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BGH

Gericht: BGH

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br» Arndt, Br« Beyer und Bra Hußla für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen Ziffer 2 des Urteils des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26« Mai 1955 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat dagegen die Auffassung vertreten, ihm seien darüber hinaus auch die Zeit vom 1, April-1935 bis zu dem Kriegsende sowie die Nachkriegszeit vom 8« Mai 1945 bis 31» März 1951, sonach insgesamt 26 Jahre und 8 Tage, als ruhegehaltsfähig anzurechnen. Seinem auf diese Berechnung gestützten Klagebegehren hat das Landgericht unter Abweisung einer geringen Mehrforderung in der Form stattgegeben, daß es die Beklagte verurteilte, an den Kläger zusätzlich zu den von ihr bereits ausgezahlten Ruhegeldern für das erste Jahr seiner Pensionierung noch 2-344,22 DM nebst 4 # Zinsen nachzuzahlen, lind daß es weiter die Verpflichtung der Beklagten feststellte, das Ruhegeld des Klägers nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 26 Jahren und 8 Tagen zu berechnen und zu zahlen* Sie hat in ihr auch ihrerseits die genannte Nachkriegszeit im Hinblick auf die Neufassung des §.35 Abs 3 G 131 mit Wirkung ab 1e September 1953 für anrechnungsfähig erklärt und beantragt, den Kläger mit seinem Klagebegehren insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung eines höheren Betrages als 375,50 DM nebst Zinsen verurteilt und als auf die Anrechnung einer 15 Jahre, 336 Tage übersteigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erkannt worden sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dabei die vom Landgericht getroffene Feststellung dahin gefaßt, daß die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung des dem Kläger zu zahlenden Ruheg&alts auch die Zeit vom 1. Ent s che i dunasgründ Io Beide Vordergerichte haben sich mit der Frage, ob die Klage im Hinblick auf die dem Beamtenrecht eigen tümliche Regelung einer Vorentscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis zulässig ist, nicht auseinandergesetzt, Die einschlägigen Vorschriften sind indessen als eine Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu beachten und vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen (ZBR 1954s 289 /590 zu Ziff 3 mit Nachweisen/'. * Die vom erkennenden Se nat angestellte BrUfung ergibt, daß der Rechtsweg für den vom Kläger geltend gemachten Versorgungsanspruch zur Zeit der Klagerhebung offengestanden hatc Maßgebend für den Kläger auch in seiner Eigenschaft als ein unter Art 131 GrundG fallender Beamter ist zunächst die Bestimmung des § 145 des Rheinland-Pfälzischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28e April 1951 - LBG - (vgl § 63 Abs 1 Satz. ten äer Oberbürgermeister der beklagten Stadt am 14* Juli 1953 das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit beim Kläger festgestellt - daran knüpfte sich der Eintritt in den Ruhestand als gesetzliche Folge (§ 35 0 131 entsprechend) - und ferner die Zurruhesetzung des Klägers ausgesprochen. Juli 1953 datierter Bescheid beigefügt, in dem der für den Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehende Ruhegehaltsanspruch* wie dies Sinn und Zweck eines Bescheides nach § 128 DBG ist, der Höhe nach festgesetzt worden war, und zwar unter Berücksichtigung einer Dienstzeit bei der Beklagten vom 24- März 1927 bis 31. November 1953 bei der Beklagten Vorstellungen erhoben und in ihnen beantragt, dem Kläger die Zeit seiner Tätigkeit bei der NSV bis zu dem Zusammenbruch des Jahres 1945 als ruhegehaltsfähig anzurechnen. der Anrechenbarkeit dem Innenministerium unterbreitet und um Entscheidung darüber gebeten, ob von der Möglichkeit des § 165 Abs 2 LBG Gebrauch gemacht werde - nach dieser Übergangsbestimmung kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen auch eine nach dem 27* Lebensjahr liegende Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, die nach den früheren Vorschriften anrechenbar war - » Pas hat sie gleichzeitig dem Berufsverband des Klägers mitgeteilt und hinzugefügt, sie werde nach Klärung der Zweifelsfrage, bei der eine Beteiligung des Ministeriums angebracht