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BGH · Ill ZR 153/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 153/59

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Hotar Brail AflBIV in der^Rechtsanwal t Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,

Zitierte Normen: § 519 ZPO
EhefrauProzeßbevollmächtigterMargareteHrBeschlußBrSacheZRMDie

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 153/59
Beschluß in Sachen
 der Ehefrau Margarete K
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 Klägerin, Berufungsklägerin und Be Visionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Hotar Brail AflBIV in
 der^Rechtsanwal t
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br#
Die Entscheidungßgründe des Urteils vom 21.Hovember I960 werden dahin berichtigt, daß der letzte Absatz auf Seite 15 der Urteilsausfertigung statt mit den Worten «Die Revision meint.....” richtig beginnen muß MD.ie Revisionserwiderung meint......
Es handelt sich um einen Schreibfehler {§ 519 ZPO).
Karlsruhe, den 16. Januar 1961 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat Br. Geiger	Br. Arndt