Februar I960 wurde feotgestcllt, daß der Kläger eine Anhängerkupplung hatte cinbauen lassen, die noch nicht abgenommen worden war; hierüber berichtete die Technische Prüfstelle des Technischen 'Jbcrwachungsvereins - Außenstelle HflIP - mit Prüfbericht Nr» 32 535 vom 16» Februar I960 dem Straßenverkehrsamt dos beklagten Kreises» Am 18. Mai I960 ließ der Kläger die Anhängerkupplung bei der Technischen Prüfstelle abnehmon; diese vermerkte dio Abnahme im Kraftfahrzeugbrief, unterrichtete hiervon jedoch das Straßenverkehrsamt nicht. Im Laufe dos Sommers wurde der Kläger - auf Veranlassung des Straßen-Verkehrsamts - von dor Technischen Prüfstelle wiederholt zur Abnahme der Anhängerkupplung vorgeladen; er erschien jedoch nicht und beantwortete dio Vorladungen nicht» Der Kläger hat behauptet, seine Mutter, die den Brief an das Straßenverkehraamt zur Post habe besorgen sollen, habe dies vergessen und den Brief einige Tage mit sich herumgetragen. Er ist der Meinung, die Beamten des Straßen Verkehrsamts hätten sein Kraftfahrzeug zu Unrecht stillgelegt und der beklagte Kreis müsse ihm deshalb den Schaden, für einen Tag, an dem der Wagen stillgelegen habe, ersexzen. H„ Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewieaen, weil der Verdienotausfall für 2 Stunden nur mit 16 DM, nicht mit 20 DM zu bemessen sei« Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollen Umfanges abgewiesen<. Io Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neu vortragen lassen: Als Polizeiraeister HSB ac 24 * November I960 zu dem Ent stempeln des Wagens bei ihm erschien, habe er, der Kläger, auf die Eintragung der Abnahme von ?8o Mai I960 in dera Kraftfahrzeug3Chein hingewiesen, den RflH^ an eich genommen habo; dieser habe aber geantwortet, Befehl sei Befohlo Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen - unter Hinweis auf § 529 Abo. 2 Satz T und Abo» 3 ZPO - nicht zuge-lassen; denn der Kläger habe mindestens aus grober Nachlässig' keit unterlassen, diesen Vortrag im ersten Rochtssug odor Immerhin aber muß diese Überzeugung in einer Weise begründet worden, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob die Annahme grober Nachlässigkeit nicht auf einem Rechtsirrtum beruht, es sei denn, daß sich dies aus den Prozeßvorlauf von selbst ergibt (vgl. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsurteil nicht auf ihm ‘’beruht" (5 549 Abs. 1 ZPO). naheliegende Weg gewesen, so daß ein Ermessensmißbrauch entfalleo has Straßenverkehrsamt habe den Brief sogar abholen lassen wollen» Y/enn der Kläger den Briof nicht bereit legte oder den Brief nicht rechtzeitig an das Straßenvorkehrsamt absandte - die Vergeßlichkeit seiner Mutter müsse der Kläger gegen sich gelten lassen 30 habe er Grund zu der Annahme gegeben, daß seine Angaben nicht zuträfen und daß er sich der Kontrolle entziehen wolle» Ein anderes Mittel als die Stillegung des Fahrzeugs bis zur Klärung des Sachverhalts sei dann nicht in -Frage gekommen» gcricht - nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (vgl.- die Nachweise bei BGB-RGRK TI» Aufl» zu § 839 Anm» 48). November I960 bei dem Straßenverkehrsamt einging, mußte der Sachbearbeiter erkennen, daß etwas in der Angelegenheit nicht stimmte, daß entweder die Angabe des Klägers oder der Bericht der Technischen Prüfstelle vom 3. Aufklärung konnte der Sachbearbeiter auf zwei Wegen erhalten, entweder durch eine Anfrage bei der Technischen Prüfstelle oder, indem er von dem Kläger den Nachweis seiner Angaben forderte. Die Betriebserlaubnis wird durch den Kraftfahrzeugschein (5 24 StVZO) nachgewiesenj diesen konnte' das Straßenverkehrsamt dem Kläger nicht abfordern, veil er beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs mitzuführen ist. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, aus welcher Bestimmung das Berufungsgericht das Hecht zur Stillegung des Fahrzeugs herleitet, nachdem der Kläger Grund gegeben habe, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln» Bach § 17 Abs» 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde, wenn sich ein Fahrzeug als nicht Vorschrift^ mäßig erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untei’sagen oder beschränken» Diese Voraussetzungen lagien zweifelsfrei nicht vor» Denn diese Maßnahmen sind erst zulässig, nachdem eine bnvorochriftcmäßigkeit festgestellt (Müller, Straßenverkehrc-recht, 21. Hätte der Sachbearbeiter - wie es seine Pflicht war -diese Grundsätze bedacht, so hätte 3ich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, daß Anlaß zu der Annahme, das Fahrzeug des Klägers sei nicht vorschriftsmäßig, nur bestehen konnte, wenn er sich zuvor bei der 1'echnisGhen Prüfstelle vergewisserte, j« aenn die substantiierte {Angabe des Klägers wirklich nicht zuträfe«, Er konnte also zu der Annahme, Grund zu dem Einschreite gegen den Kläger zu haben, nur gelangen, indem er pflichtgemäß anzustellende Erwägungen unterließ, ganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb die Benutzung einer - vermeintlich - noch nicht abgenommenen Kupplung, mit der das Straßenverkehrsamt den Kläger monatelang hatte fahren lassen, nun plötzlich eine ernste, eine Stillegung rechtfertigende Gefahr hätte bilden sollen. Seine Auffassung das Straßenverkehrsamt habe rechtmäßig gehandelt, ist nicht haltbar und kann, da sie auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruht, auch nicht-zur Entlastung des Sachbearbeiters dienen. Dieser handelte violmehr pflichtwidrig und verletzte damit Amtspflichten, die dom Kläger gegenüber bestunden; er handelte auch schuldhaft, weil er hei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ^as Unrechtmäßige seines Vorgehens hätte erkennen können und müssen - Da eine anderweit e Ersatzmöglichkeit ($ 839 Abs* 1 Satz 2 BGB) nicht ersichtlich isfc, sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Aratshaftung (§ 839 BGB mit Art* 34 GG) gegeben* big habe annehmen können, daß der Brief bereits abgecandt sei, wird dem Sachverhalt nicht gerecht * Wenn der Kläger - wie unstreitig ist nachdem die Anhängerkupplung am 18* idai I960 abgenommen worden war, noch im Sommer I960"wiederholt zur Abnahme vorgeladen wurde, mußte er erkennen, daß ein Irrtum auf Seiten der Technischen Prüfstelle bestand, der zu Weiterungen führen konnte* Er konnte - worauf er sich berufen hat - vielleicht die erste dieser Aufforderungen als ein bloßes Versehen betrachten, mit dem es nichts weiter auf 3ich habe. Eine weitere Vorladung aber mußte ihm zu denken geben, weil sic darauf hindeutete, daß die Unterlagen dor Technischen Prüfstelle über sein Kraftfahrzeug nicht mit der wirklichen Sachlage übereinstimmten* Dann aber war es nicht nur ein Gebot der Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die jeder ordentliche und verständige Henoch in Wahrung seiner eigenen Angelegenheiten aufaa* wenden hat, um Schaden zu vermeiden, sondern darüber hinaus ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der für die Allgemeinheit handelnden Verwaltung, die Sachlage klarzu-stellen« Denn wie der Beamte ala "Helfer des Staatsbürgers" dem von ihm betreuten Personenkreis durch Belehrung und Aufklärung im Hahmen des Möglichen und Zulässigen behilflich sein soll, was er zu erreichen wünscht,, zu erreichen (BGHZ ;5, 305, 3^2-, LM zu BGB § 839 c''Nr. 54 und Fe Hr. 9), ist auch der Staatsbürger im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens aller gehalten, im Rahmen des Zumutbaren das Seine zur Vermeidung von Schwierigkeiten zu tun (vgl. Hier hätte der Kläger die nach der Sachlage ersichtlich gebotene Aufklärung schon im Sommer I960 durch eine Postkarte geben können; dies war ihm als selbständigem. Hätte aber der Kläger, wie von ihm zu erwarten war, schon im Sommer I960 an die Technische Prüfstelle geschrieben, dann hätte diese - wovon der Sache nach ohne weiteres auegegangen werden kann « nicht unter dem 5» November I960 unrichtig dem Straßenverkehrsamt berichtet, der Kläger habe die Anhängerkupplung noch nicht abnehmen lassen, und alle nachfolgenden Mißverständnisse und Schwierigkeiten wären vermieden