Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 1. Beide Vorinstanzen haben der Klägerin, die wegen der durch die Bauarbeiten bedingten Ertragsverluste ihres Hotelbetriebes von der Beklagten für die Zeit von Oktober 1985 bis Januar 1988 bereits 145.189,29 DM erhalten hat, eine weitergehende Entschädigung auch für die Monate Juni bis September 1984 und Januar bis April 1988 versagt. a) Richtig ist allerdings, daß für die Entscheidung, ob in Fällen der vorliegenden Art dem betroffenen Eigentümer dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, nicht auf einzelne Zeitabschnitte, sondern - neben der Art, Intensität und Auswirkung der Baumaßnahmen - auf deren Gesamtdauer abzuheben ist, sofern ein derartiger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Diesen Maßstab legt auch die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde, mag sie auch - im Anschluß an das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zwischen Ertragsverlusten und Gewinnentgang unterscheiden. c) Derartige Beeinträchtigungen hat das Berufungsgericht für die Monate Juni bis September 1984 und Januar bis April 1988 nicht festgestellt. Hiernach kann die Klägerin für diese Zeiträume - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die rechtliche Beurteilung auf die Gesamtdauer der Baumaßnahmen abzustellen ist - eine weitere Entschädigung nicht verlangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Klägerin das Berufungsurteil in diesem Punkt angreift, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Für den zuerst genannten Zeitraum kommt hinzu, daß nach den landgerichtlichen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung unangegriffen zugrunde legt, von Oktober 1984 bis September 1985 keine den Hotelbetrieb der Klägerin beeinträchtigenden Baumaßnahmen stattgefunden haben.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 153/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ingeborg B®H®etraße 30, r Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Stadt PflHB/ vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April 1989 - 1 U 5249/88 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.757 DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Beide Vorinstanzen haben der Klägerin, die wegen der durch die Bauarbeiten bedingten Ertragsverluste ihres Hotelbetriebes von der Beklagten für die Zeit von Oktober 1985 bis Januar 1988 bereits 145.189,29 DM erhalten hat, eine weitergehende Entschädigung auch für die Monate Juni bis September 1984 und Januar bis April 1988 versagt. Nach Auffassung der Revision sind bei der Bemessung der Entschädigung auch die in diesen Zeitabschnitten vorhanden gewesenen baubedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Damit kann sie nicht durchdringen. a) Richtig ist allerdings, daß für die Entscheidung, ob in Fällen der vorliegenden Art dem betroffenen Eigentümer dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, nicht auf einzelne Zeitabschnitte, sondern - neben der Art, Intensität und Auswirkung der Baumaßnahmen - auf deren Gesamtdauer abzuheben ist, sofern ein derartiger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359, 364 ff und vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703, 2704; Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 245/85 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Straßenbau 1), wobei im Einzelfall erst die Summierung der Auswirkungen mehrerer Baumaßnahmen zur Überschreitung der Opfergrenze führen kann (BGHZ 70, 212, 223). Bei der Bemessung der Entschädigung, 4 also der Höhe des Anspruchs, kann jedoch das Maß der baubedingten Beeinträchtigungen für die einzelnen Abschnitte des vom Anspruchsteller bezeichneten Entschädigungszeitraums eine differenzierende Beurteilung gebieten. b) Im Streitfall stellen die durch die Baumaßnahmen verursachten Ertragsverluste ein zulässiges Kriterium für die Bemessung der Entschädigung dar (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1977 - III ZR 181/74 - WM 1977, 764). Diesen Maßstab legt auch die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde, mag sie auch - im Anschluß an das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zwischen Ertragsverlusten und Gewinnentgang unterscheiden. Danach steht ihr nur für solche Zeitabschnitte Entschädigung zu, in denen die baubedingten Beeinträchtigungen das Maß dessen überschritten haben, was ihr entschädigungslos zugemutet werden kann. c) Derartige Beeinträchtigungen hat das Berufungsgericht für die Monate Juni bis September 1984 und Januar bis April 1988 nicht festgestellt. Hiernach kann die Klägerin für diese Zeiträume - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die rechtliche Beurteilung auf die Gesamtdauer der Baumaßnahmen abzustellen ist - eine weitere Entschädigung nicht verlangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Klägerin das Berufungsurteil in diesem Punkt angreift, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). yg 5 Für den zuerst genannten Zeitraum kommt hinzu, daß nach den landgerichtlichen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung unangegriffen zugrunde legt, von Oktober 1984 bis September 1985 keine den Hotelbetrieb der Klägerin beeinträchtigenden Baumaßnahmen stattgefunden haben. Danach fehlt zwischen den im Jahre 1984 ausgeführten Arbeiten und dem im Herbst 1985 erfolgten Abriß des alten Stadtwerkegebäudes der erforderliche zeitliche Zusammenhang. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verlegung der Nahwärmeleitung in den Monaten Juni bis September 1984 unter dem Gesichtspunkt der Gesamtdauer aller Bauarbeiten noch als Teil des entschädigungspflichtigen Eingriffs zu bewerten. 2. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm