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BGH · III ZR 153/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 153/64

Bundeshaus § 14; GrundG Art«14 Cb, Ce Neben der - rechtmäßigen - Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG ist noch Raum für eine faktische Bausperre in dem Sinne, daß auch außer durch eine förmliche Veränderungssperre in der Weise in das Grundeigentum eingegriffen werden kann, daß die Behörde trotz Nichtvorliegens einer förmlichen Veränderung»sperre eine nach dem allgemeinen Baurecht an sich zulässige Bebauung verhindert und damit einen Enteignungotatbestand schafft« Die OfBHHHB Mineralölhandelsgesellschaft mbH (künftig: die seit dem Jahre 1937 auf dem Grundstück der Klägerin eine (Tankstelle betrieb, später aber die Anlage wieder stillgelegt und u.a. die Zapfsäulen nebst Kessel entfernt hatte, nahm im Jjthre 1960 gemäß einer Vereinbarung mit der Klägerin den Betrieb wieder auf* Sie bat mit einem an den Senator für das Bau-und Wohnungswesen gerichteten Schreiben vom 16 o Februar 1960 um die Genehmigung des Wiedereinbaus und der Auswechslung von Zapfsäulen» Dieses Schreiben enthält folgenden Schlußabsatz: Mit ihren Schreiben vom 26»Juni und 20» November 1961 machte die Klägerin gegenüber Berlin Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß sie an einer ordentlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die ihr suferlegten Beschränkungen gehindert sei. Der Senator für Finanzen lehnte mit Schreiben vom 28» März 1962 Ansprüche der Klägerin ab und schrieb dazu: Bisher sei weder eine endgültige noch eine nur vorläufige Bausperre für das Grundstück der Klä-rin angeordnet» Es könne bislang allenfalls von einer gewissen Beschränkung der Nutzungs-und VerwertungsChancen hinsichtlich des Grundstücks infolge der vorbereitenden Bauleitplanung gesprochen werden» Insoweit handele es sich aber lediglich um eine Eigontumsbeschränkung innerhalb der sozialen Pflichtenbindung des Eigentümers» Mit pachtung und Bebauung eines Teils ihres Grundstücks mit Lagerhallen in Verbindung* Aus diesem Grunde wandte sie sich an das Amt für Stadtplanung bei dem Bezirksamt un<* an &en Senator für Finanzen und bat um Mitteilung, ob einer solchen beabsichtigten Bebauung des Grundstücks ihrerseits, abgesehen von der Beachtung baupolizeilicher Bestimmungen, mit Rücksicht auf die bestehenden Schnellstraßenpläne Bedenken entgegenstehen würden« Der Senator für Bau-und Wohnungswesen erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 12o0ktober 1962 u.a«: Wie sich bei einer Besprechung Anfang September 1962 heraus-gcstellt habe, bestünden über die Errichtung einer Lagerhalle durch die GVG bisher überhaupt noch keine konkreten Vorstellungen* Insbesondere sei nicht geklärt, wo die Lagerhalle errichtet werden solle* Es lasse sich deshalb zur Zeit noch nicht beurteilen, ob das beabsichtigte Bauvorhaben das geplante Schnellstraßenprojekt beeinträchtigen werde* Kur dann, wenn eine spätere Beeinträchtigung zu befürchten sei, würde eine Bauerlaubnis nicht erteilt werden* Da die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der geplanten Lagerhalle in Gestalt von ProjektSkizzen bislang dem Amt für Stadtplanung noch nicht vorgelegt worden seien, könne eine Entscheidung über die Erteilung einer Bauerlaubnis noch gar