wordeno Es kommt hinzu, daß der Kläger sich auch nach seiner Sachdarstellung im November I960 nicht richtig verhalten hat. Denn er-i durfte, nachdem er durch das erste Ferngespräch mit Polizeimeister RflU^ erfahren hatte, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht bei dem Straßenverkehrsamt eingegangen sei, sich nicht damit beruhigen,•daß er den Brief seiner Mutter zur Beförderung übergeben habe, sondern hätte sich vergewissern müssen, ob seine Mutter den Auftrag ausgeführt habe, zu demal es sich um eine wichtige Sache handelte. Der Scnad^r ist daher nicht allein durch das fehlerhafte Vorgehen des Straßenvorkehrsaiats, sondern auch dadurch verursacht worden, daß der Kläger sich leichtfertig über gebotene Rücksichten hinweggeselzt hat. Bei der .Abwägung, inwieweit der Schaden von der einen oder anderen Seite verursacht worden ist, hat der Senat erwogen: In dem Geschehensablauf, der sich über Monate erstreckte, kommt dem Verhalten der Behörde, obwohl der erste Pohler auf ihrer Seite lag und sie auch im späteren Verlauf bei der Stillegung des Wagens fehlgegriffen hat, die Bo-deutung einer alleinigen oder überwiegenden Ursache des Schadens nicht zu» Denn der Kläger hat die ihm wiederholt gebotene Möglichkeit, den Schaden durch geringe Mühe zu verhüten, nicht genutzt und dadurch eine Lage gefördert, die die Gefahr eines Fehlgreifens der Verwaltung erhöhte» Läßt sich hiernach nicht feststellen, daß der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite'verursacht wer den ist, so ist es angemessen, jeder Partei die Hälfte des Schadens zur Last zu legen» 4» Pie Sache ist auch der Höhe nach entscheidungsreif» Der Kläger hat die wesentlichen Schadensposten (Mietwagen und Speditionen) durch Vorlage von Zahlungsbelegen naehge-wiesen» Die. Kosten von 3 DM für eine Kaxifahrt zu dem Abholendes Mietwagens sind glaubwürdig dargelegt und angemessen» Den Verdienotausfall für zwei Ai‘beitsstunden, der nach der Sachlage glaubwürdig ist, hat schon das Landgericht auf den angemessenen Betrag von insgesamt 16 DM zurückgeführt» Der Beklagte hat zwar noch in der Berufungsbegründung die Höhe des Schadens betritten» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger schon im ersten Rechtszug die wesentlichen Schadensbelege vorgelegt hat und das Landgericht jeden einzelnen Schadensposten gewürdigt hat, reicht jedoch die Bezugnahme auf oinen erstinstanzlichen Schriftsatz zur Begründung der Berufung insoweit nicht aus (vgl* LM zu ZPO § 519 Nr. 38), so daß von dem vom Landgericht festgesteilten Gesamtschaden von 112 Etl aus zugeh cri ist« her Beklagte hat daher dem Kläger 56 Eil zu zahleno Lei; Zinoanspruch ist als Verzugssohadon berechtigt (§§ 284, 288 BOB).
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB 5§ 254 Da, 839 D
Bin Staatsbürger, der aus Zuschriften einer Dienststelle ersehen kann, daß die ihn betreffenden Unterlagen nicht njit der >»irklicbkeit übereinstimmen, und der deshalb ein ihn beschwerendes Vorgehen zu besorgen hat, ist gemäß 5 254 BGB su einem berichtigenden Hinweis jedenfalls dann gehalten, wenn dies mit geringer Mühe geschehen kann.
BGH) Urt. V. 28. Oktober 1963 - III ZR 153/62 - OLG Hamm (Y/eivüf.)
, LG Arnsberg
III.„ZR_ 153/62 Verkündet
an 28. Oktober 1965 dieser,
Ju a t izange 31 c 1 It er als Urkundsbeamter öei* Geschäftsstelle
Im Hamen de3 Volkes In dem Rechtsstreit
cos Fuhrunternehmers- Paul Uber i= Po,
in Lai
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
gegen
Beklagten und Revisionabeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1963 unter iiit Wirkung des Senatopräsidenton Dr. Pagendaro sowie der Bundes richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Kessler
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande3gerichto Hamm (Y/eotf.) vom 22. Hai 1962 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Februar 1962 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56 DM nebst 5 f> Zinsen seit dem 5« Januar 1961 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgev/ieson.