erscheine, .weitere Nachricht geben« Pies hat sie sodann in einem unter dem 5« Februar 1954 an den Verband gerichteten Schreiben getan» In der Zwischenzeit hatte sie in einem Schreiben, das sie am 14« Januar 1954 an den vcm Kläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt richtetes ausgeführt, die Stellungnahme des Ministeriums stehe noch aus, eine endgültige Entscheidung habe sich noch nicht treffen lassen, so daß auch der Verwaltungsrechtsweg vorerst nicht beschritten werden könne, Pie Beklagte hat also, wie in jeder ihrer schriftlichen Äußerungen zu dem Ausdruck kam, auf die Vorstellungen des Berufsverbandes hin die Angelegenheit nicht mehr als abgeschlossen betrachtet wissen wollen» 1,) Der Zeitraum, in dem der Kläger bei der HSV tätig war, hat nach § 81 Abs 1 Ziff 3 I»BG dann bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unberücksichtigt zu bleiben, wenn es sich damals um eine Beurlaubung des Kläger aus dem städtischen Dienst zur NSV unter Fortfall der beamtenrechtlichen Dienstbezüge handelte, vorausgesetzt, daß die Berücksichtigung dem Kläger nicht, zugesagt worden ist. Daß von einer Beurlaubung des Klägers ohne Dienstbezüge für die Zeit nicht gesprochen werden kann, in der er bei der NSV tätig war, die Beklagte, aber seine Bezüge zahlte, ohne sie von der NSV erstattet zu erhalten, erkennt auch die Beklagte an. In dem Umstand nun, daß die Beklagte im April 1935 dazu überging, sich die von ihr an den Kläger gezahlten Dienstbezüge von der NSV erstatten zu lassen, brauchte der Kläger, auch wenn er hiervon wußte, nicht mehr als eine finanzielle Maßnahme zu sehen, die nur im Verhältnis zwischen seinem Dienstherrn und der NSV Bedeutung batte* Mach wie vor berechnete die Beklagte die Gehaltsbezüge des Klägers, zahlte sie nicht anders aus, als wenn sie Gehaltsansprüche des Klägers erfülle, und brachte ihm gegenüber nicht zu dem Ausdruck, daß eine Abänderung seiner beamtenrechtlichen Stellung in Gestalt des Fortfalls seiner Dienstbezüge für die Zeit seiner weiteren Beurlaubung angeordnet werde (vgl § 17 Abs 4 DBG und EBG) - Vergeblich verweist die Revision darauf, daß der Kläger nicht nur um die Erstattung der Bezüge durch die MSV gewußt habe, sondern auch nach einem Aktenvermerk im Januar 1936 von der Beklagten die Bestätigung erbeten habe, er sei .bis zu dem 31- Juli 1936 ohne Gehaltsbezüge unter Aufrechterhaltung seiner Beamtenrechte zur Dienstleistung bei der MSV beurlaubt. Ihr ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte in ihrem.Bestätigungsschreiben es vermied, yon einer Beurlaubung ohne Gehaltsbezüge zu sprechen, sondern sich auf die Erklärung beschränkte, der Kläger sei auf jederzeitigen Widerruf unter Aufrechterhaltung seiner Beamtenrechte zur Dienstleistung bei der MSV beurlaubt. Aus der von der Revision aufgegriffenen Behauptung, daß die Tätigkeit des Klägers bei der MSV entgegen, der anfänglichen Erwartung der Stadt das städtische Wohlfahrtsamt nicht entlastet habe, hat die Beklagte nich# dem Kläger erkennbar eine Folgerung dahin gezogen, daß er zwar bei der MSV belassen werde, ausschließlich aber von dieser eine Vergütung für seine Dienstleistung erhalten solle. September 1942 nur noch von der HSV Bezüge ausgezahlt erhielt, so kann in diesem Umstand allein in Übereinstimmung mit den Vordergerichten nicht mehr als eine kassentechnische Maßnahme gesehen werden derart, daß die NSV die Dienstbezüge, die die Beklagte dem Kläger schuldete, für diese an ihn auszahlte und dafür das bisherige Erstattungsverfahren fortfiel. Die Revision vermag das Berufungsurteil auch nicht mit dem Hinweis darauf zu widerlegen, nach den vom Berufungsgericht angeführten Richtlinien vom 12c Januar 1936 sei eine Beurlaubung des Klägers zur NSV unter Belässung der Dienstbezüge über zwei Jahre hinaus nicht zulässig gewesen und könne daher nicht im Willen der Streit teile gelegen haben o Offen kann blleij-ben, ob die Beklagte, als sie den Kläger der NSV "zur Verfügung stellte", an eine Beurlaubung des Beamten oder an eine Abordnung oder an eine einer Abordnung entsprechende Maßnahme gedacht hat. An dem so gewonnenen, mit dem Berufungsurteil übereinstimmenden Ergebnis, daß die Beklagte die gesamte Zeit, in der der Kläger bei der HSV Dienst leistete, als ruhegehaltsfähig berücksichtigen muß, kann es auch nichts ändern, daß nach § 85 Abs 2 DBG eine im Dienst der NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder eines ihrer Verbände surückgelegte Dienstzeit nicht berücksichtigt werden kann. Diese Ausführungen sind indessen, wie der Zusammenhang ergibt, im Blick darauf gemacht, daß angesichts.der Bestimmung der Verordnung eine verwaltungsmäßige Zusicherung, wonach die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig angerechnet werde, nicht anders .