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BGH · III ZR 153/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 153/5

haltsfähige« Stellenzulage ist .bei Berechnung des Ruhe gehaltes auch eines aus der Stellung als «Beamter zur Wiederverwendung*'in den Ruhestand Getretenen; als ruhegehaltsfähiger Bienstbezug Jedenfalls dann zu berücksichtigen* wenn er diese .Stellenzulage länger als ein Jahr bezogen hat* Si Tatbestandt Der am 23- September 1883 geborene Kläger war seit dem Jahre 1919 im Büro des Reichspräsidenten, das später die Bezeichnung ”Präsidialkanzlei“ führte, zuletzt als Ministerialdirektor mit dem Titel Unterstaatssekretär tätig und erhielt als solcher eine widerrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage von jährlich 24-00 RM* Nach dem Zusammenbruch ist er nicht wieder beschäftigt worden«. Er vertritt die Auffassung, daß die Stellenzulage bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müsse und zwar gleichgültig, ob er erst seit Erreichung seines 65• Lebensjahres aus dem Status als "Beamter zur Wiederverwendung” oder bereits kraft Gesetzes am 8.- Mai 1945 wegen Dienstun-fähigkeit in den Ruhestand übergetreten sei. Das beklagte Land, das während des Prozesses im Hinblick auf die Änderungdes Gesetzes zu Art 131 GrundG an Stelle der zunächst verklagten Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist, vertritt die Auffassung, die Stellenzulage des Klägers müsse als nach dem 8* Mai 1945 widerrufen angesehen werden, weil der Kläger zu dieser Bas beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, daß der Kläger erst mit Erreichung seines 65« Lebensjahres, frühestens jedoch auf Grund einer ab lo April 1947 von dem Oberfinanzpräsidenten Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - festgestellten Bienstunfähigkeit des Klägers in den Ruhestand getreten sei, Bas beklagte Land bestreitet, daß der Kläger bereits am 8. Anknüpfungspunkt für das einem Beamte'h nach Gesetz zu Art 131 GrundG zu zahlende Ruhegehalt sind die am 8, Mai 1945 ,erdienten ruhegehaltsfähigen Bienstbezüge, Bas Berufungsgericht glaubt, hinsichtlich einer zu die- • sem Zeitpunkt bezogenen ruhegehaltsfähigen widerruflichen Stellenzulage eine Ausnahme machen zu können, wenn der Beamte erst nach dem 8«. Wenn der Kläger nach § 5 des Gesetzes zu Art 131 GrundG als mit Ablauf des 8, Mai 1945 in den Ruhestand getreten anzusehen wäre, wäre bei Restsetzung seiner Ruhegehaltsbezüge nach Kap I Abschn^II 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verbindung mit § 108 Ziff 3 HBG auch die ruhegehaltsfähige Stellenzulage als ruhegehaltsfähiger Bienstbezug zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht meint nun, wenn ein solcher in einem Amt ohne Stellenzulage beschäftigter Beamter aus diesem neuen Amt in den Ruhestand versetzt werde, so könnte die früher bezogene widerrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage der Bemessung des Ruhegehalts nicht zugrundegelegt werden. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden: Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Zurruhesetzung eines in einem Amte ohne Stellenzulage wiederverwendeten Beamten die früher bezogene "ruhegehaltsfähige11 Stellenzulage über § 119 BBG (§ 90 DBG) der Berechnung des Ruhegehalts als "ruhegehaltsfähiger Dienstbezug" zu Grunde zu legen ist, wie die Revision meint, odei; ob dieser Ansicht schon deshalb nicht ge- Der in dieser Weise wiederverwendete Beamte wäre durch den Foitfall der Stellenzulage während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit nicht schlechter gestellt als vor dem Zusammenbruch, da er damals - jedenfalls theoretisch - jederzeit in ein gleichwertigem Amt ohne Stellenzulage hätte versetzt werden können«, Für die Zeit seiner Wiederverwendung als aktiver Beamter könnte er trotz Fortfalls der Stellenzulage vielleicht als in einem seiner früheren Rechtsstellung gleichwertigen Amte beschäftigt angesehen werden, so daß seine Verhältnisse für diese Zeit nicht mehr "regelungsbedürftig" wären« Dieser Zustand würde sich aber mit seiner Zurruhesetzung andern« Wäre er in ein Amt ohne Stellenzulage versetzt worden, so würde die frühere Stellenzulage bei der Bemessung seines Ruhegehalts über § 119 BBG (§90 DBG) als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug zu berücksichtigen gewesen sein» Würde diese Bestimmung auf die wiedereingestellten "Beamten zur Wiederverwendung" keine Anwendung finden, so wäre das Ergebnis, daß mindestens für die Zeit des Ruhestandes die Wiederverwendung in einem Amt der gleichen Besoldungsgruppe, jedoch ohne Stellenzulage, noch nicht die Wiederverwendung in einem der früheren Rechtsstellung des Beamten gleichwertigen Amt bedeutet« Insoweit wären die Verhältnisse (MHÜMM dieses Beamten mindestens für die Zeit seines Ruhestandes noch regelungsbedürftig und deshalb würde dieser Beamte insoweit auch noch weiterhin unter das Gesetz; zu Art 131 GrundG fallen* Der vom Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt genommene Gegensatz zwischen der Stellung des Beamten, der erst nach Wiederverwendung in den Ruhestand getreten ist, und der Stellung des Beamten, der, wie der Kläger, aus seiner Stellung als '»Beamter zur Wiederverwendung" in den Ruhestand getreten ist, besteht also nicht..