Die Kosten dos Rechtsstreits worden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert Schadensersatz von dem beklagten Ki’eis, weil dessen Straßenvex’kehrsamt seinen Kraftwagon einen Tag lang zu Unrecht stillgolegt habe»
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens (VW-Export). Boi der HauptUntersuchung am 16. Februar I960 wurde feotgestcllt, daß der Kläger eine Anhängerkupplung hatte cinbauen lassen, die noch nicht abgenommen worden war; hierüber berichtete die Technische Prüfstelle des Technischen 'Jbcrwachungsvereins - Außenstelle HflIP - mit Prüfbericht Nr» 32 535 vom 16» Februar I960 dem Straßenverkehrsamt dos beklagten Kreises» Am 18. Mai I960 ließ der Kläger die Anhängerkupplung bei der Technischen Prüfstelle abnehmon; diese vermerkte dio Abnahme im Kraftfahrzeugbrief, unterrichtete hiervon jedoch das Straßenverkehrsamt nicht. Im Laufe dos Sommers wurde der Kläger - auf Veranlassung des Straßen-Verkehrsamts - von dor Technischen Prüfstelle wiederholt zur Abnahme der Anhängerkupplung vorgeladen; er erschien jedoch nicht und beantwortete dio Vorladungen nicht»
Unter dem 3» November I960 teilte die Technische Prüfst el lo dem Straßenverkehrsamt eine Liste von Kraftfahrzeughaltern - darunter den Kläger - mit, die einen Termin zur Mängelnachprüfung bzw» Teilabnahme von Anhängerkupplungen bisher nicht wahrgenommen hätten, und bat, diese Fahrzeughalter zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu veranlassen. Las Straßenverkehrsamt forderte daraufhin unter dem 9» November I960 den Kläger auf, den Kraftwagen am 15» November I960 in vorzuführen» Der Kläger antwortete mit
einer vom 12. November I960 datierten, am 14» November 196j bei der Foot abgestempelten und am 15- November I960 bei dem Straßenverkehrsamt eingegangenen Postkarte,
"daß es doch sicher nicht nötig ist, meine Anhängerkupplung noch einmal abnehmen zu lasseno Sic ist bereis am 18» Mai ■ 960 lt o Prüfzeichen K -■=* Lietonnumraer ^B^/60,
abgenommen worden.
Ich hoffe, daß diese Angelegenheit jetzt endlich erledigt ist"
und führte das Fahrzeug nicht vor. Daraufhin forderte das Straßenverkehraamt unter dem 15. November *960 den Kraftfahrzeugbrief von dem Kläger zur Einsicht an und beauftragte, nachdem einige Tage verstrichen waren, den örtlich zuständigen Polizeimeistor H^||^9 den Kraftfahr-zeugbrief beim Kläger abzuholen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen erreichte den Kläger fernmündlich und
dieser erklärte ihm, daß er den Kraftfahrzeugbrief bereits abgeschickt habe. gab diese Auskunft fernmündlich
an dao Straßenverkehrsamt weiter. Er erhielt jedoch am
24. November 1960 die Y/eisung, den Kraftwagen stillzulegen, weil der Brief trotz ausreichender Frist nicht eingegangen sei, und führte sie am gleichen Tage aus. Am
25. November I960 ging der Kraftfahrzeugbrief - als "Einschreiben" mit dem Poststempels "24. 11. 60-12 bei dem Straßenverkehrsamt ein.
Der Kläger hat behauptet, seine Mutter, die den Brief an das Straßenverkehraamt zur Post habe besorgen sollen, habe dies vergessen und den Brief einige Tage mit sich herumgetragen. Er ist der Meinung, die Beamten des Straßen Verkehrsamts hätten sein Kraftfahrzeug zu Unrecht stillgelegt und der beklagte Kreis müsse ihm deshalb den Schaden, für einen Tag, an dem der Wagen stillgelegen habe, ersexzen. Diesen Schaden hat der Kläger mit 116 DM angegeben, und zwar Kosten eines Mietwagens 6? DM, Kosten für Speditionen, die er in Auftrag habe geben müssen, 32 IM, Taxifahrt zur Besorgung des Leihwagens 3 EM und 2 Stunden Verdienstausfall 20 DM. Der Kläger hat daher beantragt, den beklagten
Kreia zur ZahB.ung von H6 DM nebot 5 v, H. Zinsen seit dera 5» Januar ':96% dem Tage der Mahnung, zu verurteilen,
Per beklagte Kreis hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat den Anspruch nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und sich hilfsv/oiso darauf berufen, daß den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden treffe»
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von "?2 DM nebst 5 v. H„ Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewieaen, weil der Verdienotausfall für 2 Stunden nur mit 16 DM, nicht mit 20 DM zu bemessen sei« Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollen Umfanges abgewiesen<. Mit der Revision erstrebt der Klüger die V/iedorhex'stellung des landgerichtlichen Urteils > Der beklagte Kreis bittet, das Rechtsmittel zurücksuwciccnn
Ent sehe!dungsgründö:
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Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neu vortragen lassen: Als Polizeiraeister HSB ac 24 * November I960 zu dem Ent stempeln des Wagens bei ihm erschien, habe er, der Kläger, auf die Eintragung der Abnahme von ?8o Mai I960 in dera Kraftfahrzeug3Chein hingewiesen, den RflH^ an eich genommen habo; dieser habe aber
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geantwortet, Befehl sei Befohlo
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen - unter Hinweis auf § 529 Abo. 2 Satz T und Abo» 3 ZPO - nicht zuge-lassen; denn der Kläger habe mindestens aus grober Nachlässig' keit unterlassen, diesen Vortrag im ersten Rochtssug odor
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in der Berufungabegründung zu bringen, und die Erledigung des Hechtsstreits würde bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens verzögert werden, weil der beklagte Kroi3 hierüber Erkundigungen einsiehen müßte»
Die Bevision rügt üips mit Recht als verfahrensfehler-.
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hnft.Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das neue Vorbringen zurückgewiesen hat, ist nicht haltbar« Das Berufungsgericht hat zunächst verkannt, daß der Kläger nicht Berufungskläger, sondern Berufungsbeklagter war; die Bezugnahme auf § 529 Abs. 5 ZPO ist daher verfehlt. Darüber, ob ein Tatsachenvortrag aus grober Nachlässigkeit verspätet gebracht worden ist (i 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hat das Berufungsgericht allerdings nach freier Überzeugung zu entscheiden. Immerhin aber muß diese Überzeugung in einer Weise begründet worden, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob die Annahme grober Nachlässigkeit nicht auf einem Rechtsirrtum beruht, es sei denn, daß sich dies aus den Prozeßvorlauf von selbst ergibt (vgl. RG Seufferls Archiv 81 Nr. 79; HG HER 1932 Nr. 999). Hieran fehlt es.
Einer Partei, die im ersten Rechtszug obgesiegt hat, kann es in der Regel nicht als grobes Verschulden angerechnet werden, daß sie nicht noch weiteres vorgebracht hat (HG JW 1936, 3051 Nr. 9; RGZ 127, 63, 65; vgl. Stein-Jonas-Schönkc ZPO 18. Aufl. zu § 529 Ahm. IIX 2). Es hatte daher der Begründung bedurft-, aus welchen Tatsachen das Berufungsgericht gleichwohl - abweichend von der Hogel - auf eine grobe Nachlässigkeit des Klägern schloß, der seinen neuen Vortrag in der ersten und einzigen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht brachte.
Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsurteil nicht auf ihm ‘’beruht" (5 549 Abs. 1 ZPO). Wird der neue Vortrag des Klägers be-
rücksiclitigt und al3 richtig unterstellt, so könnte sich daraus eine Pflichtverletzung des Polizeibeamten ergeben, der in wörtlicher Ausführung seines Auftrages den Wagen entstempelte, obwohl ihm die Abnahme nachge\vie3on wurde» Hach 5 * des Gesetzes Uber die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei- im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GV 31. 330) ist die Polizei Angelegenheit de3 Landes. Die Polizeibeamten sind daher Beamte des Landes (Rietdorf, Ordnungsbchöröongesetz, 1957» S. 328).
Für Amtopflichtverletzungen eines Polizeibeamten hätte mithin das Land (Art. 34 GG) einzustehen, der beklagte LflM selb3t dann nicht, wenn der Polizeibeamte auf ein Ersuchen des - Straßenverkehr.samt -
tätig wurde (vgl. BGB - RGHK 11. Aufl. zu $ 839 Anm. ” 3i<
II.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, wie folgt, begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil sein Schaden nicht auf eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung eines Beamten des Beklagten zurückzuführen sei» Bas Straßenvcrkchrsamt hübe, nachdem der Kläger in seiner Karte von 12. November I960 genaue Angaben über die Abnahme der Anhängerkupplung gemacht hatte, von der Vorführung des Wagens abgesehen und nur noch die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes verlangt, um die Angaben des Klägers nachzu-pi’üfen, d. h. ob die Abnahme erfolgt und auch im Kraftfahrzeugbrief vermerkt sei. Dafür sei die Vorlage des Briefes erforderlich gewesen, denn dazu sei der Brief bestimmte Ob das Straßenverkehrsamt auch durch Nachfrage bei der Technischen Prüfstelle dasselbe hätte feststeilen können, könne dahinstehen. Denn die Vorlage des Briefes sei der
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naheliegende Weg gewesen, so daß ein Ermessensmißbrauch entfalleo has Straßenverkehrsamt habe den Brief sogar abholen lassen wollen» Y/enn der Kläger den Briof nicht bereit legte oder den Brief nicht rechtzeitig an das Straßenvorkehrsamt absandte - die Vergeßlichkeit seiner Mutter müsse der Kläger gegen sich gelten lassen 30 habe er Grund zu der Annahme gegeben, daß seine Angaben nicht zuträfen und daß er sich der Kontrolle entziehen wolle» Ein anderes Mittel als die Stillegung des Fahrzeugs bis zur Klärung des Sachverhalts sei dann nicht in -Frage gekommen»
2» Das Berufungsgericht hat hiernach - indem es die Vorlage des Briefes als "erforderlich", das Verlangen nach Vorlage al3 "den naheliegenden Y/eg" zur Aufklärung bezeichnet und weiter ausgeführt hat, daß ein anderes Mittel als die Stillegung nicht in Frage gekommen sei, nachdem der Kläger sich unrichtiger Angaben verdächtig gemacht habe, - daa Vorgehen des Sachbearbeiters des Straßenvorkehrsamts als rechtmäßig angesehen und eine Pflichtverletzung objektiv verneint» Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rocht-: sprechung des Reichsgerichts ist ein Verschulden eines Beamten in der Regel zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechts- , kundigen besetztes Kollegialgericht - das ist das Berufungo- ! gcricht - nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (vgl.- die Nachweise bei BGB-RGRK TI» Aufl» zu § 839 Anm» 48). Jedoch ist diese Regel, die lediglich eine allgemeine Richtlinie füi* die rechtliche Beurteilung des im Einzelfull gegebenen Sachverhalts gibt, nicht anwc: bar, wenn das mit der. Sache befaßte Gericht den Sachveriialt verkannt hat, vor den der Beamte in Wirklichkeit gestellt wci, oder wenn das Gericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt eich von einer rechtlich fehlsamen Betrachtungsweise
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nicht hat freimachen können (vgl. BGHZ 27, 338, 343;
BGH VersR 1939, 467, 468; BGH Urteile vom 24. März 1955 - III ZH 158/53 - und vom 18. November 1957 - III ZH 123/56 -). Das trifft hier zu.