* als die gesetzliche "Zusicherung" des § 85 Abs 1 Ziff 1 DBG zu behandeln und infolgedessen nicht mehr zu beachten sei ^ 2. ) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung der' Nachkriegszeit hat die Revision eine ausdrückliche Rüge nicht erhoben* Sie will aber die Verurteilung der Beklagten für das erste, mit dem 1. Juli 1953 begonnene Pensionsjahr des Klägers auf eine Nachzahlung von 375,50 DM begrenzt sehen* Dies hat, was das Berufungsgericht und die Revision übersehen haben, ausweisliöh der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angestellten Berechnung zur Voraussetzung, daß die Beklagte die Zeit vom 8* Mai 1945 bis 31o März 1951 bei der Errechnung der für Juli und August 1953 zu zahlenden Ruhegelder nicht als ruhegehaltsfähig anzusetzen braucht. Was nun • die Berücksichtigung dieser Zeit betrifft, so hat das - nach dem Versorgungsbescheid der Beklagten vom 2. Feststellung, daß die Beklagte bei der Berechnung des dem Kläger für das zweite und die folgenden Pensionsjahre aus teilenden Ruhegehalts neben den unstreitigen Zeiten,, darunter der Zeit vom 8. Die der Beklagten vom Berufungsgericht in Ziffer 1 des Urteils mit einem geringen Abstrich für das erste Pensionsjahr in Höhe von 2.344,22 DM auferlegte Nachzahlung beruht auf der für die Monate Juli und August 1953 nicht zutreffenden Annahme, daß die Beklagte nicht nur die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 165 LandbeschaffG § 92 ZPO
BeamteZeitDBGKlägerNSVRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 1£4/55
2386 096	/
Verkündet
 am 14,. Januar "957 Schorm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Stadt Koblenz, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br.^Ml -
gegen
 den Stadtsekretär i„R«> Wilhelm
— . m
Kläger, Berufungsbeklagten und Hev i s i onsb eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt ProfcDr*
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br» Arndt,
 Br« Beyer und Bra Hußla
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen Ziffer 2 des Urteils des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26« Mai 1955 wird zurückgewiesen*
Auf die Revision der Beklagten werden Ziffer 1 des Urteils, soweit in ihr zu Un-
la-
/
(,
gunsten der Beklagten erkannt ist, sowie Ziffer 3 des Urteils aufgehoben» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen*
Dem Beruf ungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen»	-v
Von Rechts wegen
{
{
 
Tatbestands
 Die beklagte Stadt hatte den am 24« März 1900 geborenen Kläger am 1. August 1923 als Stadtsekretär im Beamtenverhältnis eingestellt. Mit Wirkung vom 1, Oktober 1933 "stellte” sie ihn bis auf weiteres,längstens auf sechs Monate, der NS-V©lkswohlfahrt "zur Verfügung". Dies begründete sie mit dem großen Interesse, das sie an der Entlastung ihres Wohlfahrtsamtes durch die HSV besitze. Die Tätigkeit des Klägers beider HSV wurde mehrfach verlängert* noch.bei Kriegsende war der Kläger dort tätig. Während jener Tätigkeit zahlte die Beklagte vom 1. Oktober 1933 bis 31. August 1942 Gehaltsbezüge an den Kläger aus. Diese bestritt sie bis 31. März 1935 aus eigenen Mitteln* danach erhielt sie.die ausgezahlten Beträge von der HSV erstattet. Ab 1, September 1942 erhielt der Kläger die Bezüge unmittelbar von der HSV-Verwaltung ausgezahlt. Die Beiträge zu der Ruhegehalts- und Witwenkasse entrichtete die HSV für den Kläger unmittelbar an die Beklagte.
#
Hach dem Zusammenbruch beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht mehr. Nach seiner Einstufung als Mitläufer versetzte sie ihn im Hinblick auf eine bei ihm eingetretene Dienstunfähigkeit mit ?/irkung vom 1. Juli 1953 in den Buhestand«.
Die Parteien streiten jetzt darüber, welche ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bei der Berechnung .der dem • Kläger zustehenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat ursprünglich bei der anläß-lich£.iler Zurruhesetzung des Klägers am 2. Juli 1953
vorgenommenen Festsetzung seiner Versorgungshezüge die Zeit vom 24- März 1927 bis 31. März 1935, sowie die Kriegsjahre 1917 und 1918 mit insgesamt 10 Jahren und 8 Tagen als ruhegehaltsfähig behandelt.. Der Kläger hat dagegen die Auffassung vertreten, ihm seien darüber hinaus auch die Zeit vom 1, April-1935 bis zu dem Kriegsende sowie die Nachkriegszeit vom 8« Mai 1945 bis 31» März 1951, sonach insgesamt 26 Jahre und 8 Tage, als ruhegehaltsfähig anzurechnen. Seinem auf diese Berechnung gestützten Klagebegehren hat das Landgericht unter Abweisung einer geringen Mehrforderung in der Form stattgegeben, daß es die Beklagte verurteilte, an den Kläger zusätzlich zu den von ihr bereits ausgezahlten Ruhegeldern für das erste Jahr seiner Pensionierung noch 2-344,22 DM nebst 4 # Zinsen nachzuzahlen, lind daß es weiter die Verpflichtung der Beklagten feststellte, das Ruhegeld des Klägers nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 26 Jahren und 8 Tagen zu berechnen und zu zahlen*
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie hat in ihr auch ihrerseits die genannte Nachkriegszeit im Hinblick auf die Neufassung des §.35 Abs 3 G 131 mit Wirkung ab 1e September 1953 für anrechnungsfähig erklärt und beantragt, den Kläger mit seinem Klagebegehren insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung eines höheren Betrages als 375,50 DM nebst Zinsen verurteilt und als auf die Anrechnung einer 15 Jahre, 336 Tage übersteigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erkannt worden sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dabei die vom Landgericht getroffene Feststellung dahin gefaßt, daß die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung des dem Kläger zu zahlenden Ruheg&alts auch die Zeit vom 1. April 1935 bis 8. Mai 1945 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte- ihren Berufungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che i dunasgründ
 Io
Beide Vordergerichte haben sich mit der Frage, ob die Klage im Hinblick auf die dem Beamtenrecht eigen tümliche Regelung einer Vorentscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis zulässig ist, nicht auseinandergesetzt, Die einschlägigen Vorschriften sind indessen als eine Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu beachten und vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen (ZBR 1954s 289 /590 zu Ziff 3 mit Nachweisen/'. * Die vom erkennenden Se nat angestellte BrUfung ergibt, daß der Rechtsweg für den vom Kläger geltend gemachten Versorgungsanspruch zur Zeit der Klagerhebung offengestanden hatc
 Maßgebend für den Kläger auch in seiner Eigenschaft als ein unter Art 131 GrundG fallender Beamter ist zunächst die Bestimmung des § 145 des Rheinland-Pfälzischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28e April 1951 - LBG - (vgl § 63 Abs 1 Satz. 2 G 131?
 § 2 Abs 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesergänzungsge-setzeszu demG 131 vom 31. Mai 1952; § 161 LBG? Urteil des Senats vom 22. Oktober 1956III ZR 62/55). Nach § 145 LBGr liegt ein den Rechtsweg- eröffnender Vorbescheid nicht nur vor, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch des Beamtenoder Versorgungsempfängers abgelehnt hat (Abs 1), sondern auch dann, wenn die ober ste Dienstbehörde einen Festsetzungsbescheid über die Höhe der Versorgungsbezüge erlassen hat (Abs 2 in Verbindung mit § 128 d Ges? vgl auch LM Nr 3 zu § 143 DBG} Im Fall des Klägers hat nun ausweislich der Personalak-
ten äer Oberbürgermeister der beklagten Stadt am 14* Juli 1953 das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit beim Kläger festgestellt - daran knüpfte sich der Eintritt in den Ruhestand als gesetzliche Folge (§ 35 0 131 entsprechend) - und ferner die Zurruhesetzung des Klägers ausgesprochen. Der Verfügung war ein vom 2. Juli 1953 datierter Bescheid beigefügt, in dem der für den Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehende Ruhegehaltsanspruch* wie dies Sinn und Zweck eines Bescheides nach § 128 DBG ist, der Höhe nach festgesetzt worden war, und zwar unter Berücksichtigung einer Dienstzeit bei der Beklagten vom 24- März 1927 bis 31. März 1935o Der Bescheid ist dem Kläger, wie die Personalakten des weiteren zeigen, am 20. Juli 1933.gegen Empfangsschein und damit in einer dem § 153 DBG in Verbindung mit § 19 RDStO genügenden Form übergeben worden. War der Oberbürgermeister im Bereich des § *128 DBG für den Kläger die oberste Dienstbehörde gewesen und galt die Bestimmung des § 145 Abs 2 Satz 3 DBG nicht für den Kläger als Kommunalbeamten (vgl § 1 Abs 5, § 4 Abs 2 DVO z DBG vom 2. Juli 1937/28. April 1938; Arena, Beamtengesetz für Rheinland-Pfalz., 1955, Anm 1 zu § 128, Anm 5 zu § 145), so hatte demnach der Zugang des Bescheids für den Kläger die sechsmonatige Frist zur Beschreitung des Rechtsweges (§ 145 Abs 2 Satz 2 DBG) in lauf gesetzt. Zugunsten des Klägers kommt indessen in Betrachts
