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BGH · 11 ZR 153/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 153/56

November 1952, die bei Aufhebung der Preis-vorechriften für äen Verkehr mit bebauten Grundstücken eine beschränkte Rückwirkung ab 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1952 ein Grundstück der Klägerin, SMBfcasse (d in fdHMMHMP > zur Erweiterung von Straßen auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes enteignet. Das in der besten Geschäftslage Frankfurts gelegene Grundstück hatte eine Größe von 187 qm und mar mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebaut. Das Oberlandesgericht hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen. 139) durfte die Beklagte das Grundstück der Klägerin nur gegen Entschädigung enteignen. Maßgebend ist dabei nach § 41 Abs.3 für die Bewertung bebauter Grundstücke hinsichtlich des Grundes und Bodens der gemeine Wert vom 1. Die Bevision meint, bei der Ermittlung der Entschädigung müsse die Preisbindung für bebaute Grundstücke noch berücksichtigt werden, «eil die erstmalige Zustellung des Enteignungsbeschlusses, also der 51. Her Hinweis des Oberlandesgerichts auf § 20 Abs« 2 des Hessischen Aufbaugesetzes, wonach die Rechtswirkungen des Enteignungsbeschlusses erst mit Rechtskraft eintreten; geht fehl, denn Abs.2 dieser Vorschrift beschränkt sich ausdrücklich auf ndie im Absatz T bestimmten Rechtswirkungen"; Absatz 1 beschreibt aber nur den Umfang des durch eine Enteignung eintretenden Rechtsverlustes näher und spricht nicht von der Entschädigung, die das Gesetz an anderer Stelle behandelt; Juli 1932 galt aber noch der Preisetop für bebaute Grundstücke« Denn der Grundstücksverkehr unterlag ebenfalls dem allgemeinen Verbot einer Preiserhöhung gemäß VO vom 26. 2)ie Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr regelte näher eine VO vom 7- Juli 1942 (RGBl X 431), die insbesondere die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde vorschrieb. Erst die VO Pr 75/52 Über die Aufhebung der Preisvorschrif-ten für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. Hovember 1952 (BGBl I 792) bestimmte, daß auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken oder Ruinengrundstücken Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden waren. :;oder>:de;h;o'BjektrveüTauschwe^^ eine Bache für jede hat| die Ermittlung dieses Wertes ist von den bestehende Preisbindungen'abhängig, Die Festsetzung der Enteigmmgs ..scfildijgungh^ Enteignungen die Entschädigung nicht über den nach der ?, stopverordnung ;im Falle einer freiwiiligen;Veräußerung lässigen YreiCiYCstzusetsM^ Pr 65/42 ven* Die Rückwirkung soll sich auf diejenigen Verträge erstrecken, die preisrechtlich noch nicht endgültig geklärt sind, zu demal die Entscheidung der Preisbehörde bei Grundstücken nach der VO vom 7. Denn einer förmlichen Entscheidung oder Zustimmung der Preisbehörde bedurfte es nicht; die vorherige interne gutachtliche Anhörung trat nach außen nicht in die Erscheinung und erübrigte sich vielfach, wenn - wie hier - die für die Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle zugleich die untere Preisbehörde war. Das Berufungsgericht mußte also unter Berücksichtigung der Preisbestimmungen den Wert des enteigneten Grundstücks für den 31. Es hat den Wert unter Außerachtlassung der Preisbestimmungen für Frühjahr 1953 ermittelt, so daß schon aus diesem Grunde das Urbeil aufgehoben werden muß. Allerdings hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, daß von dem im Regelfall für die Bemessung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt dann nicht ausge-gangan werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, weil der Betroffene dann zur Erhebung einer Klage gezwungen ist, so daß er die £nt-' Schädigung wesentlich später erhält und sie in Zeiten steigender Preise nicht mehr den angemessenen Ausgleich für das erlittene Vermögensopfer darstellt; da grundsätzlich der der Auszahlung der Entschädigung am nächsten liegende Zeitpunkt maßgeblich sein soll, muß in solchen Fällen auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhund*-lung a'ogestellt werden (BGHZ 25, 225) • Dieser Grundsatz ist zwar zunächst nur für ein Braunschweigisches landes-gesetz entwickelt worden, doch gilt er auch hier, weil die Gesetzeslage die gleiche ist. Bisher ist jedoch nicht zu ersehen, ob die Grundsätze dieser Entscheidung hier anzuwenden sind; denn aus dem angefochtenen Urteil ist nicht erkennbar, ob der unter Berücksichtigung der Preis-stopbestimitungen für den 31. Januar 1935 als dem in § 41 des Hessischen Aufbaugesetzes festgesetzten Stichtag und dem für den Preisstop maßgeblichen 17.

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Volltext der Entscheidung

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öseetai VO über die Aufhebung der Preisvorschriften für . den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (BGBl I 792)
Rechtssatz:	Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der VO vom 28. November 1952, die bei Aufhebung der Preis-vorechriften für äen Verkehr mit bebauten Grundstücken eine beschränkte Rückwirkung ab 1. Januar 1952 anordnet, gilt nicht für Enteignungen.
Aktenzeichen: £11 ZR 153/56
- Urt. des BGH v. 10. Februar 1958 OlG Frankfurt (Main)
IG Frankfurt (Main)
HI ZR 153/56
yerkUndet ‘ laut Protokoll • am 10* Februar 1958
Sattler, ap. Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
I m Famen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Frankfurt (Main), vertreten durch den Magistrat, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Pr. 
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. flHP-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Brl Arndt, Br. Wo-lany und Br. Beyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Bezember 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 Frau Elise
 Mi^geb
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestand >
Die beklagte Stadt hat durch einen am 31. Juli 1932 zugestellten Beschluß vom 21. Juli 1952 ein Grundstück der Klägerin, SMBfcasse (d in fdHMMHMP > zur Erweiterung von Straßen auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes enteignet.
Das in der besten Geschäftslage Frankfurts gelegene Grundstück hatte eine Größe von 187 qm und mar mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebaut. Der Enteignungsbeschluß ist rechtskräftig geworden und das Haus inzwischen abgerissen* worden. Der Enteignungsbescheid hatte die der Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 108.320 IM festgesetzt; der dagegen von der Klägerin erhobene Einspruch ist erfolglos geblieben.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erhöhung der Entschädigung. Sie hat im ersten Rechtszug eine Erhöhung um 76.480 IM beantragt. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 44.480 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
Hach §§ 8 und 11 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVB1.. 139) durfte die Beklagte das Grundstück der Klägerin nur gegen Entschädigung enteignen. Hach $ 41 des Gesetzes ist die Entschädigung in angemessener Höhe zu gewähren. Maßgebend ist dabei nach § 41 Abs. 3 für die Bewertung bebauter Grundstücke hinsichtlich des
 Grundes und Bodens der gemeine Wert vom 1. Januar 1955 und hinsichtlich der baulichen Anlagen der gemeine Wert im »Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung».
Bas Berufungsgericht bat dazu folgendes ausgeführtg Dieser Begriff der »Entschädigungsfestseteung» sei unklar; maßgeblich müsse die Bechtskraft des Enteignungsbeschlusses sein, hier also Februar 1953. Danach habe für bebaute Grundstücke keine Preisbindung mehr bestanden. Dem Gutachten' des Sachverständigen Wagenbach, der den Wert des Grundstücke für den 31. März 1953 auf 153.000 TM geschätzt hat, könne daher in vollem Umfange gefolgt «erden.
Die Bevision meint, bei der Ermittlung der Entschädigung müsse die Preisbindung für bebaute Grundstücke noch berücksichtigt werden, «eil die erstmalige Zustellung des Enteignungsbeschlusses, also der 51. Juli 1952 maßgebend sei; damals habe für bebaute Grundstücke noch der Preisstop gegolten.
Diese Büge ist begründet.
Wach ständiger Bechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei Bemessung einer Enteignungsentschädigung auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Preisstopbestimmungen zu berücksichtigen, wenn die Enteignung während der Geltung der Preisbindung vollzogen ist. Dabei ist grundsätzlich für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Entschädigung festgesetzt worden ist (vgl. BGHZ 15, 578; 19, 139). Das ist - abgesehen von später zu erörternden /.uj*?* nahmen - regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem diese Entschädigungsfestsetzung wirksam wird ohne Rücksicht darauf, ob der • * *
Beschluß angefochten wird und wann er in Bechtskraft erwächst (*gl. BGHZ 25, 225/230). Der Auffassung des Beru-
 
fungsgerichts, hier sei die Hechtskraft des Festsetzungs-bescheides maßgebend, kann der Senat nicht sustimmen. Her Hinweis des Oberlandesgerichts auf § 20 Abs« 2 des Hessischen Aufbaugesetzes, wonach die Rechtswirkungen des Enteignungsbeschlusses erst mit Rechtskraft eintreten; geht fehl, denn Abs. 2 dieser Vorschrift beschränkt sich ausdrücklich auf ndie im Absatz T bestimmten Rechtswirkungen"; Absatz 1 beschreibt aber nur den Umfang des durch eine Enteignung eintretenden Rechtsverlustes näher und spricht nicht von der Entschädigung, die das Gesetz an anderer Stelle behandelt;
An dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der (ersten) Zustellung der Ehtachädigungsfesteetzung, also am 31. Juli 1932 galt aber noch der Preisetop für bebaute Grundstücke« Denn der Grundstücksverkehr unterlag ebenfalls dem allgemeinen Verbot einer Preiserhöhung gemäß VO vom 26. Hovember 1936 (RGBl 1, 933), wonach für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Entgelte Preiserhöhungen über den Stand des 18. Oktober 1936 verboten waren. 2)ie Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr regelte näher eine VO vom 7- Juli 1942 (RGBl X 431), die insbesondere die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde vorschrieb.
Erst die VO Pr 75/52 Über die Aufhebung der Preisvorschrif-ten für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. Hovember 1952 (BGBl I 792) bestimmte, daß auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken oder Ruinengrundstücken Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden waren. Die Verordnung trat nach § 5 Abs. 1 am 12. Dezember 1932 in Kraft, also
 nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt.
♦
Allerdings bestimmte § 5 Abs. 2 der VO' Pr 75/52, daß