Zitierte Normen: § 119 BBG
BeamteGrundGRuhestandGesetzWiederverwendungBeamterStellenzulageKlägerruhegehaltsfähigenAmt

Volltext der Entscheidung

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2416 019
M.	i	#r	i
Gesetz
 Gesetz zu Art 131 GrundG;
29, 37
Rechtssatz:	Eine	am	8„	Mai 1945 bezogene «widerrufliehe ruhege-
haltsfähige« Stellenzulage ist .bei Berechnung des Ruhe gehaltes auch eines aus der Stellung als «Beamter zur Wiederverwendung*'in den Ruhestand Getretenen; als ruhegehaltsfähiger Bienstbezug Jedenfalls dann zu berücksichtigen* wenn er diese .Stellenzulage länger als ein Jahr bezogen hat*
Aktenzeichens III ZR 153/5.4 Uit. des BGH v. 21. 5* 1955
BG Stuttgart ÖBG Stuttgart
 Ill ZE 153/54
Verkündet am 21. März 1955 Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschüfts-stelle
J> i
•Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Dr, Heinrich D
, Unterstaatssekretär a,DM straße 40,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt	-
gegen
 das Land Baden-Y/ürttemberg, vertreten durch das Finanzministerium,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Bro^Pagendarm, Br» Weber, Br. Kreft und Br, Hußla
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24» Februar 1954 aufgehoben und das Urteil der 6» Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 4» August 1955 abgeändert-
Bas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 450,—DM nebst 4 $> Zinsen seit 15» Juni 1955 zu zahlen»
Bie Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land»
Von Rechts wegen
 
Si
 Tatbestandt
Der am 23- September 1883 geborene Kläger war seit dem Jahre 1919 im Büro des Reichspräsidenten, das später die Bezeichnung ”Präsidialkanzlei“ führte, zuletzt als Ministerialdirektor mit dem Titel Unterstaatssekretär tätig und erhielt als solcher eine widerrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage von jährlich 24-00 RM* Nach dem Zusammenbruch ist er nicht wieder beschäftigt worden«.
Der Kläger verlangt bei der Festsetzung der ihm zustehenden Ruhegehaltsbezüge nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG die Berücksichtigung der Stellenzulage bei der Bemessung seines Ruhegehalts. Er vertritt die Auffassung, daß die Stellenzulage bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt werden müsse und zwar gleichgültig, ob er erst seit Erreichung seines 65• Lebensjahres aus dem Status als "Beamter zur Wiederverwendung” oder bereits kraft Gesetzes am 8.- Mai 1945 wegen Dienstun-fähigkeit in den Ruhestand übergetreten sei. Er behauptet, er sei bereits am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewe-sen. Mit der Klage macht er für die Zeit von April bis Juni 1951 den Betrag von monatlich 150 DM geltend, um den sich bei Berücksichtigung der Stellenzulage das ihm gezahlte Ruhegehalt erhöhen würde. Er hat Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 450 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klageerhebung beantragt*
Das beklagte Land, das während des Prozesses im Hinblick auf die Änderungdes Gesetzes zu Art 131 GrundG an Stelle der zunächst verklagten Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist, vertritt die Auffassung, die Stellenzulage des Klägers müsse als nach dem 8* Mai 1945 widerrufen angesehen werden, weil der Kläger zu dieser
 