 Gegen den Bescheid vom 2. Juli 1953 hat für den Kläger dessen Berufsorganisation, der Verband der Kommunalbeamten, Angestellten und Anwärter in Koblenz, unter dem 5. November 1953 bei der Beklagten Vorstellungen erhoben und in ihnen beantragt, dem Kläger die Zeit seiner Tätigkeit bei der NSV bis zu dem Zusammenbruch des Jahres 1945 als ruhegehaltsfähig anzurechnen. Die Beklagte hat daraufhin unter dem 26. November 1953 die Frage
 
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der Anrechenbarkeit dem Innenministerium unterbreitet und um Entscheidung darüber gebeten, ob von der Möglichkeit des § 165 Abs 2 LBG Gebrauch gemacht werde - nach dieser Übergangsbestimmung kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen auch eine nach dem 27* Lebensjahr liegende Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, die nach den früheren Vorschriften anrechenbar war - » Pas hat sie gleichzeitig dem Berufsverband des Klägers mitgeteilt und hinzugefügt, sie werde nach Klärung der Zweifelsfrage, bei der eine Beteiligung des Ministeriums angebracht erscheine, .weitere Nachricht geben« Pies hat sie sodann in einem unter dem 5« Februar 1954 an den Verband gerichteten Schreiben getan» In der Zwischenzeit hatte sie in einem Schreiben, das sie am 14« Januar 1954 an den vcm Kläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt richtetes ausgeführt, die Stellungnahme des Ministeriums stehe noch aus, eine endgültige Entscheidung habe sich noch nicht treffen lassen, so daß auch der Verwaltungsrechtsweg vorerst nicht beschritten werden könne, Pie Beklagte hat also, wie in jeder ihrer schriftlichen Äußerungen zu dem Ausdruck kam, auf die Vorstellungen des Berufsverbandes hin die Angelegenheit nicht mehr als abgeschlossen betrachtet wissen wollen»
Ihre Erklärung, die sachlich bedeutet, daß der erlassene Versorgungsbescheid nur mehr eine vorläufige Maßnahme sein solle, ist rechtserheblich» Zwar verschließt der Ablauf*der Klagefrist des § 145 LBG endgültig den Rechtsweg für den zu erhebenden Anspruch» Pen verschlossenen Rechtsweg können, wie anerkannt rechtens ist, auch neue Gesuche und Eingaben des Beamten nicht wieder^ eröffnent auch dann nicht, wenn die Behörde sich mit ihnen befaßt und über sie einen neuen Bescheid erteilt; denn eine neue Klagemöglichkeit liefe dem mit der Einrichtung des Vorbescheids verfolgten Zweck zuwider, eine alsbaldige Klä-
rung über die Vermögensrechtlichen Verhältnisse des Beamten herbeiZufuhren, Andererseits ist aber ein - negativer .Vorbescheid, wie ihn § 145 Abs 1 LBG im Auge hat, nur eine solche Erklärung, die eindeutig und endgültig die Ansprüche des Beamten ablehnt. Auch ein Versorgungsbescheid gilt nach § 145 Abs 2 als ein Vorbescheid, Wie nun die zuständige Behörde einen von ihr nach § 145 Abs 1 LBG erteilten Vorbescheid, solange dem Beamten gegen diesen der Rechtsweg noch offen steht, aufheben und dadurch den Ablauf der Klagefrist verhindern kann, so ist die Behörde befugt, zu erklären, daß sie einen, von ihr im allgemeinen ohne vorherige Anhörung des Beamten erlassenen Versorgungsbescheid auf Grund der von dem Beamten während des Laufes der Klagefrist erhobenen Gegenvorstellungen erneut überprüfen und an der von ihr vorgenommenen Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht festgehalten werden wolle. Bas hat die Wirkung, daß auch der Beamte nicht an dem Bescheid festgehalten werden kann und erst dann den - ihm nicht bereits verschlossenen - Klageweg zu beschreiten braucht, wenn ihm die Behörde jjire neue, endgültige Stellungnahme bekanntgegeben hat. Eine solche neue abschließende Stellungnahme liegt im Falle des Klägers erst in den beiden vom 5, Februar 1954 datierten Schreiben, die die Beklagte am 12. Februar 1954 an den
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Kommunalverband und an den anwaltschaftliehen Vertreter des Klägers hat abgehen lassen. In ihnen teilt sie mit, daß auch das Ministerium die erbetene Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt habe, und stellt die Erhebung der Klage anheim. Bann hat der Kläger mit seiner am 6. August 1954 eingereichten und am 17. August 1954 zugestellten Klage (§ 261 b ZPO) die Frist des § 145 LBG gewahrt. Sein Klagebegehren ist daher, wie dies die Vordergerichte getan haben, sachlich zu prüfen.
