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BGH

Gericht: BGH

Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja PrEnteigG § 30 Mit der Klage nach § 30 PrEnteigG kann nicht geltend gemacht werden, die formellen und materiellen Vorschriften des administrativen Entschädigungsfeststellungsverfahrens seien verletzt worden. August 1969 (BGBl I 1513 ff.) bedarf auch im Bereich des Preußischen Enteignungsgesetzes eine außerhalb des förmlichen Enteignungsverfahrens übernommene Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum der Form des § 313 BGB. PrEnteigG § 26 Die in einem förmlichen Enteignungsverfahren zu Protokoll des Enteignungskommissars erklärte Vereinbarung kann auch den Gegenstand der Abtretung und die Höhe der Entschädigung betreffen. Enthält die Vereinbarung nach § 26 PrEnteigG die Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum, so bedarf sie auch nach dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28. Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 22. Juli 1976 zu Protokoll der Enteignungsbehörde einen Vertrag, in dem sich die Kläger zur Übertragung des Eigentums an den zu dem Straßenbau benötigten Flächen auf die Beklagten gegen eine vorläufige Entschädigung von 820.000 DM verpflichteten. Diesen Bescheid haben die Kläger mit der Klage an-gefochten und die Zubilligung einer weiteren angemessenen Entschädigung, mindestens aber 733.686 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten zur Zahlung einer "weiteren Entschädigung von 193.911,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter teilweiser Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger auf ihren Hilfsantrag den Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehörde aufgehoben. Die Kläger begehren im Wege der Anschlußrevision - für den Fall der Begründetheit der Hauptrevision - die Zubilligung einer Entschädigung von mindestens 400.000 DM nebst Zinsen über dem von der Enteignungsbehörde zuerkannten Betrag. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Enteignung sent Schädigung könne nur festgesetzt werden, wenn entweder durch einen Enteignungsbeschluß nach § 21 PrEnteigG der Gegenstand der Enteignung festgestellt worden sei oder aber wenn der Unternehmer und derjenige, der eine Entschädigung begehre, wirksam die Verpflichtung dieses Beteiligten begründet hätten, den Enteignung sgegenstand auf den Unternehmer zu übertragen. Juli 1976, nach der die Kläger das Eigentum an den beanspruchten Grundflächen auf die Beklagten zu übertragen hätten, sei unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei (§ 313 BGB). Diese Vorschrift, nach der der Enteignung skommissar eine Vereinbarung der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen habe, gelte nur für Verträge, die die Höhe der Enteignungsentschädigung regelten, nicht aber für solche, die eine Pflicht zur Übertragung des Enteignungsgegenstandes begründeten. Für die Enteignung des von den Beklagten beanspruchten Grundbesitzes sind nach § 19 Abs. 5 Bundesfernstra-ßengesetz (FStrG) und § 42 Abs.7 Landesstraßengesetz für Nordrhein-Westfalen (LStrG NW) die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Ob die Prüfungsbefugnis des ordentlichen Gerichts anders zu beurteilen ist, wenn - wie hier - ein (die Grundlage der Festsetzung bildender) im Verwaltungsrechts weg anfechtbarer Enteignungsbeschluß (§21 PrEnteigG) nicht ergangen ist, sondern die Parteien sich über den Gegenstand der Enteignung geeinigt haben (§§ 16, 26 PrEnteigG), bedarf keiner abschließenden Stellungnahme. Juli 1976 zu Protokoll der Enteignungsbehörde erklärte Vereinbarung der Parteien über den Eigentumsübergang an den zu dem Straßenbau benötigten Grundflächen eine hinreichende Grundlage für die getroffene Entschädigungsfeststellung. Nach § 19 Abs. 2 a FStrG kann das Entschädigungsfest-stellungsverfahren "unmittelbar durchgeführt werden,wenn sich ein Beteiligter mit der Übertragung des (nach dem Plan benötigten) Eigentums schriftlich einverstanden erklärt". Eine notariell beurkundete Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums - wie sie das Berufungsgericht fordert - wird für das Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht benötigt. Den Erfordernissen dieser Vorschriften genügt die zu Protokoll der Ehteignungsbehörde erklärte Verpflichtung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den nach dem Planfeststellungsbeschluß benötigten Grundflächen auf die Beklagten. Dem genügt der Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit der im Protokoll der Enteignungsbehörde niedergelegten Erklärung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den benötigten Grundflächen auf die Beklagten. 3. Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kläger sich nicht formwirksam zur Übertragung des Eigentums an den beanspruchten Flächen auf die Beklagten verpflichtet haben. Diese Vorschrift betrifft den Fall einer Einigung vor Durchführung oder außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens "ohne alle Dazwischenkunft einer Behörde" (Bähr/Langerhans, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. tretung des benötigten Grundbesitzes nach § 16 sind - so bestimmt es § 17 Abs. 1 PrEnteigG - die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren. August 1969 (BGBl I 1513 ff.) genügt die - abweichend von der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung einer Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum nach § 313 BGB - mögliche bloße Schriftform nicht mehr. Vielmehr handelt es sich um eine von den Parteien nach erfolgter Planfeststellung im förmlichen Enteignungsverfahren unter Mitwirkung des Enteignungskommissars getroffene Regelung, die nach § 26 PrEnteigG zu beurteilen ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 26 PrEnteigG finde nur auf Einigungen über die Höhe der Entschädigung Anwendung. allgemein anerkannt, daß die Einigung nach § 26 PrEnteigG vor dem Enteignungskommissar nicht nur eine solche über die Höhe der Entschädigung, sondern auch eine über den Gegenstand der Abtretung und die Höhe der Entschädigung sein kann (Eger aaO § 26 An. 220, 1 und 5; Seydel aaO S. Von dieser rechtlichen Möglichkeit des Inhalts einer Einigung nach § 26 PrEnteigG ist auch das Reichsgericht in seinem Urteil vom 9. Auf eine solche Vereinbarung findet § 17 Abs. 1 PrEnteigG keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn die protokollierte Vereinbarung die Übertragung des Enteignungsgegenstandes (mit-)betrifft. 11) wird dem Umstand nicht gerecht, daß § 26 PrEnteigG die Protokollierung durch den Enteignungskommissar an die Stelle der sonst für die Veräußerung von Grundeigentum vorgesehenen Formen setzt (Eger aaO § 26 An. 222, 223). Das ergibt sich aus der Gleichstellung des von dem Enteignungskommissar errichteten und beglaubigten (vollzogenen) Protokolls mit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. Juli 1976 eine formwirksame Verpflichtung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den gemäß dem Planfeststellungsbeschluß zu dem Straßenbau benötigten Grundstücken zu erblicken, wenn sie von den Parteien unterschrieben worden wäre. Auf die Revision der Beklagten muß das Berufungsurteil aufgehoben werden und die Sache ist zur anderweiten Ver- Das angefochtene Urteil ist auch auf die Anschlußrevision der Kläger aufzuheben.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 19 FStrG § 415 ZPO § 313 BGB § 109 EGBGB
EntschädigungEinigungPrEnteigGBerufungsgerichtEnteignungsbehördeEnteignungProtokollKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
 PrEnteigG § 30
Mit der Klage nach § 30 PrEnteigG kann nicht geltend gemacht werden, die formellen und materiellen Vorschriften des administrativen Entschädigungsfeststellungsverfahrens seien verletzt worden.
PrEnteigG §§ 16, 17
Seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I 1513 ff.) bedarf auch im Bereich des Preußischen Enteignungsgesetzes eine außerhalb des förmlichen Enteignungsverfahrens übernommene Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum der Form des § 313 BGB.
PrEnteigG § 26
Die in einem förmlichen Enteignungsverfahren zu Protokoll des Enteignungskommissars erklärte Vereinbarung kann auch den Gegenstand der Abtretung und die Höhe der Entschädigung betreffen. Sie muß von den Beteiligten unterschrieben werden. Enthält die Vereinbarung nach § 26 PrEnteigG die Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum, so bedarf sie auch nach dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I 1513 ff.) nicht der Form des § 313 BGB.
BGH, ürt. v. 14. Juli 1983 - III ZR 153/81 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 155/81
URTEIL	Verkündet	am: 14. Juli 1983
Richter,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
 estellte
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
1.	der Bundesrepublik Deutschland (BundesstraBenverwaltung), vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch das Straßenneubauamt, Recklinghausen,
2.	des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Straßenbauverwaltung), vertreten durch das Straßenneubauamt, Recklinghausen,
 Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und Dr. Schott -
gegen
 und Paula L
die Eheleute Landwirt Peter Wilhelm L
geb
K
34, H9
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des etwa 40,87 ha großen Bauernhofes L^^ in Marl-Löntrop. Von diesem Grundbesitz beanspruchen die Bundesrepublik und der Landschaft sverband Westfalen-Lippe, die Beklagten zu 1) und 2), zu dem Neubau der Bundesautobahn 43 und der Landstraße 522 gemäß dem Planfeststellungsbeschluß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1974 Teilflächen von insgesamt 104 963 qm. Diese Straßen durchschneiden den Grundbesitz der Kläger.
In dem auf Antrag der Beklagten eigeleiteten Enteignung sverfahren schlossen die Parteien am 7. Juli 1976 zu Protokoll der Enteignungsbehörde einen Vertrag, in dem sich die Kläger zur Übertragung des Eigentums an den zu dem Straßenbau benötigten Flächen auf die Beklagten gegen eine vorläufige Entschädigung von 820.000 DM verpflichteten. Die endgültige Festsetzung der Entschädigung sollte im Wege der EntschädigungsfestStellung erfolgen. Dieses Protokoll wurde nur von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Am 24. August 1976 zahlten die Beklagten den vorläufigen Entschädigungsbetrag.
Durch Beschluß vom 24. Juli 1978 hat die Enteig-nungsbehörde die von den Beklagten zu leistende Entschädigung auf 1.040.660 DM festgesetzt.
Diesen Bescheid haben die Kläger mit der Klage an-gefochten und die Zubilligung einer weiteren angemessenen Entschädigung, mindestens aber 733.686 DM nebst Zinsen verlangt. Dem sind die Beklagten entgegengetreten und haben um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten zur Zahlung einer "weiteren Entschädigung von 193.911,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Februar 1980" verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag die Zubilligung einer Entschädigung
 
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von mindestens 400.000 DM über dem von der Enteignungsbehörde zuerkannten Betrag begehrt. Hilfsweise haben sie beantragt, die Nichtigkeit des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses festzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter teilweiser Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger auf ihren Hilfsantrag den Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehörde aufgehoben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter,soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Kläger begehren im Wege der Anschlußrevision - für den Fall der Begründetheit der Hauptrevision - die Zubilligung einer Entschädigung von mindestens 400.000 DM nebst Zinsen über dem von der Enteignungsbehörde zuerkannten Betrag.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Enteignung sent Schädigung könne nur festgesetzt werden, wenn entweder durch einen Enteignungsbeschluß nach § 21 PrEnteigG der Gegenstand der Enteignung festgestellt worden sei oder aber wenn der Unternehmer und derjenige, der eine Entschädigung begehre, wirksam die Verpflichtung dieses Beteiligten begründet hätten, den Enteignung sgegenstand auf den Unternehmer zu übertragen. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Ein Enteignungsbe-
 
Schluß sei nicht ergangen und die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 1976, nach der die Kläger das Eigentum an den beanspruchten Grundflächen auf die Beklagten zu übertragen hätten, sei unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei (§ 313 BGB). Die Erklärungen zu Protokoll der Enteignungsbehörde genügten seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 nicht mehr. Aus § 26 PrEnteigG könne nichts anderes hergeleitet werden. Diese Vorschrift, nach der der Enteignung skommissar eine Vereinbarung der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen habe, gelte nur für Verträge, die die Höhe der Enteignungsentschädigung regelten, nicht aber für solche, die eine Pflicht zur Übertragung des Enteignungsgegenstandes begründeten. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluß sei daher mangels wirksamer Einigung über den Enteignungsgegenstand fehlerhaft. Auf den Hilfsantrag der Kläger sei dieser Beschluß aufzuheben.
Nur so könnten sie eine Entscheidung über den Enteignungs gegenständ und eine höhere Enteignungsentschädigung erreichen.
II.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht war nicht befugt, den Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehörde vom 24. Juli 1978 wegen fehlender formgültiger Einigung der Parteien über den Enteignungsgegenstand aufzuheben.
Für die Enteignung des von den Beklagten beanspruchten Grundbesitzes sind nach § 19 Abs. 5 Bundesfernstra-ßengesetz (FStrG) und § 42 Abs. 7 Landesstraßengesetz für Nordrhein-Westfalen (LStrG NW) die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (PrEnteigG) maßgebend.
Nach § 30 PrEnteigG steht gegen einen Entschädigungsfest stellungsbeSchluß sowohl dem Unternehmer als auch den anderen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Bescheids die Beschreitung des Rechtsweges (die Klage vor dem ordentlichen Gericht) zu. Gegenstand dieser Klage kann grundsätzlich nur sein, worüber die Enteignungsbehörde nach § 29 PrEnteigG zu entscheiden hat: die Entschädigungspflicht, der Umfang der Entschädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen Verpflichtungen aus den §§ 7 bis 13 PrEnteigG. Hingegen kann mit dieser Klage nicht geltend gemacht werden, die formellen und materiellen Vorschriften des administrativen Entschädigungsfeststellungsverfahrens seien nicht beachtet worden (Meyer/Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigenttim, 5. Aufl. § 30 Anm. 5 unter Hinweis auf OVG Münster DÖV 1958, 311, 312; Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 3. Aufl. Bd. 2 Anm. 236 S. 297; Seydel, Das Enteignungsgesetz, 4. Aufl. S. 226 f.; teilw. a.A. Koffka Ktr. z. G. über die Enteignung von Grundeigentum 2. Aufl. § 30 Nr. 7 a.E. und § 29 Nr. 16 und 17).
Die Frage, ob die Enteignungsbehörde trotz fehlender notariell beurkundeter Einigung über den Eigentumsübergang an den beanspruchten Grundstücken eine Entschädigung hat festsetzen dürfen, kann daher vom ordentlichen Gericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Zwar ist
 
das ordentliche Gericht an einen nichtigen Verwaltungsakt nicht gebunden. Daß aber der Entschädigungsfestsetzungsbeschluß an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei, läßt sich im Blick auf die Form der Vereinbarung vom 7. Juli 1976 nicht sagen und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen.
Ob die Prüfungsbefugnis des ordentlichen Gerichts anders zu beurteilen ist, wenn - wie hier - ein (die Grundlage der Festsetzung bildender) im Verwaltungsrechts weg anfechtbarer Enteignungsbeschluß (§21 PrEnteigG) nicht ergangen ist, sondern die Parteien sich über den Gegenstand der Enteignung geeinigt haben (§§ 16, 26 PrEnteigG), bedarf keiner abschließenden Stellungnahme. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die am 7. Juli 1976 zu Protokoll der Enteignungsbehörde erklärte Vereinbarung der Parteien über den Eigentumsübergang an den zu dem Straßenbau benötigten Grundflächen eine hinreichende Grundlage für die getroffene Entschädigungsfeststellung.
2.	Das Preußische Enteignungsgesetz gliedert das Enteignungsverfahren in mehrere zeitlich nachfolgende Abschnittes a) das Planfeststellungsverfahren (§§ 15 ff*)» b) das Entschädigungsfeststellungsverfahren (§§ 24 ff.) und c) das Vollziehungsverfahren (§§ 32 ff.) Im allgemeinen muß jeder Abschnitt vollständig mit allen Rechtsmitteln und Fristen beendet sein, bevor der folgende beginnen darf (KG in KGJ 40 A S. 130 ff.; Eger aaO Bd. 2 Vorbem. Anm. 152, IV).
Die Vorschriften des Preußischen Enteignungagesetzes für das Planfeststellungsverfahren sind Im Streitfall durch die spezielleren Regelungen des Bundeafernstraßen-gesetzes (§§ 19» 18 a) und des LandesstraBengesetzes (§ 42) verdrängt worden. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist der PIanfeststellungsbeSchluß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 31. Oktober 1974. Durch ihn wird der Gegenstand der Enteignung bestimmt. Daneben ist für ein Planprüfungsverfahren im Sinne der §§15 ff. PrEnteigG kein Raun mehr (Marschall/Schroeter/ Kästner FStrG 4. Aufl. § 19 Rdn. 4.1).
Nach § 19 Abs. 2 a FStrG kann das Entschädigungsfest-stellungsverfahren "unmittelbar durchgeführt werden,wenn sich ein Beteiligter mit der Übertragung des (nach dem Plan benötigten) Eigentums schriftlich einverstanden erklärt". Eine notariell beurkundete Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums - wie sie das Berufungsgericht fordert - wird für das Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht benötigt. § 42 Abs. 4 LStrG NW verlangt für das Entschädigungsfeststellungsverfahren lediglich das Aner<r kenntnis einer Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums nach Art und Umfang, ohne besondere Formerfordernisse aufzustellen. Den Erfordernissen dieser Vorschriften genügt die zu Protokoll der Ehteignungsbehörde erklärte Verpflichtung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den nach dem Planfeststellungsbeschluß benötigten Grundflächen auf die Beklagten. Diese schriftlich niedergelegte Erklärung der Kläger ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden. Die behördliche Niederschrift genießt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO), durch sie wird die Schriftform ersetzt. Auch das Preußische Etateignungsgesetz stellt hinsichtlich des Ent-
 
Schädigungsfeststellungsverfahrens keine weiteren Anforderungen. Es muß allerdings der (Enteignungs-)Gegenstand hinreichend genau bestimmt sein. Dem genügt der Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit der im Protokoll der Enteignungsbehörde niedergelegten Erklärung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den benötigten Grundflächen auf die Beklagten.
3.	Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kläger sich nicht formwirksam zur Übertragung des Eigentums an den beanspruchten Flächen auf die Beklagten verpflichtet haben.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 1976 als eine Einigung im Sinne von §16 PrEnteigG gewertet. Nach dieser Vorschrift kann zwischen den Beteiligten eine Einigung Uber den Gegenstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ist, stattfinden, und zwar sowohl zu dem Zwecke der Überlassung des Besitzes als auch der sofortigen Abtretung des Eigentums. Es kann dabei die Entschädigung nachträglicher Feststellung Vorbehalten werden, welche alsdann nach den Vorschriften des Gesetzes oder auch, je nach Verabredung der Beteiligten, sofort im Rechtsweg erfolgt. Diese Vorschrift betrifft den Fall einer Einigung vor Durchführung oder außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens "ohne alle Dazwischenkunft einer Behörde" (Bähr/Langerhans, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. Ausgabe § 16 Anm. 1; Koffka aaO § 16 Rdn. 3) auf der Grundlage eines gemäß § 13 PrEnteigG vorläufig festgestellten Planes (Seydel aaO § 16 Anm. 2). Für die freiwillige -ohne Mitwirkung der Enteignungsbehörde - übernommene Ab-
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tretung des benötigten Grundbesitzes nach § 16 sind - so bestimmt es § 17 Abs. 1 PrEnteigG - die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren. Das bedeutet: Seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I 1513 ff.) genügt die - abweichend von der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung einer Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum nach § 313 BGB - mögliche bloße Schriftform nicht mehr. Der dies ermöglichende Art. 12 § 1 Abs. 2 PrAGBGB ist außer Kraft gesetzt und Art. 109 EGBGB ist ergänzt worden (vgl. aaO § 60 Satz 2 Nr. 56 Buchst, b; § 57 Abs. 4 Nr. 1). Das beruht auf einem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, der eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß Rechtsgeschäfte über Grundstücke der notariellen Beurkundung bedürfen, für nicht vertretbar hielt (BT-Drucks. V/4014 S. 4 zu § 57 Abs. 4). Demgegenüber hatte der Regierungsentwurf nach dem Vorbild der §§ 16,
17 PrEnteigG in Verb, mit Art. 12 § 1 Abs. 2 PrAGBGB für bestimmte Fälle von Grundstücksveräußerungsverträgen im Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Schriftform genügen lassen wollen (BT-Drucks. V/3282 S. 14 und S. 44 zu § 57 Abs. 17).