nicht getroffen werden. Auf diesen Bescheid teilte die Klägerin dem Senator für Finanzen mit Schreiben vom 25» Januar 1963 mit, daß sie nunmehr darauf verzichte, die angeforderten Projektskizzen noch einzureichen o Pies sei nach ihrer Ansicht ohne Sinn und Zweck, da ein entsprechender Antrag doch der Ablehnung verfallen würde» Alsdann erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, Berlin zur Zahlung von 10 000 DM zu verurteilen,, und zwar hat sie diesen Betrag zunächst verlangt als Teilentschä-digung für den Nutzungsentgang seit dem Io Januar 1938, hilfsweise als Teilbetrag des "Substanzverlust es1' des Grundstücks, und weiterhin hilfsweise als entgangene Zinsen für den Substanzverlust für die Zeit vom !«> Januar 1958 bis zu dem 30« Juni I960* Bas Kamraergericht unterstellt im Tatsächlichen, daß vom Jahre 1962 an eine faktische Bausperre Vorgelegen habe, und läßt die (Rechts-)Erage offen, ob nach dem Inkrafttreten dos Bundesbaugesetzes für die Annahme einer solchen faktischen Bausperre (Veränderungssperre) neben einer förmlichen Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BBauG überhaupt noch Raum sei« Denn, so meint das Kammergericht, ein Entschädigungsanspruch könne auch aus einer derartigen faktischen Voränderungssperre nur unter den Voraussetzungen des § 18 BBauG hergeleitet werden, mithin nur dann, v/enn die Sperre mindestens vier Jahre lang gedauert habe« Das Berufungsurteil, das der Klägerin auch für den Pall, daß seit 1962 eine faktische Bausperre Vorgelegen hat, schlechthin einen Entschädigungsanspruch für die Zeitdauer von vier Jahren seit Beginn der Sperre versagt, Die Klägerin verlangt den geltend gemachten Entschädigungsbetrag in erster Binie als “Teilbetrag eines Substanzverlustes ihres Grundstücks“, Eine Entschädigung für die Minderung des Substanzwertes des Grundstücks kommt aber nur in Betracht, wenn die Bausperre eine dauernde ist und sich als Vorv/irkung einer späteren Vollenteignung darstellt• Das gleiche gilt für den hilfsweise verlangten “Teilbetrag an Zinsen für den entstandenen Substanzverlust“ (vgloBGHZ 37? dargelegt sind« Für den vorliegenden Pall würde das bedeuten, daß für die Berechnung der NutzungsentSchädigung der Y/ert der der Klägerin verbliebenen Nutzungsmöglich-keiten gogenübergestellt werden müßte der "Bodenrente", dio eir^ Eauy/illiger gezahlt haben würde, wenn ihm das Grundstück zur baulichen Nutzung in dem Umfange, wie sie nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig war, zur Verfügung gestollt worden wäre (vgl« dazu UrtoVol2oJuli 1962 III ZR 203/60 S«18/20)o Bas Kammergericht ist der Auffassung, daß aus den gegenüber der Firma CflHHHHB getroffenen Maßnahmen (Baugenehmigung nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und gegen die Verpflichtung der genannten Firma zur entschädigungoloson Entfernung der einzubauenden Betriebsoinrichtungen) nicht auf eine faktische Bausperre geschlossen werden könne. Ob diese Maßnahme, wie das Kam-mergoricht meint, nach dem damals noch in Kraft befindlichen Berliner Plänungsgesetz vom 22„August 1949/22«März 195^ rechtmäßig gewesen ist, mag dahinstehen, Bonn das v/ürde nicht ausschlioßen, daß ein dio Klägerin enteignender und deshalb einen Entschädigungsanspruch begründender Denn eine faktische Bausperre liegt nicht nur