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BGH

Gericht: BGH

Er hat nunmehr unter der Behauptung, er sei berufsunfähig geworden, die Beklagte auf Grund des hessischen Gesetzes über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2.Juni 1948' für die Zeit vom l.Kovember 1948 bis 51.März 1952 auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 13.432,33 DM, das sind angeblich 61 Jß seines zuletzt bezogenen Gehalts einschliesslich Wohnungsgeld, verklagt. Die Beklagte hat den Elaganspruch nach Grund und Höhe bestritten und hierbei geltend gemacht» Der Kläger könne aus dem genannten Gesetz keine Rechte herleiten, weil er unter das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG falle, auch nur Widerrufsbeamter gewesen sei; überdies sei er nicht rechtswirksam zu dem Sparkassendirektor ernannt worden, sei nicht berufsunfähig und müsse sich die Vorschrift des § 3 Abs 3 des Dandesgesetzes entgegenhalten lassen, nach deren näherer Maßgabe Ernennungen Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil den Anspruch, Msoweit er aus dem Gesichtspunkt der Gehaltsgruppe ü 4 c 2 (Stufe 11 = Endstufe) RBO hergeleitet werden kann, nach Maßgabe des $ 3 des Gesetzes über die Zahlung eines tfnterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2,Juni 1948 dem Grunde nach für gerechfertigt erklärt.w Die Beklagte hatte im Betragsverfahren die, von dem Kläger bezüglich des Inhalts des GrundUrteils vertretene Auffassung als unrichtig bekämpft und ausgeführtt Hach dem Grundurteil gehöre der Kläger zu den gemäss § 6 des' Gesetzes zu Art 131 GrundG entlassenen Personen, bei denen gemäss § 3 Abs 3 des Landesgesetzes vom 2.Juni 1948 das Beamtenverhältnis überhaupt nicht zu berücksichtigen sei? Hach Abs 3 aaO galten gewisse aus politischen Gründen erfolgte Ernennungen und Beförderungen eines Beamten bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags als nicht erfolgt. fuhren, dass er sich den Unterhaltsbeitrag aus der Eingangsgruppe der Beamtenlaufbahn berechnen lassen müsse« i)ie Beklagte hatte sich dahin ausgelassen (vgl ihre Klagerwiderung Bl 3 ff in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz aus dem Armenrechtsverfahren vom 1$, Februar 1951 Bl 2, 3, sowie ihren Schriftsatz vom 10,September 1951 Bl 5 ff), die Berufung des Klägers in das Be-amtenverbältnis und seine Anstellung als Direktor hätten einen einheitlichen Verwaltungsakt dargestellt; § 3 Abs'3 des Gesetzes würde daher einen Anspruch des Klägers auf Unterhaltsbeitrag gänzlich ausschalten. a Wenn das Grundurteil in seiner Entscheidungsformel unter Berücksichtigung der verschiedenen bei Anwendung des § 3 des Gesetzes gegebenen, im Streite der Parteien stehenden Möglichkeiten den Klaganspruch nach iuassgabe des § 3 des Gesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dies nur, soweit er aus dem Gesichtspunkt der Gehaltsgruppe A 4 2 c HBO hergeleitet werden kann, so ist in der Tat der Zieht man diese Begründung zur Ermittlung des Sinns der Urteilsformel heran, so ist der von dem Landgericht in dem Urteil getroffene Urteilsspruch nicht, wie die Revision meint, so unklar und zweifelhaft, dass das Urteil als wirkungslos angesprochen werden müsste. Dapach sollte der Umstand, dass der Kläger, wie das Landgericht annimmt, aus politischen Gründen Sparkassendirektor geworden ist, allein die Wirkung haben, dass diese Ernennung bei der Berechnung des ihm zustehenden Unterhaltsbeitrags nicht berücksichtigt werden darf? Oder wie es der Kläger im Schriftsatz vom 17.Oktober 1952 zutreffend formuliert hat, die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass seine Ernennung zu dem Sparkassendirektor den allgemeinen Anstellungs-und Beförderungsgrundsätzen widersprochen habe, bewirke nicht die Annullierung der Berufung in das. Venn die Urteilsgründe besagen, die Ernennung des Klägers aus politischen Gründen lasse den Grund für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nicht entfallen, so ist damit im Zusammenhalt mit der gesamten Begründung des Urteils der dem Kläger im Urteilssatz zuerkannte Unterhaltsbeitrag als ein beamtenreohtlioher gekennzeichnet. Ein solcher Schluss ist, anders als die