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BGH · III ZR 153/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 153/78

Es kann einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum darstellen, wenn beim Bau einer Erschließungsstraße das Straßengelände in der Weise vertieft wird, daß auf einem benachbarten Hausgrundstück eine senkrecht abfallende, ungesicherte Böschung entsteht und der Boden die erforderliche Stütze verliert. Die Kläger haben aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Voreigenturners von der Beklagten zunächst Ersatz der Aufwendungen für eine geplante Betonstützmauer im Betrage von insgesamt 19.245,22 DM nebst Zinsen, hilfsweise eine ausreichende Befestigung Ihres Grundstücks verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten auch den Hilfsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Kläger verneint, weil die Beamten der Beklagten kein Verschulden treffe. I. a) Die Beklagte wurde, wie auch das Berufungsgericht annimmt, bei der Anordnung und Durchführung der Straßenbaumaßnahmen, die zu der Vertiefung des Grundstücks der Kläger führten, im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (vgl. Die Amtspflicht der Beklagten, keine unerlaubte Handlung zu begehen, bestand gegenüber den Klägern, deren der Straße benachbartes Grundeigentum durch § 909 BGB geschützt wird (vgl.RGRK-BGB aaO § 839 Rdn. 248). Die Vertiefung des Straßengrundstücks mit ihren nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Kläger war - auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - rechtswidrig. Die an dem Hausgrundstück der Kläger vorbeiführende Straße, die der Erschließung des Neubaugebiets diente, wurde auf Grund eines Bebauungsplans gebaut (vgl. auch § 9 Abs. 2 BBauG in der jetzt geltenden Fassung), bedeutet das nicht, daß es den Klägern obgelegen hätte, für die ausreichende Befestigung ihres Geländes zu sorgen. Eine derartige Verpflichtung ist durch den auf Grund des BBauG I960 erlassenen Bebauungsplan nicht begründet worden, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat. Nach alledem war die Beklagte gehalten, hei der Anlegung der Erschließungsstraße von einer Vertiefung des Straßengrundstücks, ohne zugleich für eine genügende anderweitige Befestigung des Grundstücks der Kläger zu sorgen, Abstand zu nehmen. 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verschulden der zuständigen Beamten scheide hier aus, weil das Landgericht ihr amtliches Verhalten als rechtmäßig angesehen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verschulden eines Beamten allerdings im allgemeinen zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht seine Handlung für objektiv berechtigt gehalten hat (Senatsurteil NJW 1977, 1148 m.w.Nachw. So ist anerkannt, daß diese Regel nicht gilt, wenn ein Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (Senatsurteile BGHZ 27, 338, 343, NJW 1971» 1699, 1701 und vom 30. Das Landgericht nimmt eine unzulässige Vertiefung im Sinne des § 909 BGB an und billigt den Klägern einen Anspruch auf anderweitige genügende Befestigung ihres Grundstücks zu. Nach dem jetzigen Sachstand ist nicht ersichtlich, daß eine Haftung der Beklagten auf Grund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfiele. Nach den gesamten Umständen durfte er davon ausgehen, daß die Beklagte die Frage einer genügenden anderweitigen Befestigung des Grundstücks der Kläger geprüft habe und, wenn sie sich hierzu für verpflichtet hielt, das Erforderliche veranlassen werde. Schon im Hinblick darauf erscheint es auch fernliegend, den Klägern vorzuwerfen, sie hätten es schuldhaft unterlassen, die Vertiefung ihres Grundstücks durch Gebrauch eines "Rechtsmittels” im Sinne des § 839 Abs, 3 BGB abzuwenden. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Klägern Entschädigungsansprüche wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsrechtlichen Eingriffs versagt, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Bau der Erschließungsstraße ist als Maßnahme der Daseinsvorsorge von der Beklagten, wie ausgeführt, schlicht-hoheitlich vorgenommen worden und daher geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern durch die nachteiligen Auswirkungen des Straßenbaus (hier: die unzulässige Vertiefung) in das Grundeigentum der Kläger unmittelbar eingegriffen und ihnen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt worden ist (Senatsurteile BGHZ 72, 289, 292; NJW 1978, 1051 = Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in eine in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsposition läge allerdings nicht vor, wenn die Kläger nach dem Nachbarrecht die gleichen Beeinträchtigungen ihres Eigentums ohne Ausgleich hätten hinnehmen müssen, falls sie von einem privaten Nachbarn ausgegangen wären (vgl. Das ist indes, wie die obigen Ausführungen zur unzulässigen Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ergeben, nicht der Fall. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger hatten auch keine Veranlassung, einen ihnen etwa zustehenden öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch gegen die Beklagte zu verfolgen; denn -wie oben dargelegt - stand zu demindest der Bürgermeister der beklagten Stadt zeitweise auf dem Standpunkt, diese sei zur Errichtung einer Stützmauer verpflichtet, 2. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dai3 der Voreigentümer, der seine Ansprüche an die Kläger abgetreten hat, von dem (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriff betroffen worden ist, weil das Gelände damals noch in seinem Eigentum stand. Die Kläger hat ten nicht vorgetragen, welchen Wert das Grundstück einer seits ohne die Straße und andererseits mit der Straßenanlage gehabt habe. Für die Frage, ob und in welchem Umfange in der Person des Voreigentümers eine Wertminderung des Grundstücks eingetreten ist, wird darauf.abzuheben sein, welches Gewicht der Grundstücksmarkt der hier vorgenommenen Vertiefung und Abböschung bei der Bewertung des Geländes beimißt (vgl. Das Berufungsgericht verkennt auch, daß es der Beklagten nicht zugute käme, wenn der Voreigentümer das Grundstück trotz einer Wertminderung ohne jeden Abschlag hierfür an die Kläger veräußert hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 125 BBauG § 909 BGB Art. 14 GG § 909 BGB Art. 14 GG § 909 BGB § 287 ZPO
GrundstückBGBStraßeBerufungsgerichtVertiefungKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GG Art. 14 Cc, Ce; BGB § 909
Es kann einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum darstellen, wenn beim Bau einer Erschließungsstraße das Straßengelände in der Weise vertieft wird, daß auf einem benachbarten Hausgrundstück eine senkrecht abfallende, ungesicherte Böschung entsteht und der Boden die erforderliche Stütze verliert.
BGH, Urteil v. 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Februar 1980 Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 153/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Studienreferendarin Marianne des Rechtsanwalts Dr. Fritz beide wohnhaft ÄdÄP-K#OBfc-Ring
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stadt
 vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind seit Februar 1977 Eigentümer eines in einem Neubaugebiet gelegenen Grundstücks in auf dem sie ein Wohnhaus errichtet haben. Die Baugenehmigung wurde im November 1975 erteilt; mit den Bauarbeiten wurde im Dezember 1975 begonnen.
Die beklagte Stadt ließ ab Dezember 1975 die an dem Grundstück der Kläger vorbeiführende Straße anle-gen. Die Linienführung dieser Straße war in dem 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplan festgesetzt; ihre Höhenlage ergab sich aus den Höhenplänen vom 25. Januar 1973. Im Zuge der Straßenbauarbeiten ließ die Beklagte
 
durch eine private Firma das Straßengelände vertiefen, so daß an dem an einem Hang gelegenen Hausgrundstück eine fast senkrecht abfallende, ungesicherte Böschung von etwa 0,80 m bis 1,70 m Höhe entstand. Infolge dieser Vertiefung bröckelte an dem straßenseitigen Rand des Grundstücks Erdreich ab.
Die Kläger haben aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Voreigenturners von der Beklagten zunächst Ersatz der Aufwendungen für eine geplante Betonstützmauer im Betrage von insgesamt 19.245,22 DM nebst Zinsen, hilfsweise eine ausreichende Befestigung Ihres Grundstücks verlangt.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben mit ihrem Rechtsmittel nunmehr Erstattung der Aufwendungen für eine Inzwischen errichtete Bohlenstützwand in Höhe von Insgesamt 18.405,61 DM nebst Zinsen begehrt; ferner haben sie die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 839,61 DM für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung erstrebt, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird; sie ist der Erledigungserklärung der Kläger entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten auch den Hilfsantrag abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger Ihre Hauptanträge auf Zahlung und Teilerledigungserklärung weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Kläger verneint, weil die Beamten der Beklagten kein Verschulden treffe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
I.	a) Die Beklagte wurde, wie auch das Berufungsgericht annimmt, bei der Anordnung und Durchführung der Straßenbaumaßnahmen, die zu der Vertiefung des Grundstücks der Kläger führten, im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig (vgl. Senatsurteile BGHZ 72, 289, 292, 293 und LM NRW LandeswasserG Nr. 4 m.w.Nachw.). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte die Straßenbauarbeiten durch einen privaten Unternehmer ausführen ließ. Die private Baufirma war auf Grund bindender Weisungen der Beklagten bei der Vergabe des Auftrags verpflichtet, die für die Anlage der Straße erstellten Höhenpläne der Beklagten einzuhalten, so daß es bei der auftragsgemäßen Ausführung der Straßenbauarbeiten zwangsläufig zu einer Vertiefung des Grundstücks der Kläger kam. Bei dieser Sachlage muß die Beklagte das Vorgehen des Privatunternehmers gegen sich wie eigenes gelten lassen. Es ist so anzusehen, als hätte sie eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler vorgenommen (vgl. Senatsurteil vom