dann vor, wenn "Bauanträge„«, «, <>« schlechthin nicht genehmigt werden", sondern immer schon dann, v/enn eine Bebauung, wie sie nach den für das Grundstück geltenden allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, tatsächlich unmöglich gemacht wird (vgl«, Urteil des Senats vom 25« Juni 1959 III ZR 114/57 S«, 17/18 = NJW 1959* 1775)* beispielsv/eise also auch dann, wenn eine an sich zulässige Bebauung mit festen Hochbauten tatsächlich verhindert, eine Bebauung mit Behelfsheimen oder Verkaufsbaracken jedoch noch zugelasscn wird«, Das Kammergericht v/ird Gelegenheit haben, unter diesen Gesichtspunkten den Sachverhalt weiter aufzuklären und rechtlich neu zu würdigen«, Das Kammergericht meint ($• 15*21 BU), die Beklagte habe lediglich auf das Bestehen einer nur vorbereitenden Planung hingewieseno Die Klägerin hatte dazu Abschrift eines Schreibens des Bezirksamts T^m^^ vom 9«Juni 1959 an den Prozeßbevollmächtigten der Firma M{ überreicht, in dem es u.a«, heißt:

Zitierte Normen: § 18 BBauG
GrundstückKammergerichtVeränderungssperreBerlinZeitBausperreSchreibenKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
o

Bundeshaus § 14; GrundG Art«14 Cb, Ce
 Neben der - rechtmäßigen - Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG ist noch Raum für eine faktische Bausperre in dem Sinne, daß auch außer durch eine förmliche Veränderungssperre in der Weise in das Grundeigentum eingegriffen werden kann, daß die Behörde trotz Nichtvorliegens einer förmlichen Veränderung»sperre eine nach dem allgemeinen Baurecht an sich zulässige Bebauung verhindert und damit einen Enteignungotatbestand schafft«
BGH, ürtov*28•Pebruar 1966 - III ZR 153/64 - Kammergericht
 Berlin IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
i' /
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 155/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28«Februar 1966 Scheibl,
J ustizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Grundstückseigentümerin Hilda greifrau von
 geb. 6p,
GaHsEpH,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
vertreten durch den Senator
 das Land B für Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Kreft, Dr0Arndt, Dr.Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14o Juli 1964 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah' rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Berlin-Tem-pelhof gelegenen Grundstücks von 16 000 qm» Von diesem Grundstück sind zur Zeit rund 3475 qm bebaut; bis zur Erreichung der nach der geltenden Bauordnung höchstzulässigen Bodennutzung sind noch weitere rund 4100 qm bebaubar»
Nachdem die Klägerin im Oktober 1957 einen Antrag auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung gestellt hatte, wurde bei einer Vorsprache des Ehemannes am 14. Januar 1958 bei dem Amt für Stadtplanung eine Verhandlung auf genommen, bei der der Ehemann der Klägerin u.a» folgendes zu Protokoll erklärtes*	'
"In diesem Zusammenhang bin ich darauf hingewiesen v/orden, daß das Grundstück nach der in Aussicht genommenen Regelung im Bereich dor geplanten Schnellstraße (Osttangente) liegt und von Jeder weiteren Bebauung freizuhalten ist. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch ’»Berlin1* erfolgt zu dem Zeitpunkt der Planungsdurchführung. Ich bitte trotzdem um Genehmigung».