Um eine Einigung nach § 16 PrEnteigG geht es bei der Vereinbarung vom 7. Juli 1976 Jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich um eine von den Parteien nach erfolgter Planfeststellung im förmlichen Enteignungsverfahren unter Mitwirkung des Enteignungskommissars getroffene Regelung, die nach § 26 PrEnteigG zu beurteilen ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 26 PrEnteigG finde nur auf Einigungen über die Höhe der Entschädigung Anwendung. Obgleich diese Vorschrift im Gesetz unter dem Abschnitt "2. Feststellung der Entschädigung" aufgeführt ist, ist
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allgemein anerkannt, daß die Einigung nach § 26 PrEnteigG vor dem Enteignungskommissar nicht nur eine solche über die Höhe der Entschädigung, sondern auch eine über den Gegenstand der Abtretung und die Höhe der Entschädigung sein kann (Eger aaO § 26 Anm. 220, 1 und 5; Seydel aaO S. 20; Meyer/Thiel/Frohberg aaO § 26 Anm. 1; a.A. wohl Loebell, Das Preußische Enteignungsgesetz, § 26 Anm. 1). Von dieser rechtlichen Möglichkeit des Inhalts einer Einigung nach § 26 PrEnteigG ist auch das Reichsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1905 (VII 237/05 = RGZ 61, 102) ausgegangen. Auf eine solche Vereinbarung findet § 17 Abs. 1 PrEnteigG keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn die protokollierte Vereinbarung die Übertragung des Enteignungsgegenstandes (mit-)betrifft. Die abweichende Ansicht von Koffka (aaO § 26 N. 11) wird dem Umstand nicht gerecht, daß § 26 PrEnteigG die Protokollierung durch den Enteignungskommissar an die Stelle der sonst für die Veräußerung von Grundeigentum vorgesehenen Formen setzt (Eger aaO § 26 Anm. 222, 223). Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde (§ 26 Abs. 2 Satz 1 PrEnteigG). Allerdings ist das Protokoll von den Beteiligten unterschriftlich zu vollziehen und von dem Enteignungskommissar zu beglaubigen (Eger aaO § 26 Anm. 221; Seydel aaO S. 204; a.A. OLG Frankfurt OLG 36, 166 und ihm folgend Meyer/Thiel/Frohberg aaO § 26 Anm. 4). Das ergibt sich aus der Gleichstellung des von dem Enteignungskommissar errichteten und beglaubigten (vollzogenen) Protokolls mit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. Auch das Reichsgericht ist in seinem Urteil vom 18. November 1902 (VII CS 277/1902 * JW 1903, 18 Nr. 45) davon ausgegangen, daß die Beteiligten die protokollierte Vereinbarung zu unterschreiben haben.
 
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Vom Beurkundungsgesetz unberührt geblieben sind Beurkundung svorgänge, die in ein Verfahren eingebettet sind, bei dem Notare nicht Mitwirken. Dazu gehören Einigungen der Beteiligten vor dem Enteignungskommissar nach § 26 PrEnteigG und nach § 110 BBauG, wie in der Begründung zu diesem Gesetz ausdrücklich erwähnt ist (BT-Drucks. V/3282 S. 27).
4.	Nach alledem wäre in der vom Enteignungskommissar protokollierten Vereinbarung vom 7. Juli 1976 eine formwirksame Verpflichtung der Kläger zur Übertragung des Eigentums an den gemäß dem Planfeststellungsbeschluß zu dem Straßenbau benötigten Grundstücken zu erblicken, wenn sie von den Parteien unterschrieben worden wäre. Das ist indessen - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht erörterten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Februar 1981 (2 U 107/80)-nicht der Fall.
Die formgültige Übernahme einer solchen Verpflichtung durch die Kläger sollte indessen keine Schwierigkeiten bereiten, zu demal sie den Beklagten bereits den Besitz an den Grundstücken eingeräumt haben und die Straßen gebaut worden sind. Jedenfalls steht der aufgezeigte Mangel der Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens hier nicht entgegen.
3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Auf die Revision der Beklagten muß das Berufungsurteil aufgehoben werden und die Sache ist zur anderweiten Ver-
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handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Höhe der den Klägern zustehenden Entschädigung zu befinden haben.
III.
Das angefochtene Urteil ist auch auf die Anschlußrevision der Kläger aufzuheben. Das Berufungsgericht hat zwar dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen. Sie wollen aber - nachdem die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hatten - im weiteren Verfahren ihren Antrag auf Zubilligung einer zusätzlichen Entschädigung von 400.000 IM (über den von der Enteignungsbehörde festgesetzten Betrag) nebst Zinsen verfolgen. Das können sie nur, wenn das teilweise zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteil auch auf ihr Rechtsmittel hin aufgehoben wird,
 Krohn	Tidow	Kröner
 Halstenberg
Werp