Als die Postkarte des Klägers vom 12. November I960 am 15. November I960 bei dem Straßenverkehrsamt einging, mußte der Sachbearbeiter erkennen, daß etwas in der Angelegenheit nicht stimmte, daß entweder die Angabe des Klägers oder der Bericht der Technischen Prüfstelle vom 3. November I960 unrichtig war. Aufklärung konnte der Sachbearbeiter auf zwei Wegen erhalten, entweder durch eine Anfrage bei der Technischen Prüfstelle oder, indem er von dem Kläger den Nachweis seiner Angaben forderte. Das Berufungsgericht irrt in der Annahaie, das Ersuchen an den Kläger q6£ erforderlich und der naheliegende Weg gewesen. Die Betriebserlaubnis wird durch den Kraftfahrzeugschein (5 24 StVZO) nachgewiesenj diesen konnte' das Straßenverkehrsamt dem Kläger nicht abfordern, veil er beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs mitzuführen ist. Durch den Kraftfahrzeugbrief wird die Betriebserlaubnis weder erteilt noch bekundet; er dient grundsätzlich anderen Zwecken (vgl. BGHZ 18, 110, 115). Allerdings ist der Kraftfahrzeugbrief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen; das aber ist vorgesehen "zur Sicherung dos Eigentums oder anderer Hechte am Fahrzeug" (§25 Abs. 4 Satz 2 StVZO), also zu dem Nachweis der Verfügungsberechtigung (vgl. Floegel-IIartung, Straßenverkehrsrecht, 13« Aufl„, zu § 25 StVZO Anm. 11 S. 923), die hier weder in Zweifel noch zur Erörterung stand. Richtig gesehen, war also - wie die Revision zutreffend ausführt - der naheliegende Weg der Aufklärung nicht die Aufforderung an den Kläger, den Kraftfahrzeugbrief vorzulegen, sondern eine Anfrage bei der Technischen Prüfstelle, ob die Anhängerkupplung am 18. Mai I960 unter der vom Kläger angegebenen Listennunimer abgenommen worden sei.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden» daß der Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamts schuldlos geglaubt haben könne, gegenüber dem Kläger handeln zu müssen, um die Gc- . fahr des Y/citergebrauches einer - möglicherweise - noch nicht abgenomaenen Kupplung zu beseitigen; denn der Kläger wäre auch durch Absendung des Kraftfahrzeugbriefes nicht gehindert worden, den Y/'agen zu gebrauchen*
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, aus welcher Bestimmung das Berufungsgericht das Hecht zur Stillegung des Fahrzeugs herleitet, nachdem der Kläger Grund gegeben habe, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln» Bach § 17 Abs» 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde, wenn sich ein Fahrzeug als nicht Vorschrift^ mäßig erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untei’sagen oder beschränken» Diese Voraussetzungen lagien zweifelsfrei nicht vor» Denn diese Maßnahmen sind erst zulässig, nachdem eine bnvorochriftcmäßigkeit festgestellt (Müller, Straßenverkehrc-recht, 21. Aufl. zu § 17 StVZO Anm» 1),"d. h. wenigstens offenbar geworden» erkennbar hervorgetreten ist" (Floegel-Hartung, zu § 17 StVZO Anm. 3); hier aber steht im G-egenteil fest, daß die Anhängerkupplimg richtig abgenommen worden war.
"Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften ....... nicht entspricht", so kann die Verwaltungs-
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behörde nach § 17 Abs. 3 StVZO zur Vorbereitung ihrer Entscheidung je nach den Umständen die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Auch diese Bestimmung, die einen begründeten Verdacht genügen läßt, deckt - selbst wenn die Erzwingung einer solchen Anord-
nung nach Maßgabe der Landesgesetze für zulässig erachtet wird (vgl. Floege1-Hartung a.a.O» Anm. 13) - die Stillegung des Fahrzeugs nicht $ sie würde nur die zwangsweise Vorführung rechtfertigen» Subjektiv konnte der Sachbearbeiter einen Anlaß zur Stillegung des Fahrzeugs nur für gegeben halten, wenn er zwei allgemeine Hechtsgrundsätze außer Acht ließ:
Eingriffe von hoher Hand in die Hechtssphäre des Einzelnen sind in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366)»
Polizeiliche Maßnahmen dürfen nie lediglich dem Zweck llianon., die Aufgabe der Polizei zu erleichtern (Brews-.Yacko, Allgemeines Polizeirecht, 7- Auf!. S. 293 und 395)»
Hätte der Sachbearbeiter - wie es seine Pflicht war -diese Grundsätze bedacht, so hätte 3ich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, daß Anlaß zu der Annahme, das Fahrzeug des Klägers sei nicht vorschriftsmäßig, nur bestehen konnte, wenn er sich zuvor bei der 1'echnisGhen Prüfstelle vergewisserte, j« aenn die substantiierte {Angabe des Klägers wirklich nicht zuträfe«, Er konnte also zu der Annahme, Grund zu dem Einschreite gegen den Kläger zu haben, nur gelangen, indem er pflichtgemäß anzustellende Erwägungen unterließ, ganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb die Benutzung einer - vermeintlich - noch nicht abgenommenen Kupplung, mit der das Straßenverkehrsamt den Kläger monatelang hatte fahren lassen, nun plötzlich eine ernste, eine Stillegung rechtfertigende Gefahr hätte bilden sollen.
Bas Berufungsgericht hat dies verkannt. Seine Auffassung das Straßenverkehrsamt habe rechtmäßig gehandelt, ist nicht haltbar und kann, da sie auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruht, auch nicht-zur Entlastung des Sachbearbeiters dienen. Dieser handelte violmehr pflichtwidrig und
verletzte damit Amtspflichten, die dom Kläger gegenüber bestunden; er handelte auch schuldhaft, weil er hei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ^as Unrechtmäßige seines Vorgehens hätte erkennen können und müssen - Da eine anderweit e Ersatzmöglichkeit ($ 839 Abs* 1 Satz 2 BGB) nicht ersichtlich isfc, sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Aratshaftung (§ 839 BGB mit Art* 34 GG) gegeben*
5o Das Berufungsurteil muß daher, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufgehoben worden, Der erkennende Senat kann jedoch von einer Zurückverweisung der Sache aboehcii, weil das festgestellte Sachvorhältnis eino abschließende Sachentscheidung ermöglicht (§ 565 Abs* 3 ZPO),
Das Berufungsgericht war von seinem Standpunkt aus nicht veranlaßt, die Frage eines mitwirkenden Verschuldens bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs* 1 BGB) zu prüfen* Die Ansicht des Landgerichts, ein Mitverachulden fohle, weil der Kläger bei der Vorsprache des Polizcimeist.ers gutgläu-
big habe annehmen können, daß der Brief bereits abgecandt sei, wird dem Sachverhalt nicht gerecht * Wenn der Kläger - wie unstreitig ist nachdem die Anhängerkupplung am 18* idai I960 abgenommen worden war, noch im Sommer I960"wiederholt zur Abnahme vorgeladen wurde, mußte er erkennen, daß ein Irrtum auf Seiten der Technischen Prüfstelle bestand, der zu Weiterungen führen konnte* Er konnte - worauf er sich berufen hat - vielleicht die erste dieser Aufforderungen als ein bloßes Versehen betrachten, mit dem es nichts weiter auf 3ich habe. Eine weitere Vorladung aber mußte ihm zu denken geben, weil sic darauf hindeutete, daß die Unterlagen dor Technischen Prüfstelle über sein Kraftfahrzeug nicht mit der wirklichen Sachlage übereinstimmten* Dann aber war es nicht nur ein Gebot der Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die jeder ordentliche und verständige Henoch in Wahrung seiner eigenen Angelegenheiten aufaa* wenden hat, um Schaden zu vermeiden, sondern darüber hinaus ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der für die