 
Dem Antrag der Klägerin v/urde daraufhin entsprochen»
Die OfBHHHB Mineralölhandelsgesellschaft mbH (künftig:	die seit dem Jahre 1937 auf
 dem Grundstück der Klägerin eine (Tankstelle betrieb, später aber die Anlage wieder stillgelegt und u.a. die Zapfsäulen nebst Kessel entfernt hatte, nahm im Jjthre 1960 gemäß einer Vereinbarung mit der Klägerin den Betrieb wieder auf* Sie bat mit einem an den Senator für das Bau-und Wohnungswesen gerichteten Schreiben vom 16 o Februar 1960 um die Genehmigung des Wiedereinbaus und der Auswechslung von Zapfsäulen» Dieses Schreiben enthält folgenden Schlußabsatz:
"Weitere Investitionen sind zur Zeit nicht vorgesehen, insbesondere ist nicht beabsichtigt, eine Waschhalle bzw» einen Waschplatz zu errichten, nachdem uns die Senatsabteilung für Bau-und Wohnungswesen erklärt hat, daß voraussichtlich ab 1967 die (Tankstelle außer Betrieb gesetzt werden muß.M
In einer in diesem Zusammenhang von der G{ abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 25» März I960 erklärte sich diese u»a» "mit der Erteilung einer befristeten bzw» widerruf liehen Baugenehmigung mit der Maßgabe einverstanden, daß der Widerruf ausgesprochen wird, wenn es das öffentliche Interesse (Bau der Schnellstraße bzw» der Osttangente) erfordert, jedoch nicht vor Beginn des Kalenderjahres 1967"» Ferner verpflichtete sich die
 für den Fall, daß das Grundstück später vom Land Berlin für die Anlegung der Schnellstraße bzw» der Ost-tangonte in Anspruch genommen werden müsse, die von ihr einzubauenden Betriobseinrichtungen der (Tankanlage spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Widerrufs auf ihre Kosten entschädigungslos zu entfernen» Dazu übernahm die	die weitere Verpflichtung, etwa
 nachfolgenden Mietern oder Pächtern die hier in Rede stehenden Verpflichtungen als eigene aufzuerlegen und sie daran zu binden, ihrersoits mit einem etwaigen neuen Mieter oder Pächter ebenso zu verfahren.
 
N I
Im April 1961 wandte sich die Klägerin in einem Schreiben an das Bauaufsichtsamt	Sie	wies darin
 auf die am 14.Januar 1958 bekanntgegebenen Beschränkungen, auf die der C^IHB im Jahre 1957 erteilte Genehmigung sowie deren Antrag vom 16» Februar I960 hin und machte geltend, daß ihr infolge dieser Beschränkungen bereits erhebliche Nachteile entstanden seien, da sie das Grundstück nicht mehr in ausreichendem Maße nutzen könne» Sie bat um Mitteilung, ob die Beschränkungen noch weiter aufrecht erhalten würden oder ob das Grundstück nunmehr in Anspruch genommen werde»
Unter dem 14. Juni 1961 erwiderte das Amt für Stadtplanung bei dem Bezirksamt	^aß äas Grundstück
 nach der vorbereitenden Bauleitplanung für das Kreuzungsbauwerk der Stadtschnellstraße mit der Osttangente zu dem größten Teil in Anspruch genommen werden solle» Zugleich bestätigte das Amt den Inhalt der am 14.Januar 1958 mit dem Ehemann der Klägerin aufgenommenen Verhandlung» Mit der Verwendung des Grundstücks für die Verkehrsplanung sei jedoch frühestens nach Ablauf des Jahres 1967 zu rechnen»
Mit ihren Schreiben vom 26»Juni und 20» November 1961 machte die Klägerin gegenüber Berlin Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß sie an einer ordentlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die ihr suferlegten Beschränkungen gehindert sei. Der Senator für Finanzen lehnte mit Schreiben vom 28» März 1962 Ansprüche der Klägerin ab und schrieb dazu: Bisher sei weder eine endgültige noch eine nur vorläufige Bausperre für das Grundstück der Klä-rin angeordnet» Es könne bislang allenfalls von einer gewissen Beschränkung der Nutzungs-und VerwertungsChancen hinsichtlich des Grundstücks infolge der vorbereitenden Bauleitplanung gesprochen werden» Insoweit handele es sich aber lediglich um eine Eigontumsbeschränkung innerhalb der sozialen Pflichtenbindung des Eigentümers» Mit
 
dor Durchführung des Schnellstraßenprojekts im Bereich des Grundstücks der Klägerin sei auch in den nächsten Jahren nicht zu rechnen* Der größte ‘feil der Planung habe eine Aussicht auf Durchführung in vielleicht 15 bis 20 Jahreno
 Die Klägerin, die zuvor u.a, auch mit einer Firma in Verhandlungen gestanden hatte , trat in der folgenden Zeit mit der
mHHHHHHII 3(HIB	(GVG) wegen einer Ver-
pachtung und Bebauung eines Teils ihres Grundstücks mit Lagerhallen in Verbindung* Aus diesem Grunde wandte sie sich an das Amt für Stadtplanung bei dem Bezirksamt
 un<* an &en Senator für Finanzen und bat um Mitteilung, ob einer solchen beabsichtigten Bebauung des Grundstücks ihrerseits, abgesehen von der Beachtung baupolizeilicher Bestimmungen, mit Rücksicht auf die bestehenden Schnellstraßenpläne Bedenken entgegenstehen würden«
Der Senator für Bau-und Wohnungswesen erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 12o0ktober 1962 u.a«: Wie sich bei einer Besprechung Anfang September 1962 heraus-gcstellt habe, bestünden über die Errichtung einer Lagerhalle durch die GVG bisher überhaupt noch keine konkreten Vorstellungen* Insbesondere sei nicht geklärt, wo die Lagerhalle errichtet werden solle* Es lasse sich deshalb zur Zeit noch nicht beurteilen, ob das beabsichtigte Bauvorhaben das geplante Schnellstraßenprojekt beeinträchtigen werde* Kur dann, wenn eine spätere Beeinträchtigung zu befürchten sei, würde eine Bauerlaubnis nicht erteilt werden* Da die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der geplanten Lagerhalle in Gestalt von ProjektSkizzen bislang dem Amt für Stadtplanung noch nicht vorgelegt worden seien, könne eine Entscheidung über die Erteilung einer Bauerlaubnis noch gar nicht getroffen werden.
 
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Auf diesen Bescheid teilte die Klägerin dem Senator für Finanzen mit Schreiben vom 25» Januar 1963 mit, daß sie nunmehr darauf verzichte, die angeforderten Projektskizzen noch einzureichen o Pies sei nach ihrer Ansicht ohne Sinn und Zweck, da ein entsprechender Antrag doch der Ablehnung verfallen würde»
Alsdann erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, Berlin zur Zahlung von 10 000 DM zu verurteilen,, und zwar hat sie diesen Betrag zunächst verlangt als Teilentschä-digung für den Nutzungsentgang seit dem Io Januar 1938, hilfsweise als Teilbetrag des "Substanzverlust es1' des Grundstücks, und weiterhin hilfsweise als entgangene Zinsen für den Substanzverlust für die Zeit vom !«> Januar 1958 bis zu dem 30« Juni I960*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Vor dem Kammergericht hat die Klägerin beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1») 10 000 DM zu zahlen als Teilbetrag eines Substanzverlustes ihres Grundstücks, der einstweilen auf 100o000 DM beziffert wird,
 hilfsweise,
2.) 10 000 DM als Teilbetrag an Zinsen für den ihr entstandenen Substanzverlust ab 1»Januar 1958 zu zahlen, hilfsweise entsprechende Zinsen ab 1, Januar 1961 zu zahlen,
 weiter hilfsweise
3«) 10 000 DM als Teilbetrag für entgangene Nutzungen ab lo Januar 1958, hilfsweise entgangene Nutzungen ab 1» Januar 1961 zu zahlen»
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
 
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter; Berlin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels„
Entsehe idungsgründe^
Io
 Bas Berufungsurteil muß bereits aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Bas Kamraergericht unterstellt im Tatsächlichen, daß vom Jahre 1962 an eine faktische Bausperre Vorgelegen habe, und läßt die (Rechts-)Erage offen, ob nach dem Inkrafttreten dos Bundesbaugesetzes für die Annahme einer solchen faktischen Bausperre (Veränderungssperre) neben einer förmlichen Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BBauG überhaupt noch Raum sei« Denn, so meint das Kammergericht, ein Entschädigungsanspruch könne auch aus einer derartigen faktischen Voränderungssperre nur unter den Voraussetzungen des § 18 BBauG hergeleitet werden, mithin nur dann, v/enn die Sperre mindestens vier Jahre lang gedauert habe«
Bieoer Auffassung vermag der erkennende Senat nicht boizupflichten: Auch neben der - rechtmäßigen - Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG ist noch Raum für eine faktische Bausperre in dein Sinne, daß außer durch eine förmliche Veränderungssperre noch in der Weise in das Grundeigentum eingegriffen werden kann, daß die Behörde trotz Nichtvorliegens einer förmlichen Veränderungssperre eine nach dem allgemeinen Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhinderto Sie schafft damit einen Enteignungstatbestand, der gemäß Arto14 GG einen Entschädigungsanspruch auslösto Einen solchen Entschädigungsanspruch könnte das Bundesbaugesetz angesichts
