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BGH · Ill ZR 154/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 154/57

hat dem Kläger seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die beklagte Stadt ab-getreteny der ihm auf trrund folgender Vorgänge entstanden sein soll« Der förmliche Bescheid vom 30* Mai 1956 gab als Be-gründung an* daß "ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen nicht vorliege"* Der Kläger legte gegen diese Entscheidung für den Antragsteller Beschwerde ein* der der Beschwerdeausschuß beim Regierungspräsident Arnsberg stattgabf dabei entschied der Ausschuß weiter9 daß Kosten nicht zu erstatten seien» Schon seit 1951 hätten die höchsten Regierungsstellen* die Verwaltungspraxis und die Rechtslehre einmütig den Standpunkt vertreten, daß d3e V>aldheimer Urteile nichtig seien* Das habe die Stadt verkannt und darauf beruhe die Fehlentscheidung» Schon das Lesen des Öesetzestextes hätte genügt, um die im ersten Bescheid vertretene Ansicht als unhaltbar zu erkennen» Die beteiligten Beamten hätten sich weder mit dem Gesetzestext .noch hinreichend mit der Literatur befaßte Der Kläger hat die fraglichen Kosten mit 499r 20 DM errechnet und die Verurteilung der Beklagten zur Zah3,ung dieses Betrages nebst | Zinsen beantragt» November 1951 und III ZR 103/51 vom 29« November 1951)« Darüber hinaus kam einem Beamten wegen der unrichtigen Auslegung eines Gesetzes auch dann nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn ein mit der betreffenden Rechtsmaterie nicht weniger vertrautes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die Ansicht des Beamten gebilligt hat (RGZ 141, 328/3345 BGHZ 21, 333/343* Schon dieser letzte Gesichtspunkt muß hier zur Zurückweisung der Revision führen* In einem ähnlichen Streitfall hat noch 1954 das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVO Koblenz 4j 258) in Übereinstimmung mit dem Bezirksverwaltungsgericht entschieden, daß eine Kriegsgefangenschaft endet, wenn ein Kriegsgefangener einer anderen Gewahrsamsmacht übergeben und wegen solcher laten zur Verantwortung gezogen wird, die er vor seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht begangen hat* Das ist auch die Auffassung, die die Beamten der Stadt im Palle vertreten haben5 dieser Fall lag sogar noch eindeutiger, weil F^B) den Sowjet zonalen Behörden zur Aburteilung übergeben wurde. Die Revision meint zwar, schon das Lesen des Gesetzestextes hätte ergeben, daß dem Kläger eine Ent Schädigungsforderung zustand, doch trifft das nicht zu« Hach dem Kriegs-gefangenen-Ehtschädigungsgesetz vom 30« Januar 1954 (BGBl I, 5) waren Kriegsgefangene nur solche Deutschen, die wegen ihres militärischen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländis chen Macht fest gehalten wurden« Dann ist die Ansicht nicht völlig abwegig, daß die Kriege ge fan gen sehe, ft beendet war, als die sowjetische Truppe den Antragsteller an die Behörden der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zur Strafverfolgung wegen angeblich vor dem Kriege begangener Taten übergab* Zwar besteht kein Zweifel daran, daß die Behörden der sowjetischen Besatzungszone dem Antrag-steiler bitteres Unrecht zugefügt haben, aber für derartige Fälle war in erster Linie das Häftlingshilfegesetz vom 6, August 1955 (BGBl I 498) geschaffen* Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, daß schon die Erkenntnis der Nichtigkeit der Waldheimer Urteile ein anderes Ergebnis erfordei’e? Unerheblich ist es, daß der Beamte nicht den hechtsrat der Stadt um Auskunft gebeten hatf denn er hat mehr getan, nämlich bei dem Regierungspräsidium angerufen und sich - wie es in Verwaltungssachen jederzeit zulässig ist - eine Auskunft von dem Volljuristen eingeholt, der die zuständige Beschwerdestelle leitete« Nach dem Vortrag der Revision hat dieser gerade die Ablehnung des Antrages empfohlen« Für diese Auskunft haftet die Stadt nicht« Der nicht rechtskundige Sachbearbeiter der Stadt brauchte nach einer solcher Auskunft der ihm vorgeordneten Behörde nicht noch weiteren hechtsrat einzuholen* Übrigens beantwortete auch der Kommentar von Hübner (1956) diese Frage nicht.eindeutig (vgl« aaO S* 28, 31)* Schließlich ist auch der Umfang der Begründung des beanstandeten Bescheides vom 30« Mai 1956 entgegen der Ansicht der Revision für das Maß der angewandten Sorgfalt kein Beweis* Insgesamt kann den Beamten deshalb kein Vorvmr:

StadtRevisionBeamteKriegsgefangenschaftBehördeAnsicht

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 154/57
Verkündet am 15« Dezember 1958 Scheibl, Justizassistent als ür kundsbeamt er der Ge schäftest eil e«
23;9 U54
//
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Hotars Richard Vj Istraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - ProzeßbevGllmäch-cigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Stadt W
vertreten durch den Rat der Gemeinde.,
Beklagte,, Berufungsbefclagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der II!0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr« Weber, Br«, Kreft und Dr« Arndt
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgei’ichts in Hamm vom 21« Mai 1957 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2 -
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Jatbestand^
Der ehemalige Präsident des Reiehsmesseamtes in L| der Kaufmann Dudwig Ppp? hat dem Kläger seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die beklagte Stadt ab-getreteny der ihm auf trrund folgender Vorgänge entstanden sein soll«
Der Kaufmann IpPl geriet im Mai 1945 als Soldat in amerikanische Kriegsgefangenschaft« Die Amerikaner lieferten ihn am nächsten Tage der russischen Armee auso Diese übergab ihn am 14* Pebruar 1950 den deutschen Behörden der sowjetischen Besätzungszone* Bin Sondergericht in V/aldheim verurteilte pPP Anfang Juni 1950 wegen seiner Tätigkeit als Präsident des Reichsmesseamtes zu 25 Jahren Zuchthaus« In Vollzug dieses Urteils kam Pp|^^ in Vollzugsanstalten der Sowjetischen Besatzungszone« Am 28„ April 1956 wurde er entlassen und nahm seinen Wohnsitz in W(
Ipp stellte am 7» Mai 1956 bei der beklagten Stadt einen Antrag auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung o Der PestStellungsausschuß entschied in seiner Sitzung am 28« Mai 1956, daß ihm die Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 14« Pebruar 1950 zuerkannt werdef während für die spätere Zeit keine Entschädigung gezahlt werden könne-. Der förmliche Bescheid vom 30* Mai 1956 gab als Be-gründung an* daß "ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen nicht vorliege"* Der Kläger legte gegen diese Entscheidung für den Antragsteller Beschwerde ein* der der Beschwerdeausschuß beim Regierungspräsident Arnsberg stattgabf dabei entschied der Ausschuß weiter9 daß Kosten nicht zu erstatten seien»
 
J	Der Kläger meint, die teilweise Ablehnung des Entschä-
digungsantrages enthalte eine Amtspflichtverletzting, so daß die Stadt die durch Zuziehung eines Anwalts dem Antragsteller entstandenen Kosten erstatten müsse» Die Rechtslage '{ei klar und zweifelsfrei gewesen. Schon seit 1951 hätten die höchsten Regierungsstellen* die Verwaltungspraxis und die Rechtslehre einmütig den Standpunkt vertreten, daß d3e V>aldheimer Urteile nichtig seien* Das habe die Stadt verkannt und darauf beruhe die Fehlentscheidung» Schon das Lesen des Öesetzestextes hätte genügt, um die im ersten Bescheid vertretene Ansicht als unhaltbar zu erkennen» Die beteiligten Beamten hätten sich weder mit dem Gesetzestext .noch hinreichend mit der Literatur befaßte Der Kläger hat die fraglichen Kosten mit 499r 20 DM errechnet und die Verurteilung der Beklagten zur Zah3,ung dieses Betrages nebst |	Zinsen	beantragt»
Die Beklagte bittet um Elagabweisung und hat ausgeführt % Der Feststellungsausschuß habe im Falle	diese
 Fragen erstmals zu entscheiden gehabt. Seine Auffassung sei durchaus vertretbarr Der Ausschuß habe sogar vorher 3ioch den Rat des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses, eines Asses-sors, eingeholt o Dieser habe empfohlen, die Freiheitsentziehung in den Zuchthäusern der Sowjetzone nicht mehr als Kriegsgefangenschaft anzuerkennen» Die Beklagte beanstandet auch die Höhe der Forderung»
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine»
|	Anspruch	weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des
|	Recht smi 11els»
Ent s cheidungsgründe t
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 Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beamten verneint» weil die Angelegenheit.	ein Grenzfall und
 die Auffassung der Stadt immerhin vertretbar gewesen sei«
Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durcho
 Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn die Organe der Stadt ihre Amtspflichten schuldhaft» also vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben (§ 859 3GB« Art«
 34 GG) c Der Kläger sieht die Pflichtverletzung nur darin» daß die Beamten infolge mangelnder Sorgfalt die Rechtslage falsch beurteilt hätten« Er wirft ihnen also Fahrlässigkeit bei Auslegung eines Gesetzes vor« Andere Pflichtverletzungen sind auch nicht ersichtlich®
flach ständiger Rechtsprechung enthält die unrichtige Gesetzesauslegung nur dann ein Verschulden» wenn sie gegen klare» bestimmte und völlig eindeutige gesetzliche Vorschriften verstößt* dagegen ist ein Verschulden zu verneinen{ wenn eine unrichtige Auslegung bei Gesetzesbestimmungen erfolgt, die für die Auslegung Zweifel in sich tragens Unklarheiten über die fragweite des Wortlautes enthalten und durch eine höchstricht erliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sind* dabei ist stets auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen (RGZ 85«. 64/72* 135» 110/116 156, 34/51* vgl« auch BGfi III ZR 76/50 vom 22. November 1951 und III ZR 103/51 vom 29« November 1951)« Darüber hinaus kam einem Beamten wegen der unrichtigen Auslegung eines Gesetzes auch dann nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn ein mit der betreffenden Rechtsmaterie nicht weniger vertrautes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die Ansicht des
 Beamten gebilligt hat (RGZ 141, 328/3345 BGHZ 21, 333/343*
BGH III ZR 101/55 vom 14- März 1956).
Schon dieser letzte Gesichtspunkt muß hier zur Zurückweisung der Revision führen* In einem ähnlichen Streitfall hat noch 1954 das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVO Koblenz 4j 258) in Übereinstimmung mit dem Bezirksverwaltungsgericht entschieden, daß eine Kriegsgefangenschaft endet, wenn ein Kriegsgefangener einer anderen Gewahrsamsmacht übergeben und wegen solcher laten zur Verantwortung gezogen wird, die er vor seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht begangen hat* Das ist auch die Auffassung, die die Beamten der Stadt im Palle vertreten haben5 dieser Fall lag sogar noch eindeutiger, weil F^B) den Sowjet zonalen Behörden zur Aburteilung übergeben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Entscheidung äes OberverwaltungBgerichts Koblenz aufgehoben (BVerwG 5, 186), aber erst im Jahre 1957« Erst seit dieser Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß es für den Be • griff der Kriegsgefangenschaft nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht aber auf den Grund der weiteren Pesthaltung ankorame (BVerwG 5, 186f 255| ßd« 6, 228), Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Fall entschieden, in dem ein Kriegsgefangener deutschen Stellen in der Ostzone zur Strafverfolgung übergeben wurde.
Die Revision meint zwar, schon das Lesen des Gesetzestextes hätte ergeben, daß dem Kläger eine Ent Schädigungsforderung zustand, doch trifft das nicht zu« Hach dem Kriegs-gefangenen-Ehtschädigungsgesetz vom 30« Januar 1954 (BGBl I, 5) waren Kriegsgefangene nur solche Deutschen, die wegen ihres militärischen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländis chen Macht fest gehalten wurden« Dann ist die Ansicht nicht völlig abwegig, daß die Kriege ge fan gen sehe, ft

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6 •*'
beendet war, als die sowjetische Truppe den Antragsteller an die Behörden der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zur Strafverfolgung wegen angeblich vor dem Kriege begangener Taten übergab* Zwar besteht kein Zweifel daran, daß die Behörden der sowjetischen Besatzungszone dem Antrag-steiler bitteres Unrecht zugefügt haben, aber für derartige Fälle war in erster Linie das Häftlingshilfegesetz vom 6, August 1955 (BGBl I 498) geschaffen* Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, daß schon die Erkenntnis der Nichtigkeit der Waldheimer Urteile ein anderes Ergebnis erfordei’e? Denn nicht alle in W&ldheim Verurteilten waren Kriegsge fangene«. Die Beklagte hat auch in ihrer Entscheidung nicht auf den Erlaß des Y/aldheiraer Urteils vom Juni 1950 abgestellt, sondern auf den davon unabhängigen Zeitpunkt der Übergabe seitens der Sowjettrupp«an deutsche Behörden am 14* Februar 1950«
Unerheblich ist es, daß der Beamte nicht den hechtsrat der Stadt um Auskunft gebeten hatf denn er hat mehr getan, nämlich bei dem Regierungspräsidium angerufen und sich - wie es in Verwaltungssachen jederzeit zulässig ist - eine Auskunft von dem Volljuristen eingeholt, der die zuständige Beschwerdestelle leitete« Nach dem Vortrag der Revision hat dieser gerade die Ablehnung des Antrages empfohlen« Für diese Auskunft haftet die Stadt nicht« Der nicht rechtskundige Sachbearbeiter der Stadt brauchte nach einer solcher Auskunft der ihm vorgeordneten Behörde nicht noch weiteren hechtsrat einzuholen* Übrigens beantwortete auch der Kommentar von Hübner (1956) diese Frage nicht.eindeutig (vgl« aaO S* 28, 31)* Schließlich ist auch der Umfang der Begründung des beanstandeten Bescheides vom 30« Mai 1956 entgegen der Ansicht der Revision für das Maß der angewandten Sorgfalt kein Beweis* Insgesamt kann den Beamten deshalb kein Vorvmr:
daraus gemacht werden, daß sie dieselbe Auffassung vertraten, die mehrere Verwaltungsgerichte in ihren Urteilen als dem Gesetz entsprechend .bezeichnet haben»
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97
ZPO zurückgewiesen werden0 Dr* Geiger Dr,Pagendarm Di	1 »Weber
 Dr, Kreft
 Drf Arndt
 Dr, Weber