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Allgemeinheit handelnden Verwaltung, die Sachlage klarzu-stellen« Denn wie der Beamte ala "Helfer des Staatsbürgers" dem von ihm betreuten Personenkreis durch Belehrung und Aufklärung im Hahmen des Möglichen und Zulässigen behilflich sein soll, was er zu erreichen wünscht,, zu erreichen (BGHZ ;5, 305, 3^2-, LM zu BGB § 839 c''Nr. 54 und Fe Hr. 9), ist auch der Staatsbürger im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens aller gehalten, im Rahmen des Zumutbaren das Seine zur Vermeidung von Schwierigkeiten zu tun (vgl. BGH-Urteil vom 52« Februar ’962 - III ZR 204/60 - DRiZ'1962, 241). Hier hätte der Kläger die nach der Sachlage ersichtlich gebotene Aufklärung schon im Sommer I960 durch eine Postkarte geben können; dies war ihm als selbständigem. Geschäftsmann zü zu mieten uhd^ohrie •••v;ei-terer‘Mühe möglich, wie er durch seine spätere Karte an das Straßenverkehrsamt vom 12« November ?960 gezeigt hat. Hätte aber der Kläger, wie von ihm zu erwarten war, schon im Sommer I960 an die Technische Prüfstelle geschrieben, dann hätte diese - wovon der Sache nach ohne weiteres auegegangen werden kann « nicht unter dem 5» November I960 unrichtig dem Straßenverkehrsamt berichtet, der Kläger habe die Anhängerkupplung noch nicht abnehmen lassen, und alle nachfolgenden Mißverständnisse und Schwierigkeiten wären vermieden wordeno Es kommt hinzu, daß der Kläger sich auch nach seiner Sachdarstellung im November I960 nicht richtig verhalten hat. Denn er-i durfte, nachdem er durch das erste Ferngespräch mit Polizeimeister RflU^ erfahren hatte, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht bei dem Straßenverkehrsamt eingegangen sei, sich nicht damit beruhigen,•daß er den Brief seiner Mutter zur Beförderung übergeben habe, sondern hätte sich vergewissern müssen, ob seine Mutter den Auftrag ausgeführt habe, zu demal es sich um eine wichtige Sache handelte. Da die Beförderung de3 Briefes - wie tatsächlich feststeht - bis zu dem Eingang bei dem Straßenverkehrsamt nur einen Tag dauerte, hätte ein richtiges Verhalten des Klägers noch im November I960 die Stillegung des Wagens verhindert. Der Scnad^r ist daher nicht allein
durch das fehlerhafte Vorgehen des Straßenvorkehrsaiats, sondern auch dadurch verursacht worden, daß der Kläger sich leichtfertig über gebotene Rücksichten hinweggeselzt hat.
Bei der .Abwägung, inwieweit der Schaden von der einen oder anderen Seite verursacht worden ist, hat der Senat erwogen: In dem Geschehensablauf, der sich über Monate erstreckte, kommt dem Verhalten der Behörde, obwohl der erste Pohler auf ihrer Seite lag und sie auch im späteren Verlauf bei der Stillegung des Wagens fehlgegriffen hat, die Bo-deutung einer alleinigen oder überwiegenden Ursache des Schadens nicht zu» Denn der Kläger hat die ihm wiederholt gebotene Möglichkeit, den Schaden durch geringe Mühe zu verhüten, nicht genutzt und dadurch eine Lage gefördert, die die Gefahr eines Fehlgreifens der Verwaltung erhöhte» Läßt sich hiernach nicht feststellen, daß der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite'verursacht wer den ist, so ist es angemessen, jeder Partei die Hälfte des Schadens zur Last zu legen»
4» Pie Sache ist auch der Höhe nach entscheidungsreif» Der Kläger hat die wesentlichen Schadensposten (Mietwagen und Speditionen) durch Vorlage von Zahlungsbelegen naehge-wiesen» Die. Kosten von 3 DM für eine Kaxifahrt zu dem Abholendes Mietwagens sind glaubwürdig dargelegt und angemessen»
Den Verdienotausfall für zwei Ai‘beitsstunden, der nach der Sachlage glaubwürdig ist, hat schon das Landgericht auf den angemessenen Betrag von insgesamt 16 DM zurückgeführt» Der Beklagte hat zwar noch in der Berufungsbegründung die Höhe des Schadens betritten» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger schon im ersten Rechtszug die wesentlichen Schadensbelege vorgelegt hat und das Landgericht jeden einzelnen Schadensposten gewürdigt hat, reicht jedoch die Bezugnahme auf oinen
erstinstanzlichen Schriftsatz zur Begründung der Berufung insoweit nicht aus (vgl* LM zu ZPO § 519 Nr. 38), so daß von dem vom Landgericht festgesteilten Gesamtschaden von 112 Etl aus zugeh cri ist« her Beklagte hat daher dem Kläger 56 Eil zu zahleno Lei; Zinoanspruch ist als Verzugssohadon berechtigt (§§ 284, 288 BOB). Im übrigen ist die Klage ibzuweisen«
Eie Kostenentscheidung folgt aus §.92 B'IB.
Br. Pageridarm
Er. Krefi
Er. Beyer
G-ähtgens
Keßler