Zeit keine Stelle bekleidet habe, für.die eine Stellenzulage zu zahlen sei. Bas beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, daß der Kläger erst mit Erreichung seines 65« Lebensjahres, frühestens jedoch auf Grund einer ab lo April 1947 von dem Oberfinanzpräsidenten Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - festgestellten Bienstunfähigkeit des Klägers in den Ruhestand getreten sei, Bas beklagte Land bestreitet, daß der Kläger bereits am 8. Mai 1945 . dienstunfähig gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgerioht haben den Kläger abschlägig beschieden. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter, Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Anknüpfungspunkt für das einem Beamte'h nach Gesetz zu Art 131 GrundG zu zahlende Ruhegehalt sind die am 8, Mai 1945 ,erdienten ruhegehaltsfähigen Bienstbezüge,
 Bas Berufungsgericht glaubt, hinsichtlich einer zu die- • sem Zeitpunkt bezogenen ruhegehaltsfähigen widerruflichen Stellenzulage eine Ausnahme machen zu können, wenn der Beamte erst nach dem 8«. Mai 1945 in den Ruhestand getreten ist, Bieser von der Revision bekämpften Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Wenn der Kläger nach § 5 des Gesetzes zu Art 131 GrundG als mit Ablauf des 8, Mai 1945 in den Ruhestand getreten anzusehen wäre, wäre bei Restsetzung seiner Ruhegehaltsbezüge nach Kap I Abschn^II 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verbindung mit § 108 Ziff 3 HBG auch die ruhegehaltsfähige Stellenzulage als ruhegehaltsfähiger Bienstbezug zu berücksichtigen. Insoweit bestehen weder zwischen den Parteien noch im Schrifttum abweichende Ansichten. Besgleichen bestehen keine Meinungs-
Verschiedenheiten darüber, daß der Kläger, wenn er nach dem Zusammenbruch in einem Amt der gleichen Besoldungsgruppe, jedoch ohne Stellenzulage beschäftigt worden wäre, während der weiteren Zeit seiner aktiven Tätigkeit als Beamter die Stellenzulage nicht erhalten hätte«
Das Berufungsgericht meint nun, wenn ein solcher in einem Amt ohne Stellenzulage beschäftigter Beamter aus diesem neuen Amt in den Ruhestand versetzt werde, so könnte die früher bezogene widerrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage der Bemessung des Ruhegehalts nicht zugrundegelegt werden. Das Berufungsgericht folgert daraus, daß auch bei der Zurruhesetzung eines Beamten zur Wiederverwendung nichts anderes gelten könne, weil eine andere Regelung dem Sinn des. Gesetzes zu Art 131 GrundG widersprechen würde: Ein Beamter zur Wiederver-wendung, der nicht mehr wiederverwendet werde, könne nicht einen Vorteil haben, den ein Beamter zur Wiederverwendung, der in einem gleichwertigen Amte wiederverwendet werde, nicht habe; das Gesetz zu Art 131 GrundG wolle einem Beamten zur Wiederverwendung im Höchstfall die Verwendung in einem gleichwertigen Amte zukommen lassen: dagegen wolle es dem Beamten keine Vorteile einräumen, welche ausschließlich an seine frühere Stelle geknüpft gewesen seien«
Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden: Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Zurruhesetzung eines in einem Amte ohne Stellenzulage wiederverwendeten Beamten die früher bezogene "ruhegehaltsfähige11 Stellenzulage über § 119 BBG (§ 90 DBG) der Berechnung des Ruhegehalts als "ruhegehaltsfähiger Dienstbezug" zu Grunde zu legen ist, wie die Revision meint, odei; ob dieser Ansicht schon deshalb nicht ge-
 
