Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 16. Oktober 1980 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf den Tatbestand de landgerichtlichen Urteils nicht gegen § 5^3 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat die zur Abgrenzung von Bürgschaft und Garantievertrag entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 153/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Erich B Avenue de Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IHHH - gegen Kurt straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 16. Oktober 1980 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1979 - 9 U 3016/7A - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 55^ b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf den Tatbestand de landgerichtlichen Urteils nicht gegen § 5^3 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstoßen. Der Streitfall gibt keine Veran lassung, die in BGHZ 73, 2A8 aufgestellten Grundsätze zu ergänzen oder zu modifizieren. 3 Das Berufungsgericht hat die zur Abgrenzung von Bürgschaft und Garantievertrag entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 5 vor § 765 m.w.Nachw.) nicht verkannt. Auch ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß in der Vereinbarung vom 21. Dezember 1971 jedem Aktionär der Playa Romantica ein von dem Anspruch der Gesellschaft unabhängiges Forderungsrecht gegen die Sandum S.L. eingeräumt werden sollte. - Hier liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein Garantievertrag der Form des § 313 BGB bedarf (vgl. RGZ 140, 216, 219; RG JW 1925, 1110; BGB-RGRK aaO Rdn. 6 vor § 765). -Entgegen der Ansicht der Revision brauchte der Kläger der Erklärung vom 27. Februar 1972 nicht zu entnehmen, daß das Erschließungsrisiko nicht von der Garantie umfaßt werden solle. Nüßgens Tidow Kroner Boujong Frau RiBGH Dr. Scholz-Hoppe befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nüßgens