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BGH · III ZR 153/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 153/76

BGB § 812 Bei einem nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtigen Kreditvertrag ist der Kreditnehmer bereicherungsrechtlich nicht zur DarlehensrUckzahlung verpflichtet, wenn die Darlehensvaluta nicht an ihn zur eigenen Verfügung und (oder) Nutzung ausgezahlt wird, sondern zur Finanzierung eines gleichfalls nichtigen Vertrages an einen Dritten, der später in Vermögensverfall gerät. Die Beklagte wird diese Forderung jedoch nicht realisieren können, weil über das Vermögen der Firma GP inzwischen der Konkurs eröffnet wurde und eine Ausschüttung n^cht zu erwarten ist. Der Kreditvermittler habe den Kredit nämlich unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO im Reisegewerbe (außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung) vermittelt, ohne daß das Darlehensgeschäft dabei (jedenfalls im Sinne der gewerberechtlichen Regelung) mit einem Warenverkauf im Zusammenhang gestanden habe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kreditvertrag sei nach §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig. Die Klägerin müsse sich die Einwendungen aus dem nichtigen Bezirksleitervertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der vermögenslosen Firma GP entgegenhalten lassen.Mit der Darlehenshingabe habe die Klägerin ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiges Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes finanziert. Dabei müsse sich die Klägerin das Wissen des Kreditvermittlers von den Umständen zurechnen lassen, die diese wirtschaftliche Einheit begründeten. Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung steht der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb nicht zu, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und deshalb nach §13^ BGB nichtig ist. Dabei handelt es sich jedoch nur um allgemeine Regeln,die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Verbotsnorm nicht entbehrlich machen (vgl. So hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auch dann bejaht, wenn sich das Verbot nur gegen einen Partner richtet (vgl. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit dieses Geschäfts führen muß. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Darlehensvermittlungsverbot zur Nichtigkeit des Darlehensgeschäfts führt, hängt bei dieser Sachlage davon ab, ob die sonstigen Sanktionen ausreichen, den Schutzzweck der Verbotsnorm zu erreichen. Der Beweisnot des Kunden und seinem Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen wird damit bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht genügend Rechnung getragen. 5. a) Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Daher genügte hier die den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehen vorbereitende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume auf einer Werbeveranstaltung der Firma GP, auch wenn der Vermittler noch weitere Verhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen führte und die von ihm geworbenen Darlehensnehmer den Dariehensantrag dort unterschrieben. Die Tätigkeit des von der Klägerin beauftragten Kreditvermittiers beschränkte sich auf den "Meetings" der Firma GP nicht auf eine Nachweistätigkeit. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag der festgestellten Art und somit nur zu dem Teil mit einem Warenkauf im Zusammenhang steht (vgl. Der Firma GP kam es - so die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelte sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf.Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Gegenstand des Bezirksleitervertrages. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von HandeisVertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich durch ihre Vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen. Die - psychologische Hemmschwellen herabsetzende - Werbung der Firma GP auf ihren "Meetings” für Posten in ihrem Vertriebssystem, die hohe Gewinnchancen vorspiegelte, wurde durch das Angebot anwesender Kreditvermittler unterstützt, den Bewerbern um eine Stellung bei der Firma GP, falls erforderlich, einen Kredit zu verschaffen. Ohne diese Möglichkeit hätten die Bewerber, die einen Bezirksleiter- oder sonstigen Mitarbeitervertrag nur auf Kredit abschließen konnten, von sich aus und selbständig außerhalb der "Meetings", also ohne den dort zusammenwirkenden Einfluß der GP-Werbung und des Angebots eines bereitstehenden Vermittlers, sich selbst um einen Kredit bemühen müssen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvalüta gegen die Beklagten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) besteht gleichfalls nicht. Denn das Darlehen zahlte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kreditvermittler aus, der es seinerseits an die Firma GP weiterleitete oder jedenfalls für eine solche Weiterleitung im Rahmen einer Werbeveranstaltung dieser Firma sorgte. Rechtlich und wirtschaftlich wurde das von der Klägerin dem Kreditvermittler zur Verfügung gestellte Geld somit nicht Bestandteil des Vermögens der Beklagten (vgl. Die gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit des Kreditvermittlers erhöhte die Wirksamkeit der Werbung neuer Mitarbeiter durch die Firma GP. Dessen Zahlung stellte für sie nach ihren Vermögensverhältnissen eine außergewöhnliche Ausgabe dar, die sie ohne den Abschluß des Kredit-und des Mitarbeitervertrags nicht gehabt hätten (zu dem Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs bei solchen Ausgaben vgl. Ein auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin würde die Beklagten mit einem Schaden belasten, vor dem sie die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bewahren soll. Auch der Schutzzweck dieser Norm steht daher einem auf den Darlehensbetrag gerichteten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten entgegen. 2. Insbesondere wurden die Beklagten mit der Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Firma GP auch nicht von einer Schuld gegenüber dieser Firma frei. Ihre Werbung dehnten die Verantwortlichen der Firma GP auf Personen aus, die eigene Mittel für den "Einstandspreis" nicht aufbringen konnten. Schon aus diesem Grund scheidet ein auf Herausgabe des Wertes oder des Erlöses solcher Waren gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen sie aus. Auf die Frage, ob ein Einwendungsdurchgriff entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen für den finanzierten Abzahlungskauf berechtigt ist oder ob die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt hat, kommt es somit nicht an.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 56 GewO § 134 BGB § 56 GewO § 134 BGB § 56 GewO § 138 BGB
nichtigBGBMitarbeiterGPFirmaNJWKlägerinGewO

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB § 134; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6
Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nichtig.
BGB § 812
Bei einem nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtigen Kreditvertrag ist der Kreditnehmer bereicherungsrechtlich nicht zur DarlehensrUckzahlung verpflichtet, wenn die Darlehensvaluta nicht an ihn zur eigenen Verfügung und (oder) Nutzung ausgezahlt wird, sondern zur Finanzierung eines gleichfalls nichtigen Vertrages an einen Dritten, der später in Vermögensverfall gerät.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1978 - III ZR 153/76 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 15-5/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Mai 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der W K V - Bank GmbH (früher WKV-Kreditbank GmbH) S gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr.Rolf und Heinz SchMIHm, K^H|straße A, S
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Eheleute
1.	Emst Dieter B
2.	Edelgard B beide wohnhaft
 kstraße ■, Möl
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.cd
2
AS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1978 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
*b-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Im Jahre 1973 veranstaltete die "  Vertriebsgesellschaft mbH für chemische Erzeugnisse”
(im folgenden: GP) im ganzen Bundesgebiet, u.a. auch in
 Mitglieder für ihre Betriebsorganisation warb. Als Mitglied konnte auf genommen werden, wer sich verpflichtete, GP-Produkte (Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel) abzunehmen und für "Verkaufshilfen" und "Schulungen” weitere Beträge zu zahlen, gestaffelt nach dem Umfang der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere zur Warenabnahme, als "Generalvertreter”, als "Bezirksleiter" oder als bloßer "Berater". Die geworbenen Mitglieder sollten die gekauften GP-Produkte als selbständige Gewerbetreibende weiter-veräußem. Der Firma GP ging es dabei um den Gewinn aus
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
S
und Umgebung, sog. "Meetings", in denen sie
 
der Ausweitung ihrer Vertriebsorganisation (in Form überhöhter Warenpreise und sog. Unkostenbeiträge). Sie spiegelte den zu werbenden Mitgliedern hohe Gewinnchancen beim Weiterverkauf vor und täuschte sie über die infolge des ,,SchneeballsytemsM abnehmenden Absatzchancen.
Auf einem dieser "Meetings”, am 12. März 1973» unterschrieb die beklagte Ehefrau einen Bezirksleitervertrag und verpflichtete sich zu dem Kauf von GP-Ware für etwa 10 200 DM. Ihr war dabei klar, daß sie und ihr (gleichfalls verklagter) Ehemann diesen Betrag nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnten. Sie hoffte Jedoch auf Grund entsprechender Hinweise, daß ein auf der Veranstaltung anwesender Kreditvermittler den erforderlichen Kredit beschaffen werde. Dieser lehnte die Finanzierung aber ab, nachdem die beklagte Ehefrau ihre finanzielle Lage dargelegt hatte.
Auf einem weiteren "Meeting” wurden die Beklagten mit einem anderen Kreditvermittler, dem Zeugen HflB, zusammengebracht. Dieser war Bezirksleiter bei GP. Er betrieb im Hauptberuf ein Kreditvermittlungsbüro, über das er u.a. der Klägerin auf Grund entsprechender Vereinbarung mit ihr Kreditanträge vermittelte. Hfl) gelang es in der Folgezeit auch, beiden Beklagten auf Grund eines Antrags mit dem Datum vom 23. März 1973 den erforderlichen Kredit von der Klägerin zu vermitteln. Der von HflB ausbezahlte Nettobetrag floß alsbald an die Firma GP.