folgt werden kann, weil § 119 BBG auf den Fall der Übertragung eines Amtes durch Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses keine Anwendung 'findet (Bochalli BBG § 120 Anm 1), ein solcher Fall aber vorliegen würde, wenn der Beamte, der bis zu dem Zusammenbruch Reichsbeamter war, im Hinblick auf seine Eigenschaft als "Beamter zur Wiederverwendung" Beamter eines anderen Dienstherrn im Bundesgebiet geworden wäre. Gerade wenn die frühere "ruhegehaltsfähige" Stellenzulage in diesem Falle nicht über § 119 BBG (§ 90 DBG) berücksichtigt werden könnte, so würde sich folgende Rechtslage ergeben! Der in dieser Weise wiederverwendete Beamte wäre durch den Foitfall der Stellenzulage während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit nicht schlechter gestellt als vor dem Zusammenbruch, da er damals - jedenfalls theoretisch - jederzeit in ein gleichwertigem Amt ohne Stellenzulage hätte versetzt werden können«, Für die Zeit seiner Wiederverwendung als aktiver Beamter könnte er trotz Fortfalls der Stellenzulage vielleicht als in einem seiner früheren Rechtsstellung gleichwertigen Amte beschäftigt angesehen werden, so daß seine Verhältnisse für diese Zeit nicht mehr "regelungsbedürftig" wären« Dieser Zustand würde sich aber mit seiner Zurruhesetzung andern« Wäre er in ein Amt ohne Stellenzulage versetzt worden, so würde die frühere Stellenzulage bei der Bemessung seines Ruhegehalts über § 119 BBG (§90 DBG) als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug zu berücksichtigen gewesen sein» Würde diese Bestimmung auf die wiedereingestellten "Beamten zur Wiederverwendung" keine Anwendung finden, so wäre das Ergebnis, daß mindestens für die Zeit des Ruhestandes die Wiederverwendung in einem Amt der gleichen Besoldungsgruppe, jedoch ohne Stellenzulage, noch nicht die Wiederverwendung in einem der früheren Rechtsstellung des Beamten gleichwertigen Amt bedeutet« Insoweit wären die Verhältnisse
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(MHÜMM
 dieses Beamten mindestens für die Zeit seines Ruhestandes noch regelungsbedürftig und deshalb würde dieser Beamte insoweit auch noch weiterhin unter das Gesetz; zu Art 131 GrundG fallen* Der vom Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt genommene Gegensatz zwischen der Stellung des Beamten, der erst nach Wiederverwendung in den Ruhestand getreten ist, und der Stellung des Beamten, der, wie der Kläger, aus seiner Stellung als '»Beamter zur Wiederverwendung" in den Ruhestand getreten ist, besteht also nicht.. Bür diese beiden Gruppen ist geradeso wie für diejenige Gruppe von Beamten, die bereits vor oder am 8» Mai 1945 in den Ruhestand getreten sind, das Ruhegehalt nach den am 8. Mai 1945 er-dienten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, also auch unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen früheren Stellenzulage zu berechnen, wenn nur im übrigen die Voraussetzungen des § 119 BBG (§90 DBG) (mindestens einjähriger Bezug der Stellenzulage) gegeben sind, falls ihnen nicht aus anderen Gründen (zoB. den wiederverwendeten Beamten wegen Steigerung ihrer ruhegehaltsfähigen Bezüge) noch höhere Beträge zustehen*
Bei dieser Betrachtung ergeben sich auch bei wortgetreuer Anwendung des § 37 des Gesetzes zu Art 131 GrundG keine Unbilligkeiten:	Sowohl	Übergangsgeld	wie
 Ruhegehalt werden unter Berücksichtigung der früheren ruhegehaltsfähigen Stellenzulagen gewährt; es bedarf daher auch nicht der durch nichts gerechtfertigen Annahme des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Wortlautes des § 37 des Gesetzes zu Art 131 GrundG das Vorhandensein der hier in Betracht kommenden "widerruflichen, ruhegehaltsfähigen Stellenzulagen" übersehen»
 
Infolgedessen ist die der Höhe nach unstreitige Stellenzulage von monatlich 200,—DM der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug zu Grunde zu legen, so daß dem Kläger daraus monatlich je weitere 150,—DM Ruhegehalt zusteheno Der Klage ist daher stattzugeben,, Die Zinsen sind als Prozeßzinsen (BGHZ 10, 125) zuzusprechen,.
Die KostenentScheidung folgt aus § 91 ZPO*
Dr„ .Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr„	Weber
 Dr. Kreft	Dr„	Hußla
v
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