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BGH · Ill ZR 154/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 154/50

gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in Hannover Beklagte und Hevisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter; Hechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1930 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Br. Bimbach, Dr,Bisco, Baske und Br.Pagendarm für Hecht erkannt; . In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Jänt8cheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor dem Einlaufen des Zuges forderte ein Babnbeam-ter_ die Reisenden, die sich am Treppenaufgang stauten, auf , sich nach vom zu begeben. Auf dem Bahnsteig befindet sich ein Gepäokaufzug, der damals wegen Wiederherstellungsarbeiten mit einem Absperrgerüst umgeben war, so dass zwischen der Bahnsteigkante und dem Absperrgerüst an der Sei- : te, m der die Klägerin nach vom gehen wollte, ein Zwischenraum von ca. Big Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld .Sie behauptet, der Bahnsteig sei zu dem Zeitpunkt des Unfalls nicht genügend beleuchtet gewesen, deshalb habe sie die schadhafte Stelle nicht wahmehmen können. Sie trägt vor, die Beschädigung des Bahnsteigs sei eine Folge der Kriegseinwirkungen.1 Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil dahin abgeändert» dass der Anspruoh der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt ist« Es hat ferner festgestellt» dass die Beklagte verpflichtet ist» der Klägerin zu 1/4 sämtlichen Schaden zu ersetzen» der ihr durch den Unfall nooh entstehen wird» Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag» ihren Anspruch dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären und die volle Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen» Ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Betriebsvorgang liegt hier vor» Zwar ist der Sturz der Klägerin unmittelbar darauf zurückzuführen, dass an der tJnfallstelle in der Bahnsteigkante ein Bordstein fehlte und dass die Klägerin infolgedessen ins Leere trat und auf das Geleis stürzte* Aber die Tatsache, dass sich die Klägerin auf der Bahnsteigkante vorwärts bewegte, war auf einen Betriebsvorgang zurückzuführen, nämlich darauf, dass ein Bahnbeamter die Heisenden aufgefordert hatte, nach vom zu gehen* Biese Aufforderung war ein Betriebsvorgang, denn sie erfolgte in der Absicht, eine zweckmässige Verteilung der Reisenden auf den Zug, dessen Einlaufen in aller Kürze zu erwarten war, zu erreichen, und diente damit der ordnungsmöseigen Abwicklung der Beförderung der Heisenden, Bieser an die Heisenden gerichteten Aufforderung ist der Charakter eines Betriebsvorganges um so mehr zuzusprechen, als der Bahnsteig, auf dem sich dor Unfall abgespielt ' hat, - mindestens an einzelnen Stellen, - von Heisenden festgestellt* Biese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Bei der Abwägung des ursächlichen Verschuldens beider Parteien wird aber möglicherweise auoh die durch den ordnungswidrigen Zustand des Bahnsteigs erhöhte Betriebsgefahr ins Gewicht fallen, die das Berufungsgericht, -von einer rechtsirrigen Ansicht Uber den Begriff des Betriebsunfalls ausgehend, - nicht berücksichtigt hat* Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Da eine Endentscheidung noch nicht möglich ist, wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben*

Zitierte Normen: § 254 BGB
BahnsteigHeisendenUnfallGrundBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2360 019
Beglaubigte Abschrift.
Ill ZR 154/50	Verkündet m
11. Dezember 1950
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gez.Fieser,
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als Urkundebeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
Im Namen des Volkes. 1
In dem Hechts streit
 der Bür^angestellten Ida H flHBHHP » 01
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Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt Lr. flHIB
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in Hannover
 Beklagte und Hevisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter; Hechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1930 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Br. Bimbach, Dr,Bisco, Baske und Br.Pagendarm
 für Hecht erkannt;
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Dezember 1948 wird insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. . In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Jänt8cheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin ist am 10.Januar 1946 auf dem Bahnhof Bremen-Neustadt von dem Bahnsteig.2, in dessen Kante ein . Bordstein in einer Länge von . 12 om, einer Breite von 6 cm und einer Tiefe von 12 cm fehlte, abgeglitten und hat sich durch den Sturz auf das' Gleis ein Bein gebrochen. Es regnete und war glatt. Ber Bahnsteig war mit Fahrgästen überfüllt. Vor dem Einlaufen des Zuges forderte ein Babnbeam-ter_ die Reisenden, die sich am Treppenaufgang stauten, auf , sich nach vom zu begeben. Die Klägerin versuchte, dieser Aufforderung zu entsprechen. Sie trug zwei Koffer mittlerer Grösse und einen Ruoksack. Auf dem Bahnsteig befindet sich ein Gepäokaufzug, der damals wegen Wiederherstellungsarbeiten mit einem Absperrgerüst umgeben war, so dass zwischen der Bahnsteigkante und dem Absperrgerüst an der Sei- : te, m der die Klägerin nach vom gehen wollte, ein Zwischenraum von ca. 2.20 i war.
Big Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld .Sie behauptet, der Bahnsteig sei zu dem Zeitpunkt des Unfalls nicht genügend beleuchtet gewesen, deshalb habe sie die schadhafte Stelle nicht wahmehmen können. Bie Beklagte bestreitet, dass der Bahnsteig zur Unfallzeit ungenügend beleuchtet gewesen sei. Sie trägt vor, die Beschädigung des Bahnsteigs sei eine Folge der Kriegseinwirkungen.1 Wegen vordringlicherer Arbeiten habe sie die Ausbesserung der geringfügigen Beschädigung an der Bahnsteigkante Zurücks teilen müssen. Bine besondere Beleuchtung der Unfallstelle sei ihr wegen Mangels an Glühbirnen nicht möglich gewesen. Im übrigen habe die Klägerin den Unfall selbst verschuldet. Sie habe
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in jeder Hand einen Koffer getragen und infolgedessen nicht auf den Weg geachtet» Auch habe sie einen anderen Koffer im Auge behalten müssen» den sie einem Mitreisenden zu tragen gegeben.habe«
Pas Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt»
Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil dahin abgeändert» dass der Anspruoh der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt ist«
Es hat ferner festgestellt» dass die Beklagte verpflichtet ist» der Klägerin zu 1/4 sämtlichen Schaden zu ersetzen» der ihr durch den Unfall nooh entstehen wird»
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag» ihren Anspruch dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären und die volle Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen»
Pie Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt«
Entscheidungsgründe t
Pie Revision musste Erfolg haben» da die Entscheidung des Vorderriohters nicht. &?ei von “Rechtsirrtum ist«
1») Pa die zunächst in Anspruch genommene Peutsche Reichsbahn seit dem 7* September 1949 die Bezeichnung ”Peutsche Bundesbahn11 führt» war dieser Veränderung in der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen (OGHZ« Bd«3» S»189).
2») Entgegen der Ansicht des Vorderrichters ist davon auszugehen» dass der Sturz der Klägerin ein "Betriebsunfall” im Sinne des § 1 RHaftpfl.G» war» Wenn der Vorderriohter
 der Ansicht ist, ein Betriebsunfall setze immer einen ersichtlich ursächlichen Zusammenhang mit der dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr voraus, so ist diese Abgrenzung zu eng« Ein Betriebsunfall liegt nicht nur dann vor, wenn der Unfall durch eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist, sondern auch dann, wenn ein unmittelbarer, äusserer, - män-lich örtlicher und zeitlicher, - Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebs Vorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (Geigel "Der Haftpflichtprozess” 1930, S* 171)*
Ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Betriebsvorgang liegt hier vor» Zwar ist der Sturz der Klägerin unmittelbar darauf zurückzuführen, dass an der tJnfallstelle in der Bahnsteigkante ein Bordstein fehlte und dass die Klägerin infolgedessen ins Leere trat und auf das Geleis stürzte* Aber die Tatsache, dass sich die Klägerin auf der Bahnsteigkante vorwärts bewegte, war auf einen Betriebsvorgang zurückzuführen, nämlich darauf, dass ein Bahnbeamter die Heisenden aufgefordert hatte, nach vom zu gehen* Biese Aufforderung war ein Betriebsvorgang, denn sie erfolgte in der Absicht, eine zweckmässige Verteilung der Reisenden auf den Zug, dessen Einlaufen in aller Kürze zu erwarten war, zu erreichen, und diente damit der ordnungsmöseigen Abwicklung der Beförderung der Heisenden, Bieser an die Heisenden gerichteten Aufforderung ist der Charakter eines Betriebsvorganges um so mehr zuzusprechen, als der Bahnsteig, auf dem sich dor Unfall abgespielt ' hat, - mindestens an einzelnen Stellen, - von Heisenden
 
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überfällt war« Wenn sioh die Klägerin auf die Aufforderung des Bahnbeamten hin in Bewegung setzte und wenn ihr dabei der fragliche Unfall zustiess, so besteht zwischen dem Betriebsvorgang und dem Unfall auch der erforderliche unmittelbare» - örtliche und zeitliche» -Zusammenhang» der den Unfall zu einem Betriebsunfall im Sinne des § 1 RHaftpfl.G« machte« Die Beklagte haftet daher der Klägerin auch aus § 1 RHaftpfl.G«
l)	3«)	Die	Beklagte hat ihrer Haftung aus § 1 RHaftpfl.G. den
 Einwand entgegengesetzt» der Unfall sei durch höhere Gewalt veruraaoht worden» da die Kriegsschäden und die Folgen» die sich aus dem Zusammenbruch von 1945 für ihren Betrieb ergeben hätten» insgesamt ein aussergewöhnliches» betriebsfremdes» nicht abwendbares Breignis darateilten« Dieser Einwand» den das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen brauchte» greift schon deshalb nicht durch» well das Berufungsgericht selbst ein Verschulden der Beklagten festgestellt hat. Im Um brigen hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung vom 10«Februar 1950 (OGHZ Bd.2 S.189) .	mit	überzeugenden	Gründen	dargelegt»	dass	zwar	die	durch
*	die	Kriegserelgnisse	und	den	Zusammenbruch	verorsachten
 Schäden insgesamt auf höhere Gewalt zurückzuführen seien; die beklagte Eisenbahn könne sich aber auf höhere Gewalt nicht berufen» da sie in Kenntnis der noch nicht behobenen Schäden und der daraus sich ergebenden» besonderen Gefahren» den Reiseverkehr wieder auf genommen habe* Der erkennende Senat schliesst sich diesen Darlegungen an; sie treffen auch auf den hier zu entscheidenden Fall zu«
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4.) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin gemäss § 254 BGB. festgestellt* Biese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Bei der Abwägung des ursächlichen Verschuldens beider Parteien wird aber möglicherweise auoh die durch den ordnungswidrigen Zustand des Bahnsteigs erhöhte Betriebsgefahr ins Gewicht fallen, die das Berufungsgericht, -von einer rechtsirrigen Ansicht Uber den Begriff des Betriebsunfalls ausgehend, - nicht berücksichtigt hat*
Bs ist daher nicht auszuschliessen, dass eine erneute Abwägung zu einem abweichenden Ergebnis führen kann*
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Da eine Endentscheidung noch nicht möglich ist, wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben*
gez.Dr.Delbrück gez.Dr*Birnbach gez.Dr.Lisc^ gez.Baske
 gez. Br. Pagendarm.
Beglaubigt:
(Jk
 Justiäassistent /
als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs •