Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Steuerschuld überhaupt erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei, so daß dem beklagten Land jedenfalls ein Konkursvorrecht nicht zustehe. Er hat beantragt festzustellen, daß die von dem beklagten Land zur Konkurstabelle mit Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO angemeldeten Grund erwerbsteuerforderungen nicht bevorrechtigt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da bei Streit über das Konkursvorrecht von Steuerforderungen der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der von dem Finanzamt EflHBB angemeldeten Forderungen die Klage durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen. Das beklagte Land bittet, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Für das Feststellungsbegehren des Klägers sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Kläger geltend mache, daß durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzamts Erkelenz Über die Fälligkeit der angemeldeten Steuerforderungen nicht auch das Konkurs vor recht (§61 Nr. 2 KO) festgestellt sei, dieses vielmehr nicht bestehe. Januar 1967 förmlich festgestellt habe und dieses Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei, stehe für das ordentliche Gericht bindend fest, daß die Forderungen mit der Konkurseröffnung entstanden und fällig geworden seien. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Finanzamt getroffene Feststellung des Entstehens und der Fälligkeit der Steuerforderung als für den Vorrechtsstreit verbindlich angesehen hat. Dezember 1972 in der Sache III ZR 213/70 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß für den Streit über das'Konkursvorrecht von Steuerforderungen (§ 61 Nr. 2 KO) der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist. Auf den nunmehr gestellten Hilfsantrag der Revision sind das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es von dem Berufungsurteil erfaßt ist, aufzuheben.
0400 079 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 155/71 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1972 Groß, Justizansestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit W , als Konkurs- des Rechtsanwalts Dr. Friedrich ReUBhLnM» Ro^Pf^str. Verwalter über das Vermögen der Betreuungs- und Trägergesellschaft für Bauwirtschaft mbH, Mol Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1972 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1971 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 1970, soweit es von dem Berufungsurteil erfaßt ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das für zuständige Finanzgericht verwiesen. Die Kosten der Revision trägt der Kläger. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Finanzamt EflBBBI macht in dem Uber das Vermögen der Betreuungs- und Trägergesellschaft für Bauwirtschaft mbH, 6. Januar 1967 er- öffnet en Konkursverfahren zusammen mit anderen Finanzämtern des beklagten Landes für GrunderwerbSteuerforderungen das Konkursvorrecht des § 61 Nr, 2 KO geltend. Im Prüfungstermin hat der Kläger (Konkursverwalter) die Forderungen nach Grund, Höhe und Vorrecht bestritten. Hierauf haben die verschiedenen Finanzämter dem Kläger gegenüber die einzelnen Forderungen gemäß § 226 a der Abgabenordnung (AO) als Konkursforderungen mit dem Tag der Konkurseröffnung als dem Fälligkeitstermin festgestellt. Der Kläger hat u.a. gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamts EMHHB Einspruch eingelegt, diesen aber später zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Steuerschuld überhaupt erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei, so daß dem beklagten Land jedenfalls ein Konkursvorrecht nicht zustehe. Er hat beantragt festzustellen, daß die von dem beklagten Land zur Konkurstabelle mit Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO angemeldeten Grund erwerbsteuerforderungen nicht bevorrechtigt seien. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage ge- beten Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da bei Streit über das Konkursvorrecht von Steuerforderungen der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der von dem Finanzamt EflHBB angemeldeten Forderungen die Klage durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter; hilfsweise beantragt er, die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen. Das beklagte Land bittet, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Für das Feststellungsbegehren des Klägers sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Kläger geltend mache, daß durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzamts Erkelenz Über die Fälligkeit der angemeldeten Steuerforderungen nicht auch das Konkurs vor recht (§61 Nr. 2 KO) festgestellt sei, dieses vielmehr nicht bestehe. Für diesen Streit über das KonkursVorrecht bleibe noch eine Sachentscheidung des ordentlichen Gerichts möglich. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet. Nachdem das Finanzamt EflBHB gemäß § 226 a AO diese Ansprüche als Konkursforderungen mit Fälligkeit zu dem 6. Januar 1967 förmlich festgestellt habe und dieses Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei, stehe für das ordentliche Gericht bindend fest, daß die Forderungen mit der Konkurseröffnung entstanden und fällig geworden seien. Für das Vorrecht des § 61 Nr. 2 KO reiche dies aus. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Finanzamt getroffene Feststellung des Entstehens und der Fälligkeit der Steuerforderung als für den Vorrechtsstreit verbindlich angesehen hat. Sie ist der Auffassung, diese Frage sei im Zivilrechtsweg selbständig zu entscheiden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes von Nordrhein-Westfalen über Grunderwerbsteuerfreiheit für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 (GVB1 NRW S. 282) sei hier eine Steuerschuld überhaupt noch nicht entstanden. II. 1. Der erkennende Senat hat am 18. Dezember 1972 in der Sache III ZR 213/70 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß für den Streit über das'Konkursvorrecht von Steuerforderungen (§ 61 Nr. 2 KO) der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist das Konkursvorrecht einer Forderung eine ihr zugehörige Eigenschaft, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat. Es kann als ein der Forderung innewohnendes Element grundsätzlich weder materiell-rechtlich noch prozessual von der Forderung getrennt und zu dem Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden (Senatsurteil III ZR 213/70; BGHZ 55, 224, 225; BAG 10, 310, 313; BSozG 32, 263, 264; BFH DB 1972, 1659). Auch aus Einzelvorschriften der Abgabenordnung läßt sich ein davon abweichender Grundsatz nicht herleiten. Der inzwischen durch die Finanzgerichtsordnung eingefügte § 226 a AO legt vielmehr die Zuständigkeit der Steuergerichte für die Feststellung der für das Konkursvorrecht von Steuerforderungen wesentlichen Merkmale gesetzlich fest. 2. Hiernach sind für den vorliegenden Vorrechtsstreit die Zivilgerichte nicht zuständig (§ 13 GVG). Auf den nunmehr gestellten Hilfsantrag der Revision sind das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es von dem Berufungsurteil erfaßt ist, aufzuheben. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht zu verweisen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 33 FGO). Die Kosten der Revision sind dem Kläger aufzuerlegen (BGHZ 12, 52, 70/71). Die Entscheidung liber die Kosten der Berufung ist dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr. Arndt Dr. Beyer Kreft Keßler Dr. Krohn