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BGH · III ZR 154/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 154/10

März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang geprüft und, da das Berufungsgericht nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Beklagten die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. Oktober 2007 (III ZR 16/07, NJW 2008, 1818) zutreffend auf die Anpassung des Heimentgelts angewendet hat, für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Schlick31AnhörungsrügeDörrangegriffenTombrinkMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 154/10
vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der
 Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang geprüft und, da das Berufungsgericht nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Beklagten die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. Oktober 2007 (III ZR 16/07, NJW 2008, 1818) zutreffend auf die Anpassung des Heimentgelts angewendet hat, für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Be-
 
Schluss in gleicher Weise wie für die durch die Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick	Dörr	Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 21.04.2009 -60 306/08 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 U 64/09 -