedenkenfrei auf 150 IM festgesetzt hat, richtig.

Zitierte Normen: § 19 BayFO § 19 KO § 19 BayFO § 19 KO § 97 ZPO
VorschriftRestgebührenKOPOKonkursverwalterKündigungSchadenFO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? ja
KO § 19; PernsprechO v„ 24= November 1939? ABIRMP, 859? §§ 19? 24
Kündigt der Konkursverwalter ein Fernsprechanschlußverhältnis des Gemeinschuldners vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer gemäß § 19 KO vorzeitig? so hat die Deutsche Bundespost entsprechend § 19 Satz 3 KO einen Schadensersatzanspruch? nicht aber einen Anspruch auf die ,,Restgebühren,, gemäß §§119? 24 FO»
BGH? Urt. vo 17o Januar 1963 - III ZR 154/61 “ OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 Ill ZR 154/61 Verkündet
 am 17o Januar 1963 Scheibl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr,
 gegen
den Rechtsanwalt Br. K
►str <
als Konkursverwalter über das Vermögen der Fii’ma Si WflHP VfBH^-GmbH.,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, an VerkÜndungs Statt zugestellt am 26./29. Mai 1961, wird zurückgev/iesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
-GmbH in 01
Die StU^IHBBl
 über deren Vermögen am 22« März i960 das Konkursverfahren eröffnet wurde, unterhielt bei der Beklagten - Po^HIB-SflBV - ein Postscheckkonto, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Guthaben von 1 478,59 DM aufwies»
Gegen dieses Guthaben der Gemeinschuldnerin hat dio Beklagte mit Forderungen aus einem Fernsprochanschlußverhältnis die Aufrechnung erklärt- Der Kläger, der zu dem Konkursverwalter- der Gemeinschuldnerin bestellt worden ist, hat in dieser Eigenschaft die Aufrechnung in Höhe der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Ortsund Selbstwähl-Fernsprcch-gebühren mit 346,58 HM anerkannt, ihre Berechtigung im übrigen aber bestritten» Mit der Klage verlangt er Auszahlung des Postscheckguthabens, soweit es auf Grund der von ihm anerkannten Aufrechnung nicht erloschen-.ist» Er hat deshalb beantragt, die Beklagte zur 2ählung von 1 132,01 HM an die Konkursmasse zu Händen des Klägers zu verurteilen»
Die Beklagte hat um. Klageabweisung gebeten» Sie ist der Ansicht, ihr stünden Gegenforderungen, die sie zur Aufrechnung berechtigten,auf Grund folgenden Sachverhalts zus
 Die Beklagte hat der Gemeinschuldnerin drei Fernsprech- und Hauptanschlüsse und eine Nebenstellenanlage zur Verfügung gestellt, letztere mit einer Mindestüber-lassungsdauer von zehn Jahren. Sämtliche Anlagen wurden vom Kläger am 30» März i960 vor Ablauf der jeweiligen Mindestüberlassungsdauor gekündigt, von der Beklagten am 29» April I960 ausgebaut und anschließend an einen
 
anderen Fernsprechteilnehmer ab Mai I960 auf die Dauer von zehn Jahren neu “vermietet"»
Die Beklagte ist der Auffassung, daß dieser Sachverhalt einen Fall der "vorzeitigen Aufgabe von Teilnehmor-einrichtungen" im Sinne des § 19 Fernsprechordnung (FO) darotelle» Sie beansprucht deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehenen, von der Beklagten im einzelnen für die Zeit ab 1. Mai i960 auf 7 503,80 DM berechneten "Restgobührcn", mit denen sie gegen das unstreitige Postscheckguthaben der Gcmeinschuldnerin aufgerechnet hat» Dieser Anspruch auf "restliche Gebühren" ist von der Beklagten auch als Konkursforderung angemeldet, vom Kläger aber vorläufig bestritten worden'«