Revision meint, nioht schon deswegen unzulässig, weil der Kläger die ihm nach dem Urteil zukommenden Bezüge aus def Gehaltsgruppe A 4 c 2 nur zu einer Zeit bezogen hatte, als er noch Angestellter war. hergeleitet werden kann'1, für gerechtfertigt erklärt, hat nicht den ihr von der Beklagten (Schriftsatz vom 19.Juni 1953 Bl 3) beigelegten Sinn, es bedürfe im Betragsverfahren der Prüfung, ob der Anspruch des Klägers überhaupt aus dieser Gehaltsgruppe hergeleitet werden kann. Sie kann vielmehr mangels jedweden anderen Anhalts in d en Urteilsgründen nur so gedeutet werden, dass sie das Landgericht mit Rücksicht auf die noch offene Höhe des für den Kläger bei Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu errechnenden Unterhai tsbei-trags gewählt hat«. die Bindung gilt auch für das vorliegende Revisionsverfahren (§§ 318, 512, 548, 304 Abs 2 ZPO)• Da das angefochtene Urteil ausser den von der Revision zu Unrecht gerügten Mängeln keine anderen in dem gegenwärtigen Revisionsverfahren erheblichen Mängel aufweist, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 318 ZPO
BeamteGrundGesetzLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2415 077
VerkUndet an^CK Februar 1955 <flBfeJustizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derKfl|H|iHBB ^Ur den Landkreis NflBTv ertre ten aurch ihren Vorstand,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br .ABI -
gegen**
den Sparkassendirektor a .B. Otto	SB!!Wf
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof*Br
 hat der III«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Februar 1955 unter Mitwirkung des denatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der
%
Bundesrichter Br,Pagendarm, Br.Kraft, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Idain) vom 18*Febi*uar 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger war bis zu dem Jahre 1959 Angestellter der Bezirkssparkasse in OJEtE) und bezog als solcher Gehalt nach der .für Beamte geltenden Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Stufe 11 = Endstufe) der Reichsbesoldungsordnung.
Im Jahre 1939 wurde er durch Urkunde des Reiobsstatthal-ters in Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Direktor der Bezirkssparkasse in Büdingen ernannt und im Jahre 1942 im Zuge von Organisations-änderungen der Sparkassen von der Beklagten in gleicher Diensteigenschaft unter Aufrechterhaltung seiner Rechte übernommen* Hach seiner Ernennung erhielt er Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 1 b und zwar ab 1,April 1944 nach Stufe 7 dieser Gruppe. Im Jahre 1945 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur ESDAB aus dem Amt entfernt.
Er hat nunmehr unter der Behauptung, er sei berufsunfähig geworden, die Beklagte auf Grund des hessischen Gesetzes über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2.Juni 1948' für die Zeit vom l.Kovember 1948 bis 51.März 1952 auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 13.432,33 DM, das sind angeblich 61 Jß seines zuletzt bezogenen Gehalts einschliesslich Wohnungsgeld, verklagt. Die Beklagte hat den Elaganspruch nach Grund und Höhe bestritten und hierbei geltend gemacht» Der Kläger könne aus dem genannten Gesetz keine Rechte herleiten, weil er unter das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG falle, auch nur Widerrufsbeamter gewesen sei; überdies sei er nicht rechtswirksam zu dem Sparkassendirektor ernannt worden, sei nicht berufsunfähig und müsse sich die Vorschrift des § 3 Abs 3 des Dandesgesetzes entgegenhalten lassen, nach deren näherer Maßgabe Ernennungen
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und Beförderungen, die aus politischen Gründen erfolgt sind, bei der Berechnung des tJnterb altsbeit rags als nicht erfolgt gelten*
Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil den Anspruch, Msoweit er aus dem Gesichtspunkt der Gehaltsgruppe ü 4 c 2 (Stufe 11 = Endstufe) RBO hergeleitet werden kann, nach Maßgabe des $ 3 des Gesetzes über die Zahlung eines tfnterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2,Juni 1948 dem Grunde nach für gerechfertigt erklärt.w Das Urteil ist nicht angefoohten worden und
 rechtskräftig geworden.