 II.	Januar 1973 - III ZR 186/71 = WM 1973, 390 = VersR 1973, 417; RGRK-BGB 12.Aufl. § 839 Rdn, 104 m.w.Nachw.).
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b) Die Beklagte, die sich hiernach das Vorgehen der privaten Baufirma zurechnen lassen muß, hat Amtspflichten, die ihr gegenüber den Klägern oblagen, verletzt. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (BGHZ 69, 128, 138; RGRK-BGB aaO § 839 Rdn. 133, 159).
Die Beklagte hat nach den insoweit rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 909 BGB verstoßen, die ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (BGHZ 63, 176, 179; BGH NJW 1977, 763 = LM § 909 BGB Nr. 16 m.w. Nachw»). Die Amtspflicht der Beklagten, keine unerlaubte Handlung zu begehen, bestand gegenüber den Klägern, deren der Straße benachbartes Grundeigentum durch § 909 BGB geschützt wird (vgl.RGRK-BGB aaO § 839 Rdn. 248).
2.	Die Vertiefung des Straßengrundstücks mit ihren nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Kläger war - auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - rechtswidrig. Die Kläger waren weder nach dem Bauplanungsrecht noch nach dem Bauordnungsrecht (vgl.
 §§ 9, 10 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 /5VB1. S. 2297) gehalten, ihr Grundstück auf eigene Kosten straßenwärts abzuböschen oder mit einer Stützmauer zu versehen.
Die an dem Hausgrundstück der Kläger vorbeiführende Straße, die der Erschließung des Neubaugebiets diente, wurde auf Grund eines Bebauungsplans gebaut (vgl. § 125 Abs. 1 BBauG); ein straßenrechtliches Plan-
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feststellungsverfahren war für diese Gemeindestraße entbehrlich (vgl. § 5 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz - LStrG - vom 15.' Februar 1963 £SVB1. S.57/)* Der 1973 in Kraft getretene Bebauungsplan enthielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Festsetzung von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG I960). Ob er auch Festsetzungen über die Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsflächen traf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG I960), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Angaben in den Höhenplänen aus dem Bebauungsplan übernommen und daraus auch der Niveauunterschied zwischen der (geplanten) Straße und dem angrenzenden Grundstück hervorgegangen sein sollte (vgl. auch § 9 Abs. 2 BBauG in der jetzt geltenden Fassung), bedeutet das nicht, daß es den Klägern obgelegen hätte, für die ausreichende Befestigung ihres Geländes zu sorgen.
Eine derartige Verpflichtung ist durch den auf Grund des BBauG I960 erlassenen Bebauungsplan nicht begründet worden, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat. Durch den Bebauungsplan, der keine unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung hat (Wolff/Bachof VerwR III 4. Aufl. § 158 Rdn. 21), wurden auch nachbarliche Abwehransprüche der Kläger oder ihres Rechtsvorgängers nicht ausgeschlossen (vgl. Papier, Recht der öffentlichen Sachen 1977, S. 57, 151 f). Solche Ansprüche können allerdings - was hier aber bei einem Anspruch auf genügende anderweitige Befestigungen nicht in Betracht kommt - entfallen, wenn sie dazu führen würden, daß die Funktionsfähigkeit einer gemeinwichtigen Anlage aufgehoben würde.
Nach alledem war die Beklagte gehalten, hei der Anlegung der Erschließungsstraße von einer Vertiefung des Straßengrundstücks, ohne zugleich für eine genügende anderweitige Befestigung des Grundstücks der Kläger zu sorgen, Abstand zu nehmen. Damit steht in Einklang, daß die Kosten einer etwa von der Beklagten auf dem Gelände der Kläger errichteten Stützmauer zu dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören würden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG Stand 1. Mai 1979»
§ 128 Rdn. 23; &. ferner BVerwG BauR 1977, 411, 415).
3.	Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verschulden der zuständigen Beamten scheide hier aus, weil das Landgericht ihr amtliches Verhalten als rechtmäßig angesehen habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verschulden eines Beamten allerdings im allgemeinen zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht seine Handlung für objektiv berechtigt gehalten hat (Senatsurteil NJW 1977, 1148 m.w.Nachw. - insoweit in BGHZ 68, 142 nicht abgedruckt). Dabei handelt es sich indes nur um eine Richtlinie, die nicht für alle Fälle gleichermaßen Gültigkeit beansprucht. So ist anerkannt, daß diese Regel nicht gilt, wenn ein Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (Senatsurteile BGHZ 27, 338, 343, NJW 1971» 1699, 1701 und vom 30. Januar 1975 - III ZR 18/72 =
WM 1975, 630, 633).
So liegen die Dinge hier. Das Landgericht nimmt eine unzulässige Vertiefung im Sinne des § 909 BGB an und billigt den Klägern einen Anspruch auf anderweitige genügende Befestigung ihres Grundstücks zu. Gleichwohl geht es zunächst davon aus, die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Darin liegt ein offensichtlicher Widerspruch. Das Landgericht scheint die Vertiefung des Straßengrundstücks deshalb für rechtmäßig erachtet zu haben, weil sie in Vollzug eines bestandskräftigen Bebauungsplanes durchgeführt wurde.
Der Bebauungsplan bildete indes, wie oben dargelegt, keine Eingriffsgrundlage und hat keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Das Landgericht räumt schließlich selbst ein, daß auch beim Vorliegen eines rechtmäßigen Bebauungsplanes ein als Straßenfläche ausgewiesenes Grundstück unter Verstoß gegen § 909 BGB vertieft werden könne, die Vertiefung mithin rechtswidrig sei. Für diesen Fall verneint es lediglich das Verschulden.
Demnach wird die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen nicht von der Begründung des Berufungsurteils getragen. Sie erweist sich nach dem derzeitigen Sach-stand auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sieht selbst ein fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der Beklagten als naheliegend an.
Nach dem jetzigen Sachstand ist nicht ersichtlich, daß eine Haftung der Beklagten auf Grund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfiele. Zwar hat jeder schuldhaft handelnde Störer nach §§ 909, 823 Abs. 2 BGB einzustehen; das kann auch der Bauunternehmer
 
sein (BGH LM § 909 BGB Nr, 3/4; RGRK-BGB aau § 909 Rdn, 18). Im vorliegenden Fall bestehen ledoch Anhaltspunkte dafür, daß den Straßenbauunternehmer kein Verschulden trifft. Nach den gesamten Umständen durfte er davon ausgehen, daß die Beklagte die Frage einer genügenden anderweitigen Befestigung des Grundstücks der Kläger geprüft habe und, wenn sie sich hierzu für verpflichtet hielt, das Erforderliche veranlassen werde. Das gilt um so mehr, als zu demindest der Bürgermeister der beklagten Stadt zeitweise die Auffassung vertrat, sie sei zur Errichtung einer Stützmauer verpflichtet. Schon im Hinblick darauf erscheint es auch fernliegend, den Klägern vorzuwerfen, sie hätten es schuldhaft unterlassen, die Vertiefung ihres Grundstücks durch Gebrauch eines "Rechtsmittels” im Sinne des § 839 Abs, 3 BGB abzuwenden.
II.
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Klägern Entschädigungsansprüche wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsrechtlichen Eingriffs versagt, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Der Bau der Erschließungsstraße ist als Maßnahme der Daseinsvorsorge von der Beklagten, wie ausgeführt, schlicht-hoheitlich vorgenommen worden und daher geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG auszulösen, sofern durch die nachteiligen Auswirkungen des Straßenbaus (hier: die unzulässige Vertiefung) in das
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Grundeigentum der Kläger unmittelbar eingegriffen und ihnen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt worden ist (Senatsurteile BGHZ 72, 289, 292; NJW 1978, 1051 =
LM § 909 BGB Nr, 17 und vom 15. März 1979 - III ZR 3/78 = WM 1979, 1216 m.w.Nachw.). Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in eine in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsposition läge allerdings nicht vor, wenn die Kläger nach dem Nachbarrecht die gleichen Beeinträchtigungen ihres Eigentums ohne Ausgleich hätten hinnehmen müssen, falls sie von einem privaten Nachbarn ausgegangen wären (vgl. die vorgenannten Senatsurteile). Das ist indes, wie die obigen Ausführungen zur unzulässigen Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ergeben, nicht der Fall. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger hatten auch keine Veranlassung, einen ihnen etwa zustehenden öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch gegen die Beklagte zu verfolgen; denn -wie oben dargelegt - stand zu demindest der Bürgermeister der beklagten Stadt zeitweise auf dem Standpunkt, diese sei zur Errichtung einer Stützmauer verpflichtet,
2. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dai3 der Voreigentümer, der seine Ansprüche an die Kläger abgetreten hat, von dem (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriff betroffen worden ist, weil das Gelände damals noch in seinem Eigentum stand. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es zweifelhaft, ob dem damaligen Eigentümer ein Sonderopfer äuferlegt wurde. Er scheine, so meint das Berufungsgericht, das Grundstück ohne jeden Verlust an die Kläger veräußert zu haben . Die Kläger hat ten nicht vorgetragen, welchen Wert das Grundstück einer seits ohne die Straße und andererseits mit der Straßenanlage gehabt habe.
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Dem kann nicht gefolgt werden.
Für die Frage, ob und in welchem Umfange in der Person des Voreigentümers eine Wertminderung des Grundstücks eingetreten ist, wird darauf.abzuheben sein, welches Gewicht der Grundstücksmarkt der hier vorgenommenen Vertiefung und Abböschung bei der Bewertung des Geländes beimißt (vgl. Senatsurteil NJW 1979, 2303). Die Höhe der Wertminderung kann durchaus den Aufwendungen für eine ausreichende anderweitige Befestigung entsprechen (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 310, 314, NJW 1962,
1439, 1441; vom 31. März 1963 - III ZR 88/62 = Warn 1963 Nr. 28 = WM 1963, 441 und LM Art. 14 (Cc) GG Nr.25 unter IV 1). Wenn das Berufungsgericht hierzu einen konkreten Sachvortrag der Kläger vermißt, so läßt sich nicht ausschließen, daß es sich seiner freien Stellung auf Grund des hier anwendbaren § 287 ZPO nicht bewußt war. Das Berufungsgericht verkennt auch, daß es der Beklagten nicht zugute käme, wenn der Voreigentümer das Grundstück trotz einer Wertminderung ohne jeden Abschlag hierfür an die Kläger veräußert hätte (vgl. MünchKomm-Grunsky Rdn. 112 vor § 249).
b) Auch bei seinen Erwägungen zur Anrechnung von Vorteilen aus der Straßenanlage legt das Berufungsgericht rechtlich unzutreffende Maßstäbe an. Die Kläger oder ihr Rechtsvorgänger haben aus der Anlegung der Erschließungsstraße keinen auf die begehrte Entschädigung anrechnungsfähigen Sondervorteil erlangt. An den Vorteilen der Straße nehmen auch die anderen, nicht von einer unzulässigen Grundstücksvertiefung betroffenen Anlieger teil. Die Kläger oder der Voreigentümer würden im Ergebnis für das allein ihnen widerrechtlich auferlegte Sonder-
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opfer ohne angemessenen Ausgleich bleiben, wenn eine Wertsteigerung ihres Geländes durch die Erschließungsstraße auf die Entschädigung angerechnet würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 305, 311 f).
III.
Die rechtsirrige Ablehnung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Kläger haben in der erneuten Verhandlung auch Gelegenheit, ihre im Revisionsrechtszug vorgetragenen Einwendungen gegen die Verneinung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu Senatsurteil NJW 1978, 1258) und aus ungerechtfertigter Bereicherung nochmals dem Berufungsgericht zu unterbreiten.
Für die Beurteilung, ob die Klage ursprünglich im Umfange der (Teil-)Erledigungserklärung, die den Mehrbetrag der von den Klägern zu hoch veranschlagten Beseitigungskosten betrifft, begründet war, kann die Frage, wer hier das sogen. Prognoserisiko zu tragen hat, bedeutsam sein (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 39. Auf1. § 249 Anm. 2 b und Lange, Schadensersatz, 1979, § 5 IX, jeweils m.w.Nachw.).
Nüßgens #	Krohn	Peetz
 Kroner
Boujong