Der Kläger meint, daß im Falle einer Kündigung von Fernsprocheinrichtungen wegen Konkurses des Fernsprechteilnehmers die Beklagte nicht "Restgebühren", sondern allenfalls nach Ziff. 6 der Ausführungsbestiramungen (AB) zu § 19 FO entsprechend § 19 KO lediglich Schadensersatz-ansprüchc geltend machen könne; insoweit sei aber erheblich, daß die Beklagte die Anlage sofort anderweitig habe verwenden können. Außerdem sei der Fernoprechanschluß-"Vertrag" wegen der darin aufgezwungenen Mindestüberlas-sungedauor von zehn Jahren nichtig, weil die Beklagte insoweit ihre Monopolstellung in sittenwidriger Weise ausgenutzt habe. Weiterhin stelle es einen Ermessensmißbrauch der Beklagten dar, daß sie von der ihr durch Ziff» 3 AB zu § 19 FO gebotenen Möglichkeit, die Restgebühren zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte hat erwidert: Die in Ziff. 6 AB zu §19 FO erwähnte "Kündigung nach den Vorschriften der
 KonkursOrdnung” sei nicht eine "Kündigung” im Sinne des § 18 PO, sondern als "vorzeitige Aufgabe von Fern3prcch-einrichtungen" zu werten mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung der Restgebühren entsprechend den Vorschriften der FernsgreChordnung, Der nach der nur "entsprechend" anzuwcnden/Bestimmung des § 19 Satz 3 KO zu ersctzpnde "Schaden" sei hier der Höhe nach durch die "Restgebühren" gemäß §§ 19 und 24 FO im Verordnungswege bereits festgelegt und unterliege daher keiner Nachprüfung,, Die anderweitige Verwendbarkeit der Fernsprechanlago schließe im übrigen die Entstehung eines Schadens nicht aus» Denn beim Ausbau und Wiedereinbau seien kostspielige Überholarbeiten erforderliche Es stehe auch nicht fest, ob die Anlage bei dem neuen Teilnehmer ebenso hohe Gebühren einbringe o Die derzeitige Fernsprechanlagen-Knappheit könne auf hören, und damit wirke sich der Y/egfall der von dem Konkursverwalter "gekündigten" Anschlüsse wiederum ertragsmindernd aus. Die Ausübung einer Monopolstellung durch die Beklagte liege schon deshalb nicht vor, weil die Nebenstellenanlage auch von einer Privatfirma hätte erworben werden können» Eine - wie hier - durch Röchtoverordnung erfolgte Gestaltung von Rechtsbeziehungen, insbesondere die in der Fernsprechdrdnung (§ 22 Abs, 2) festgelegte Mindestüberlassungsdauer von zehn Jahren, könne nicht "sittenwidrig" sein. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen eine öffentlichrochtliehe Gebührenforderung sei nicht möglich. Ein Erlaß von Restgebühren aus Billigkeitsgründen komme.im Konkursfall nicht in Frage, da ein Erlaß dieäer Gebühren höchstens den übrigen Konkursgläubigern zugute käme.
 
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr durch die vorzeitige ‘'Kündigung’1 der Fernsprechanlage durch den Konkursverwalter ein konkreter Schaden in Höhe von 456,55 DM entstanden sei. Nachträglich haben sich die Parteien in der Berufungsinstanz dahin geeinigt, daß der durch die “Kündigung" des Klägers entstandene konkrete Schaden der Beklagten mit 150 DM anzunehmen sei.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter deren Zurückweisung im übrigen das landge-richtlicho Urteil zur Hauptsache dahin abgeändert:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 982,01 DM zu bezahlenj im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen "Revision verfolgt dio Beklagte ihren Antrag, die Klage im vollen Umfang abzuweisen, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,	■
Entscheidungsgründe:
I.
Dio Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung angenommen:
Bei dem gegebenen Sachverhalt stehe - weil zwischen den Parteien sowohl über den Bestand und die Höhe des
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Postscheckguthabens der Gemeinschuldnerin als auch über die Zulässigkeit der' von der Beklagten erklärten Aufrechnung ein Streit nicht bestehe - allein die Präge zur gerichtlichen Entscheidung, ob der Beklagten Ansprüche oder Gebühren aus dem Fernsprechteilnehmerverhältnis zu-stünden» Auch wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Fernsprechteilnehmer und der Beklagten, das durch Rcehtsvcr-ordnungen geregelt sei, dem öffentlichen Recht angehöre (vgla hierzu? RGZ 1<!55, 333; BGHZ 20, 102, 105; BGH in IM Pernsprechordnung Kr« 1 und 2), so ergebe sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte doch aus § 9 Abs„ 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14» Januar 1928 - PAG - (RGBl I, 8)„
Dieses Ergebnis des Berufungsgerichts, das im übrigen im Revisionsrechtszug von keiner Seite beanstandet worden ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil für den aus dem Postscheckverhältnis hergeleiteten Klageanspruch selbst der Rechtsweg vor den Zivilgerichten bejaht werden kann und für die Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (vgl» hierzu BGHZ 9,
 13, 17, 18; RGZ 161, 174, 180; ferner: Urteil des Senats in IM PAG Nr. 1 unter I; Aubert Pernmelderecht 2» Aufl. 1962 S» 3, 26 und 27, jeweils mit Nachweisen),
II.
1. Ebenso wie das Landgericht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagten "Restgebühron", wie sie §§ 19, 24 PO für den Pall der gegenüber einer bestehenden Mindestüberlassungsdauer "vorzeitigen Aufgabe
 von TGilnehmereinrichtungen" vorsehen, nicht zustehen. Da3 Obcrlandesgerieht entnimmt vielmehr aus der Bestimmung der Ziff. 6 AB zu § 19 FO i.V.m. den Regelungen in §§ 18, 19 PO und in § 19 KO sowie aus der Allgemeinen Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO, daß die Beklagte im Palle einer "Kündigung” von Pernsprechteilnehiner-einrichtungen durch den Konkursverwalter vor Ablauf der Flindcstühorlassungsdauer nicht einen Anspruch auf die Rcstgobühren nach §§ 19» .24 PO, sondern lediglich einen Schadonooroatzanspruch entsprechend § 19 KO hat.. Es vertritt mit näherer Begründung weiterhin die Auffassung, dai dieser Schadensersatzanspruch durch die Pernsprechordnung und ihre Ausführungsbestimmungen auch nicht der Höhe nach dahin festgelegt worden sei, daß er den Restgebühren gemäß §§ 19» 24 PO entspreche. Von der Beklagten sei weder nach außen noch nach innen der Wille zu einer Fixierung oder Pauschalierung des Schadens in Höhe dieser Restgebühren zu dem Ausdruck gebracht worden, und über den Umfang der Schadenersatzpflicht des Cremeinschuldners im Palle der vorzeitigen Kündigung, von Pernsprechteilnehmereinrich-tuiigen durch den Konkursverwalter sei in der Pernsprechordnung und ihren Ausführungsbestimmungen nichts besonderes bestimmt. Deshalb könne die Beklagte nur den ihr durch die Kündigung des Klägers tatsächlich entstandenen (konkreten) Schaden ersetzt verlangen, der hier entsprecheni der im Berufungsrechtszug getroffenen Vereinbarung der Parteien 150 DM betrage. Diese Summe sei mit Rücksicht auf die von der Beklagten zulässigerv/eise erklärte Aufrechnung von der Klageforderung abzusetzen.
2. Die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts an, indem sie die Verletzung der §§ 18,
19? 24 PO sowie der Ausführungsbestimmungen zu § 19 PO
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und dos § 19 KO rügt» Sie legt insoweit im einzelnen dar s
Der Ziff« 6 AB zu § 19 FO komme als '*Ausführungs-Des timmung’' eine konstitutive materielle Bedeutung nicht zu. Diese Bestimmung erläutere lediglich die Vorschrift des § 19 FO, ändere jene aber nicht ab. Die Ausführungs-bebtimnung Ziff. 6 passe § 19 FO der Vorschrift des § 19 KO nur an, indem sie Vorsorge treffe für den Fall, daß der Tatbestand des § 19 FO durch den des § 19 KO eintrctc» Die äußere Stellung der Ziffo 6 AB, nämlich bei der Regelung der Folgen einer "vorzeitigen Aufgabe von Teilnehmer-einrichtungen" (§ 19 FO), spreche eindeutig gegen die Auslegung des Oberlandesgerichts. Folge man dieser, so sei die Ziffo 3 AB zu § 19 FO, die einen Erlaß von Restgebühren gegenüber einem Gemeinschuldner verbiete, sinnwidrig, was vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei» Soweit das Oberlandesgericht auch die Allgemeine Dienstanv/eisung der Beklagten zur Auslegung herangezogen habe, sei dies rechtsfehlörhaft, da interne Dienstanweisungen Rechtswirkungen nach außen nicht äußern könnten» Außerdem sei unerfindlich, weshalb die Beklagte zwar das Rocht haben solle, von jedem Fernsprechteilnehmer im Falle des § 19 FO die "Restgebühren" zu verlengen, .jedoch nicht vom Konkursschuldner; die Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, verstoße deshalb auch gegen den Gleichheitssatz«
3o Die den Vorschriften der Fernsprecher dnung und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom Berufungsgericht gegebene Auslegung läßt entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkennen, und die vom Revisionsgericht selbst vorzunehmende Auslegung dieser allgemein
 
verbindlichen Normen, wozu auch die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung gehören (vgl, hierzu?
 HGZ 155s 333 bis 335; BGH in LM Pernsprechordnung Nr, 2 unter VI; Aubert, Pernmelderecht aaO S, 2), führt zu keinem andoren Ergebnis,
 Für die hier zu treffende Entscheidung ist in
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erster Linie die Präge zu stellen, ob das außerordentliche Kündigungsrecht, das durch § 19 KO dem Konkursverwalter für Dauer- oder Wiederkehrschuldverhältnisse zwingend eingeräumt worden ist, auch für langdauernde Pernsprochtoilnehmerverhältnisse gilt. Das wird heute fast einhellig von der Rechtslehre und Rechtsprechung angenommen, auch wenn es sich insoweit tim ein besonders gestaltetes, nur mietähnliches, nach neuerer Ansicht Öffentlichrechtliches Wiederkehrschuldverhältnis handelt (vgl, Jaeger KO 8, Aufl, § 19 Anm. 3 a,E. und 3 b,
§ 59 Anm, 9, § 121 Anm. 9; Mentzel-KUhn, KO 7« Aufl,
§ 19 Anm, 3j Böhle-Stamschräder KO 6, Aufl, § 19 Anm, 2 und 4; Aubert in NJW 1952, 732 f und in Pernmelderecht aaO S, 202 ff, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) , Der Senat schließt sich dieser nunmehr herrschenden Meinung an, Auch wenn, worauf die Beklagte wiederholt abgehoben hat, die Vorschrift des § 19 KO auf ein langdauerndes Fernsprechteilnehmerverhältnis wegen dessen besonderer, zudem Öffentlichrechtlicher Gestaltung nur 11 sinngemäß'• oder "entsprechendn anzuwenden ist, so muß doch der Sinn und Zweck dieser grundsätzlich zwingenden Gesetzesbestimmung, nämlich im Interesse aller Konkurs-gläubiger die Belastung der Konkursmasse durch Fortdauer eines Dauerschuldverhältnisses ohne entsprechenden Gegenwert zu vermeiden (vgl, hierzu Jaeger aaO § 19 Anm, 2, 8, 9; Mentzel-Kuhn aaO § 19 Anm, 9)? erhalten bleiben. Die
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in Ziff, 6 AB zu § 19 PO und in der Allgemeinen Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO aufgenommenen Hinweise auf die Zulässigkeit einer "Kündigung von Teilnchmorein-richtungen durch den Konkursverwalter", worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, besagen letztlich also nur oder stellen insoweit lediglich klar, was ohnehin rechtens ist, daß nämlich der Konkursverwalter auch ein langdauerndes öffentlichrechtliches Fernsprechteilnehmer-Verhältnis des Gemeinschuldners gemäß oder entsprechend § 19 KO kündigen, d.h. das gesamte Rechtsverhältnis vorzeitig zur Auflösung bringen kann (Jaeger aaO § 10 Anm. 3 a und 9; Böhle-Stamschräaer aaO § 19 Anm. 6). Lediglich insoweit enthält Ziff. 6 AB zu § 19 PO eine Sonderbestimnung, als statt der für das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Kündigungsfristen die in § I ß Abs. 2 FO normierte Kündigungsfrist gilt (vgl» hierzu; Aubert in NJ\7 1952, 732 und in Fernmelderecht AO S. 202, jeweils mit Nachweisen). Im übrigen ist entgegen der Ansicht der Revision auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ziff. 6 AB zu § 19 PO als normative Ausnahmebestimmung gewertet (vgl. die obigen Ausführungen im Eingang zu 3) und auch die Allgemeine Dienstanweisung der Beklagten zu § 19 PO, die von einem "Anspruch" der Beklagten "auf Ersatz des Schadens" im Palle der vorzeitigen Kündigung der Teilnehmereinrichtung durch den Konkursverwalter spricht, bei der Auslegung mit herangezogen hat.