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Enteignungen die Entschädigung nicht über den nach der ?, stopverordnung ;im Falle einer freiwiiligen;Veräußerung lässigen YreiCiYCstzusetsM^	Pr	65/42	ven*
27„ Juni 1942). deshalb bestimmte dieser Runderlaß aucn weiter, daß entgegen einer früheren Praxis die Preisbeif keine Genehmigung zu: demy;Eest’setzuhgsbescheid zu erteile* sondern sich nur vorher gut acht lieh zu äußern hatte „. Did? nach Enteignungsrecht für die Entschädiguhgsfestsetzuhg-standigeiügehqrdeyfhatte yzwairjdie5Pre^	anzuhören ■	-
, s etz-te aber nach außen., hin allein und sie 1h st and ig di ei ihrer Auffassung preisrechtlich zulässige:Intschädiguhgö
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 fest. Deshalb hat auch eine Entscheidung der Preisbehörde fiir die Gerichte bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung nur die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme (BGHZ 13, 378). § 5 Abs. 2 der VD* Pr 75/52 will erkennbar gewisse Schwebewirkungen bei Grundstücksverträgen beseitigen. Die Preisbehörden sollen ab sofort für bebaute Grundstücke nicht weiter bemüht werden. Die Rückwirkung soll sich auf diejenigen Verträge erstrecken, die preisrechtlich noch nicht endgültig geklärt sind, zu demal die Entscheidung der Preisbehörde bei Grundstücken nach der VO vom 7. Juli 1942 auch für den Inhalt der Verträge Bedeutung haben konnte«
Bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gab es nach dem Runderlaß Pr 63/42 einen derartigen Schwebezustand nicht. Denn einer förmlichen Entscheidung oder Zustimmung der Preisbehörde bedurfte es nicht; die vorherige interne gutachtliche Anhörung trat nach außen nicht in die Erscheinung und erübrigte sich vielfach, wenn - wie hier - die für die Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle zugleich die untere Preisbehörde war. Rach alledem ist die Bestimmung des § 5 AbB. 2 der VO Pr 75/52 hier nicht anwendbar.
Das Berufungsgericht mußte also unter Berücksichtigung der Preisbestimmungen den Wert des enteigneten Grundstücks für den 31. Juli 1952 ermitteln. Es hat den Wert unter Außerachtlassung der Preisbestimmungen für Frühjahr 1953 ermittelt, so daß schon aus diesem Grunde das Urbeil aufgehoben werden muß.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, daß von dem im Regelfall für die Bemessung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt dann nicht ausge-gangan werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, weil der Betroffene dann

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zur Erhebung einer Klage gezwungen ist, so daß er die £nt-' Schädigung wesentlich später erhält und sie in Zeiten steigender Preise nicht mehr den angemessenen Ausgleich für das erlittene Vermögensopfer darstellt; da grundsätzlich der der Auszahlung der Entschädigung am nächsten liegende Zeitpunkt maßgeblich sein soll, muß in solchen Fällen auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhund*-lung a'ogestellt werden (BGHZ 25, 225) • Dieser Grundsatz ist zwar zunächst nur für ein Braunschweigisches landes-gesetz entwickelt worden, doch gilt er auch hier, weil die Gesetzeslage die gleiche ist. Bisher ist jedoch nicht zu ersehen, ob die Grundsätze dieser Entscheidung hier anzuwenden sind; denn aus dem angefochtenen Urteil ist nicht erkennbar, ob der unter Berücksichtigung der Preis-stopbestimitungen für den 31. Juli 1952 zu ermittelnde Wert von der festgesetzten Entschädigung abweicht. Das Berufungsgericht hat auch bei der Ertragswertberechnung die 1953 erzielbaren Kieten zu Grunde gelegt. Es mußte die Entschädigung unter Beachtung der Preisvorschriften, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen, den Wert beeinflussenden Umstände, festsetzen (BGHZ 13, 378; 19, 139)* Soweit dabei festgestellt wird, daß sich die Verhältnisse zwischen dem 1. Januar 1935 als dem in § 41 des Hessischen Aufbaugesetzes festgesetzten Stichtag und dem für den Preisstop maßgeblichen 17. Oktober 1936 verändert haben, ist von den Verhältnissen am 17« Oktober 1936 uuszugehen, wie der Senat in einer anderen Sache inzwischen näher dargelegt hat (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats III ZR 225/56 vom 10. Pebruar 1958 in Sachen Buck gegen Frankfurt)
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht unter den angegebenen Gesichtspunkten die
 
Festsetzung der Entschädigung erneut überprüft. Eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Parteien bedarf es nicht. Pie Entscheidung über die Kosten der ES' vision war dem Oberlandesgericht zu überlassen.
Pr. Geiger	Pr.	Kreft	Pr. Arndt
 Pr. Wolany	Pr.	Beyer