 
II.
1,) Der Zeitraum, in dem der Kläger bei der HSV tätig war, hat nach § 81 Abs 1 Ziff 3 I»BG dann bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unberücksichtigt zu bleiben, wenn es sich damals um eine Beurlaubung des Kläger aus dem städtischen Dienst zur NSV unter Fortfall der beamtenrechtlichen Dienstbezüge handelte, vorausgesetzt, daß die Berücksichtigung dem Kläger nicht, zugesagt worden ist. Daß von einer Beurlaubung des Klägers ohne Dienstbezüge für die Zeit nicht gesprochen werden kann, in der er bei der NSV tätig war, die Beklagte, aber seine Bezüge zahlte, ohne sie von der NSV erstattet zu erhalten, erkennt auch die Beklagte an. Mit den Vordergerichten kann eine Beurlaubung ohne Bienstbezüge auch nicht zu Ungunsten des Klägers für die. Zeitspannen angenommen werden, in denen die Bezüge des Klägers zunächst von der Beklagten ausgezahlt, ihr aber von der NSV erstattet und schließlich unmittelbar von der NSV an den Kläger ausgezahlt wurden.
Das ergibt sich aus dem Rechtsgründsatz, daß Unklarheiten bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Beamten zu Lasten des ersteren zu gehen haben (s. hierzu Urteil des Senats vom 22. Oktober 1956*111 ZR 71/55 mit Angabe weiterer Belegstellen). In dem Umstand nun, daß die Beklagte im April 1935 dazu überging, sich die von ihr an den Kläger gezahlten Dienstbezüge von der NSV erstatten zu lassen, brauchte der Kläger, auch wenn er hiervon wußte, nicht mehr als eine finanzielle Maßnahme zu sehen, die nur im Verhältnis zwischen seinem Dienstherrn und der NSV Bedeutung
 
batte* Mach wie vor berechnete die Beklagte die Gehaltsbezüge des Klägers, zahlte sie nicht anders aus, als wenn sie Gehaltsansprüche des Klägers erfülle, und brachte ihm gegenüber nicht zu dem Ausdruck, daß eine Abänderung seiner beamtenrechtlichen Stellung in Gestalt des Fortfalls seiner Dienstbezüge für die Zeit seiner weiteren Beurlaubung angeordnet werde (vgl § 17 Abs 4 DBG und EBG) - Vergeblich verweist die Revision darauf, daß der Kläger nicht nur um die Erstattung der Bezüge durch die MSV gewußt habe, sondern auch nach einem Aktenvermerk im Januar 1936 von der Beklagten die Bestätigung erbeten habe, er sei .bis zu dem 31- Juli 1936 ohne Gehaltsbezüge unter Aufrechterhaltung seiner Beamtenrechte zur Dienstleistung bei der MSV beurlaubt. Ihr ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte in ihrem.Bestätigungsschreiben es vermied, yon einer Beurlaubung ohne Gehaltsbezüge zu sprechen, sondern sich auf die Erklärung beschränkte, der Kläger sei auf jederzeitigen Widerruf unter Aufrechterhaltung seiner Beamtenrechte zur Dienstleistung bei der MSV beurlaubt. Mach Erteilung der Bestätigung war die Rechtslage dahin, £aß der Kläger ohne Gehaltsbezüge beurlaubt sei, obwohl ihm sein Dienstherr noch Gehalt auszahlte, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit klargestellt. Es geht nicht an, mit
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der Revision die Bitte des Klägers als dessen Einverständnis mit einem Urlaub ohne Gehalt aufzufassen und in ihr die Grundlage für eine Vereinbarung zu sehen, kraft deren der Anspruch des Klägers auf Gehalt für die Dauer seiner Beurlaubung beseitigt worden sei. Aus der von der Revision aufgegriffenen Behauptung, daß die Tätigkeit des Klägers bei der MSV entgegen, der anfänglichen Erwartung der Stadt das städtische Wohlfahrtsamt nicht entlastet habe, hat die Beklagte nich# dem Kläger erkennbar eine Folgerung dahin gezogen, daß er zwar bei der MSV belassen werde, ausschließlich aber von dieser eine Vergütung für seine Dienstleistung erhalten
 solle.
Wenn sodann auf Grund einer zwischen der Beklagten und der If SY zustande gekommenen Vereinbarung der Kläger ab 1. September 1942 nur noch von der HSV Bezüge ausgezahlt erhielt, so kann in diesem Umstand allein in Übereinstimmung mit den Vordergerichten nicht mehr als eine kassentechnische Maßnahme gesehen werden derart, daß die NSV die Dienstbezüge, die die Beklagte dem Kläger schuldete, für diese an ihn auszahlte und dafür das bisherige Erstattungsverfahren fortfiel. Insoweit der Kläger während seiner Tätigkeit bei der NSV als Folge entsprechender Zuwendungen der NSV ein höheres Gehalt erhielt, als -er im Falle einer Dienstleistung in der Verwaltung der Beklagten bezogen hätte, ist dies nicht mehr als eine Nebenfolge seiner veränderten Dienstleistung, nicht aber ein eindeutiges Merkmal dafür, daß der Kläger Gehaltsansprüche nur mehr gegen die NSV, nicht aber gegen die Beklagte haben sollte *'	.
Daß im Verhältnis der Streitteile das Vorliegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht' klar herausgestellt worden ist, findet einen beredten Ausdruck darin, daß beide Vordergerichte eine solche Beurlaubung verneint haben. Die Revision vermag das Berufungsurteil auch nicht mit dem Hinweis darauf zu widerlegen, nach den vom Berufungsgericht angeführten Richtlinien vom 12c Januar 1936 sei eine Beurlaubung des Klägers zur NSV unter Belässung der Dienstbezüge über zwei Jahre hinaus nicht zulässig gewesen und könne daher nicht im Willen der Streit teile gelegen haben o Offen kann blleij-ben, ob die Beklagte, als sie den Kläger der NSV "zur Verfügung stellte", an eine Beurlaubung des Beamten oder an eine Abordnung oder an eine einer Abordnung entsprechende Maßnahme gedacht hat. Jedenfalls hat die Beklag-
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te auch jene Richtlinien nicht zu dem Anlaß genommen, dem Kläger gegenüber klarzustellen, daß und wie sie sich an jene Anordnung halte und wie sie seine Dienstleistung bei der HSV mit den Richtlinien vereinbaren wolle.
An dem so gewonnenen, mit dem Berufungsurteil übereinstimmenden Ergebnis, daß die Beklagte die gesamte Zeit, in der der Kläger bei der HSV Dienst leistete, als ruhegehaltsfähig berücksichtigen muß, kann es auch nichts ändern, daß nach § 85 Abs 2 DBG eine im Dienst der NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder eines ihrer Verbände surückgelegte Dienstzeit nicht berücksichtigt werden kann. Denn diese Vorschrift hat den Pall zu dem Gegenstand, daß der Beamte damals in einem Dienstverhältnis zu der NSDAP usw stand, nicht aber den von § 81 DBG erfaßten Tatbestand, daß der Beamte seinerzeit in einem Beamtenrechtsverhältnis stand und aus ihm zu einer anderweiten Dienstleistung abgestellt war. In seinem Urteil vom 25e Oktober 1954 - III ZR 43/53 - hat der Senat mit Bezug auf die Bestimmung des § 18 der 3. Nord-rhein-Westfälischen Sparverordnung vom*19« März 1949, die die in § 85 Abs 1 Ziff 1 DBG vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung einer hauptberuflichen Vordienstzeit bei der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beseitigte, ausgeführt, es sei danach nicht zulässig, daß jemand für seinen Dienst in der NSDAP irgend eine Vergütung, auch in Gestalt einer Verbesserung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, beansprucheo Dabei hat der Senat es als unerheblich bezeichnet, daß § 18 Abs 3 VO sich nicht ausdrücklich auch auf § 81 DBG (= § 81 DBG) beziehe. Diese Ausführungen sind indessen, wie der Zusammenhang ergibt, im Blick darauf gemacht, daß angesichts.der Bestimmung der Verordnung eine verwaltungsmäßige Zusicherung, wonach die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als
 ruhegehaltsfähig angerechnet werde, nicht anders .* als die gesetzliche "Zusicherung" des § 85 Abs 1 Ziff 1 DBG zu behandeln und infolgedessen nicht mehr zu beachten sei ^
2.	) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung der' Nachkriegszeit hat die Revision eine ausdrückliche Rüge nicht erhoben* Sie will aber die Verurteilung der Beklagten für das erste, mit dem 1.