Denn aus solchen Verwaltungsvorschriften kann, auch wenn sie eine "authentische Auslegung gesetzlicher Vorschriften" nicht enthalten, doch entnommen v/erden, wie hach Meinung der Verwaltung eine gesetzliche Norm auszulegen ist (vgl. BSG in NJV/ 1958, 477), so daß ihre Verwertung bei einer Normenauslegung zu Ungunsten dor Verwaltung (vgl. hierzti
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 BGHZ 33» 353s 355, 357) nicht grundsätzlich untersagt oder etv/a rechtsfehlerhaft ist. Im Hinblick darauf, da3 in Ziff. 6 AB zu § 19 5*0 ausdrücklich von einer vorzeitigen ‘’Kündigung nach den Vorschriften der KonkursOrdnung" die Rede ist, also in einer verbindlichen Vorschrift sprachlich ein fester, zweifelsfreier und allgemein anerkannter Rochtsbegriff verwendet wird, spielt die äußere Stellung dieser Vorschrift, nämlich als Ausführungsbestimmung zu § 19 PO und nicht zu § 18jPO {der die Bestimmungen über die "Kündigung” enthält), keine entscheidende Rolle; denn Ausnahmebestimmungen werden, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, häufig in anderem Zusammenhang, also bei einer anderen Vorschrift normiert. Irrig ist auch die Meinung der Revision, bei einem solchen Ergebnis sei die Ziff. 3 AB zu § 19 PO, die einen Erlaß der Restgebühren unter bestimmten Voraussetzungen! vorsieht, sinnwidrig. Denn diese Bestimmung ist genereller Natur, besagt aber über die Präge der Zulässigkeit des Erlasses von Restgebühren für den Pall, einer vorzeitigen Kündigung durch den Konkursverwalter ausdrücklich nichts. Vielmehr hat lediglich ein (Peil der Rechtsprechung und Rechtslohre aus dem Sinn und Zweck dieser Ausführungsbe-Stimmung entnommen, daß in einem solchen Pall ein Erlaß der Rostgebühren deshalb nicht in Betracht komme, da er nicht dom Gemeinschuldner, sondern den Konkursgläubigorn zugute komme (Urt. des LVG Gelsenkirchen in Archiv für das Post- und Pernmeldewesen 1956 S. 332; Aubert Fern-mclderccht aaO S. 198).
Als Ergebnis ist also festzustellen, daß im Palle der vorzeitigen Kündigung eines langdauernden Fernsprech-teilnehmorverhältnisses durch den Konkursverwalter die
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Beklagte keinen Anspruch auf die Restgebühren gemäß §§ 19p 24 FO hat (a.M, Aubert, Fernmelderecht aaO S» 203 Und Amtsgericht Berlin im Archiv für Post und Telegraphie 1938 S. 208), sondern einen Schadensersatzanspruch, v/ie ihn die Vorschrift des § 19 Abs0 3 KO, die insoweit "sinngemäß" oder "entsprechend” anzuwenden ist, vorsieht» Dieser Ersatzanspruch setzt aber nach den Grundsätzen des Schadensersatsrechts einen durch die Kündigung des Konkursverwalters entstehenden tatsächlichen Schaden voraus (vgl« Böhle-Stamschräder aaO § 19 Anm, 8; Jaogor aaO § 19 Anm« 16)» Es kann nun offen bleiben, ob - v/ie die Beklagte meint - durch die Fernsprechordnung und ihre Ausführungsbestimmungen für den Fall einer vorzeitigen Kündigung'einer Fernsprecheinrichtung durch den Konkursverwalter ganz allgemein und in verbindlicher Form ein "Schaden" in Gestalt der Restgebühron nach §§ 19» 24 FO oder diese in Form eines "Heugeldes" oder einer "Vertragsstrafe" (vgl» zu dieser umstrittenen Frage; Böhle-Stamschräder aaO § 19 Anm. 7; Jaeger aaO § 19 Anm» 16 und 19; Mentzel-Kuhn aaO § 19 Anm» 15) festgelegt oder bestimmt werden könnten. Denn eine solche von der gesetzlichen Vorschrift des § 19 Satz 3 KO abweichende oder eine Sonderregelung treffende Bestimmung hätte zu demindest klar und eindeutig in der Fernsprechordnung	oder in den
 hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu dem Ausdruck kommen müssen» Daran fehlt es aber hier. Denn weder die Fernsprechordnung noch deren Ausführungsbestimmungen enthalten eine Bestimmung über den Umfang der Schadensersatzpflicht oder das Anfallen einer "Vertragsstrafe" im Falle der vorzeitigen Kündigung einer Teilnehmereinrichtung durch den Konkursverwalter; noch nicht einmal ein Hinweis hierauf ist irgendwie in den genannten Vorschriften zu dem Ausdruck
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gekommen? allein aus der äußeren Stellung einer Bestimmung kann, wie bereits gesagt, nicht ohne weiteres etwas Intscheidendes in dieser Richtung entnommen werden,
 Mo Beschränkung der Beklagten auf eine Schadensersatzforderung gemäß oder entsprechend § 19 Satz 3 KO im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Konkursver- . waiter bedeutet ferner auch nicht, wie die Revision irriger-weise annimmt, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz»
Sie stellt vielmehr umgekehrt die Rechtsgleichheit der Beklagten mit den übrigen Konkursgläubigem her, die grundsätzlich auf den Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisseo von seiten des Konkursverwalters entstehenden, tatsächlichen Schadens beschränkt sind. Die Lage der Beklagten ist nicht, wie die Revision ausführt, im Verhältnis,zu '* jedem” Fernsprechteilnehmer zu beurteilen, sondern zu einem Fernsprechteilnehmer, der in Konkurs gefallen ist, und für diesen Fall hat die KonkursOrdnung die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern ausdrücklich und generell in besonderer Weise gestaltet. Es ist schließlich nicht einzusehen, weshalb die Beklagte im Konkurs des Gemeinschuldners, zu dem sie in Gestalt eines langdauernden Fornsprechtoilnehmerverhältnisses in einem zu demindest mietähnlichen Dauerrechtsverhältnis steht, insoweit besser gestellt sein oder werden soll, insbesondere weshalb sie ohne effektive Erbringung einer Gegenleistung oder eines Gegenwertes zu dem Schaden der Konkursmasse und damit der übrigen Konkursgläubiger gegebenenfalls noch für eine sehr lange Zeit ihre Gebühren - wenn auch nur teilweise - erhalten soll, soweit diese über ihre
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durch die vorzeitige Kündigung des Konkursverwalters entstehenden tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile hinaus-gehen.
Sonach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß die Beklagte hier nur den ihr tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, den das Oberlandesgericht .bedenkenfrei auf 150 IM festgesetzt hat, richtig. Das führt zur Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens	Dr.	Reinhardt