 der genannten VerfassungsbeStimmung nicht ausschließen, und das Gesetz bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, daß es einen solchen Anspruch ausschließen wolle« Daß im Palle einer rein faktischen Bau-oder Veränderungssperre ein Entschädigungsanspruch immer nur für die Zeit nach vierjähriger Dauer der Sperre in Betracht komme, wie das Kammergericht in Anwendung des § 18 BBauG meint, ist unrichtig« Dies könnte möglicherweise angenommen werden, wenn es zwar an einer förmlichen Veränderungssperre fehlt, jedoch die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Sperre gegeben sind« Eine für einen bestimmten Zeitraum entschädigungslos hinzunehmende Sperre könnte ferner dann in Betracht kommen, v/enn ohne Vor liegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BBauG die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen bei einem Grundstück angesichts seiner "Situationsgebundenheit " einer aus Planungsgründen ausgesprochenen Bausperre für einen gewissen Zeitraum ein lediglich eigentumsbeschränkender, aber noch nicht ein enteignender Charakter zugesprochen v/erden muß (vgl«dazu BGHZ 30,358 ff)« * Zumindest aber in den Pällen, in denen v/eder die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer förmlichen Veränderungssperre noch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach allgemeinen Grundsätzen eine Bausperre einen lediglich eigentumsbeschränkenden Charakter hat, löst eine faktische Bausperre sofort oder nach Ablauf der Zeit, für die im Einzelfall der Eigentümer wegen der Situationsgebundenheit seines Grundstücks sich eine Baubeschränkung als eine lediglich eigentumsbeschränkende Maßnahme gefallen lassen muß, einen Entschädigungsanspruch aus«
Das Berufungsurteil, das der Klägerin auch für den Pall, daß seit 1962 eine faktische Bausperre Vorgelegen hat, schlechthin einen Entschädigungsanspruch für die Zeitdauer von vier Jahren seit Beginn der Sperre versagt,
 
kann sonach mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werdeno Da nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die klageabv/eisonde Entscheidung auch nicht mit anderer Begründung gehalten, andererseits auch eine anderweite Sachentscheidung noch nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden« Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen«
Da das Kammergericht bisher das Vorliegen einer faktischen Bausperre für die Zeit ab 1962 nur unterstellt, aber noch nicht festgesteixt hat, auch für den Pall, daß tatsächlich eine faktische Bausporre Vorgelegen hat, noch nicht feststeht, welche der oben erörterten Pallgestaltungen hier gegeben ist, braucht zu der Präge noch nicht abschließend Stellung genommen zu werden, ob für den Pall, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine förmliche Voränderungssperre gegeben sein sollten, die faktische Veränderungssperre in gleicher Weise wie die förmliche Veränderungssperre gemäß § 18 BBauG für vier Jahre entschädigungslos hingenommen werden müßte» Es braucht ferner der Frage noch nicht weiter nachgegangen zu werden, ob § 18 BBauG bei einer förmlichen Veränderungs sperre eine Hutzungsentschädigung schlechthin für vior Jahre ausschließt, oder ob in den Fällen, in denen nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen die Veränderungssperre sich entweder von Anfang an oder nach Ablauf einer kürzeren Zeitdauer als vier Jahre als Enteignung darstcllen würde, eine Entschädigung nicht ausgeschlossen werden soll» Eg kann deshalb auch jetzt noch dahinstehen, ob für den Fall, daß durch § 18 BBauG eine Entschädigung für die ersten vier Jahre der Veränderungssperre schlechthin ausgeschlossen wird, diese Regelung als mit Art»14 GG vereinbar hingenommen werden könnte»
 
Für das weitere Verfahren vor dem Kammergcricht sei noch auf folgendes hingewiesen:
Die Klägerin verlangt den geltend gemachten Entschädigungsbetrag in erster Binie als “Teilbetrag eines Substanzverlustes ihres Grundstücks“, Eine Entschädigung für die Minderung des Substanzwertes des Grundstücks kommt aber nur in Betracht, wenn die Bausperre eine dauernde ist und sich als Vorv/irkung einer späteren Vollenteignung darstellt• Das gleiche gilt für den hilfsweise verlangten “Teilbetrag an Zinsen für den entstandenen Substanzverlust“ (vgloBGHZ 37? 269 und auch UrtoV.H.November 1963 III ZR 141/62 = LM Nr, 36 zu Art ,14 Jßa7 GO)«.
