Stadtgemeinde B vertreten durch.das Liegenschaftsamt, straße Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 13. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Eigentümers (des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10* September 1980 - UB 5/80 - wird nicht angenommen. Der Eigentümer- trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF m zr nvnn BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend Entschädigung für Grrarästücke in j, 44 BBauG straße Beteiligte: 1. Kaufmann Wilhelm tstraße 9 Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Stadtgemeinde B vertreten durch.das Liegenschaftsamt, straße Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■ 3. Senator für das Bauwesen als höhere Verwaltungsbehörde in 2 - ^ i Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 13. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Eigentümers (des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10* September 1980 - UB 5/80 - wird nicht angenommen. Der Eigentümer- trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000,— IM. G r ü n d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Sowohl ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 39 3 BBauG, als auch ein Entschädigungsanspruch nach § 44 BBauG haben zur Voraussetzung, daß dem Eigentümer ein Rechtsanspruch auf gemeinschaftliche Bebauung der Grundstücke HBBBstraße HB, BB und BB mit einem viergeschossigen Gebäude zustand. Daran fehlt es hier. Über einen Amtshaftungsanspruch hat das Berufungsge' rieht nicht entschieden. Dafür wären die Baulandgerichte auch nicht zuständig gewesen (BGH WM 1977, 564). Nüßgens Krohn Peetz Kroner Boujong