Die beklagte Ehefrau focht in der Folgezeit den mit der Firma GP abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Abnahme der ihr überstellten Ware. Ein Rechtsstreit, in dem sie auf Rückzahlung des an die Firma GP geleisteten Betrags klagte,
/fö
 
wurde durch einen Vergleich beendet, durch den sich die Firma GP verpflichtete, an die Beklagte 8 350 IM zurückzubezahlen. Die Beklagte wird diese Forderung jedoch nicht realisieren können, weil über das Vermögen der Firma GP inzwischen der Konkurs eröffnet wurde und eine Ausschüttung n^cht zu erwarten ist.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von 9 772,45 DM nebst Zahlung von 127,03 DM Kreditgebühr monatlich seit 1. Juli 1974.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
Die Klägerin habe durch die Art der Kreditvermittlung in engen Geschäftsbeziehungen zur Firma GP gestanden. Einem Anspruch auf Kreditrückzahlung stehe bei dieser Geschäftsverbindung die Anfechtung des Bezirksleiter-vertrags entgegen. Dem Kreditvermittler seien zudem die gesamten die Anfechtbarkeit begründenden Umstände bekannt gewesen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei im übrigen wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) nichtig. Der Kreditvermittler habe den Kredit nämlich unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO im Reisegewerbe (außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung) vermittelt, ohne daß das Darlehensgeschäft dabei (jedenfalls im Sinne der gewerberechtlichen Regelung) mit einem Warenverkauf im Zusammenhang gestanden habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kreditvertrag sei nach §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig.
 
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben .
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
EntscheidungsgrUnde Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin müsse sich die Einwendungen aus dem nichtigen Bezirksleitervertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der vermögenslosen Firma GP entgegenhalten lassen.Mit der Darlehenshingabe habe die Klägerin ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiges Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes finanziert. Dieses bilde mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dabei müsse sich die Klägerin das Wissen des Kreditvermittlers von den Umständen zurechnen lassen, die diese wirtschaftliche Einheit begründeten.
II.
Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung steht der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb nicht zu, weil der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gesetzwidrig und deshalb nach §13^ BGB nichtig ist.
 
1.	Die Frage, ob ein im Reisegewerbe, also außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung, abgeschlossenes oder vermitteltes Darlehensgeschäft wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig ist, ist umstritten (bejahend: Berg, JuS 1973» 549, 550 f; Höbold,
NJW 1970, 1862/70; Palandt/Heinrichs BGB 37. Aufl. § 134 Anm. 2 a; LG Berlin NJW 1971, 2175; AG Spandau JZ 1972,
403; vgl. ferner für den Handel mit Trink- und Bademoorpräparaten 36 AMG7 LG Stuttgart NJW 1965, 354; aus früherer Zeit für den Zeitungsbezugsvertrag AG Flensburg JW 1930, 3655 mit ablehnender Anmerkung Kisch; verneinend: Fuhr, GewO § 56 Anm. 1 c; Holschbach NJW 1973» 444; LG Darmstadt MDR 1974, 932; LG Konstanz NJW 1972,
1992; LG Kempten JR 1972, 247; vgl. ferner für den Verkauf von Edelsteinen und Edelmetallen OLG Düsseldorf MDR
1972,	321). Sie ist zu bejahen.
2.	Richtet sich ein gesetzliches Verbot nur gegen einen Geschäftspartner, so ist das Geschäft in der Regel nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig, richtet es sich gegen beide Partner, so ist das Geschäft in der Regel nichtig (vgl. BGHZ 46, 24, 26 für die Überschreitung der erlaubten Arbeitsvermittlung; s.auch BGH NJW 1968, 2268). Dabei handelt es sich jedoch nur um allgemeine Regeln,die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Verbotsnorm nicht entbehrlich machen (vgl. BGH LM AVAVG Nr. 5 = NJW 1969, 661; LM BGB § 134 Nr. 70 = MDR
1973,	1010), Entscheidend ist, falls eine ausdrückliche Regelung fehlt, stets Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsnorm. So hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auch dann bejaht, wenn sich das Verbot nur gegen einen Partner richtet (vgl. BGHZ 37, 262: verbotene Rechtsberatung; NJW 1969, 661: verbotene Arbeitsvermittlung; BGHZ 53» 156: verbotene Werbung für Heilmittel).
3.	Das Verbot der Vermittlung eines Darlehensgeschäfts hat den Zweck, die von den Reisegewerbetreibenden aufgesuchte minderbemittelte Bevölkerung vor der Eingehung unüberlegter Verpflichtungen zu schützen (vgl. OLG Hamburg NJW 1962, 1123). Die in § 56 GewO normierten Verbote sollen nicht nur Straftaten verhüten und die Verwertung von Diebesgut verhindern. Sie dienen auch dem Schutz des Verbrauchers (Landmann/Rohmer, GewO 13« Aufl.
§ 56 Anm. 1 a). Der Gedanke des Kundenschutzes kommt auch in der Begründung der Novelle I960 zur Gewerbeordnung zu dem Ausdruck. Mit dem Verbot der DarlehensVermittlung und -Beschaffung im Reisegewerbe will der Gesetzgeber den Abschluß wucherischer Geschäfte im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung verhindern (vgl. Begründung zur Novelle I960, BT-Drucks. III/318 S. 25; Landmann/Rohmer aaO Rdn. 82).Der Schutzzweck der Verbotsnorm besteht somit darin, den Verbraucher davor zu bewahren, daß seine wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in bestimmten Situationen ("Haustürge-schäften”) durch Übereilung, durch irreführende mündliche Angaben, durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbetreibenden beeinträchtigt wird. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit dieses Geschäfts führen muß.
4.	Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Darlehensvermittlungsverbot zur Nichtigkeit des Darlehensgeschäfts führt, hängt bei dieser Sachlage davon ab, ob die sonstigen Sanktionen ausreichen, den Schutzzweck der Verbotsnorm zu erreichen. Das ist nicht der Fall.
A5
 
a)	Die sonstigen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen
 die Verbotsnorm befreien den schutzbedürftigen Kunden
 nicht vor den Folgen einer übereilt eingegangenen, für
 ihn wirtschaftlich nachteiligen Bindung. Ein Bußgeld
 oder sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen mögen
 den Gewerbetreibenden von weiteren Verstößen abhalten.
**•
Die Sanktionen für das Verwaltungsunrecht ändern aber nichts an der weiter bestehenden Vertragsbindung. Das gleiche gilt für die Schadensersatzpflicht, die nur den Zuwiderhandelnden trifft. Zwar stellt § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (Landmann/Rohmer aaO § 56 Rdn. 7). Handelt der Darlehensvermittler aber ohne MTatbeteiligungM des Darlehensgebers, so bleibt die vertragliche Bindung gegenüber dem Darlehensgeber bestehen.
b)	Die Rechtsbehelfe des Kunden außerhalb der Verbotsnorm reichen, falls sie für die Beurteilung der Verbotsnorm im Hinblick auf die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB überhaupt herangezogen werden dürfen, zu seinem Schutz gleichfalls nicht aus. Die Nichtigkeit eines in engerem Sinne wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB erfaßt nur bestimmte Tatbestände einer Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit. Der Beweisnot des Kunden und seinem Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen wird damit bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht genügend Rechnung getragen. Der seit dem Inkrafttreten des
§ 1 b AbzG, also seit dem 1. Oktober 1974, bestehende Schutz (Widerrufs- und Rückgaberecht nach dem Gesetz vom 15. Mai 1974 BGBl I S. 1169) erfaßt hier schon deshalb nicht das Darlehensgeschäft, weil es vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geschlossen wurde.
 
c)	Die Nichtigkeitsfolge kann auch nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, ein MHaustür”-Dariehens-geschäft könne inhaltlich in Ordnung gehen, weil die Entschließungsfreiheit des Kunden nicht beeinträchtigt gewesen sei und die Darlehensbedingungen sich im Rahmen des Banküblichen hielten; deshalb genügten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen* Die allgemeine Nichtigkeitsfolge des Gesetzesverstoßes kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht von einer konkreten Schutzbedürftigkeit des Kunden im Einzelfall abhängig gemacht werden* Das Erfordernis einer konkreten Schutzbedürftigkeit würde insbesondere der Beweisnot des Kunden nicht hinreichend Rechnung tragen.
5.	a) Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Das Verbot erfaßt jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit (vgl. Landmann/Rohmer aaO Rdn. 83; OLG Hamburg aaO). Daher genügte hier die den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehen vorbereitende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume auf einer Werbeveranstaltung der Firma GP, auch wenn der Vermittler noch weitere Verhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen führte und die von ihm geworbenen Darlehensnehmer den Dariehensantrag dort unterschrieben.
Die Tätigkeit des von der Klägerin beauftragten Kreditvermittiers beschränkte sich auf den "Meetings" der Firma GP nicht auf eine Nachweistätigkeit. Vielmehr bot der Vermittler den Bewerbern um eine Mitarbeiterstelle bei der Firma GP seine Vermittlerdienste, also seine gewerblichen Leistungen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO), für die gesamte Anbahnung eines DarlehensVertrags zu ei-
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 nem bestimmten Zweck, der Finanzierung des in bar zu entrichtenden Einstandspreises” für eine Mitarbeiterstelle bei der Firma GP, an. Der Vermittler, der auch mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand, suchte auf ’Meetings” der Firma GP, die diese gleichfalls außerhalb
 ihrer Geschäftsräume in einem öffentlichen Lokal für ei-*•<
nen nicht geschlossenen Personenkreis veranstaltete, Kre-ditinteressenten, um deren auf den Werbeveranstaltungen gewecktes Kreditbedürfnis zu befriedigen, d.h. um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich den Preis der von ihnen als gewinnbringend angesehenen Mitarbeiterstelle finanzieren zu lassen.
b) Ein den Tatbestand der verbotenen Darlehensbeschaffung oder -Vermittlung ausschließender Zusammenhang mit einem Warenverkauf scheidet hier aus.
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag der festgestellten Art und somit nur zu dem Teil mit einem Warenkauf im Zusammenhang steht (vgl. Berg aaO S.551; OLG Hamburg aaO; Landmann/Rohmer aaO § 56 Rdn. 84; Fuhr aaO § 56 Anm. 2 v). Der Firma GP kam es - so die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelte sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf. Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Gegenstand des Bezirksleitervertrages. Dem entspricht es, daß die Firma GP für die gewonnenen Mitarbeiter nicht nur Warenliefe-
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rungen, sondern auch sonstige Leistungen (Schulungen) vorsah und in Rechnung stellte. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von HandeisVertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich durch ihre Vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen.
c)	Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO entspricht im vorliegenden Fall auch dem Anliegen des Gesetzes, Kunden vor übereilten Entschlüssen zu bewahren.
Die Beklagten hätten, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, den Darlehensvertrag nicht ohne den Bezirksleitervertrag und umgekehrt geschlossen. Die - psychologische Hemmschwellen herabsetzende - Werbung der Firma GP auf ihren "Meetings” für Posten in ihrem Vertriebssystem, die hohe Gewinnchancen vorspiegelte, wurde durch das Angebot anwesender Kreditvermittler unterstützt, den Bewerbern um eine Stellung bei der Firma GP, falls erforderlich, einen Kredit zu verschaffen. Ohne diese Möglichkeit hätten die Bewerber, die einen Bezirksleiter- oder sonstigen Mitarbeitervertrag nur auf Kredit abschließen konnten, von sich aus und selbständig außerhalb der "Meetings", also ohne den dort zusammenwirkenden Einfluß der GP-Werbung und des Angebots eines bereitstehenden Vermittlers, sich selbst um einen Kredit bemühen müssen. In diesem Fall wären die Verhandlungen über die Darlehensgewährung dem Einfluß der GP-Werbung mehr oder weniger entzogen gewesen. Dies hätte es den Bewerbern ermöglicht, die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken unbeeinflußt und kritisch zu überdenken.
d)	Es kommt nicht darauf an, ob der Kreditvermittler als Mitarbeiter der Firma GP in deren Werbeorganisation
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eingegliedert war. Wenn die Kreditvermittlung deshalb (auch) der Firma GP zuzurechnen wäre, so lägen die Vor« aussetzungen des Verbotstatbestandes des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vor, weil der KreditVermittler seine Dienste auf den Werbeveranstaltungen (auch) außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung der Firma GP anbot.
III.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvalüta gegen die Beklagten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) besteht gleichfalls nicht. Die Beklagten sind allenfalls um wertlose Ansprüche gegen die Firma GP bereichert, deren Abtretung die Klägerin nicht begehrt.
1.	Die Beklagten erhielten nicht das Darlehenskapital und sind bereicherungsrechtlich nicht zu dessen Rückzahlung verpflichtet. Nach der Ausgestaltung und Handhabung des Kreditvertrages gelangten sie niemals zu eigener Verfügung über das Darlehenskapital oder (und) zu dessen eigener Nutzung. Denn das Darlehen zahlte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kreditvermittler aus, der es seinerseits an die Firma GP weiterleitete oder jedenfalls für eine solche Weiterleitung im Rahmen einer Werbeveranstaltung dieser Firma sorgte. Rechtlich und wirtschaftlich wurde das von der Klägerin dem Kreditvermittler zur Verfügung gestellte Geld somit nicht Bestandteil des Vermögens der Beklagten (vgl. auch RG HRR 1933 Nr. 1843 und RGZ 65,
292, 297).
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Für den Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff BGB muß im übrigen die Vermögenslage der Beklagten berücksichtigt werden, wie sie sich als Ergebnis der verböte-nen Kreditvermittlung darstellt. Die gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit des Kreditvermittlers erhöhte die Wirksamkeit der Werbung neuer Mitarbeiter durch die Firma GP. Unter diesem doppelten Einfluß übernahmen die Beklagten den an die Firma GP im voraus zu zahlenden "Einstandspreis”. Dessen Zahlung stellte für sie nach ihren Vermögensverhältnissen eine außergewöhnliche Ausgabe dar, die sie ohne den Abschluß des Kredit-und des Mitarbeitervertrags nicht gehabt hätten (zu dem Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs bei solchen Ausgaben vgl. BGH MDR 1959, 109; BVerwG MDR 1961, 535; LG Berlin NJW 1971, 2175). Ein auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin würde die Beklagten mit einem Schaden belasten, vor dem sie die Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bewahren soll. Auch der Schutzzweck dieser Norm steht daher einem auf den Darlehensbetrag gerichteten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten entgegen.
2.	Insbesondere wurden die Beklagten mit der Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Firma GP auch nicht von einer Schuld gegenüber dieser Firma frei. Sie sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bereichert.Schulden gegenüber der Firma GP aus dem Bezirksleitervertrag, zu deren Tilgung der Darlehensbetrag dienen sollte, bestanden und bestehen nicht. Denn nicht nur der Kredit-, sondern auch der Bezirksleitervertrag ist nichtig. Er ist nach den rechtsfehlerfreien und bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Würdigung seines Gesamtbildes, also seines Inhalts, seines Zwecks und der Beweggründe für den Vertragsabschluß, sittenwidrig (§ 138 BGB
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Die verantwortlichen Personen der Firma GP spiegelten danach bei der planmäßigen Werbung ihrer "Mitarbeiter*1 hohe Gewinnaussichten und gute Absatzchancen vor.
Die Eingliederung der gewonnenen neuen Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation beruhte auf einem "Schneeballsystem" der Weiterwerbung immer neuer Mitarbeiter, deren Einführung" die GP-Verantwortlichen als leicht darstellten. Bei den GP-Waren handelte es sich nicht um Markenartikel, sondern um nicht eingeführte Artikel von allenfalls durchschnittlicher Qualität. Wegen der hohen Verdienst spanne zwischen Einkaufs- und Endverbraucherpreis waren sie zu teuer und ließen sich nicht leicht verkaufen. Infolge des "Schneeballsystems" mußten die Absatz- und Gewinnchancen der Mitarbeiter rasch abnehmen. Ihre Werbung dehnten die Verantwortlichen der Firma GP auf Personen aus, die eigene Mittel für den "Einstandspreis" nicht aufbringen konnten. Sie ließen Kre-ditvermittler auf ihren WerbeVeranstaltungen zu, die schon als Mitarbeiter geworben waren und die Kreditbedürftigen auf die Kreditmöglichkeiten hinwiesen, falls dies nicht schon die Veranstaltungsleiter getan hatten. Durch Irreführung über die Gewinn- und Absatzaussichten in diesem Schneeballsytem nützten die Verantwortlichen der Firma GP die Leichtgläubigkeit und die geschäftliche Unerfahrenheit und Unkundigkeit der anzuwerbenden Mitarbeiter planmäßig zu ihrem Vorteil aus.
Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtbild ist der Bezirksleitervertrag daher infolge des Hinzutretens besonderer Umstände wegen sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner (Mitarbeiter) nichtig (§ 138 BGB), ohne daß es einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) bedürfte.
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3.	Waren von der Firma GP erlangten die Beklagten nicht. Schon aus diesem Grund scheidet ein auf Herausgabe des Wertes oder des Erlöses solcher Waren gerichteter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen sie aus.
IV.
Auf die Frage, ob ein Einwendungsdurchgriff entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen für den finanzierten Abzahlungskauf berechtigt ist oder ob die Klägerin ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verletzt hat, kommt es somit nicht an.
Krohn	Tidow	Peetz
 Lohmann	Kröner