Für den Fall, daß die Maßnahmen der Beklagten als dauernde Bausperre anzusehen wären, würde der Zeitpunkt, von dem an die Klägerin diese Maßnahmen als Vorv/irkung einer späteren Vollenteignung zu spüren bekommen hat, ohne entscheidende Bedeutung sein, v/enn die durch die - dauernde - Bausperre verursachte Minderung des Substanzwertes dos Geländes mindestens den mit dem Hauptantrag verlangten Betrag von 10 000 DM ausmachen würde. Auf diesen Zeitpunkt käme es mithin nur dann an, wenn der mit dem Hauptantrag verlangte Betrag - entgegen der Wahrscheinlichkeit - durch die Minderung des Substanzwertes nicht voll gedeckt wäre und deshalb auf den ersten Hilfsantrag zurückgegriffen v/erden müßte.
Sollte nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung vor dem Kammergoricht zv/ar nicht von einer dauernden, aber doch von einer vorübergehenden Bausperre (Verände-rungssperro) ausgegangen werden müssen, dann würde von Berlin eine Nutzungsentschädigung, wie sie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt wird, nach den Grundsätzen zu zahlen sein, v/ie sie im einzelnen in BGHZ 30, 338 ff
 
dargelegt sind« Für den vorliegenden Pall würde das bedeuten, daß für die Berechnung der NutzungsentSchädigung der Y/ert der der Klägerin verbliebenen Nutzungsmöglich-keiten gogenübergestellt werden müßte der "Bodenrente", dio eir^ Eauy/illiger gezahlt haben würde, wenn ihm das Grundstück zur baulichen Nutzung in dem Umfange, wie sie nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig war, zur Verfügung gestollt worden wäre (vgl« dazu UrtoVol2oJuli 1962 III ZR 203/60 S«18/20)o
Ba hier noch nicht feststeht, ob, wenn überhaupt, oinc dauernde oder - etwa wegen Änderung der bisherigen Planung - nur oino vorübergehende Bausperre in Betracht kommt, braucht schon allein deswegen die Frage nicht weiter vertieft zu werden, ob und in welcher Weise die bei Annahme einer nur vorübergehenden Bausperre gewährten Entschädigungsleistungeh mit der bei einer später dann etwa doch eintretenden Vollenteignung zu zahlenden Entschädigung zu verrechnen sind.