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In dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat der Kläger sodann vor dem Landgericht die Summe von 11.407,12 DM, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, nebst Zinsen begehrt. Den Betrag hat der Kläger, wozu er sich nach dem Zwischenurteil für berechtigt hielt, nach den von ihm er-dienten Versorgungsbezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A A o 2 errechnet. Das Landgericht ist dem Kläger gefolgt und hat zu seinen Gunsten entschieden Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hatte im Betragsverfahren die, von dem Kläger bezüglich des Inhalts des GrundUrteils vertretene Auffassung als unrichtig bekämpft und ausgeführtt Hach dem Grundurteil gehöre der Kläger zu den gemäss § 6 des' Gesetzes zu Art 131 GrundG entlassenen Personen, bei denen gemäss § 3 Abs 3 des Landesgesetzes vom 2.Juni 1948 das Beamtenverhältnis überhaupt nicht zu berücksichtigen sei? er könne daher als Unterhaltsbeitrag nur den Mindestbetrag nach § 3 Abs 4 des Landesgesetzes und nach Massgabe des Erlasses des Hessischen Ministers der Finanzen vom 22.Mai 1951 (Staateanz. S 263 ff) beanspruchen, mithin nur den Untersohiedsbetrag zwischen der ihm für den streitigen
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Zeitraum gezahlten Sozialversicherungsrente und dem Betrag, den er als Sozialversicherungsrente erhalten wttrde, wenn er für die Zeit seiner Tätigkeit im Dienste der Beklagten und deren Bechtsvorgängerin bei der Angestelltenversicherung versichert gewesen wäre. In Verfolg dieser Ansicht hat die Beklagte, die vor dem Landgericht noch Klagabweisung in vollem TJmfang erbeten hatte, in der Schluß-Verhandlung vor dem Oberlandesgericht beantragt, den Kläger mit der Klage insoweit abzuweisen, als er mehr als 1.461,50 BK nebst Zinsen verlange. Diesen Antrag verfolgt die Beklagte mit der gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ergriffenen Revision weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde:
Das in Rede stehende hessische Landesgesetz vom 2.Juni 1948, das in der Zwischenzeit durch das hessische Versorgungs-Anpassungsgesetz vom 18.März 1952 (GVB1 S 84) aufgehoben worden ist, sah die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen vor an aus dem Dienst entfernte Beamte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit und bestimmter anderer Ereignisse, sowie an versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter, Rach § 3 Abs 1 des Gesetzes wurde der Jnterhaltsbeitrag an Beamte unter Zugrundelegung der nach den beamtenrechlichen Bestimmungen erdienten Versorgungsbezüge gewährt. Hach Abs 3 aaO galten gewisse aus politischen Gründen erfolgte Ernennungen und Beförderungen eines Beamten bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags als nicht erfolgt. Abs 4 traf Bestimmungen über die Höchst- und Mindestsätze des Unterhaltsbeitrags und ermächtigte den Minister der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Wohl-
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fahrt, eine verbindliche Tabelle aufzustellen, auf der die zu berechnenden Mindestbeträge nach oben abgerundet sind«
über die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 des Gesetzes und die daraus folgenden Auswirkungen auf die Stellung des Klägers haben die Parteien im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs gestritten« Der Kläger batte die Meinung vertreten (vgl den in der Klageschrift in Bezug genommenen Schriftsatz aus dem Armenrechtsverfahren vom 5.Februar 1951, sowie den Schriftsatz vom 16«Oktober 1951 31 3, 4), die Bestimmung sehe nur eine Beschränkung bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags, also nur hinsichtlich dessen Höhe, nicht hinsichtlich des Grundes vor; sie
l;önne in seinem Palle unter den gegebenen Umständen dazu
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fuhren, dass er sich den Unterhaltsbeitrag aus der Eingangsgruppe der Beamtenlaufbahn berechnen lassen müsse« i)ie Beklagte hatte sich dahin ausgelassen (vgl ihre Klagerwiderung Bl 3 ff in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz aus dem Armenrechtsverfahren vom 1$, Februar 1951 Bl 2, 3, sowie ihren Schriftsatz vom 10,September 1951 Bl 5 ff), die Berufung des Klägers in das Be-amtenverbältnis und seine Anstellung als Direktor hätten einen einheitlichen Verwaltungsakt dargestellt; § 3 Abs'3 des Gesetzes würde daher einen Anspruch des Klägers auf Unterhaltsbeitrag gänzlich ausschalten.
a Wenn das Grundurteil in seiner Entscheidungsformel unter Berücksichtigung der verschiedenen bei Anwendung des § 3 des Gesetzes gegebenen, im Streite der Parteien stehenden Möglichkeiten den Klaganspruch nach iuassgabe des § 3 des Gesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dies nur, soweit er aus dem Gesichtspunkt der Gehaltsgruppe A 4 2 c HBO hergeleitet werden kann, so ist in der Tat der
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Urteilssatz nicht eindeutig und entbehrt der Klarheit, wie sie ein Richterspruch aufweisen soll. Dies ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden und kann durch die von Widerspruch nicht freien Ausführungen der Revision nicht widerlegt werden.
Auf der anderen Seite kann der Revision nicht zugegeben werden, dass das Urteil an sioh in einem Ausmaß unklar und mehrdeutig sei, dass sich sein Inhalt überhaupt nicht einwandfrei feststellen lasse. Bei der Feststellung des Inhalts der gefällten Entscheidung kann und muss auch auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden. Das ist nicht nur für den engeren Fall der Auslegung eines an sich nicht ganz klaren Urteilsspruches geboten, sondern allgemein, wenn es gilt, den wahren 3imi des Urteilsausspruchs zu ermitteln (so der erkennende Senat im Urteil vom 2.
Juli 1953 - III ZR 337/51 - S 5 und 6 unter Angabe von Belegstellen). Rur dann kann der wirkliche V»ille des Richters, der in dem Urteil als ganzem zu dem Ausdruck gekommen ist, zur Geltung gelangen.
Vorliegend hat nun das Landgericht in seinem Grundur-teil ausgeführt, der Kläger sei wirksam zu dem Sparkassendirektor berufen worden und sei an sich zu dem Bezug eines Unterhaltsbeitrags berechtigt. Der dem Kläger zustehende Anspruch, so fahren die Urteilsgründe fort, sei jedoch nicht naoh dem Gehalt*zu berechnen, das er zuletzt bei der Beklagten bezogen habe, sondern unter Zugrundelegung der Gehaltsbezüge, die er vor seiner Ernennung zu dem Sparkassendirektor erhalten habe. Denn der Kläger wäre nach den allgemeinen Anstellungs- und Beförderungsgrundsätzen nicht Sparkassendirektor geworden, wenn er nicht alter Parteigenosse gewesen wäre. Die Ernennung aus politischen Gründen bedeute aber nicht, dass damit der Grund für die
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Zahlung des Unterhaltsbeitrags überhaupt entfalle, sie beeinflusse nur die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Dahin müsse die Vorschrift des § 3 -ubs 3 ausgelegt werden, da nach ihr Ernennungen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags als nicht erfolgt gelten sollen. Somit sei das Gehalt nach Gruppe A 4 c 2 RBO Stufe 11 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags zugrunde zu legen.
