Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Die Beklagte haftet - unabhängig von der entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wohl zu verneinenden Frage einer Haftung (auch) der Philipp Holzmann AG - jedenfalls deshalb, weil es ihr nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf fehlende Identität des Hauptvertrages mit dem zu vermittelnden Geschäft zu berufen, nachdem sie die Maklertätigkeit der Klägerin in Anspruch genommen und, wenn auch allein, den angestrebten Pachtvertrag abgeschlossen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 153/96 vom 24. April 1997 in dem Rechtsstreit GV mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen K / - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. ■■■■pund Dr. von gegen & Partner GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Horst Fl^^H^Bstraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Wpp|^p und Straße flp, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. April 1996 - 8 U 236/95-39 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 406.908,32 DM 3 / Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte haftet - unabhängig von der entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wohl zu verneinenden Frage einer Haftung (auch) der Philipp Holzmann AG - jedenfalls deshalb, weil es ihr nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf fehlende Identität des Hauptvertrages mit dem zu vermittelnden Geschäft zu berufen, nachdem sie die Maklertätigkeit der Klägerin in Anspruch genommen und, wenn auch allein, den angestrebten Pachtvertrag abgeschlossen hat. Rinne Werp Schlick Dörr Ambrosius