Im übrigen sei für den Fall, daß es noch darauf ankommen sollte, wie die zeitlich vor 1962 liegenden Maßnahmen in dem hier interessieronden Zusammenhang rechtlich zu würdigen sind, noch folgendes bemerkt:
Bas Kammergericht ist der Auffassung, daß aus den gegenüber der Firma CflHHHHB getroffenen Maßnahmen (Baugenehmigung nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und gegen die Verpflichtung der genannten Firma zur entschädigungoloson Entfernung der einzubauenden Betriebsoinrichtungen) nicht auf eine faktische Bausperre geschlossen werden könne. Ob diese Maßnahme, wie das Kam-mergoricht meint, nach dem damals noch in Kraft befindlichen Berliner Plänungsgesetz vom 22„August 1949/22«März 195^ rechtmäßig gewesen ist, mag dahinstehen, Bonn das v/ürde nicht ausschlioßen, daß ein dio Klägerin enteignender und deshalb einen Entschädigungsanspruch begründender
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Tatbestand vorläge. Fehlerhaft ist jedenfalls die Auffassung des Kammergerichts, das Bestehen einer faktischen Bausperre könne schon deshalb nicht bejaht werden, v/eil die Verpflichtungserklärung der	er-
kennen lasse, daß eine Grundstücksnutzung durchaus noch möglich gev/esen sei, das Wesen einer faktischen Bausperre aber darin liege, "daß Bauanträge für ein bestimmtes Gebiet oder für ein bestimmtes Grundstück schlechthin nicht genehmigt v/erden"«, Das ist unrichtig«. Denn eine faktische Bausperre liegt nicht nur dann vor, wenn "Bauanträge„«, «, <>« schlechthin nicht genehmigt werden", sondern immer schon dann, v/enn eine Bebauung, wie sie nach den für das Grundstück geltenden allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, tatsächlich unmöglich gemacht wird (vgl«, Urteil des Senats vom 25« Juni 1959 III ZR 114/57 S«, 17/18 = NJW 1959* 1775)* beispielsv/eise also auch dann, wenn eine an sich zulässige Bebauung mit festen Hochbauten tatsächlich verhindert, eine Bebauung mit Behelfsheimen oder Verkaufsbaracken jedoch noch zugelasscn wird«, Das Kammergericht v/ird Gelegenheit haben, unter diesen Gesichtspunkten den Sachverhalt weiter aufzuklären und rechtlich neu zu würdigen«,
Bedenken gegen das Berufungsurteil bestehen ebenfalls, soweit das Verhalten der Beklagten gegenüber der Firma	in den Jahren nach 1957 in Frage steht«,
Das Kammergericht meint ($• 15*21 BU), die Beklagte habe lediglich auf das Bestehen einer nur vorbereitenden Planung hingewieseno Die Klägerin hatte dazu Abschrift eines Schreibens des Bezirksamts T^m^^ vom 9«Juni 1959 an den Prozeßbevollmächtigten der Firma M{ überreicht, in dem es u.a«, heißt:
13 -
”Betr„: Umbau des Fabrikgebäudes (Werlchalle) auf dem
 Sehr geehrter Herr Ur.A^B'
Wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 2.6. d.J, Bezug und teilen Ihnen mit, daß eine Änderung in der bis- . her vorgesehenen Linienführung der Schnellstraße und der Osttangente weder erfolgt noch beabsichtigt ist. Bas vorbezeichnete Grundstück liegt unmittelbar im Kreuzungsbereich der beiden Straßen, muß also beim Ausbau derselben vom Land Berlin in Anspruch genommen werden, weil auf ihm die Zu-und Abfahrten zur Anlegung kommen. Bie anderslautende Information des Prozeßbevollmächtigten der Grundstückseigentüberin ist also nicht zutreffend.
Bei dieser Sachlage ist auch die Abgabe der geforderten Verpflichtungserklärungen durch die Grundstückseigentümerin und die Mieterin notwendig, so daß die Beantwortung unseres an die Firma
 GmbH, gerichteten Schreibens vom 17« 2 .d.J. noch nicht gegenstandslos geworden ist.”
Bieses Schreiben legt den Schluß nahe, daß hiermit zu dem Ausdruck gebracht ist, daß ein an sich auf dem Grundstück zulässiger Umbau mit Rücksicht auf die Planung der Schnellstraße keine Aussicht auf Genehmigung habe, allenfalls gegen Abgabe bestimmter Verpflichtungserklärungen. Sollte dieses Schreiben so zu verstehen sein, so könnte
 durch die Mieterin, die GmbH.
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