Zieht man diese Begründung zur Ermittlung des Sinns der Urteilsformel heran, so ist der von dem Landgericht in dem Urteil getroffene Urteilsspruch nicht, wie die Revision meint, so unklar und zweifelhaft, dass das Urteil als wirkungslos angesprochen werden müsste. Vielmehr lässt sich» wie im Ergebnis auoh vom Berufungsgericht angenommen wird, eindeutig feststellen, was das Landgericht mit seinem Spruch zu dem Ausdruck bringen und'entscheiden wollte. Dapach sollte der Umstand, dass der Kläger, wie das Landgericht annimmt, aus politischen Gründen Sparkassendirektor geworden ist, allein die Wirkung haben, dass diese Ernennung bei der Berechnung des ihm zustehenden Unterhaltsbeitrags nicht berücksichtigt werden darf? d-er Kläger soll aber wegen dieses Umstandes nicht so behandelt werden, als ob er überhaupt nicht zu dem Beamten (und Sparkas-sendirektor) berufen worden sei. Oder wie es der Kläger im Schriftsatz vom 17.Oktober 1952 zutreffend formuliert hat, die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass seine Ernennung zu dem Sparkassendirektor den allgemeinen Anstellungs-und Beförderungsgrundsätzen widersprochen habe, bewirke nicht die Annullierung der Berufung in das. Beamtenverhältnis überhaupt, sondern nur eine Fiktion da-hin, dass es bei der Errechnung des Unterhaltsbeitrags so aufzufassen sei, als sei* der Kläger nicht Direktor der Sparkasse, sondern ein Beamter der Gehaltsgruppe A 4 c 2
gewesen«

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Venn die Urteilsgründe besagen, die Ernennung des Klägers aus politischen Gründen lasse den Grund für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nicht entfallen, so ist damit im Zusammenhalt mit der gesamten Begründung des Urteils der dem Kläger im Urteilssatz zuerkannte Unterhaltsbeitrag als ein beamtenreohtlioher gekennzeichnet. Ein solcher Schluss ist, anders als die Revision meint, nioht schon deswegen unzulässig, weil der Kläger die ihm nach dem Urteil zukommenden Bezüge aus def Gehaltsgruppe A 4 c 2 nur zu einer Zeit bezogen hatte, als er noch Angestellter war. Bach dem Grundurteil ist gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 3 des Landesgesetzes davon auszugehen, dass der Kläger jene Bezüge im Beamtenverhältnis erdient hätte. Eine andere, für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgebliche Präge ist es, ob diese Auffassung der landesgesetzlichen Bestimmung •entspricht oder nicht. Die Fassung des Urteilssatzes, der Anspruch werde, "soweit er aus der Gehaltsgruppe A 4 2 o RBO ... hergeleitet werden kann'1, für gerechtfertigt erklärt, hat nicht den ihr von der Beklagten (Schriftsatz vom 19.Juni 1953 Bl 3) beigelegten Sinn, es bedürfe im Betragsverfahren der Prüfung, ob der Anspruch des Klägers überhaupt aus dieser Gehaltsgruppe hergeleitet werden kann. Sie kann vielmehr mangels jedweden anderen Anhalts in d en Urteilsgründen nur so gedeutet werden, dass sie das Landgericht mit Rücksicht auf die noch offene Höhe des für den Kläger bei Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu errechnenden Unterhai tsbei-trags gewählt hat«.
Zu Unrecht meint schließlich die Revision, die Erage, nach welchen Grundsätzen der Jnterhaltsbeitrag zu berechnen sei, gehöre in das Betragsverfahren und könne in dem
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Verfahrentüber den Grund des Anspruchs nicht mit verbindlicher Wirkung erledigt werden. Ob der Kläger, auch im Hinblick auf § 3 Abs 3 des Gesetzes, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§3 Abs 1) einen Unterhaltsbeitrag verlangen kann oder nicht, betrifft den Grund des Anspruchs. Die Feststellung, nach welcher Besoldungsgruppe der Kläger seinen Unterhaltsbeitrag errechnen darf, grenzt den Umfang seines Anspruchs .ab. Bine solche Abgrenzung ist auoh im Zwischenurteil über den Grund zulässig (Urteil des IV.Zivilsenats vom 25.Januar 1954 - IV ZR 194/53 - S 18? Stein-Jonas-
dchönke 17.Aufl §.304 II 2 mit Fußn 56).
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Die Vorinstanzen haben nach alledem mit Recht die von ihnen angenommene Bindung bejaht? die Bindung gilt auch für das vorliegende Revisionsverfahren (§§ 318, 512, 548, 304 Abs 2 ZPO)• Da das angefochtene Urteil ausser den von der Revision zu Unrecht gerügten Mängeln keine anderen in dem gegenwärtigen Revisionsverfahren erheblichen Mängel aufweist, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Geiger	Dr.Pagendarm	Dr.Kreft
 Dr.Beyer	Dr.Hußla
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