Juli 1953 begonnene Pensionsjahr des Klägers auf eine Nachzahlung von 375,50 DM begrenzt sehen* Dies hat, was das Berufungsgericht und die Revision übersehen haben, ausweisliöh der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angestellten Berechnung zur Voraussetzung, daß die Beklagte die Zeit vom 8* Mai 1945 bis 31o März 1951 bei der Errechnung der für Juli und August 1953 zu zahlenden Ruhegelder nicht als ruhegehaltsfähig anzusetzen braucht. Das Bestehen oder Nichbestehen dieser Verpflichtung ist im Rahmen der von der Revision geltend gemachten sachlichrechtlichen Anfechtung des Berufungsurteils auch ohne eine besondere
-nach dieser Eichung gehende. Rüge zu prüfen. Was nun • die Berücksichtigung dieser Zeit betrifft, so hat das - nach dem Versorgungsbescheid der Beklagten vom 2. Juli 1953 erlassene - Bundesbeamtengesetz vom 14« Juli 1953 durch eine Neufassung des § 35 G 131 die Anrechnung einer beschäftigungslosen Zeit für Pälle wie die des Klägers vorgeschrieben, jedoch erst (§ 202* des Gesetzes) mit Wirkung vom 1. September 1953. Für die Monate Juli und August 1953 fehlt es dagegen an einer dem Kläger günstigen Regelung (vgl auch "Der Beamte in Rhein land-Pfalz" 1953, 29
3.	) Aus dem zu 1) und 2) Gesagten folgts Die vom Berufungsgericht in Ziffer 2 seines Urteils getroffene
 
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Feststellung, daß die Beklagte bei der Berechnung des dem Kläger für das zweite und die folgenden Pensionsjahre aus teilenden Ruhegehalts neben den unstreitigen Zeiten,, darunter der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31, März 1951, auch die Zeit vom 1. April 1935 bis 8. Mai 1945 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen hat, ist von der Revision ohne Erfolg angegriffen worden. In
 diesem Umfang ist also die Revision zurückzuweisen.
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Die der Beklagten vom Berufungsgericht in Ziffer 1 des Urteils mit einem geringen Abstrich für das erste Pensionsjahr in Höhe von 2.344,22 DM auferlegte Nachzahlung beruht auf der für die Monate Juli und August 1953 nicht zutreffenden Annahme, daß die Beklagte nicht nur die Zeit vom 1. April 1935 bis 8. Mai 1945, sondern auch die sich anschließende Zeit bis 31« März 1951 als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich des sich freilich in engen Grenzen haltenden UnterschiedsbetrageB; der sich ergibt, wenn die Beklagte bei der Errechnung der Ruhegelder für Juli und August 1953 die Nachkriegszeit nicht»berücksichtigt, und der daraus folgenden Ermäßigung der Urteilssumme ist die Sache zur Endentscheidung nicht reif. Da der Erlaß eines Grundurteils nicht angezeigt erscheint, ist das Urteil in Ziffer 1, soweit nicht in ihm bereits die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat über sie in dem aufgezeigten Rahmen, falls eine gütliche Erledigung nicht Zustandekommen sollte, neu zu verhandeln und zu entscheiden. Da sich von hier aus gegenwärtig auch nicht überblicken läßt, ob
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und inwieweit der Kläger im Hinblick auf § 92 ZPO mit einem höchstens kleinen Teil der Kosten zu belasten ist, muß auch der in Ziff 3 des Urteils enthaltene Kostenausspruch der nochmaligen Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellt werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Br,	Arndt
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla